TE Bvwg Beschluss 2020/9/23 W170 2234790-1

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

AVG §14 Abs1
AVG §14 Abs2
AVG §14 Abs5
AVG §18 Abs4
AVG §58
AVG §60
AVG §62 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §23 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31

Spruch

W170 2234790-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG, gegen einen mündlich verkündeten, als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Ausspruch einer nicht bezeichneten Behörde, schriftlich dokumentiert durch undatierten Schriftsatz ohne Geschäftszahl, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Gegenstand ist die Frage, ob der mündlich verkündete, als Disziplinarerkenntnis bezeichnete Ausspruch einer nicht bezeichneten Behörde, vertreten durch einen nicht genannten Organwalter, den „[unleserliche Unterschrift], Obstlt“, schriftlich dokumentiert durch undatierten Schriftsatz ohne Geschäftszahl, mit dem gegen XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) eine Geldbuße verhängt werden sollte, einen beim Bundesverwaltungsgericht bekämpfbaren Bescheid darstellt und gegebenenfalls, ob dieser mit Beschwerde vom 19.08.2020 bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der mündlich verkündete, als Disziplinarerkenntnis bezeichnete Ausspruch des „[unleserliche Unterschrift], Obstlt“, schriftlich dokumentiert durch undatierten Schriftsatz ohne Geschäftszahl, weist folgenden Vorspruch und Spruch auf:

„Nach Prüfung des Sachverhaltes komme ich zu folgendem Disziplinarerkenntnis:

Sie haben während eines Einsatzes gem. § 2 Asb. 1 b WG im Mai 2020

?        Kontrolle von Soldaten mittels Fotodokumentation ausgeübt,

am 18may20 um 14:47 durch übermitteln einer e-mail an ihren Bruder

?        eine Falschaussage in Bezug auf Häufigkeit von Unfällen getätigt;

?        eine Falschaussage in Bezug auf Sekundenschlaf als Unfallursache des HKf vom 14may20, obwohl es sich hier um einen Fahrfehler gehandelt hat und der Kf vor dem Unfall direkt aus der Ruhezeitt kam, getätigt,

?        eine Falschaussage in Bezug auf das Drängen der AssKp zur Falschangabe vonm Ruhezeiten getätigt;

?        eine falsche Beschuldigung in Bezug auf das Verhalten von StWm XXXX getätigt, in der durch eine nicht verifizierte Aussage ein strafrechtlicher Überhang und somit eine Strafanzeige gegen StWm XXXX im Raum stand.

?        und dienstliche Daten über ein privates iPhone an eine unzuständige Stelle übermittelt.

Sie haben dadurchh gegen folgende Rechtsnormen

§ 3 Abs. 6 ADV (Kameradschaft)

§ 7 ADV (Gehorsam) i.V.m. § 12 Asbs. 4 Punktt 2 DSG i.V.m. VBl I Nr. 112/2018 „Richtlinie für den Datenschutz im BMLV“,

§ 9 Abs. 1 und 2 ADV i.V.m. § 53 BDG (Meldepfliicht)

§ 17 Abs. 2 ADV i.V.m. § 54 BDG (Dienstweg)

und § 46 Abs. 1 BDG (Amtsverschwiegenheit)

verstoßen und eine Pflichtverletzung nach § 2 HDG begangen.

Über Sie wird gem. § 51 eine Geldbuße in der Höhe von XXXXXX 500,00 € verhängt.“

Der Spruch enthält weder den Namen des Bescheidadressaten, noch wird die entscheidende Behörde genannt.

Aus dem Akt nicht geht nicht hervor, ob der beschwerdeführenden Partei die schriftliche Beurkundung des Ausspruchs je zugestellt wurde.

Aus dem Schreiben ergibt sich nicht, welche Personen anwesend waren sondern lediglich, dass XXXX „durch mich zum Führen etwaiger Notizen eingeteilt“ wurde.

1.2. Das Schreiben weist keinen Kopf auf, es beginnt folgendermaßen [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht]:

„Ablauf DiszV XXXX

Ort: Kanzlei XXXX

Beginn: 1345

Überprüfung: Identitäten, Tln, Rechtzeitige Ladungen.

Der XXXX wird durch mich zum Führen etwaiger Notizen eingeteilt.

Herr Wm gegen Sie wurde am 02jun20 gem § 61 HDG durch mich ein Disziplinarverfahren eingeleitet und es wurden Ermittlungen durch die S2Grp/PiB2 durchgeführt.

Diese Ermittlungen haben ergeben, dass Sie zu Punkt 1 … 6 [Anmerkung: Kursives handschriftlich auf Ausdruck hinzugefügt]

Punkt 1-6 gem. handschriftlicher Notizen.

Es erfolgt nun das Parteiengehör. (…)“

Dem Schreiben beigefügt sind acht karierte Blätter eines Bundesheerblocks in A5-Größe, teilweise doppelseitig handschriftlich mit unterschiedlichen Stiften beschrieben, teilweise mit Korrekturroller überdeckt.

