Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W256 2224820-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14. Oktober 2019, GZ: DSB- XXXX
I. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheids anstelle von „abgewiesen“ „gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen“ zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst:
A. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §17 VwGVG zurückgewiesen
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer richtete mit E-Mail vom 22. Oktober 2018 folgendes E-Mail an die belangte Behörde:
„[…]
Betreff: WG: Antrag gemäß Art. 16 DSGVO auf BERICHTIGUNG der personenbezogenen Daten zu meinem Sohn und zu meiner Person/Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren der österreichischen Datenschutzbehörde!
Ich möchte eine Beschwerde [im Original rot markiert] gegen den Verein XXXX einlegen! XXXX scheint keine Maßnahmen zur Berichtigung zu treffen. Ich werde vom Verein XXXX nicht unterrichtet und erhalte keine Informationen hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise. Die Monatsfrist ist überschritten (Berichtigungsantrag wurde am 14.09.2018 per E-Mail eingebracht).
[..]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert. Insbesondere wurde er darin aufgefordert, die behauptete Rechtsverletzung und den Sachverhalt, aus der er die Rechtsverletzung ableite, darzustellen, andernfalls die belangte Behörde mit einer Zurückweisung vorgehen müsse.
Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2018 aus, er und sein Sohn werde durch den in Rede stehenden Verein in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des minderjährigen Kindes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seiner Person seien gleichsam „von der Geburt des minderjährigen Sohnes an“ verletzt. Im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens bestehe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass unrichtige personenbezogene Daten zu seinem minderjährigen Sohn und zu seiner Person berichtigt werden. Unrichtige personenbezogene Daten zu seinem Sohn seien unrichtige Daten der Elternteile. Auch erachte er sich in seinem Recht auf Berichtigung und Löschung und Einschränkung der unrichtigen Daten sowie das Recht seines Sohnes auf Recht auf Berichtigung und Löschung und Einschränkung der unrichtigen Daten verletzt. In weiterer Folge enthält das Schreiben des Beschwerdeführers umfassende Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, der Kindesmutter und dem Umstand, dass der Sohn von ihm getrennt und in der XXXX Gemeinde von der Kindermutter „beurkundet“ und damit unrichtig festgelegt worden sei.
Mit einem weiteren Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 18. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde für seinen minderjährigen Sohn vorzuweisen.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2019 im Wesentlichen dahingehend geäußert, das er kraft Gesetzes für seinen Sohn Obsorge berechtigt und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2018 abgewiesen sowie in Spruchpunkt II. die Beschwerde des minderjährigen Sohnes mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich als nicht substantiiert. Die Ermittlungspflicht der belangten Behörde reiche nicht so weit, dass sie in jede Richtung Ermittlungen durchführen müsse.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe die tatsächlichen Datenschutzverletzungen, die den minderjährigen Sohn und das „Familiengefüge“ betreffen, schlüssig beschrieben. Der in Rede stehende Verein verarbeite unrichtige personenbezogene Daten mindestens zum minderjährigen Sohn und leugne dies in Form einer Schutzbehauptung. Der Verein greife auf Daten des „Familiengefüges“ und verarbeite diese. Aufgrund neuer Tatsachen vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die XXXX Staatsangehörigkeit seines Sohnes von Geburt unrichtig festgelegt worden sei. In weiterer Folge enthält die Beschwerde ausführliche Darlegungen dazu, dass es sich beim minderjährigen Sohn um den Sohn des Beschwerdeführers handle und er das alleinige Sorgerecht der Mutter rechtszeitig angefochten habe. Die XXXX Entscheidungen seien nicht rechtskonform und schädigend. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids sei widerrechtlich und damit aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2. führte der Beschwerdeführer aus, es sei wichtig, dass er „von Geburt seines Sohnes an“ in elterlicher Verantwortung handle und von beiden Elternteilen keine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten seines Sohnes und des „Familiengefüges“ aus XXXX vorgelegt worden sei. Die vom Verein verarbeiteten Daten seien ausschließlich die „unrichtigen XXXX Daten“. Ein Begehren in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids findet sich in seiner Beschwerde nicht.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit E-Mail vom 4. November 2019 begehrte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und – ohne nähere Erläuterungen – die Ladung von der Kindesmutter als Zeugin. Außerdem wurden vom Beschwerdeführer in weiterer Folge diverse – hauptsächlich auf die Tätigkeit des Vereins bezugnehmende – Schreiben als Beweismittel – erneut ohne nähere Erläuterungen – vorgelegt. Auch beantragte er – wiederum ohne nähere Erläuterungen – den seine Beschwerde gegen die XXXX Gebietskrankenkasse behandelnden Akt XXXX in das Verfahren miteinzubeziehen.
Da angesichts der Formulierung der Beschwerde nicht auszuschließen war, dass die Beschwerde nicht vollständig vorgelegt wurde, und auch eine neuerliche Übermittlung von Seiten der belangten Behörde keine anderen Ergebnisse geliefert haben, wurde der Beschwerdeführer von Seiten der Vorsitzenden des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 aufgefordert, die Beschwerde vollständig vorzulegen bzw. in Bezug auf das fehlende Begehren zu Spruchpunkt II. zu verbessern, andernfalls seine Beschwerde in diesem Punkt gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden müsste.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen Frist nicht geäußert.
II. Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ausschließlich in seinem Namen und damit allein für sich erhoben hat (Auszug aus der Beschwerde: „Gegen den Bescheid […] erhebe ich [..] Beschwerde [..] und begründe dies wie folgt: [..].“). Anhaltspunkte, die eine Beschwerdeführung auch im Namen des minderjährigen Sohnes nahelegen würden, sind der Beschwerde jedenfalls nicht zu entnehmen.
zu Spruchpunkt I.A.)
Nach § 24 Abs. 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
Dabei gibt § 24 Abs. 2 DSG der betroffenen Person allgemein vor, wie eine Beschwerde an die belangte Behörde inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde überhaupt in Bearbeitung nehmen kann (vgl. VwGH, 26.1.2012, 2010/07/0087 zu § 103 WRG 1959).
Insbesondere legt Abs. 2 Z 1 und 3 DSG fest, dass die Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung und den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, zu enthalten hat.
Dies ist insofern erklärbar, als ohne Kenntnis des die behauptete Datenschutzverletzung und des sie auslösenden Sachverhaltes die Beurteilung einer Rechtsverletzung für die belangte Behörde gar nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum einen vor, der in Rede stehende Verein habe keine Maßnahmen zur Berichtigung getroffen und zum anderen sei er über seinen Berichtigungsantrag innerhalb der Monatsfrist nicht verständigt worden.
Da somit aber weder hinreichend klar war, in welchem in den Artikeln 12 ff DSGVO normierten Recht auf Datenschutz er sich als verletzt erachtet und worin diese behauptete Verletzung konkret besteht, ist die belangte Behörde mit Recht im vorliegenden Fall nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen. Darin forderte sie den Beschwerdeführer u.a. auf, das als verletzt erachtete Recht und den Sachverhalt, aus dem sich die behauptete Verletzung ableitet, darzustellen, andernfalls sie mit einer Zurückweisung vorgehen müsse.
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer auch in seinem erfolgten Verbesserungsschreiben nicht nachgekommen.
Darin führt er zwar nunmehr deutlich aus, er sei in seinem Recht auf Geheimhaltung sowie – wie auch sein Sohn – in seinem Recht auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der unrichtigen Daten verletzt, weil der Verein ihn und auch seinen minderjährigen Sohn betreffende Daten unrichtig verarbeite.
Den konkreten Sachverhalt, der diesen Rechtsverletzungen jeweils einzeln zugrunde liegen soll, legt er allerdings erneut nicht – zumindest nicht – verständlich dar, sondern erschöpft sich sein gesamtes Vorbringen – wie im Übrigen auch in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht – alleine darauf, dass sein Sohn von ihm getrennt und dazu von Seiten XXXX Behörden und Gerichte nach seiner Ansicht nicht rechtskonforme Entscheidungen getroffen und somit „unrichtige Daten“ in Umlauf gebracht worden seien. Inwiefern ihn dadurch aber konkret der in Rede stehende Verein in seinen Datenschutzrechten verletzt haben soll, kann seiner Beschwerde nicht (nachvollziehbar) entnommen werden.
Ohne Kenntnis des in Rede stehenden datenschutzrechtlich relevanten Sachverhaltes, insbesondere der in Rede stehenden Daten, ist – wie oben bereits dargelegt – eine Beurteilung einer behaupteten Datenschutzverletzung, vor allem in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung nicht möglich. Schon im Hinblick auf die nach Datenarten unterschiedlich abgestuften Zulässigkeitsanforderungen ist für die Beurteilung einer Datenschutzverletzung insbesondere die konkrete Benennung bzw. Kenntnis der in Rede stehenden Daten unabdingbar (siehe dazu Art 9 DSGVO).
Da die betroffene Person in einem antragsgebundenen Verfahren, wie dem vorliegenden, den Gegenstand des Verfahrens festlegt, kann auch nicht erwartet werden, dass die belangte Behörde aufgrund einer lediglich allgemein gehaltenen Behauptung, der Verantwortliche verarbeite unzulässig Daten, tätig zu werden hat.
Damit ist der Beschwerdeführer aber trotz aufgetragener Verbesserung dem Erfordernis des § 24 Abs. 2 Z 3 DSG insgesamt nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde seine Beschwerde § 13 Abs. 3 AVG entsprechend gar nicht in Bearbeitung nehmen konnte bzw. musste.
Da somit aber die Beschwerde schon mangels Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen war, war der Spruch des angefochtenen Bescheids dementsprechend abzuändern.
zu Spruchpunkt II.A.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde auch ausdrücklich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids und die darin erfolgte Zurückweisung von einer für seinen minderjährigen Sohn erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers.
Während der Beschwerdeführer in Bezug auf Spruchpunkt I. ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrte, fehlt es seiner Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. allerdings an einem solchen Begehren.
§ 9 VwGVG gibt allgemein vor, wie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich aufbereitet sein muss, damit sie überhaupt in Bearbeitung genommen werden kann.
Insbesondere legt Abs. 1 Z 4 VwGVG fest, dass die Beschwerde ein Begehren, zu enthalten hat.
Da die vorliegende Beschwerde diesbezüglich – wie oben ausgeführt – mangelhaft war, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegeben Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund dieses Ergebnisses schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weshalb auf die vom Beschwerdeführer (im Übrigen ohnedies in keinem erkennbaren Zusammenhang zum vorliegenden Gegenstand des Verfahrens stehenden) Beweismittel schon aus diesem Grund nicht einzugehen war.
zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.
Schlagworte
Begehren Beschwerdeinhalt Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Maßgabe personenbezogene Daten Rechtsverletzung Sachverhaltsdarstellung Spruchpunkt - Abänderung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2224820.1.00Im RIS seit
28.12.2020Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020