TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W257 2231461-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §34 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8

Spruch

W257 2231461-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 31.03.2020 von XXXX XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Praxmarar, Bürgerstraße 1971, 6020 Innsbruck, wegen Nichterledigung des Antrages vom 08.07.2002 an das Finanzamt Innsbruck als Dienstbehörde (gerichtet auf Zuerkennung einer Verwendungszulage vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2000) zu Recht:

A)

Der Antrag vom 08.07.2002 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin (idF kurz „Bf“ genannt) stand bis zum Ablauf des 31.12.2000 im aktiven Stand als öffentlich-rechtliche Bedienstete. Sie ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zugeteilt.

1.2.    Am 08.07.2002 stellte die Bf. den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 unter Berücksichtigung der FGr. 2 der VGr. A1. Dies mit der Argumentation, für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 sei zwar eine Verwendungszulage nach der VGr. A1 der FGr. 1 ausbezahlt worden; richtig wäre allerdings die Verwendung auf einem Arbeitsplatz der VGr. A1, FGr. 2 gewesen, weshalb die Verwendungszulage zu niedrig bemessen worden sei. In der Begründung zum Antrag vom 8.7.2002 führt die Bf. aus, bei der Berechnung der Verwendungszulage wäre richtigerweise die Arbeitsplatzwertigkeit A1/2 (Arbeitsplatz: Leiterin der Bemessungsabteilung) zu Grunde zu legen gewesen, dies die Behörde nicht gemacht habe. Die Behörde möge ihr für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2000 die Verwendungszulage auf der Basis des verwendeten Arbeitsplatzes VGr. A1, FGr. 2 zuerkennen.

1.3.    Mit dem Bescheid der FLDT vom 23.7.2002, wurde in Erledigung des Antrages der Bf. vom 8.7.2002 festgestellt, dass ihr für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 (Übertritt in den Ruhestand) eine Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 GehG nach der FGr. 1 der VGr. A1 gebührt.

1.4.    Gegen den Bescheid des FA Ibk. vom 23.07.2002, GZ. 1374/109-T1/02, wurde am 08.08.2002 von der Bf. das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In der Begründung führt diese im Wesentlich aus, bei der Berechnung der Verwendungszulage hätte bei richtiger Beurteilung der Basis des angesprochenen Arbeitsplatzes die Funktionszulage nach der FGr. 2 der VGr. A1 zu Grunde gelegt werden müssen. Ihre tatsächliche Verwendung innerhalb der VGr. A1 sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sie als HGL (Hauptgruppenleiterin) und FBL (Fachbereichsleiterin) in selbständiger verantwortlicher Tätigkeit insbesondere auch Rechtsmittelentscheidungen zu treffen gehabt hätte, auch über solche Rechtsmittel abzusprechen gewesen wäre, über die nicht der Leiter der Prüfungsabteilung, sondern von ihr als HGL zu entscheiden gewesen wäre. Sie habe eben eine Sonderstellung innegehabt.

1.5.    Das BMF (als ehemalige Rechtsmittelinstanz) hat den Bescheid der FLDT vom 23.07.2002, GZ. 1374/109-T1/02, mit Bescheid vom 20.11.2013 aufgehoben.

1.6.    Seitdem war das Verfahren wieder bei der belangten Behörde anhängig. Ein Bewertungsgutachten wurden nicht in Auftrag gegeben.

1.7.    Mit Schreiben vom 31.03.2020 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde in der neben dem bisherigen Verfahrensgang folgender Antrag gestellt wurde: „Das Bundesverwaltungsgericht möge nach mündlicher Verhandlung und Durchführung eines Beweisverfahrens in der Sache selbst erkennen und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2002 zur Gänze Folge geben.“

In der eingebrachten Beschwerde wird - auszugsweise - ausgeführt:

"I.3. Für die Bf. änderte sich durch die Neuorganisation insofern nichts, als die Bf. vor und nach der Neuorganisation dieselben Dienste zu verrichten hatte und auch geleistet hat.

Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin der Bemessungsabteilung (vor Neuorganisation) war die Bf. mit zahlreichen Rechtsgebieten in ihrer täglichen Arbeit befasst (Schuld-, Sachen-, Erb-, Gesellschafts-, Familienrecht, Zivilverfahrensgesetze, …). Bei der Beurteilung der zu besteuernden Vorgänge hatte sie Überprüfung und Interpretation des Rechtsvorganges nach den Bestimmungen des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtes und in weiterer Folge die Anwendung der einschlägigen Steuergesetze vorzunehmen.

Die Bf. hatte auch nach 1990 - wie die FBL-innen - die Bearbeitung schwieriger Fälle zur Überprüfung und Interpretation von zivil-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und Anwendung einschlägiger Steuergesetze über (vgl Berufungsbescheid vom 19.4.1991, GZ 48 1304/8-IV/1/91), dies war von der Berufungsbehörde als volle A-wertige Tätigkeit beurteilt und anerkannt worden.

Ihre Fachbereiche waren die Gebühren, Kapitalverkehr-, Versicherungs- und Feuerschutzsteuer.

Zu Ihrem Aufgabenkreis gehörten die Kontrollfunktion über die Höhe der vorzuschreibenden Steuerbeträge, über die die Referatsleiter selbst zeichnungsberechtigt waren und die Auswahl der Delegierungsfälle der Rechtsmittelerledigungen an die Referatsleiter und den Bemessungsgruppenleiter. Demgegenüber konnte der Bf. von keinem Beamten irgendein Akt oder Rechtsmittel zur Erledigung abgetreten werden, was zweifelsohne dafür spricht, dass die Bf. nicht "nur" Gruppenleiterin war.

In Ausübung ihrer Leitungsfunktion erstattete sie Rechtsfragenbeantwortungen hinsichtlich Gebühren, Kreditwesen, Schuldrecht, Wechselrecht, Gesellschaftsrecht udglm für das gesamte Bundesland Tirol an Gerichte, Universitäten, Behörden, Notare etc.

