TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/30 W178 2225093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §34
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W178 2225093-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Beitragskontonr. XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) vom 22.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.08.2019 sprach die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 60,- zu entrichten habe.

Begründend führte die ÖGK aus, dass die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die Lohnzettel für das Jahr 2018 für die Dienstnehmerinnen XXXX (VSNR XXXX ), XXXX (VSNR XXXX ) und XXXX (VSNR XXXX ) seien jedoch bisher nicht eingelangt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, die Lohnzettel fristgerecht eingebracht zu haben. Jedoch sei der bis dahin bestehende Lohnzettel-Finanz in zwei verschiedene Lohnzettel aufgespalten worden. Im Gesetz sei jedoch von genau „einem“ Lohnzettel die Rede. Außerdem sei der Lohnzettel-SV im ELDA-Menü nicht in die Nähe des Lohnzettels-Finanz platziert worden, sondern ganz ans Ende, sodass er auf einem 21-Zoll Bildschirm nicht angezeigt werde. Außerdem sei keine Bildlaufleiste vorhanden gewesen. Diese sei erst in den letzten Wochen eingefügt worden. Mittlerweile sei der Lohnzettel-SV auch in der Meldungsübersicht abrufbar, sodass er ihn inzwischen übermittelt habe. Es war für ihn nicht erkennbar, dass die ÖGK einen zusätzlichen Lohnzettel erwarte und er ersuche daher den Bescheid aufzuheben.

3. Mit Schreiben vom 23.10.2019 legte die Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für insgesamt vier Dienstnehmerinnen erst am 10.09.2019 übermittelt habe. Betreffend den Lohnzettel für die Dienstnehmerin XXXX sei von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen worden.

4. Aufgrund eines Auskunftsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts teilte die ÖGK am 14.01.2020 mit, dass die Lohnzettel-Finanz ebenfalls erst am 21.03.2019 und damit verspätet und noch dazu fehlerhaft übermittelt worden seien. Dies gehe aus den angefügten ELDA-Protokollen hervor.

5. Diese Stellungnahme der ÖGK samt Anlagen wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2020 übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer übermittelte die Lohnzettel-Finanz für das Jahr 2018 für die Dienstnehmerinnen XXXX , XXXX (VSNR XXXX ), XXXX (VSNR XXXX ) und XXXX (VSNR XXXX ) am 21.03.2019 fehlerhaft.

Die Lohnzettel-SV für das Jahr 2018 für die oben genannten Dienstnehmerinnen übermittelte der Beschwerdeführer am 10.09.2019.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK, sowie aus der Stellungnahme der ÖGK vom 14.01.2020, welcher der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. In seiner Beschwerde erklärte er zwar, dass er den Lohnzettel-SV im ELDA-System nicht gefunden habe bzw. er nicht darüber informiert worden sei, dass der bisherige Lohnzettel-Finanz in zwei Lohnzettel aufgespaltet worden sei. Dass er die Lohnzettel-SV erst am 10.09.2020 an die ÖGK übermittelt hat, wurde von ihm jedoch ebenso wenig bestritten, wie dass er laut Stellungnahme der ÖGK selbst die Lohnzettel-Finanz erst am 21.03.2020 eingebracht hat. Beide Feststellungen werden zudem durch die von der ÖGK übermittelten ELDA-Protokolle und die im Verfahrensakt enthaltenen Ausdrucke aus dem internen System der ÖGK vom 03.10.2019 belegt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit zweifelsfrei fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 689 Abs. 8 ASVG sind auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2019 betreffen, die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 113 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 31/2007 kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 hat der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

3.2. Zur gegenständlichen Beschwerde

3.2.1. Zum Vorliegen eines Meldeverstoßes

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Jahreslohnzettel für das Jahr 2018 bis spätestens 28.02.2019 an die ÖGK zu übermitteln. Der Beschwerdeführer übermittelte die erforderlichen Jahreslohnzettel jedoch erst im September 2019 via ELDA. Die Vorlage erfolgte daher verspätet.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die verspätete Übermittlung des Lohnzettels an die ÖGK nicht anzulasten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen gemäß der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Abgesehen davon wäre das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers zu widerlegen. In seiner Beschwerde führt er nämlich aus, dass er den Lohnzettel-Finanz fristgerecht übermittelt habe, es dabei aber in ELDA nicht ersichtlich gewesen sei, dass zusätzlich noch der zweite Teil des Lohnzettels an die ÖGK zu übermitteln gewesen wäre. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus dem ELDA-Protokoll eindeutig hervorgeht, dass er die Übermittlung des Lohnzettels an die Finanz ebenfalls erst am 21.03.2019 und damit verspätet und zudem fehlerhaft vorgenommen hat. Somit hätte es nichts an der Versäumung der Vorlagefrist gemäß § 34 Abs. 2 ASVG geändert, wenn es für den Beschwerdeführer bei der Vorlage des Lohnzettels-Finanz erkennbar gewesen wäre, dass es einen eigenen Menüpunkt im ELDA für den Lohnzettel-SV gibt.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als meldepflichtiger Dienstgeber alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2014/08/0060).

3.2.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen. Die Behörde hat demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2019 nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt und angeführt, dass sie betreffend die nicht fristgerechte Übermittlung des Lohnzettels für XXXX von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 60,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze (für das Jahr 2019: EUR 1.740,-), weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß verspätete Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2225093.1.00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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