Norm
ABGB §881 Abs2Rechtssatz
Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagworte: Vertrag zu Gunsten Dritter; Widerruf; Abänderung; WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133352Im RIS seit
30.12.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026