Die Bf. hatte ferne die gleiche Genehmigungs- und Approbationsbefugnis wie die FBL-in OR XXXX , die in der VGr. A geführt und entlohnt wurde.

Als die Bf. aus dem aktiven Finanzdienst ausschied, wurden ihre Agenden und Tätigkeiten ausschließlich A-Bediensteten - nämlich gleich aufgeteilt auf zwei Bedienstete - übertragen.

Im Zuge der Neuorganisation der FÄ GuV (mit 1.1.1990) wurde die Bearbeitung schwieriger Fälle der Überprüfung und Interpretation von zivil-, handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und Anwendungen einschlägiger Steuergesetze dem Leiter der Bemessungsabteilung und den FBL übertragen.

Die Bf. hatte gerade solche Fälle zu erledigen.

I.4.

Die Bf. erbrachte nach der Organisationsänderung Leistungen einer FBL. Sie hat genau jene Art der Dienste und Tätigkeiten verrichtet und ausgeübt, welche im vorgenannten Berufungsbescheid vom 19.4.1991, GZ 48 1304/8-IV/1/91 als voll A-wertig anerkannt wurden.

Nach der Neuorganisation waren die Gruppenleiter der VGr. B, die FBL aber der VGr. A zugeordnet.

Die Bf. wurde dauernd auf einem einer höherwertigen VGr. zugeordneten Arbeitsplatz (FBL-in) verwendet, auf diesen jedoch nicht ernannt. [....]“

1.8.    Der Verwaltungsakt langte am 02.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen.

1.9.    Am 24.08.2020 erfolgte eine mündliche Verhandlung. Dabei wurden die bisherigen Standpunkte beibehalten: Die Bf vermeinte, dass sie A-wertige Tätigkeiten durchgeführt habe, zwar Verwendungszulage bekommen hätte, doch erst mit dem Pensionsbescheid hätte sie bemerkt, dass die Verwendungszulage auf der Wertigkeit A1/1 und nicht A1/2 berechnet worden wäre. Die belangte Behörde bestritt nicht, dass sie A-wertige Tätigkeiten durchführte und ihr deswegen die Verwendungszulage zustand, doch hat sie keine A1/2-wertigen Tätigkeiten ausgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

2.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Aktivstand. Derzeit ist sie in Ruhestand. Ihre Stammdienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Finanzen.

2.1.    Dienstrechtliche Stellung ab 1987 und Zuerkennung der Verwendungszulage:

2.1.1.  Mit Wirksamkeit vom 01.01.1987 wurde bei der der Finanzlandesdirektion für Tirol (als ehemaliger Dienstbehörde) nachgeordneten Dienstelle Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck (idF kurz: „FA GuV Ibk.“) der Arbeitsplatz eines Gruppenleiters der Verw.Gruppe B in der Bemessungsabteilung, neu geschaffen. Die Bf. wurde mit dem Arbeitsplatz betraut. Mit 01.02.1999 hat die Bf durch Erklärung nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewirkt.

2.1.2.  In dem Antrag an das Bundesministerium für Finanzen (idF kurz „BMF“) vom 21.04.1987, auf Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungszulage ... wird ausgeführt, dass die Bf. mit Wirkung vom 01.01.1987 zum Gruppenleiter der VGr. B beim FA GuV Ibk. bestellt worden sei. Ihre Tätigkeiten wurden antragsgemäß wie folgt aufgelistet und quantifiziert:

Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung 30%      A-wertige Tätigkeit [....]

2.1.3.  In der Amtsverfügung 2/89 des FA GuV Ibk. vom 21.02.1989 wird - auszugsweise - ausgeführt:

"Mit sofortiger Wirksamkeit wird der Geschäftsverteilungsplan und die Gruppeneinteilung wie folgt neu festgelegt:

I. OR Mag. NN - Amtsvorstand

Gruppenleiter der Bemessungsabteilung Gruppe I

Stellvertreter der Gruppe III und Strafsachenstelle

Fachbereiche: EDV und Bildung

II. OK Dr. NN - Stellvertreter des Amtsvorstandes

Gruppenleiter der Bemessungsabteilung Gruppe II

[...]

III.    AD XXXX

Gruppenleiter der Bemessungsabteilung Gruppe III

Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung

Approbant der Kfz-Steuerstelle

Fachbereich: Gebühren

IV..    AD XXXX : [...]

2.1.4.  Mit dem Bescheid des BMF vom 19.4.1991, wurde der Bf. für den Zeitraum vom 01.01.1987 bis 31.12.1989 eine Verwendungszulage in Höhe eines halben Vorrückungsbetrages ihrer jeweiligen Dienstklasse bemessen. Das BMF führt in der Begründung zum Spruch dieses Bescheides - auszugweise - wie folgt aus:

"Die Organisationsstruktur der FÄ GuV wurde mit 1.1.1990 neu geregelt. Vor dieser Neuorganisation war die Bemessungsabteilung nicht als Abteilung organisiert, sondern in selbständige Gruppen unterteilt, wobei eine Gruppe - soweit verfügbar - von einem Gruppenleiter der VGr. A geleitet wurde und aus Referenten der VGr. B bestand. Außer der Amtsleitung als solche gab es keinen Leiter der Bemessungsabteilung. Auch gab es keine mit den übrigen FÄ allg. vergleichbare Funktion eines Fachbereichsleiters (FBL). Beide Funktionen hatte der Gruppenleiter in einer Person für seine Gruppe zu erfüllen. Im Rahmen dieser Tätigkeit musste der Gruppenleiter Rechtsvorschriften anwenden, die nicht bloß einem kleinen Rechtsgebiet angehören, sondern es waren insbesondere folgende Rechtsgebiete...: [....] Im Zuge der Neuorganisation der FÄ GuV wurde die Bearbeitung schwieriger Fälle ... dem Leiter der Bemessungsabteilung und den Fachbereichsleitern übertragen.

