RS Vwgh 2020/11/11 Ra 2020/18/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2020
beobachten
merken

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
BFA-VG 2014 §16 Abs3

Rechtssatz

Eine Beschwerde des Bruders des Revisionswerbers in seiner eigenen Asylangelegenheit wirkt nicht gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 für den Revisionswerber, weil diese Wirkung im Gesetz nur für "andere Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorgesehen ist. Der VfGH hat zwar § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 298/2019-11, G 117-121/2020-5, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt aber erst mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft, weshalb die Norm auf den vorliegenden Sachverhalt, der kein Anlassfall war, weiterhin anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180332.L06

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten