Norm
ABGB §167 Abs2Rechtssatz
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Von den Begriffen „Vormund oder Sachwalter“ (bzw bis zum BGBl 1985/155 „Vormund und Pfleger“) ist auch der KJHT umfasst. Aus beidem folgt, dass das Gesetz über die religiöse Kindererziehung (insbesondere dessen § 3) auch dann anzuwenden ist, wenn die Obsorge dem KJHT obliegt und daher auch dieser der gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn er die religiöse Erziehung des Kindes bestimmen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133346Im RIS seit
28.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021