Mit dem Inkrafttreten der Neuorganisation am 1.1.1990 waren daher die ausschließlich den Gruppenleitern bei den FÄ GuV verbliebenen Tätigkeiten ebenso wie die Tätigkeit der Gruppenleiter bei den FÄ allg. der VGr. B zuzuordnen...“

2.2.    Neuorganisation der Finanzämter mit Wirksamkeit 01.01.1990:

2.2.1.  Auf der Grundlage des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes wurde der Aufgabenkreis der Finanzämter mit Wirksamkeit 01.01.1990 erweitert. Das FA GuV Ibk. blieb zunächst weiterhin bestehen, jedoch waren diesem Amt ab dem 01.01.2000 weder Aufgaben noch Personen oder bewertete Arbeitsplätze zugewiesen.

2.2.2.  Wie dem Abschlussbericht über die Fusionierung des FA GuV Ibk. mit dem FA Ibk. zu entnehmen ist, stellte sich die Organisationsform - auszugsweise - wie folgt dar:

„1. Veranlagungsabteilung

Die Strukturen der ehemaligen Bemessungsstelle bleiben in räumlicher und persönlicher Hinsicht soweit als möglich unberührt. Neu ist, dass die bisherige Bemessungsabteilung als solche nicht mehr existent ist, sondern Teil der Veranlagung bildet. Demnach gibt es für die Bemessungsgruppen keinen eigenen Abteilungsleiter mehr.“

Beim FA GuV Ibk. wurden zwei Beamte, nämlich die Bf. und XXXX , welche schon bis zur Neuorganisation als Gruppenleiter der VGr. B eingesetzt waren und eine Verwendungszulage bezogen haben, ab diesem Zeitpunkt (01.01.1990) mit der Zusatzfunktion eines Hauptgruppenleiters (idF kurz. „ZF HGL“; von der Bf. als „Sonderfunktion“ oder als „Sonderstellung“ bezeichnet) betraut. Somit gehörte die Bf. unbestritten diesem 'auslaufenden' Personenkreis der Gruppenleiter der VGr. B mit ZF HGL an.

2.2.3.  Die Funktionsbezeichnung „ZF HGL“ wurde im Sinne einer Übergangslösung für Bedienstete der VGr. B verwendet, welche die dualistische Funktion (Leiter einer Bemessungsabteilung und FBL) im Zuge der Neuorganisation weiterhin belassen wurde, ohne dass die Beamte einem Beamten der VGr. A in diesem Fachbereich konkret unterstellt wurden. Die Verwendung in der „ZF HGL“ war als solche im Geschäftsverteilungsplan des Amtes auszuweisen. Bei Freiwerden dieser Funktion hatte eine Nachbesetzung nicht mehr zu erfolgen. Die Agenden sollten auf einen sodann zu bestellenden FBL bzw. Fachreferenten übergehen. Diese Übergangslösung war erforderlich, weil das bisher vorhandene Spezialwissen weiterhin einer selbständigen Nutzung zugeführt werden musste und zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Neuorganisation nicht sofort entsprechend versierte FBL zur Verfügung standen. Die den Gruppenleitern ohne „ZF HGL“ bei den FÄ GuV verbliebenen Tätigkeiten wurden der VGr. B zugeordnet.

Im Zuge der Fusionierung des FÄ GuV in die FÄ allg haben sich die Leitungsvektoren erhöht, womit sich insofern Auswirkungen auf den Arbeitsplatzbewertungskatalog ergaben, als damit der unterschiedlichen Bewertung für Gruppenleiter der Bemessungsabteilungen (FÄ GuV nach der FGr. 5 der VGr. A2, FÄ allg. nach der FGr. 6 der VGr. A2) die Grundlage entzogen wurde und der Arbeitsplatz eines Gruppenleiters einheitlich nach der FGr. 6 der VGr. B bewertet wurde.

Am 30.11.2000 stellte daher die Bf. den Antrag auf rückwirkende Einstufung ihres Arbeitsplatzes nach der FGr. 6 der VGr. A2 zum 01.01.2000, später erweitert auf den 01.02.1999. Dieser Antrag wurde am 08.10.2001 zurückgezogen.

2.2.4.  Mit Erlass des BMF vom 15.02.1995, wurde der Bf. vom 01.01.1990 an weiterhin eine Verwendungszulage in Höhe eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VII mit dem Hinweis bemessen, wonach auf die Verwendungszulage nur für die Dauer der Verwendung iS der Übergangslösung für Angehörige der Verwendungsgruppe B im Zuge der organisatorischen Umstellung des FA GuV Ibk., denen die ZF HGL zusätzlich zur vollen Gruppenleitertätigkeit belassen wurde, besteht.

2.2.5.  Die bel Behörde führt in der Beschwerdevorlage aus, dass die Bf. als Gruppenleiterin der VGr. B des FA GuV Ibk. im Zeitraum vom 01.01.1987 bis 31.12.1999 Tätigkeiten durchgeführt hat, die in einem erheblichen Ausmaß der VGr. A und ab der Neuorganisation der FÄ GuV (01.01.1990) solche verrichtet hat, welche in einem überwiegenden Ausmaß der höheren VGr. A zuzuordnen waren und es wurde ihr dafür eine Verwendungszulage entsprechend den jeweils vorgesehenen einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen bemessen.

2.3.    Zum gegenständlichen Antrag:

2.3.1.  Am 08.07.2002 stellte die Bf. den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung der FGr. 2 der VGr. A1. Dies mit der Argumentation, für das Jahr 2000 sei zwar eine Verwendungszulage nach der FGr. 1 der VGr. A1 ausbezahlt worden, richtig wäre allerdings die Verwendung auf einem Arbeitsplatz der VGr. A1, FGr. 2 gewesen. In der Begründung zum Antrag vom 08.07.2002 führt die Bf. aus, bei der Berechnung der Verwendungszulage sei die Arbeitsplatzwertigkeit A1/2 (Arbeitsplatz: Leiterin der Bemessungsabteilung) zu Grunde zu legen gewesen.

