TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 W213 2234957-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2234957-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.06.2020, GZ. PAD/20/32747/4, betreffend Vorschußleistung für Verdienstentgang nach Dienstunfall( § 23b GehG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 23a und 23b GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Sondereinheiten-Wega, in Verwendung.

I.2. Mit Schreiben vom 07.01.2020 begehrte er die Zuerkennung des durch einen von der BVA anerkannten Dienstunfall entstandenen Verdienstentganges i.H.v. € 3243,90. Begründend brachte er vor, dass er sich am 09.04.2019 im Rahmen der Ausbildung (Lauftraining) am rechten Knie verletzt habe. Diese Verletzung habe einen operativen Eingriff nach sich gezogen, weshalb er von 10.04.2019 des einschließlich 14.06.2019 im Krankenstand gewesen sei.

I.3. Mit Schreiben vom 21.01.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sich der Beschwerdeführer die gegenständliche Verletzung ohne Einwirkung einer anderen Person beim Lauftraining im Zuge einer Ausbildung zugezogen habe. Mangels Fremdeinwirkung komme gemäß § 23 b Abs. 4 GehG die Zuerkennung entgangenen Einkommens daher nicht in Betracht.

I.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 11.02.2020 durch seinen anwaltlichen Vertreter entgegen, dass gerade§ 23 b Abs. 4 GehG im Ersatz des Verdienstentganges in jenen Fällen vorsehe, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig sei oder diese nicht erfolgen könnten. Aus dieser Bestimmung gehe eindeutig hervor, dass wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich sei, der Ersatz nicht gemäß § 23 b Abs. 1 Z. 1 oder 2 sondern eben gemäß Abs. 4 leg.cit. zu leisten sei. Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof bisher die Leistung von Schmerzengeldansprüchen nur dann anerkannt habe, wenn ein - wenn auch unbekannter - Täter dafür verantwortlich sei, sei dies für den vorliegenden Fall nicht relevant, da es hier lediglich Verdienstentgang begehrt werde.

I.5. belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Ihr Ansuchen vom 07.01.2020 um Zuerkennung auf Vorschussleistung für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang (Dienstunfall vom 09.04.2019) gemäß § 23b Absatz 4 des GehG 1956 i.d.dzt.g.F. wird nach der von Ihnen zitierten Bestimmung abgewiesen.“

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Bund gemäß § 23b GehG als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen) leiste, wenn

1.       sich der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23b Abs. 1 an einem Strafverfahren beteilige, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen oder werde, oder

2.       solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen würden.

Beides liege unstrittig nicht vor. Der gegenständliche Dienstunfall sei bei der Ausübung unmittelbarer dienstlicher ohne Fremdeinwirkung Pflichten erlitten worden. Die Änderung der gesetzlichen Grundlage sei keinesfalls so auszulegen, dass nunmehr alle Unfälle, die sich bei normalen alltäglichen Tätigkeiten - wie im konkreten Fall - während der Dienstzeit ereigneten, die Voraussetzung für eine Zuerkennung der besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a ff GehG erfüllten. Lauftraining alle nicht unter außergewöhnliche Tätigkeiten bzw. sei keine Ausbildung im Sinne der §§ 23a ff GehG 1956.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.07.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Exekutivbeamter einen von der BVAEB anerkannten Dienstunfall erlitten habe. Durch die daraus resultierende Körperverletzung sei die Erwerbsfähigkeit insgesamt für 66 Kalendertage gemindert gewesen. Die Höhe des dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen Verdienstentganges mit EUR 3.243,90 sei von der belangten Behörde selbst bemessen worden. Diese Umstände seien daher außer Streit gestellt.

Aus der in der Stellungnahme vom 11.02.2020 vertretenen Rechtsansicht des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten, sowie jenes Einkommen, dass dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen sei oder künftig entgehe zu ersetzen habe, auch wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig sei oder diese nicht erfolgen könne oder diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei.

Daraus ergebe sich sehr wohl ein Anspruch hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstentganges, da eben nicht nur ausgeführt wurde, dass die gerichtliche Entscheidung nur dann nicht herbeizuführen ist, wenn diese unzulässig ist, sondern auch wenn diese nicht erfolgen könne.

Im Bescheid führe die belangte Behörde jedoch aus, dass die unter Punkt 1. und 2. sowohl im Parteiengehör als auch im Bescheid genannten Voraussetzungen gegenständlichen nicht vorlägen. Außer Streit sei gestellt worden, dass der Dienstunfall bei der Ausübung unmittelbar dienstlicher Pflichten erlitten worden sei. Die Behörde vertrete daher zusammengefasst die Ansicht, dass ein Täter notwendig sei, um eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu können. Die Diktion des Gesetzgebers insbesondere im Abs. 4 des § 23 b lasse diesen Schluss jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu.

