TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/13 VGW-151/016/14950/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2020
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Entscheidungsdatum

13.03.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des A. B., geb. 1984, serbischer Staatsangehöriger, p.A. C.-gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.11.2019 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.10.2019, Zl. …, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 2.7.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.3.2020

zu Recht

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz seines Spruches zu entfallen hat und als Rechtsgrundlage wie folgt zu zitieren ist: „§ 11 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 2 und 4 iVm Abs. 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 17.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2.7.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG – im Wesentlichen – mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.

Hiegegen erhob der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.11.2019 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher – mit näherer Begründung – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels beantragt werden.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 20.11.2019) vor.

In weiterer Folge führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache am 11.3.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher alle Verfahrensparteien sowie – als Zeugen – D. B. und E. F. ordnungsgemäß geladen wurden. Während die belangte Behörde begründungslos keinen Vertreter zur Verhandlung entsandte, der Beschwerdeführer sich vorab entschuldigen ließ und der Zeuge F. ohne Begründung nicht erschienen ist, nahmen der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers und die Zeugin B. an der Verhandlung teil. Nach Durchführung der Beweisaufnahme wurde das Ermittlungsverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist ein 1984 geborener serbischer Staatsangehöriger und im Besitz eines bis zum 10.10.2028 gültigen serbischen Reisepasses. Er ist seit 2017 mit der serbischen Staatsangehörigen D. B., geb. 1987, verheiratet, welche einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Dieser Ehe entstammen zwei, 2018 bzw. 2019 geborene Kinder, welche jeweils einen einjährig befristeten Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ innehaben. Der Beschwerdeführer brachte am 2.7.2019 persönlich bei der belangten Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG ein.

Der Beschwerdeführer hielt sich in den folgenden Zeiträumen in Österreich auf: 12.10.2018 bis 8.1.2019, 15.4.2019 bis 29.4.2019, 6.5.2019 bis 18.7.2019, 19.10.2019 bis 23.10.2019 sowie 5.11.2019 bis 3.2.2020.

D. B. hat am 2.6.2019 mit G. H. eine bis zum 22.2.2024 befristete Wohnrechtsvereinbarung über eine Wohnung in Wien, C.-gasse, abgeschlossen. Die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ist an dieser Adresse beabsichtigt. G. H. hatte über diese Wohnung am 29.1.2018 einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen, in dem ein Weitergabeverbot des Mietobjektes an Dritte enthalten ist. G. H. ist dort nicht in wohnhaft, sondern bewohnt er eine Unterkunft in Wien.

Der Beschwerdeführer ist derzeit ohne Beschäftigung und ist nicht absehbar, ob und wenn ja, welcher Beschäftigung er bei Erhalt eines Aufenthaltstitels für Österreich nachgehen wird.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist für 22 Wochenstunden als Bürokraft unselbständig erwerbstätig und lukriert hiedurch ein monatliches Nettogehalt iHv EUR 933,33 (inkl. aliquoter Sonderzahlungen). Sie bezieht zudem bis 27.9.2020 Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 33,88 täglich.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat folgende finanzielle Ausgaben pro Monat zu tragen: EUR 239,27 an Kreditschulden, EUR 28,01 für eine Haushaltsversicherung, EUR 9,70 für eine Unfallversicherung, EUR 31,– für Internetkosten, insg. EUR 51,– für Strom- und Gaskosten sowie insg. EUR 42,– an Kosten für „Wiener Netze“. Das Konto der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der J. wies im Februar 2020 ein Minus iHv EUR 4.565,99 auf. Mit Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wird der Beschwerdeführer zudem die Mietzinszahlungen für die Wohnung in Wien, C.-gasse, iHv EUR 601,15 pro Monat übernehmen.