In dem Antrag wird - auszugsweise - begründend wie folgt ausgeführt:

"Mein Begehren stützt sich darauf, dass meine tatsächliche Verwendung innerhalb der VGr. A1 dadurch gekennzeichnet war, dass ich als HGL der Bemessungsgruppe I, sowie FBL für Gebühren und FBL für Kapitalverkehr-, Versicherungs- und Feuerschutzsteuern in selbständiger verantwortlicher Tätigkeit insbesondere auch Rechtsmittelentscheidungen zu treffen hatte. Dies bezog sich einerseits auf bestimmte Referate, wobei ein Schwerpunkt die gesamten anfallenden Rechtsmittel des Kapitalverkehrssteuerreferates umfasste (und hier auch alle Rechtsmittel, die aufgrund von durchgeführten Betriebsprüfungen des Kapitalverkehrssteuerreferates angefallen sind). Ich hatte als FBL und HGL aber darüber hinaus Rechtsmittelerledigungen (Genehmigung) aller Abgabenarten der Bemessungsabteilung des FA vorzunehmen. Ich hatte in diesem Sinne eine Sonderstellung inne.

Eine der Richtverwendungen für die FGr. 2 der VGr. A1 ist die Verwendung als Leiter der Bemessungsabteilung des FA Ibk. Meine Verwendung als HGL der Bemessungsgruppe I, sowie als FBL für Gebühren und FBL für Kapitalverkehrs-, Versicherungs- und Feuerschutzsteuern entsprach dem. Sie ist daher richtigerweise der FGr. 2 der VGr. A1 zuzuordnen (A1/2-wertig)."

2.3.2.  Mit dem Bescheid der FLDT vom 23.07.2002, wurde in Erledigung des Antrages der Bf. vom 08.07.2002 festgestellt, dass ihr für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 (Übertritt in den Ruhestand) eine Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 GehG nach der FGr. 1 der VGr. A1 gebührt.

2.3.3.  Die Dienstbehörde führt in der Begründung zum Spruch des Bescheides vom 23.07.2002 aus, die Bf. übe seit vielen Jahren eine im Wesentlichen unveränderte Tätigkeit aus, weshalb der Anspruch auf eine Verwendungszulage dem Grunde nach bejaht werde. Die Auffassung der Dienstbehörde wäre vom BMF zur Kenntnis genommen worden. Der Berechnung der Verwendungszulage legte die Dienstbehörde die Arbeitsplatzwertigkeit A1/1 (FBL) zugrunde. Bereits aus dem Vorbringen der Bf. hätte sich ergeben, dass diese im Jahre 2000 - wie auch in den vorangegangenen Jahren - als HGL sowie als FBL eingesetzt, aber nie mit der Funktion einer Leiterin der Bemessungsabteilung betraut gewesen wäre, weshalb die Voraussetzungen für die von der Bf. angestrebte höhere Bewertung der Tätigkeit nicht vorgelegen wären. Es handle sich bei all den von ihr ausgeübten Tätigkeiten um Verwendungen, die für eine Einstufung nach der FGr. 1 der VGr. A1 geradezu typisch seien. Für wie viele Referate die Bf. Rechtsmittel erledigt hätte bzw. für welche Abgabenarten diese zur FBL bestellt gewesen sei, sei im gegebenen Zusammenhang unwesentlich. Die Höhe der Verwendungszulage sei aus dem, dem Bescheid angeschlossenen (Anmerkung: und mit der GZ. des Bescheides bezeichneten) Berechnungsblatt ersichtlich.

2.3.4.  

2.3.5.  Dass die Bf. seit 01.01.1987 bis zur Pensionierung am 31.12.2000 eine durchwegs gleiche Tätigkeit durchführte, wurde auch von der Bf. in ihren Eingaben und auch in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 bestätigt.

2.3.6.  Gegen den Bescheid des FA Ibk. vom 23.07.2002, wurde am 08.08.2002 Berufung erhoben. In der Begründung führt diese im Wesentlich aus, bei der Berechnung der Verwendungszulage hätte bei richtiger Beurteilung der Basis des angesprochenen Arbeitsplatzes die Funktionszulage nach der FGr. 2 der VGr. A1 zu Grunde gelegt werden müssen. Ihre tatsächliche Verwendung innerhalb der VGr. A1 sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sie als HGL und FBL in selbständiger verantwortlicher Tätigkeit insbesondere auch Rechtsmittelentscheidungen zu treffen gehabt hätte, auch über solche Rechtsmittel abzusprechen gewesen wäre, über die nicht der Leiter der Prüfungsabteilung, sondern von ihr als HGL zu entscheiden gewesen wäre. Sie habe eben eine Sonderstellung innegehabt.

2.3.7.  In der Berufung der Bf. vom 08.00.2002, gegen den Bescheid der FLDT vom 23.7.2002,

wird - auszugsweise - ergänzend zum Antrag vom 08.07.2002 ausgeführt:

„Meine tatsächliche Verwendung innerhalb der VGr. A1 war dadurch gekennzeichnet, dass ich in selbständiger verantwortlicher Tätigkeit insbesondere auch Rechtsmittelentscheidungen zu treffen hatte. Dies bezog sich einerseits im obigen Sinne auf bestimmte Referate, wobei ein Schwerpunkt die gesamten anfallen Rechtsmittel des Kapitalverkehrsteuernreferates umfasst, ich hatte als FBL-in und HGL aber darüber hinaus Rechtsmittelerledigungen aller Abgabenarten des FA (Anmerkung: FA GuV.) vorzunehmen. Ich hatte in diesem Sinne einer Sonderstellung inne. [...]

