TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/20 Ra 2020/01/0239

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
AuskunftspflichtG 1987 §4
AVG §59 Abs1
BMG
B-VG Art11 Abs1 Z1
StbG 1985 Verfahren Bestätigung §10 Abs6
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z1
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs3
StbG 1985 §10 Abs6
StbG 1985 §19 Abs1
StbG 1985 §21 Abs2
StbG 1985 §22 Abs1
StbG 1985 §23 Abs1
StbG 1985 §23 Abs2
StbG 1985 §39
VwGVG 2014 §28 Abs2
32016R0679 DSGVO Art28 Abs1
32016R0679 DSGVO Art4 Z8
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2020, Zl. W211 2224730-1/2E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: M H in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Vorgeschichte

1        Mit E-Mail vom 5. März 2018 beantragte der Mitbeteiligte beim Bundesminister für Inneres (belangte Behörde und Amtsrevisionswerber; im Folgenden: BMI) gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 287 idF BGBl. I Nr. 158/1998, (Auskunftspflichtgesetz) die Erteilung von in vier Fragen dargestellten Auskünften.Mit E-Mail vom 5. März 2018 beantragte der Mitbeteiligte beim Bundesminister für Inneres (belangte Behörde und Amtsrevisionswerber; im Folgenden: BMI) gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 287 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, (Auskunftspflichtgesetz) die Erteilung von in vier Fragen dargestellten Auskünften.

2        Mit der - vorliegend alleine relevanten - Frage 4 wurde die Erteilung folgender Auskünfte beantragt:

„Ich bitte um die Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documente/131008/570522/1_43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11.pdf/32d1bdfa-36bd-46d3-9dc4-dfea76173ad5 abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde.“„Ich bitte um die Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014, 2015, 2016 (soweit diese nicht auf Seite 3 des unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documente/131008/570522/1_43_Personalantraege-ZIRKULATIONSBESCHLUSS_vom_22.11.pdf/32d1bdfa-36bd-46d3-9dc4-dfea76173ad5 abrufbaren Dokuments genannt sind) und 2017 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gem. Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde.“

3        Mit E-Mail vom 13. Juni 2018 führte der Mitbeteiligte (soweit vorliegend relevant) aus, die ersuchte Auskunft zur Frage 4 sei nicht erteilt worden und beantragte gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides.Mit E-Mail vom 13. Juni 2018 führte der Mitbeteiligte (soweit vorliegend relevant) aus, die ersuchte Auskunft zur Frage 4 sei nicht erteilt worden und beantragte gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides.

4        Mit Schreiben vom 27. November 2018 teilte der BMI dem Mitbeteiligten unter anderem mit, dass für das Jahr 2017 zwei Ministerratsbeschlüsse veröffentlicht und auf der Webseite des Bundeskanzleramtes abrufbar seien, mit denen die Bundesregierung die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik bestätigt habe. Die Veröffentlichung der Namen und Berufe der (dort) genannten Personen sei jedoch ausschließlich auf Grundlage ihrer Einverständniserklärungen erfolgt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum seien keine diesbezüglichen Ministerratsbeschlüsse veröffentlicht worden und lägen auch keine Einverständniserklärungen vor.

5        Daraufhin erklärte der Mitbeteiligte mit E-Mail vom 10. Dezember 2018, dass er (soweit vorliegend relevant) seinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur nicht erteilten Auskunft der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen worden sei, weiterhin aufrecht erhalte.Daraufhin erklärte der Mitbeteiligte mit E-Mail vom 10. Dezember 2018, dass er (soweit vorliegend relevant) seinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur nicht erteilten Auskunft der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen worden sei, weiterhin aufrecht erhalte.

6        Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 wurde dieser Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 wurde dieser Antrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.