Andernfalls hätte dieser nicht ebendort normiert, dass der Verdienstentgang auch dann zu erbringen sei, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden könne. Dies impliziere, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Täter oder ein Schädiger vorhanden sein müsse. Gerade aus dieser Bestimmung gehe eindeutig hervor, dass wenn eben eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich sei, der Ersatz nicht gemäß § 23b Abs. 1 Ziffer 1 oder 2, sondern eben gemäß Abs. 4 leg.cit zu leisten sei. Abs. 4 nehme auch keinen Bezug auf den Abs. 1 leg.cit., sondern auf den Abs. 2, welcher sich lediglich auf die Begrenzung der Höhe eines allfälligen Anspruches beziehe.

Unzulässig bringe die belangte Behörde die Existenz eines Täters - einerlei ob dieser schuldhaft gehandelt habe oder nicht, oder ob dieser gerichtlich verfolgt werden könne oder nicht - auch mit der Vorschussleistungen des Verdienstentganges in Zusammenhang. Die Notwendigkeit eines Täters habe sich immer nur auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 83c GehG 1956 (einmalige Geldaushilfe für entgangenes Schmerzengeld, als Vorgängerregelung der Bestimmung der § 23 a iVm 23 b GehG 1956) bezogen, sodass grundsätzlich ein Täter existent, sohin eine Fremdeinwirkung einer anderen Person für die Auszahlung eines Schmerzengeldes vorhanden sein musste (VwGH 13.11. 2014; 2011/12/0037).

Dies sei jedoch niemals für eine Vorschussleistung nach §§ 4 iVm 9 WHG für den entgangenen Verdienst gefordert worden, welche die Vorgängerregelungen des nunmehr anzuwendenden §§ 23a iVm 23 b GehG 1956 dargestellt habe. Gemäß §§ 23 a iVm 23 b ff GehG 1956 sei daher dem Beschwerdeführer der Betrag des Verdienstentganges in der Höhe von EUR 3.243,90 auszubezahlen.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufheben und den Verdienstentgang in der Höhe von EUR 3.243,90 zusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Sondereinheiten-Wega, in Verwendung.

Am 09.04.2019, gegen 07.30 Uhr stolperte er im Zuge eines Lauftrainings in 1090 Wien, Türkenstraße, im Bereich Schlickplatz, über eine Unebenheit des Gehsteigs und zog sich dabei eine Menikusläsion im rechten Knie zu. Diese Verletzung wurde operativ behandelt. Der Beschwerdeführer befand sich deshalb von 10.04.2019 bis einschließlich 14.06.2019 im Krankenstand.

Mit Bescheid der BVA vom 11.10.2019 wurde dieser Unfall als Dienstunfall im Sinne des $ 90 B-KUVG anerkannt und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 15.06.2019 bis 30.09.2019 eine vorläufige Versehrtenrente von € 291,80 zuerkannt.

Aus diesem Krankenstand resultierte ein Verdienstentgang in Höhe von € 3243,90.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Unfallshergang, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Zu A)

§§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer ohne fremdes Zutun am rechten Knie verletzt hat, als er beim Laufen über eine Gehsteigunebenheit stolperte.

Schon der Wortlaut des § 23 b zeigt, dass lediglich eine Bevorschussung von Geldleistungen intendiert ist, die später durch den Bund vom Täter hereingebracht werden sollen (Legalzession gemäß Abs. 6 leg.cit.). Da in Abs. 4 leg. cit. kein Unterschied zwischen Schmerzengeld und Verdienstentgang gemacht wird, davon auszugehen, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Zuerkennung einer Geldaushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht komme, wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzengeldanspruch besteht, auch für den gegenständlichen Fall weiterhin relevant ist (vgl. Vw GH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037). Darüber hinaus definieren sowohl § 23 a GehG als auch § 23 b GehG die besondere Hilfeleistung des Bundes als „Übernahme von Ansprüchen“. Dies setzt aber begrifflich voraus, dass - wie im vorliegenden Fall - durch den Dienstunfall Ansprüche gegen einen vom Beschwerdeführer verschiedenen Beteiligten entstanden sind. Nur solche Ansprüche können vom Bund übernommen werden. Erleidet der Beamte - wie im vorliegenden Fall - ohne fremdes Zutun einen Dienstunfall, bleibt es bei den dem Beamten durch die gesetzliche Unfallversicherung zustehenden Leistungen (s. § 23 b Abs. 5 GehG). Da der gegenständliche Unfall ohne jegliche Fremdeinwirkung offenbar auf einem Eigenverschulden des Beschwerdeführers beruht, kommt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage eine Bevorschussung des aufgrund des Unfalls eingetretenen Verdienstentgangs nicht in Betracht.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 23 Abs. 4 GehG sein Begehren damit begründet, dass in seinem Fall eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig sei oder diese nicht erfolgen könnte, geht dies angesichts des oben Gesagten ins Leere, da damit nur jene Fälle gemeint sind, in denen aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegen den Täter nicht möglich ist.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 23a und 23b GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf eine Vorschussleistung für Verdienstentgang eindeutig geklärt.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Eigenverschulden Exekutivdienst Fremdeinwirkung Körperverletzung Krankenstand Verdienstentgang Vorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2234957.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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