Der Beschwerdeführer hatte bislang keinen Aufenthaltstitel für Österreich inne. Ein früherer Antrag auf Erteilung eines Titels, datierend mit 9.11.2017, wurde im Instanzenzug abgewiesen (hg. Entscheidung vom 17.12.2018). Der Beschwerdeführer hält sich – grundsätzlich – nur für die Zeit des visumfreien Aufenthaltes im Inland auf. Im Übrigen lebt er in Serbien in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Großmutter. Der Bruder des Beschwerdeführers wohnt in derselben serbischen Gemeinde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, deren gemeinsame Kinder und die Großeltern der Ehegattin sind in Wien wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Verwandten in Österreich, doch hat er hier Kontakt zum Freundeskreis seiner Ehegattin. Während seiner Inlandsaufenthalte wohnt er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt und betreut er die Kinder. Während seiner Abwesenheit werden die Kinder durch seine Ehegattin und die Mutter des Beschwerdeführers betreut. Die Tochter des Ehepaares besucht zudem den Kindergarten. Weder der Beschwerdeführer selbst, noch seine Ehegattin oder die gemeinsamen Kinder leiden aktuell an Erkrankungen. Der Beschwerdeführer verfügt laut vorgelegtem Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, doch unterhält er sich mit seiner Ehegattin in serbischer Sprache. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, jedoch war er im Jahr 2018 illegal in Österreich erwerbstätig. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich entstand zu einer Zeit, als sich keiner der Beteiligten des weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland sicher sein konnte.

Zur Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und das Gültigkeitsdatum seines Reisepasses sind unzweifelhaft dem vorgelegten Reisepass zu entnehmen (vgl. Beilage ./F zum Verhandlungsprotokoll vom 11.3.2020). Die o.a. Daten zur Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers sind amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.11.2019 und 4.3.2020 (jeweils im Gerichtsakt) sowie den vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder (vgl. Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll) zu entnehmen. Der verfahrenseinleitende Antrag liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt ein (vgl. aaO, AS 1 ff.).

Die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisedaten des Beschwerdeführers gründen sich auf entsprechenden Stempeln in seinem Reisepass (vgl. Beilage ./F zum Verhandlungsprotokoll) sowie auf den glaubhaften Angaben seiner Ehegattin in der Verhandlung vom 11.3.2020 (vgl. S 3 des Verhandlungsprotokolls).

Die o.a. Wohnrechtsvereinbarung und der o.a. Mietvertrag liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt ein (vgl. aaO, AS 38 ff.). Dass G. H. in dieser Wohnung nicht wohnhaft ist, war der glaubhaften Aussage der D. B. in der Verhandlung vom 11.3.2020 zu entnehmen (vgl. S 4 des Verhandlungsprotokolls) und stimmt mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 4.3.2020 (im Gerichtsakt) überein.

Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers wurde von dessen Ehegattin in der Verhandlung vom 11.3.2020 glaubhaft vorgebracht (vgl. S 3 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso glaubhaft ist die Angabe, dass der mit der K. GmbH abgeschlossene arbeitsrechtliche Vorvertrag des Beschwerdeführers infolge Insolvenz des Unternehmens nicht mehr aufrecht ist (vgl. aaO, S 2 und 5). Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Geschäftsführers dieser GmbH, E. F., konnte daher abgesehen werden. Zum erst in der Verhandlung vom 11.3.2020 vorgelegten „Dienstvertrag“ des Beschwerdeführers mit der L.-GmbH (vgl. Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll) ist auszuführen, dass jener keinerlei Tätigkeit nennt, die der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen ausüben solle. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche die Vorlage des „Dienstvertrages“ organisiert hat, konnte dies nicht angeben (vgl. S 5 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer war bei diesem Unternehmen nie vorstellig geworden und ist das Anbot zum Vertragsabschluss bloß auf eine Gefälligkeit gegenüber der Ehegattin zurückzuführen (vgl. deren Aussage auf S 5 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich wurde der vorgelegte „Dienstvertrag“ nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben. Abgesehen davon, dass damit ein essentielles Kriterium für das Zustandekommen des Vertrages fehlt, kann auf Grund der obgeschilderten Umstände auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser „Dienstvertrag“ die erforderliche Ernsthaftigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle in jenem Unternehmen tatsächlich antreten wird, aufweist. Das in dem „Dienstvertrag“ genannte, vom Beschwerdeführer erzielbare Monatseinkommen bleibt daher bei der Einkommensfeststellung unberücksichtigt und konnte aus obigen Darlegungen auch von der Einvernahme des mutmaßlichen Arbeitsgebers abgesehen werden.

Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Ehegattin des Beschwerdeführers gründen sich auf der Vorlage eines Arbeitsvertrages (siehe die hg. Eingabe vom 14.1.2020), auf einem hg. eingeholten Auszug aus der Versicherungsdatenbank vom 4.3.2020 (im Gerichtsakt), auf den in den vorgelegten Kontoauszügen (vgl. Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll) ersichtlichen Überweisungen an die Ehegattin, auf der Vorlage einer Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend den Bezug von Kinderbetreuungsgeld vom 30.12.2019 (vgl. Beilage ./G zum Verhandlungsprotokoll) sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Ehegattin in der Verhandlung vom 11.3.2020 (vgl. S 4 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen zur Ausgabensituation gründen sich auf den vorgelegten Kontoauszügen der Ehegattin des Beschwerdeführers, welchen entsprechende Überweisungen zu entnehmen sind (vgl. Beilagen ./A und ./D zum Verhandlungsprotokoll) sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Genannten in der Verhandlung vom 11.3.2020 (vgl. S 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Jene hat ebenso glaubhaft vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei Erhalt des Aufenthaltstitels die Mietzinszahlungen von G. H. wird übernehmen müssen (vgl. ebenda).

Dass der Beschwerdeführer bislang keinen Aufenthaltstitel für Österreich innehatte, war einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 4.3.2020 zu entnehmen (im Gerichtsakt). Der Verfahrensgang in seinem früheren Niederlassungsverfahren war dem beigeschafften … Akt zu entnehmen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben seiner Ehegattin in der Verhandlung vom 11.3.2020 (vgl. S 3 und 5 des Verhandlungsprotokolls). Das oberwähnte Sprachzertifikat liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt ein (vgl. aaO, AS 13) und wurde dessen Echtheit bestätigt (vgl. hg. Eingabe vom 16.12.2019). Nicht glaubhaft ist die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers, jener sei im Jahr 2018 nicht in Österreich erwerbstätig gewesen. In dessen Versicherungsdatenauszug vom 4.3.2020 (im Gerichtsakt) scheint eine Versicherungsmeldung bei der M. Baugesellschaft mbH in Wien zum (einzig) 21.6.2018 auf. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigte die Vermutung des erkennenden Richters, dass diese Meldung auf eine Kontrolle der Finanzpolizei zurückzuführen ist (vgl. S 4 des Verhandlungsprotokolls). Bei Beantwortung dieser Frage verhielt sie sich auffällig nervös und verlor letztlich die Fassung. Dies v.a. nach Vorhalt ihrer eigenen Aussage in der Verhandlung im vorangegangenen Verfahren (vgl. das im Akt … einliegende Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2018, S 13), wonach der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen monatlich EUR 170,– monatlich verdiente und daher gekündigt habe. Den Vorwurf, es sei hier falsch protokolliert worden, kann der erkennende Richter auf Grund der ihm bekannten Gründlichkeit des damals zur Entscheidung berufenen Kollegen nicht nachvollziehen. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 tatsächlich illegal in Österreich erwerbstätig war.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest, sodass von der Aufnahme weiterer Beweise abgesehen werden kann.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Ehegatte einer Drittstaatsangehörigen und zählt damit zum begünstigten Kreis der Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 46 Abs. 1 NAG. Seine Ehegattin hält sich auf Grund eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU“ rechtmäßig in Österreich auf, sodass auch eine (optionale) Voraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erfüllt ist.

Im Folgenden ist sohin das Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG zu prüfen, wobei sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen sind, nicht nur jene, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet worden sind (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0008, mwN).

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 leg. cit. vorliegt.

Zweck des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ist zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch eine Antragstellung nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten (vgl. zB VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0154; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher zur visumsfreien Einreise nach Österreich berechtigt (vgl. VO [EU] Nr. 1806/2018, ABl. L 2018/303, 39). Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – SDÜ, BGBl. III Nr. 90/1997, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an. Diese zeitliche Einschränkung gilt auch für jene Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines von einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (vgl. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0641).