7        Begründend führte der BMI im Wesentlichen aus, bei der begehrten Auskunft handle es sich um personenbezogene Informationen gemäß § 1 Abs. 1 DSG und berühre die Betroffenen in ihrer Privatsphäre, sodass gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und den §§ 1 und 7 DSG eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Alleine das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an personenbezogenen Informationen zu den Personen, denen gemäß § 10 Abs. 6 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, stelle kein überwiegendes berechtigtes Interesse dar. Daran vermöge auch die vom Mitbeteiligten in Anspruch genommene Rolle als „watchdog“ nichts zu ändern (der Mitbeteiligte hatte im Verfahren angegeben, er sei Generalsekretär des Vereines „F“ und erfülle daher die Rolle eines „social watchdogs“). Ein öffentliches Interesse an Verleihungen der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik sei zwar anzuerkennen, sei aber nicht soweit anzusetzen, dass der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen durch öffentliche Bekanntgabe ihrer Namen gerechtfertigt sei. Im gegenständlichen Fall bestehe ein überwiegendes schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der betreffenden Personen an der Geheimhaltung der vom Mitbeteiligten begehrten Auskunft. Begründend führte der BMI im Wesentlichen aus, bei der begehrten Auskunft handle es sich um personenbezogene Informationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und berühre die Betroffenen in ihrer Privatsphäre, sodass gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG und den Paragraphen eins, und 7 DSG eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Alleine das Vorliegen eines allgemeinen Interesses an personenbezogenen Informationen zu den Personen, denen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, stelle kein überwiegendes berechtigtes Interesse dar. Daran vermöge auch die vom Mitbeteiligten in Anspruch genommene Rolle als „watchdog“ nichts zu ändern (der Mitbeteiligte hatte im Verfahren angegeben, er sei Generalsekretär des Vereines „F“ und erfülle daher die Rolle eines „social watchdogs“). Ein öffentliches Interesse an Verleihungen der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik sei zwar anzuerkennen, sei aber nicht soweit anzusetzen, dass der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der betroffenen Personen durch öffentliche Bekanntgabe ihrer Namen gerechtfertigt sei. Im gegenständlichen Fall bestehe ein überwiegendes schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der betreffenden Personen an der Geheimhaltung der vom Mitbeteiligten begehrten Auskunft.

8        Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Angefochtenes Erkenntnis

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der BMI „die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen wurde“ (Spruchpunkt A).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der BMI „die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend eine Auflistung der Namen und, soweit erfasst, der jeweiligen Berufe der Personen, denen in den Jahren 2014 und 2015 die Staatsbürgerschaft wegen besonderem Interesse der Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen wurde“ (Spruchpunkt A).

10       Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

11       Begründend stellte das BVwG zunächst den (oben dargestellten) Verfahrensgang und den Umstand fest, dass der Mitbeteiligte Generalsekretär des Vereines „F“ sei, der sich „für Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns engagiert“. Beweiswürdigend stützte das BVwG die letztgenannte Feststellung auf „die Inhalte der Website i.at“.

12       Zum Aufgabenbereich des BMI im Verfahren nach § 10 Abs. 6 StbG führte das BVwG im Wesentlichen aus, diesem komme gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß § 10 Abs. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. II Nr. 39/2014, eine zentrale Funktion zu, einerseits im Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung nach § 10 Abs. 6 StbG durch die Bundesregierung, andererseits bei der Übermittlung der Bestätigungen an die jeweiligen Landesregierungen. Somit könne das gegenständliche Auskunftsersuchen berechtigterweise an den BMI gestellt werden.Zum Aufgabenbereich des BMI im Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG führte das BVwG im Wesentlichen aus, diesem komme gemäß der Verordnung der Bundesregierung über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2014,, eine zentrale Funktion zu, einerseits im Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG durch die Bundesregierung, andererseits bei der Übermittlung der Bestätigungen an die jeweiligen Landesregierungen. Somit könne das gegenständliche Auskunftsersuchen berechtigterweise an den BMI gestellt werden.