Es war daher unzulässig, dass sich die belangte Behörde nur darauf beschränkte, eine Auskunft meiner Dienststelle über die im vorigen Sinne vorhandene Arbeitsplatzbewertung einzuholen und die Entscheidung ausschließlich darauf zu stützen, dass demnach nur A1/1-Wertigkeit gegeben gewesen sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde mein Berufungsvorbringen über die A1/2-Wertigkeit der Verwendung beachten und sich damit auseinandersetzen müssen. Das heißt, dass zu erheben und festzustellen gewesen wäre, worin meine Verwendung bestanden hat und welche Anforderungen damit verbunden waren und zwar mit einer Genauigkeit, welche den im Sinne der Judikatur des Hohen VwGH entscheidungswesentlichen Richtverwendungsvergleich ermöglicht. Was hierbei hervorgekommen wäre und dass sich als Konsequenz die A1/2-Wertigkeit der Verwendung ergeben hätte, wurde bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt. Es führte daher die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine diesbezügliche Prüfung überhaupt nicht vorzunehmen sei, zur verfehlten Entscheidung."

Analog zum Antrag vom 08.07.2002 betone sie neuerlich, dass es den innegehabten Arbeitsplatz nicht mehr gäbe und bei der nunmehr nachträglich festgestellten Wertigkeit Ihrer Verwendung (Funktionsgruppenzuordnung) auf diese Sonderstellung nicht ausreichend Rücksicht genommen worden sei. Die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit sei im Nachhinein zu Ihren Ungunsten erfolgt, nachdem dieser Arbeitsplatz - die Sonderstellung als HGL mit der damit verbundenen Verwendung - nicht mehr existent sei und entspräche diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Behörde habe es verabsäumt, die Arbeitsplatzwertigkeit festzustellen, solange der Arbeitsplatz noch existent gewesen wäre.

2.3.8.  Das BMF (als ehemalige Rechtsmittelinstanz) hat den Bescheid der FLDT vom 23.07.2002, mit Bescheid vom 20.11.2013, aufgehoben und führt dazu begründend - auszugsweise - wie folgt aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Bestehen eines Anspruchs bzw. die Höhe einer Verwendungszulage unmittelbar abhängig von einer aktuellen Arbeitsplatzbewertung. Sollte diese strittig sein, müsste sie in einem Bewertungsverfahren ermittelt werden. Wesentlich ist dabei, dass dieses Verfahren nicht auf Basis der damaligen Arbeitsplatzbeschreibung(en) geführt werden kann, sondern nach den aktuellen Bewertungsmethoden.

Detaillierte sachverhaltsmäßige Feststellungen zu der Art Ihrer Tätigkeit (zu den ehemaligen und nunmehrigen Arbeitsplatzaufgaben und damit zu Ihrer Verwendung), die Sie im beantragten Zeitraum ausübten, wurden nicht getroffen. Es wurde weiters weder von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 137 BDG 1979 für die Bewertung Ihres Arbeitsplatzes beim BKA eingeleitet, das eine Klärung der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes herbeiführen hätte können, noch wurde Ihrerseits in Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gestellt.

Der maßgebende Sachverhalt ist somit im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG qualifiziert mangelhaft geblieben. Eine Verfahrensergänzung ist im Hinblick auf die umfangreichen, noch zu klärenden Fragen im Zusammenhang mit der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes unbedingt notwendig. Da eine unmittelbare Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde keineswegs mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden gewesen wäre, war der Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen."

2.4.    Zur Arbeitsplatzwertigkeit der Bf und zu den Ernennungserfordernissen

2.4.1.  Sowohl die Bf. als auch die Dienstbehörde brachte wiederholt vor, dass eine Arbeitsplatzbewertung durch das BKA (§ 137 BDG) zum derzeitigen Zeitpunkt rückwirkend nicht möglich ist. Diese faktische Unmöglichkeit wurde auch noch von beiden Seiten in der Verhandlung bestätigt (sh Seite xx der gerichtlichen Niederschrift).

Es wird somit unter Einbezug des einschlägigen VwGH Erk, welches im aufhebenden Bescheid des BMF vom 23.07.2020 erwähnt wird (Arg.: „Wesentlich [Anm.: Für ein Arbeitsplatzbewertungsverfahren] ist dabei, dass dieses Verfahren nicht auf Basis der damaligen Arbeitsplatzbeschreibung(en) geführt werden kann, sondern nach den aktuellen Bewertungsmethoden.“ , festgestellt, dass eine Bewertung nicht mehr möglich ist. Das Gericht bemüht sich daher anhand der dem Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen eine eigenständige Bewertung durchzuführen:

Dem Verwaltungsakt ist ein Bewertungskatalog der Abteilung I/1 (Grundsatz / Personal) des BMF zu entnehmen (AS. 295 ff, OZ1)

Für das sachbezogene Verfahren war die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes einer Abgabenbehörde des BMF in einem Bewertungskatalog geregelt und die Einteilung der FÄ wurde der belangten Behörde übermittelt.

Der Amtsvorstand eines FA GuV mit mehr als 250 Bediensteten war in die Kategorie 1 einzustufen und dementsprechend war der Arbeitsplatz eines Amtsvorstandes eines derartigen Amtes nach der FGr. 6 der VGr. A1 bewertet. Das FA GuV Ibk. war bis 31.12.1999 ein FA der Kategorie 3 und der Arbeitsplatz des Amtsvorstandes war nach der FGr. 3 der VGr. A1 bewertet.

In gleicher Weise war die Bewertung des (Abteilungs-)Leiters einer Bemessungsabteilung abhängig von der Kategorisierung und dieser war bei einem FA GuV der Kategorie 1 nach der FGr. 3 der VGr. A1 und bei einem FA GuV der Kategorie 2 und 3 nach der FGr. 1 der FGr. A1 bewertet.

Die Bf. bringt in Ihrer Eingabe vom 08.07.2002 vor,

"Eine der Richtverwendungen für die FGr. 2 der VGr. A1 ist die Verwendung als Leiter der Bemessungsabteilung des FA Ibk. Meine Verwendung als Hauptgruppenleiterin der Bemessungsgruppe I, sowie FBL für Gebühren und FBL für Kapitalverkehr-, Versicherungs- und Feuerschutzsteuern entsprach dem. Sie ist daher richtigerweise der FGr. 2 der VGr. A1 zuzuordnen (A1/2-wertig).

In der Anlage 1 Ernennungserfordernisse für die VGr. A1 (Höherer Dienst) zum BDG 1979, in der Fassung vom 01.01.2000, wird unter der Z. 1.9.6. („1.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2“) als Richtverwendung der Arbeitsplatz des Leiters einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle unter lit. b des BMF wie "der Bemessungsabteilung des FA Innsbruck" aufgelistet, auf welchen die Bf. letztlich ihre Annahme der unrichtigen Funktionsgruppenzuordnung im Kalenderjahr 2000 stützt. Der in der Richtverwendung ausgewiesene Arbeitsplatz wurde in den Arbeitsplatzbewertungskatalog des BMF bei den FÄ allg. nicht aufgenommen und eine Nachbesetzung dieses Arbeitsplatzes oder eine Betrauung mit Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz konnte daher auch nicht erfolgen.

Dem Arbeitsplatzbewertungskatalog vom 01.01.1998 zufolge, waren die nachstehenden Funktionen eines FA allg. oder eines FA GuV nach der FGr. 2 der VGr. A1 bewertet:

?        Amtsvorstand eines FA allg. der Kategorie 4

?        Vorstandstellvertreter (zugleich Leiter der Veranlagungs- oder Prüfungsabteilung
eines FA allg. der Kat. 2)

?        Ständiger 1. Stellvertreter des Abteilungsleiters der Prüfungsabteilung,
(ab dem 57. der Prüfungsabteilung zugewiesenen Prüfer) eines FA allg.

?        Abteilungsleiter der Prüfungsabteilung Strafsachen bei einem FA allg. der Kat. 1

?        Leiter der Bemessungs- und Prüfungsabteilung des FA Feldkirch

?        Vorstandstellvertreter (zugleich Leiter einer Abteilung) FA GuV der Kat. 2

?        Abteilungsleiter Strafsachen und Einbringung eines FA GuV der Kat. 2 - 4

Der Arbeitsplatz eines FBL (einschließlich Rechtsmittelerledigungen für bestimmte Veranlagungsreferate) eines FA allg. und der Arbeitsplatz eines FBL eines FA GuV (einschließlich Rechtsmittelerledigungen für bestimmte Bemessungsreferate) waren - unabhängig von einer Kategorisierung des Amtes - nach der FGr. 1 der VGr. A1 bewertet.

Die weiteren Ernennungserfordernisse iS der Anlage 1.12. zum BDG 1979 nämlich eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung wurde von der Bf. zumindest während ihrer aktiven Dienstzeit nicht erfüllt.

Die Bf. führte in der Eingabe vom 31.07.2017 aus:

"Ich ergänze, bzw. erweitere daher meinen Berufungsantrag dahingehend, dass mir nicht nur die A-Zulage (A1/2-wertige Verwendungszulage) für meine Dienstleistungen/Tätigkeiten für den beantragten Zeitraum zuerkannt wird, sondern stelle hiermit den Antrag auf volle
A-wertige Entlohnung für den beantragten Zeitraum, weil die nunmehrige höchstgerichtliche Rechtsprechung sich eindeutig darauf beruft, dass nicht die 'Einstufung' für die Entlohnung des Bediensteten maßgeblich ist, sondern dass die tatsächlich verrichtete Tätigkeit des Bediensteten für seine Entlohnung maßgeblich/bindend ist.

Nur eine Verwendungszulage zu gewähren, für eine volle A-wertige Dienstverrichtung ist somit nicht 'gesetzeskonform', und ist daher in meinem Fall nach der derzeitigen Rechtsprechung der Höchstgerichte auch die volle A-wertige Entlohnung zu gewähren.

Nicht nur die Gesetze haben sich in den fast 20 Jahren nach meinem Ausscheiden aus dem aktiven Finanzdienst geändert, sondern - daraus folgend - auch die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. des Europäischen Gerichtshofes."

Im Anhang zur Eingabe vom 31.07.2017 findet sich eine Aufstellung über die Eine eigenständige Arbeitsplatzbeschreibung eines FBL des FA GuV konnte von der Abteilung I/1 (Grundsatz / Personal) des BMF der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden und wurde zur Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze auf jene des FBL eines FA allg. verwiesen.

2.5.    Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses der Bf.

2.5.1.  Mit dem Bescheid des Bundespensionsamtes (BPA) vom 17.01.2001, GZ. 3187-100135/1, wurde festgestellt, dass der Bf. ein Ruhegenuss auf Basis der Funktionszulage nach der FGr. 5 der VGr. A2 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 GehG gebührt.

2.5.2.  Mit dem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 25.06.2001, GZ. 3187-100135/10, wurde festgestellt, dass der Bf. ein Ruhegenuss auf Basis der Funktionszulage nach der FGr. 6 der VGr. A2 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 GehG gebührt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

2.5.3.  Mit dem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29.11.2001, GZ. 3187-100135/11, wurde festgestellt, dass der Bf. ein Ruhegenuss auf Basis der Funktionszulage nach der FGr. 6 der VGr. A2 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 GehG und einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 2 und 3 GehG in der Höhe von 50% des Differenzbetrages zwischen der Gehaltsstufe 19 zuzüglich Funktionszulage nach der FGr. 1 der VGr. A1 und dem Gehalt der Gehaltstufe 19 zuzüglich Funktionszulage nach der FGr. 6 der VGr. A2 gebührt.

