TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/15 Ra 2019/02/0137

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
ZustG §9
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Landespolizeidirektion Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Juni 2019, LVwG-S-848/001-2018, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: A in W, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 7/12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Die revisionswerbende Landespolizeidirektion Niederösterreich erließ gegen den Mitbeteiligten die Strafverfügung vom 15. Dezember 2017, mit der sie ihn wegen Verletzung von § 103 Abs. 2 KFG iVm § 9 Abs. 1 VStG als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher genannten GmbH gemäß § 134 Abs. 1 KFG bestrafte, weil die verlangte Lenkerauskunft nicht vollständig erteilt worden sei. Im dagegen erhobenen Einspruch wies Herr H. unter Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 1. März 2013 darauf hin, dass ihn der Mitbeteiligte bevollmächtigt habe, ihn in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten.Die revisionswerbende Landespolizeidirektion Niederösterreich erließ gegen den Mitbeteiligten die Strafverfügung vom 15. Dezember 2017, mit der sie ihn wegen Verletzung von Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher genannten GmbH gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG bestrafte, weil die verlangte Lenkerauskunft nicht vollständig erteilt worden sei. Im dagegen erhobenen Einspruch wies Herr H. unter Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 1. März 2013 darauf hin, dass ihn der Mitbeteiligte bevollmächtigt habe, ihn in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten.

2        Das daraufhin erlassene Straferkenntnis vom 21. Februar 2018 richtete die Landespolizeidirektion an den Mitbeteiligten zu Handen Herrn H., dem es auch zugestellt wurde.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen das genannte Straferkenntnis vom Mitbeteiligten, vertreten durch Herrn H., erhobene Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Die Zustellverfügung dieses Beschlusses lautet an Herrn H. „i.V.v.“ Mitbeteiligten.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen das genannte Straferkenntnis vom Mitbeteiligten, vertreten durch Herrn H., erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Die Zustellverfügung dieses Beschlusses lautet an Herrn H. „i.V.v.“ Mitbeteiligten.

4        Das Verwaltungsgericht stellte den Inhalt der Vollmacht vom 1. März 2013 wie folgt fest: „Ich [Mitbeteiligter] bevollmächtige - sowohl als Privatperson wie auch als Geschäftsführer - Herrn H[...], mich in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten und diese ggf. in meinem Namen zu beeinspruchen.“ Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, der Mitbeteiligte habe damit Herrn H. zweifelsfrei nicht zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, sodass die Zustellung des Straferkenntnisses an Herrn H. keine Zustellwirkung an den Mitbeteiligten auslöse und ihm gegenüber das Straferkenntnis nicht rechtswirksam erlassen worden sei. Daher sei die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurückzuweisen.

5        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landespolizeidirektion, welche eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung durch die Abweichung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes von der - näher dargelegten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Vertretungsbefugnis nach § 10 AVG gegeben sieht. Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landespolizeidirektion, welche eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung durch die Abweichung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes von der - näher dargelegten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Vertretungsbefugnis nach Paragraph 10, AVG gegeben sieht. Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7        Die Revision ist zulässig und begründet.

8        Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, u.a. durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, u.a. durch natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

9        Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

10       Beim Inhalt der Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall ist nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. VwGH 7.10.2016, Ra 2016/11/0136, mwN). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier vor:Beim Inhalt der Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall ist nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche , VwGH 7.10.2016, Ra 2016/11/0136, mwN). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier vor:

11       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet nämlich eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (vgl. VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; und VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011, jeweils mwN). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet nämlich eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht vergleiche , VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; und VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011, jeweils mwN). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist vergleiche , VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011, mwN).

12       Der im angefochtenen Beschluss festgestellte Inhalt der Vollmacht, den Mitbeteiligten in Verwaltungsstrafsachen zu vertreten, lässt keine Einschränkung hinsichtlich der Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken erkennen. Auch wenn der weitere Text der Vollmachtsurkunde („und diese ggf. in meinem Namen zu beeinspruchen“) auf Verwaltungsstrafsachen verweist, ist auch darin keine Einschränkung der Befugnis, Zustellungen zu erhalten, zu sehen.

13       Indem das Verwaltungsgericht dem Bevollmächtigten die Befugnis absprach, Schriftstücke für den Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und belastete seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

14       Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Dezember 2020

Schlagworte

Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020137.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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