13       Unter Hinweis auf das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZRS), die gemäß § 56a Abs. 1 StbG in diesem verarbeiteten Daten (darunter Erwerbsdatum und Erwerbsgrund sowie sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind) sowie die gemäß § 56a Abs. 2 StbG bestehende Funktion des BMI als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 DSGVO sei davon auszugehen, dass es sich bei der vom Mitbeteiligten gestellten Anfrage um eine Frage nach gesichertem (mittels Abfrage im ZRS, nach vorherigem Abgleich mit den in den jeweiligen Ministerratsbeschlüssen enthaltenen Namen, leicht eruierbarem) Wissen des BMI handle. Weder aus den Bestimmungen des StbG noch sonst hätten sich Hinweise ergeben, dass die Auskunftserteilung betreffend jene Informationen, die sich im ZRS befänden, umfangreiche Ausarbeitungen, Gutachten oder die Beschaffung auch anders erlangbarer Informationen im Sinne näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordern würde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass durch die gewünschte Auskunftserteilung, sofern sie die in den Datenbanken vorhandenen Daten betreffe, die Besorgung der übrigen Aufgaben des BMI wesentlich beeinträchtigen würde.Unter Hinweis auf das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZRS), die gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, StbG in diesem verarbeiteten Daten (darunter Erwerbsdatum und Erwerbsgrund sowie sonstige Umstände, die für den Erwerb, Verlust oder die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erforderlich sind) sowie die gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, StbG bestehende Funktion des BMI als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit , Artikel 28, Absatz eins, DSGVO sei davon auszugehen, dass es sich bei der vom Mitbeteiligten gestellten Anfrage um eine Frage nach gesichertem (mittels Abfrage im ZRS, nach vorherigem Abgleich mit den in den jeweiligen Ministerratsbeschlüssen enthaltenen Namen, leicht eruierbarem) Wissen des BMI handle. Weder aus den Bestimmungen des StbG noch sonst hätten sich Hinweise ergeben, dass die Auskunftserteilung betreffend jene Informationen, die sich im ZRS befänden, umfangreiche Ausarbeitungen, Gutachten oder die Beschaffung auch anders erlangbarer Informationen im Sinne näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordern würde. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass durch die gewünschte Auskunftserteilung, sofern sie die in den Datenbanken vorhandenen Daten betreffe, die Besorgung der übrigen Aufgaben des BMI wesentlich beeinträchtigen würde.

14       Zur Verschwiegenheitspflicht des BMI und zum Geheimhaltungsinteresse nach § 1 DSG führte das BVwG im Wesentlichen aus, bei der vom Mitbeteiligten begehrten Nennung von Namen und Berufen handle es sich „zweifellos um personenbezogene Daten iSd DSG“.Zur Verschwiegenheitspflicht des BMI und zum Geheimhaltungsinteresse nach Paragraph eins, DSG führte das BVwG im Wesentlichen aus, bei der vom Mitbeteiligten begehrten Nennung von Namen und Berufen handle es sich „zweifellos um personenbezogene Daten iSd DSG“.

15       Bei der gemäß § 1 Abs. 1 DSG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei das Interesse des Mitbeteiligten „in seiner Rolle bei der Förderung eines öffentlichen Diskurses von breitem allgemeinen Interesse“ besonders einzubeziehen. Wie der Mitbeteiligte, der als Generalsekretär eines Vereins, der sich für Transparenz in Politik und Verwaltung einsetze, die Definition eines „social watchdog“ (Verweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) erfülle, im Verfahren näher erläutert habe, sei Ziel und Zweck seines „Informationsansuchens, eine öffentliche Debatte zur Verleihung von Staatsbürgerschaften gemäß § 10 Abs. 6 StbG anzustoßen“.Bei der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei das Interesse des Mitbeteiligten „in seiner Rolle bei der Förderung eines öffentlichen Diskurses von breitem allgemeinen Interesse“ besonders einzubeziehen. Wie der Mitbeteiligte, der als Generalsekretär eines Vereins, der sich für Transparenz in Politik und Verwaltung einsetze, die Definition eines „social watchdog“ (Verweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und EGMR 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11) erfülle, im Verfahren näher erläutert habe, sei Ziel und Zweck seines „Informationsansuchens, eine öffentliche Debatte zur Verleihung von Staatsbürgerschaften gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG anzustoßen“.

