RS OGH 2026/1/20 2Ob173/19h; 2Ob222/25y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2020
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Norm

ABGB §881 Abs2
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0133352">2 Ob 173/19h
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 173/19h
  • RS0133352">2 Ob 222/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 222/25y
    Beisatz: Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde. (T1)

Schlagworte

Schlagworte: Vertrag zu Gunsten Dritter; Widerruf; Abänderung; Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133352

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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