RS Vwgh 2020/10/16 Ra 2020/13/0066

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs4
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein Abgabepflichtiger kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird (vgl. z.B. VwGH 20.2.2008, 2005/15/0078; 29.9.2010, 2010/13/0112; 26.2.2014, 2012/13/0051).Ein Abgabepflichtiger kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird vergleiche z.B. VwGH 20.2.2008, 2005/15/0078; 29.9.2010, 2010/13/0112; 26.2.2014, 2012/13/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130066.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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