16       Vor dem Hintergrund, dass diese Form der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Bestätigung der Bundesregierung erfordere, dass die Verleihung wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liege, sei ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen und Berufsbezeichnungen der betroffenen Personen jedenfalls als gegeben anzusehen. Insbesondere sorge die Offenlegung der angefragten Informationen für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die „für die Gesellschaft als Ganzes interessant“ seien. Dass gerade an der Auswahl „solcher Personen“ für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe, könne nicht angezweifelt werden.

17       Hingegen stelle sich die Frage eines schutzwürdigen Interesses der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits „bedeutend weniger deutlich“ dar. Aus der Beilage für die Ministerratssitzung am 3. Mai 2017 ergebe sich zum Beispiel, „dass damals die Staatsbürgerschaft wegen § 10 Abs. 6 StbG an Sportler_innen, Wissenschaftler_innen, Künstler_innen und an einen Honorarkonsul verliehen wurde“. Die „allgemein davon grundsätzlich betroffenen Personen“, unter anderem „Sportler_innen, Künstler_innen, Forscher_innen und Wirtschaftstreibende“ zeichneten sich zumeist durch eine Berufsausübung aus, die sich „in und teilweise mit der Öffentlichkeit manifestiert“, stünden in einer Verbindung zu Publikum („Sportler_innen, Künstler_innen“), nähmen öffentliche Einrichtungen und Forschungsmittel in Anspruch („Forscher_innen“) oder leisteten herausragende Beiträge in einem „vernetzten“ Wirtschaftsleben. Damit bestehe eine berufliche Beziehung und „manchmal auch eine Dependenz mit (einer Ausgestaltung) der Öffentlichkeit (Publikum, Presse, universitärer Forschungs- und Bildungsbereich, Wirtschaft)“.Hingegen stelle sich die Frage eines schutzwürdigen Interesses der betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits „bedeutend weniger deutlich“ dar. Aus der Beilage für die Ministerratssitzung am 3. Mai 2017 ergebe sich zum Beispiel, „dass damals die Staatsbürgerschaft wegen Paragraph 10, Absatz 6, StbG an Sportler_innen, Wissenschaftler_innen, Künstler_innen und an einen Honorarkonsul verliehen wurde“. Die „allgemein davon grundsätzlich betroffenen Personen“, unter anderem „Sportler_innen, Künstler_innen, Forscher_innen und Wirtschaftstreibende“ zeichneten sich zumeist durch eine Berufsausübung aus, die sich „in und teilweise mit der Öffentlichkeit manifestiert“, stünden in einer Verbindung zu Publikum („Sportler_innen, Künstler_innen“), nähmen öffentliche Einrichtungen und Forschungsmittel in Anspruch („Forscher_innen“) oder leisteten herausragende Beiträge in einem „vernetzten“ Wirtschaftsleben. Damit bestehe eine berufliche Beziehung und „manchmal auch eine Dependenz mit (einer Ausgestaltung) der Öffentlichkeit (Publikum, Presse, universitärer Forschungs- und Bildungsbereich, Wirtschaft)“.