2.5.4.  Gegen den Bescheid vom 29.11.2001, hat die Bf. mit dem Schreiben vom 31.12.2001 mit der Begründung, bei der Berechnung der Verwendungszulage gemäß § 34 GehG 1956 sei ihr die Funktionszulage nach der FGr. 2 der VGr. A 1 nicht zuerkannt worden, Berufung erhoben.

2.5.5.  Gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des BMF vom 24.04.2002, GZ. 15 1311/53-II/15/02, die Bemessung des Ruhegenusses der Bf. betreffend, wurde Beschwerde an den VwGH erhoben.

2.5.6.  Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2002/12/0200-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH führt in seiner Entscheidung auszugsweise aus:

" Die Anknüpfung an der 'besoldungsrechtlichen Stellung' im § 5 Abs. 1 PG 1965 bewirkt, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgebend sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 24.4.2002, Zl. 2001/12/0140). Die Verwendungszulage nach § 34 GehG gebührt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auf Grund des Gesetzes. Die Erlassung eines Bescheides ist daher nicht Voraussetzung für das Entstehen aus dieser Norm abgeleiteter Ansprüche eines Beamten.

Dennoch ist die Beschwerde nicht erfolgreich.

Die Bf. hätte nämlich die von der Pensionsbehörde erster Instanz bei der Bemessung des Ruhegenusses unterlassene Beurteilung, ob ihr im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand eine Verwendungszulage nach § 34 GehG in der Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem Gehalt und der Funktionszulage der FGr. 2 in der VGr. A1 und des Gehaltes und der Funktionszulage der FGr. 2 (Anmerkung: FGr. 6) in der VGr. A2 gebührt, bereits in einem früheren Bemessungsverfahren, und zwar in dem mit dem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 25.6.2001 (Anmerkung: GZ. 3187-100135/10) abgeschlossenen Verfahren (im Berufungsweg), geltend machen müssen. Dieser Bescheid ist jedoch mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Ein rechtskräftiger Bescheid kann rechtmäßig nur unter der Voraussetzung einer späteren nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage abgeändert werden. Die bloße 'Nachholung' einer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren rechtswidrig unterlassenen Vorfragebeurteilung ist keine derartige Änderung.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wurde die Bf. durch den von ihr angefochtenen (dritten) Ruhegenussbemessungsbescheid, in dem ihr Ruhegenuss ohne Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage und daher unter Missachtung der Rechtskraft des (zweiten) Bemessungsbescheides des BPA vom 25.6.2001 unter (erstmaliger) Berücksichtigung einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG (Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt und der Funktionszulage der FGr. 1 der VGr. A1 und dem Gehalt und der FGr. 6 in der VGr. A2) neuerlich bemessen wurde (rechtswidrig) begünstigt. Deshalb wurde sie nicht in dem von ihr als Beschwerdepunkt im Ergebnis geltend gemachten Recht auf höhere Bemessung des ihr gebührenden Ruhegenusses (durch Berücksichtigung einer ihr nach § 34 Abs. 1 GehG ihrer Auffassung nach gebührenden höheren Verwendungszulage) verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

2.6.    Versuch der Streitbeilegung durch die Dienstbehörde

Die Dienstbehörde brachte in der gegenständlichen Beschwerdevorlage folgendes vor.

„Zum Antrag der Bf. vom 8.7.2002 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG das Kalenderjahr 2000 betreffend und zur bisherigen Verfahrensdauer darf bemerkt werden, dass eine nachträgliche und rückwirkende detaillierte Aufschlüsselung der A1- bzw. A2-wertigen Tätigkeiten der Bf. - wie oben ausgeführt wurde - bereits im Kalenderjahr 2001 nicht mehr möglich war. Detaillierte sachverhaltsmäßige Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung der Bf. und deren Arbeitsplatzaufgaben bezogen auf das Kalenderjahr 2000 können daher umso weniger aus heutiger Sicht rückwirkend noch getroffen werden.

Gegenüber der Bf. wurde bislang keineswegs in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine höherwertige Verwendung entsprechend der Rechtsansicht in dem besagten Kalenderjahr vorgelegen sein könnte; letztlich ließe sich dieser Sachverhalt nur in einem sehr zeitaufwändigen und umfassenden Arbeitsplatzbewertungsverfahren beurteilen, wofür aber keine ausreichenden Ermittlungsgrundlagen mehr herangezogen werden können.

Diesen Umstand berücksichtigend, wurde der Bf. erstmals am 21.10.2013 zur Streitbeilegung ein vergleichsweises Angebot in der Höhe von € 2.500 unterbreitet. Die Summe resultiert aus einer Berechnung des tatsächlichen Streitwertes aus einer möglichen Verwendungszulage im Falle Ihres Obsiegens in dem anhängigen Verwaltungsverfahren in dem Unterschiedsbetrag zwischen der FGr. 2 der VGr. A1 und der streitgegenständlichen Einstufung der FGr. 6 der VGr. A2 und Subtraktion der bereits ausbezahlten Verwendungszulage nach der FGr. 1 der VGr. A1 und somit in der Höhe von € 4.278,40 brutto. Der angebotene Vergleichsbetrag wäre als Nettobetrag der Auszahlung anzusehen gewesen.

Weil der Streitwert nur für 12 Kalendermonate berechnet worden war, wird dieser unter Berücksichtigung der Sonderzahlung für 14 Kalendermonate korrigiert und beträgt damit € 4.9991,50. Die Berichtigung hätte sich auf den angebotenen Vergleichs-Nettobetrag nicht ausgewirkt. Im Übrigen hat die Bf. dazu keine Erklärung abgegeben, sondern in dem anhängigen Verfahren einer Säumnisbeschwerde eingebracht, weshalb eine vergleichsweise Lösung somit nicht mehr in Betracht kommt.

