RS OGH 2020/10/22 6Ob177/20b

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Norm

ABGB §167 Abs2
Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985 (RelKEG) §3 Abs2

Rechtssatz

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Von den Begriffen „Vormund oder Sachwalter“ (bzw bis zum BGBl 1985/155 „Vormund und Pfleger“) ist auch der KJHT umfasst. Aus beidem folgt, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (insbesondere dessen § 3) auch dann anzuwenden ist, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und daher auch dieser der gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133346

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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