18       Dass den betroffenen Personen vor diesem Hintergrund ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung nach § 10 Abs. 6 StbG zukomme, könne nicht erkannt werden. Daher kämen gegenständlich keine Hinweis darauf hervor, dass diese Geheimhaltungsinteressen ein entsprechendes Gewicht entwickeln könnten, um die Interessen des Mitbeteiligten „an der Ausübung seiner Rolle als ‚social watchdog‘ im Rahmen einer Debatte“ im öffentlichen Interesse zu überwiegen. So könne nicht „mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit prima facie“ davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe der Namen und Berufsbezeichnungen für die betroffenen Personen zu einer beruflichen Einschränkung, einer Rufschädigung, einer wirtschaftlichen Einbuße oder auch zu „persönlichen Unbillen“ führen würde.Dass den betroffenen Personen vor diesem Hintergrund ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Namen und Berufe im Zusammenhang mit der Verleihung nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG zukomme, könne nicht erkannt werden. Daher kämen gegenständlich keine Hinweis darauf hervor, dass diese Geheimhaltungsinteressen ein entsprechendes Gewicht entwickeln könnten, um die Interessen des Mitbeteiligten „an der Ausübung seiner Rolle als ‚social watchdog‘ im Rahmen einer Debatte“ im öffentlichen Interesse zu überwiegen. So könne nicht „mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit prima facie“ davon ausgegangen werden, dass die Bekanntgabe der Namen und Berufsbezeichnungen für die betroffenen Personen zu einer beruflichen Einschränkung, einer Rufschädigung, einer wirtschaftlichen Einbuße oder auch zu „persönlichen Unbillen“ führen würde.

19       Damit könne der nur kursorischen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gefolgt werden. Einem aufgrund der „grundsätzlich anzunehmenden bereits bestehenden Exposition“ der betroffenen Personen, die durch „die zu honorierenden Leistungen“ bedingt werde, „nicht sehr schutzwürdigen“ Geheimhaltungsinteresse stehe die Eigenschaft des Mitbeteiligten „als Förderer des öffentlichen Diskurses und der Meinungsfreiheit“ mit seiner Tätigkeit beim „F“ und das „grundlegende öffentliche Interesse“ zu erfahren, an wen die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 6 StbG verliehen werde, gegenüber.Damit könne der nur kursorischen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gefolgt werden. Einem aufgrund der „grundsätzlich anzunehmenden bereits bestehenden Exposition“ der betroffenen Personen, die durch „die zu honorierenden Leistungen“ bedingt werde, „nicht sehr schutzwürdigen“ Geheimhaltungsinteresse stehe die Eigenschaft des Mitbeteiligten „als Förderer des öffentlichen Diskurses und der Meinungsfreiheit“ mit seiner Tätigkeit beim „F“ und das „grundlegende öffentliche Interesse“ zu erfahren, an wen die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 6, StbG verliehen werde, gegenüber.

20       Demnach verstoße die beantragte Beauskunftung nicht gegen § 1 DSG. Eine Auseinandersetzung mit § 7 DSG sei bei diesem Ergebnis nicht mehr notwendig.Demnach verstoße die beantragte Beauskunftung nicht gegen Paragraph eins, DSG. Eine Auseinandersetzung mit Paragraph 7, DSG sei bei diesem Ergebnis nicht mehr notwendig.

21       Die beantragte Beauskunftung finde auch eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. So ermögliche die Öffnungsklausel des Art. 86 DSGVO die Offenlegung personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten, die eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO darstelle. Als „rechtmäßigender“ Grund liege Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO auf der Hand, zumal sich schon aus Erwägungsgrund 154 Satz 2 ergebe, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden könne.Die beantragte Beauskunftung finde auch eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO. So ermögliche die Öffnungsklausel des Artikel 86, DSGVO die Offenlegung personenbezogener Daten in amtlichen Dokumenten, die eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO darstelle. Als „rechtmäßigender“ Grund liege Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO auf der Hand, zumal sich schon aus Erwägungsgrund 154 Satz 2 ergebe, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden könne.