Eine Erklärung der Bf., aus welchem Interesse eine tatsächliche Feststellung über den materiellen Wert hinausgehend für sie von wesentlicher Bedeutung ist wurde bislang - auch nicht in der Einbringung der Säumnisbeschwerde - geltend gemacht. Weder aus der Aktenlage noch aus den wiederholten Telefonaten mit der Bf. ergibt sich ein hinreichend substantiiertes Interesse, welches gegenüber dem materiellen Vergleichsangebot zur Streitbeilegung verfahrensrelevant von wesentlicher Bedeutung wäre noch kann eine Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens in Betracht kommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt. Weitere Beweiserhebungen bedurfte es nicht.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3.  Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zur Säumnisbeschwerde:

3.2.1.  Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.2.2.  Das Gehaltsgesetz sieht keine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende Entscheidungsfrist vor. Auch nach Ablauf der in § 73 Abs. 1 AVG festgelegten sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgte keine bescheidmäßige Absprache durch die belangte Behörde.

3.2.3.  Zusammengefasst ist daher die gegenständliche Säumnisbeschwerde der Bf. zulässig und begründet, weil die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag desr Bf. bescheidmäßig entschieden hat.

3.3.    Zum Antrag vom 08.07.2002:

§ 34 Gehaltsgesetz lautet:

„Verwendungszulage

§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

[...]“

Aus allen vorliegenden Unterlagen und aus dem Verhandlungsergebnis geht hervor, dass die Bf. in der Zeit vom 01.01.1987 bis zum Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2000 unverändert dieselbe Funktion innegehabt. Im Jahr 200 war sie als „Hauptgruppenleiterin“, sowie als „Fachbereichsleiterin“ eingesetzt, aber nicht mit der Funktion als Leiterin der Bemessungsabteilung. Eine solche Beschreibung einer Planstelle ist zwar der Anlage 1 dem BDG zum Stand 01.01.2000 zu entnehmen (sh hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008470&FassungVom=2000-01-01), jedoch nach den Ausführungen der Behörde in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 nie ausgeschrieben oder besetzt worden. Diese Stelle fand somit auch keinen Eingang in den Richtkatalog des BMF und kann daher nicht als Referenzarbeitsplatz der Bf. herangezogen werden.

Die Bf. hat damit auch unbestritten zunächst eine erhebliche und in weiterer Folge überwiegende höherwertige Tätigkeit als FBL-in, welche dem Bewertungskatalog entsprechend nach der FGr. 1 der VGr. A1 besoldet wurde, ausgeübt.

Die Bf. konnte dem Gericht auch nicht schlüssig darlegen, worin sie erkennt, dass sie eine über die Fachbereichsleitung (welche typischerweise A1/1-wertig ist) ausgeübt hat. Sie meinte wiederholend, dass sie doch eine A-wertige Tätigkeit ausgeführt hätte. Dies wird weder vom Gericht, noch von der Behörde bestritten, doch ist die Grundlage der Bemessung der von ihr ausgefüllte Arbeitsplatz des Fachbereichsleiter, welcher mit A1/1 bewertet wurde (sh Anlage BMF am 19.02.1998, Bewertungsbericht 1997, AS 318, OZ1).

Es besteht kein Vorbringen, weshalb gerade im Kalenderjahr 2000 eine bewertungsrelevante Änderung der Aufgaben der Bf. eingetreten wären. Wie dem Antrag der Bf. zu entnehmen ist, beschränkten sich ihre A1-wertigen Aufgaben im Wesentlichen auf die Bereiche FBL für Gebühren und FBL für Kapitalverkehr-, Versicherungs- und Feuerschutzsteuern.

Der Arbeitsplatz des Leiters der Bemessungsabteilung (FA GuV) war nicht mehr erforderlich, weil im Rahmen der Fusionierung die Aufgaben des bisherigen FA GuV Ibk. neben die Aufgaben der Veranlagungsabteilung des FA Ibk. gestellt wurden und für diese Abteilung ein eigenständiger Arbeitsplatz eines Abteilungsleiters nach der FGr. 3 der VGr. A1 im Bewertungskatalog vorgesehen war.

Die Bf. vermeinte ebenso in der mündlichen Verhandlung, dass die Idee sich auf A1/2 zu stützten im Rahmen der Pensionierungsberechnung aufgetreten sei. Sie hätte von der belangten Behörde ein Formular ausgehändigt bekommen, wonach ihr eine Pensionierung unter der Verwendungszulage A1/2 berechnet worden sei. Erst bei der Ausbezahlung der Pensionierung hätte sie nachgerechnet und bemerkt, das ihre Verwendungszulage auf der Grundlage des A1/1 berechnet worden sei. In Kenntnis, dass dieses Formular keine Rechtskraft entfalteten könne, vermeinte sie dennoch das ihr deswegen A1/2 zustehe. Dabei verkennt die Bf. allerdings, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn sie eine A1/2-wertige Tätigkeit durchgeführt hat. Dies wurde von ihr aber in keiner Weise dargelegt.

Die Bf. vermag über die bestehende Aktenlage hinaus keine Umstände aufzuzeigen, welche eine Einstufung ihrer Tätigkeiten nach der FGr. 2 der VGr. A1 begründen würden und waren diesen der Arbeitsplatzbeschreibung und den Tätigkeiten eines FBL geradezu typisch. Der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG nach der FGr. 2 der VGr. A1 für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 ist daher abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Schlagworte

Arbeitsplatzbeschreibung Arbeitsplatzbewertung Beamter Berechnung Bewertungskriterien dienstrechtliche Stellung Entscheidungspflicht Ernennungsvoraussetzung Funktionsausübung Funktionsgruppe Funktionszulage Pensionsberechnung Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage Ruhestandsbeamter Säumnisbeschwerde Verwendungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2231461.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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