Das Schreiben weist keine Fertigung auf, nach dem Satz „Die Verhandlung ist somit geschlossen.“ befindet sich eine unleserliche Unterschrift, die „ XXXX “ lauten könnte, dahinter handschriftlich „Obstlt“. Eine lesbare Beifügung des Namens oder der Funktion des Fertigenden findet sichh nicht.

Das Schreiben ist undatiert, nicht elektronisch signiert, wird nicht als Bescheid bezeichnet, weder der Name des fertigenden Organwalters, noch die urhebende Verwaltungsbehörde, noch der Bescheidadressat werden bezeichnet, lediglich in der Überschrift des Dokuments wird der Name der beschwerdeführenden Partei ohne Vornamen angeführt.

Das Schreiben enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schreiben vom 19.08.2020 Beschwerde, welche samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 07.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da der den mündlich verkündeten, als Disziplinarerkenntnis bezeichneten Ausspruch des „[unleserliche Unterschrift], Obstlt“, schriftlich dokumentierende Schriftsatz ohne Geschäftszahl undatiert ist, nicht elektronisch signiert ist, nicht als Bescheid bezeichnet wird, weder den Namen des Organwalters, noch die Behörde, noch den Bescheidadressaten bezeichnet, stellt sich gegenständlich die Frage, ob es sich dabei überhaupt um einen Bescheid handelt, widrigenfalls keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.

3.3. Gemäß § 23 Z 1 1. Fall Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (in Folge: HDG), sind im Kommandantenverfahren die §§ 6, 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2, 9, 10 Abs. 2 bis 4 und 6, 11, 13, 13a, 14 Abs. 1 bis 5, 15, 16, 17 Abs. 1, 3 und 4, 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes, 19 bis 22, 32 bis 41, 42 Abs. 3, 45 bis 50, 52, 53, 54 bis 56, 58 bis 61, 62 Abs. 4, 68 Abs. 1, 4, 5 und 7, 69 bis 72, 73 Abs. 1, 78a mit Ausnahme der Z 3 und 80a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs. 1 2. Satz AVG sind Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Die Art und Weise, in der die gegenständliche Verhandlungsschrift, zum Teil in unlesbarer Handschrift auf teilweise doppelseitig, teilweise einseitig beschriebenen Notizzetteln geführt wurde, entspricht nicht dem Gesetz; um verständlich zu sein, hat die Niederschrift jedenfalls in einem durchgängigen Dokument zu erfolgen. Gemäß § 14 Abs. 2 AVG hat jede Niederschrift außerdem (1.) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache und (2.) die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen. Hier entspricht die Niederschrift auch nicht dem Gesetz, weil weder die Behörde, noch der Name des Leiters der Disziplinarverhandlung oder allfälliger sonst mitwirkender amtlicher Organe (mit Ausnahme des XXXX ), noch die anwesenden Beteiligten bezeichnet werden.

Gemäß § 14 Abs. 5 1. und 2 Satz AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Auch dies hat die Behörde unterlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AVG gilt im übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4. Gemäß § 18 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.

Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt eine wirksame mündliche Verkündung eines Bescheides – ein solcher ist auch ein Disziplinarerkenntnis – jedoch voraus, dass nicht nur die Tatsache seiner Verkündung, sondern auch der Bescheidinhalt (zumindest der Spruch) in Form einer Niederschrift festgehalten wird, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann (VfGH 24.09.2014, B1020/2012 ua).

Da die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) auch für mündlich verkündete Bescheide gelten und der Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides in einer Verhandlungs- oder Niederschrift zu beurkunden ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 21 und 25, referierte Judikatur), ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Fall, wo es zu keiner schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides kam, allein nach der Niederschrift zu beurteilen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2011/11/0154).

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Somit ist ein bloß mündlich verkündetes Erkenntnis auf Grund seiner Anfechtung uneingeschränkt an seinem aus der niederschriftlich vorgenommenen Beurkundung wiedergegebenen Inhalt zu messen (vgl. VfGH 1.12.2012, B 567/11, VfSlg. 19.708/2012). (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0389)

Wesentlicher Bestandteil des Spruches ist auch, dass die entscheidende Behörde erkennbar ist, es ist also eine ausdrückliche Bezeichnung der Behörde notwendig (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103).

Darüber hinaus muss der Adressat eines Bescheides eindeutig, durch in der richtigen Form gebrauchten Namen, bezeichnet sein, für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann, bei schriftlichen Ausfertigungen etwa, dass dieser aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof – jetzt auch für die Verwaltungsgerichte - die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (zu alledem: VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).

Wie oben festgestellt wurde, ist dem Verhandlungsprotokoll samt der schriftlichen Beurkundung der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, welche Personen anwesend waren und wer gegen wen das Straferkenntnis erlassen hat; mit anderen Worten: aus der Beurkundung der mündlichen Verkündung ist – selbst in Zusammenschau mit der Verhandlungsschrift – weder die das Disziplinarerkenntnis erlassende Behörde noch der Adressat erkennbar. Es liegt daher kein Bescheid vor und ist die somit gegen einen Nichtbescheid gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Bescheidqualität Beurkundung Disziplinarerkenntnis mündliche Verkündung Nichtbescheid Verhandlungsniederschrift Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2234790.1.00

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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