22       Dass die Verarbeitung - und damit nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO auch die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung - öffentliche Interessen betreffe, sei ausführlich dargelegt worden. So nehme der Mitbeteiligte mit seiner Arbeit „wichtige Aufgaben der Informationsbereitstellung“ wahr und betreffe das angefragte Thema Bereiche von großem allgemeinen öffentlichen Interesse. Außerdem könne in der Auskunftserteilung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage, dem Auskunftspflichtgesetz, beruhe.Dass die Verarbeitung - und damit nach Artikel 4, Absatz 2, DSGVO auch die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung, die Bereitstellung - öffentliche Interessen betreffe, sei ausführlich dargelegt worden. So nehme der Mitbeteiligte mit seiner Arbeit „wichtige Aufgaben der Informationsbereitstellung“ wahr und betreffe das angefragte Thema Bereiche von großem allgemeinen öffentlichen Interesse. Außerdem könne in der Auskunftserteilung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse gesehen werden, die auf einer ausreichend konkreten gesetzlichen Grundlage, dem Auskunftspflichtgesetz, beruhe.

23       Damit bestehe ein Anspruch des Mitbeteiligten auf Erteilung der beantragten Auskunft und sei in diesem Umfang die Auskunft durch den BMI zu Unrecht verweigert worden.

24       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BMI, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BMI, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

25       Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

26       Vorauszuschicken ist, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0223, mwN).Vorauszuschicken ist, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0223, mwN).

27       Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision fokussiert sich nicht auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden grundsätzlichen Rechtsfragen, sondern enthält der Sache nach in weiten Teilen Revisionsgründe (vgl. zur Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage bei einer ordentlichen Revision etwa VwGH 27.4.2020, Ro 2019/17/0004, mwN).Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision fokussiert sich nicht auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden grundsätzlichen Rechtsfragen, sondern enthält der Sache nach in weiten Teilen Revisionsgründe vergleiche , zur Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage bei einer ordentlichen Revision etwa VwGH 27.4.2020, Ro 2019/17/0004, mwN).

28       Dennoch ist zu erkennen, dass die Amtsrevision grundsätzliche Rechtsfragen aufzeigt: So wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sachlichen Zuständigkeit des BMI zur Auskunft in Bezug auf Verfahren nach § 10 Abs. 6 StbG. Auch liege insgesamt zur Bestimmung des § 10 Abs. 6 StbG bzw. zu dem darin geregelten besonderen Interesse der Republik an der Verleihung der Staatsbürgerschaft bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Dennoch ist zu erkennen, dass die Amtsrevision grundsätzliche Rechtsfragen aufzeigt: So wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sachlichen Zuständigkeit des BMI zur Auskunft in Bezug auf Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG. Auch liege insgesamt zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, StbG bzw. zu dem darin geregelten besonderen Interesse der Republik an der Verleihung der Staatsbürgerschaft bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

29       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu § 10 Abs. 6 StbG nur einmal und nicht zu den vorliegend angesprochenen Rechtsfragen geäußert (vgl. VwGH 3.5.2000, 99/01/0414; es besteht aber die weiter unten zitierte Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 4 StbG).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu Paragraph 10, Absatz 6, StbG nur einmal und nicht zu den vorliegend angesprochenen Rechtsfragen geäußert vergleiche , VwGH 3.5.2000, 99/01/0414; es besteht aber die weiter unten zitierte Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, StbG).

30       Die Revision ist somit zulässig.

Rechtslage

31       Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998, lautet auszugsweise:Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet auszugsweise:

§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

...

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

...

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. ...Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. ...

...“

32       Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 14/2019, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, lautet auszugsweise:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

...“

33       Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, Sitzung eins, , lautet auszugsweise:

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

2.   ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

...

7.   ‚Verantwortlicher‘ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

8.   ‚Auftragsverarbeiter‘ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

...

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

...

e)   die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

...

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a)   Unionsrecht oder

b)   das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

...

Artikel 86

Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.“

34       Art. 11 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:Artikel 11, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

1.   Staatsbürgerschaft;

...“

35       Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lautet auszugsweise:

ABSCHNITT II„ABSCHNITT römisch zwei

ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT

...

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

...

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1.   die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2.   auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, und 7 sowie des Absatz 3, entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Absatz 6, festgelegt werden.

...

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. ...Paragraph 19, (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. ...

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. ...

...

§ 21. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.Paragraph 21, (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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