RS OGH 2020/11/2 11Os85/20i (11Os86/20m); 11Os98/20a; Bsw58812/15

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

MRK Art35 Abs1
StPO §363a
StPO §363b
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. StPO § 363b heute
  2. StPO § 363b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 363b gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun. Den Beginn der Frist des Artikel 35, Absatz eins, MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun.

Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. Andernfalls könnte die Frist des Art 35 Abs 1 MRK durch unzulässige Prozesshandlungen beliebig hinausgezögert werden.Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das (übergeordnete) Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. Andernfalls könnte die Frist des Artikel 35, Absatz eins, MRK durch unzulässige Prozesshandlungen beliebig hinausgezögert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0133342">11 Os 85/20i
    Entscheidungstext OGH 19.10.2020 11 Os 85/20i
  • RS0133342">11 Os 98/20a
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 11 Os 98/20a
  • RS0133342">Bsw 58812/15
    Entscheidungstext AUSL 17.10.2019 Bsw 58812/15
    vgl; nur: Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun. (T1)
    Anm: Veröff: NL 2019,410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133342

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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