Ausgehend von den hg. Feststellungen zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich eine Überschreitung der Dauer des visumfreien Aufenthaltes im Zeitraum von 29.1.2020 bis 3.2.2020 um sechs Tage. Die zwischenzeitliche Ausreise des Beschwerdeführers verschlägt hier nicht (vgl. hiezu etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0154; 22.3.2018, Ra 2017/22/0177).

In seinem Fall ist demnach das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht worden.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, zu erbringen. Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. zB VwGH 13.9.2012, 2011/23/0145). 

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine Wohnrechtsvereinbarung seiner Ehegattin mit deren Großvater vorgelegt. Eine solche vermag grundsätzlich einen Rechtsanspruch im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachzuweisen (vgl. hiezu etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0409). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass jener Großvater diese Wohnung auf Grund eines Mietvertrages zu nutzen berechtigt ist, in welchem die Weitergabe des Bestandobjektes an Dritte explizit untersagt wird. Dass der Vermieter des Großvaters demgegenüber einer Überlassung der Wohnung an die Ehegattin des Beschwerdeführers zugestimmt habe, wurde bis zuletzt nicht nachgewiesen.

Gemäß § 30 Abs. 1 MRG kann der Vermieter einen Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Gemäß Abs. 2 Z 4 1. Fall par. cit. gilt als „wichtiger Grund“ in diesem Sinne insbesondere, wenn der Mieter das Bestandobjekt ganz weitergegeben hat und es offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen dringend benötigt. Unter einer „gänzlichen Weitergabe“ in diesem Sinne ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (vgl. zB Würth et al, Miet- und Wohnrecht23 MRG § 30 Rz 32 mwN).

Ausgehend von den hg. Feststellungen ist auszuführen, dass der Mieter der fraglichen Wohnung, d.h. der Großvater der Ehegattin des Beschwerdeführers, jene nicht bewohnt, sondern zur Gänze an die Ehegattin des Beschwerdeführers und deren Kinder weitergegeben hat. Es besteht sohin kein gemeinsamer Haushalt des mietenden Großvaters mit den Genannten und handelt es sich somit bei der Ehegattin des Beschwerdeführers und den Kindern auch um keine „eintrittsberechtigten Personen“ im Sinne des § 14 Abs. 3 MRG.

Demnach ist der Tatbestand des § 30 Abs. 2 Z 4 1. Fall MRG verwirklicht worden und ist der Vermieter der Wohnung zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Dies aber hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Wohnrechtvereinbarung keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen vermag (vgl. VwGH 21.2.2012, 2011/23/0259).

Ein alternativer Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft wurde – trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung – nicht erbracht. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG wird folglich nicht erfüllt.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Aufenthalt eines Fremden führt dann zu keiner solchen Belastung, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen gemäß § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der nach diesen Bestimmungen zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. zB VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629). Hingegen dient die Familienbeihilfe ausschließlich der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung der Kinder und ist daher – in einer Konstellation wie der vorliegenden – bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 22.3.2011, 2007/18/0689; 8.11.2018, Ra 2018/22/0246).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. hiezu etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144, mwN). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen sei (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0153). Dies muss umgekehrt auch ausgabenseitig gelten, sodass im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – im Fall der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels die Zahlung des Mietzinses für die Wohnung in Wien übernehmen wird.

Betreffend den zuletzt vorgelegten „Dienstvertrag“ ist auszuführen, dass ein solches Schriftstück nicht in jedem Fall als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Vielmehr ist auch hier eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob eine Beschäftigung des Fremden beim Vertragspartner anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0058). Wie bereits oben – mit näherer Begründung – dargelegt, ist im konkreten Fall aus hg. Sicht nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer der angebotenen Anstellung nachgehen wird. Weiters ist festzustellen, dass die Wirksamkeit eines Vorvertrages u.a. voraussetzt, dass die wesentlichen Stücke des Hauptvertrages bestimmt sind (vgl. § 936 erster Satz ABGB). Die wesentlichen Stücke sind dann bestimmt, wenn die Mindestinhalte (essentialia negotii) des Hauptvertrages vereinbart worden sind (vgl. zB Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 936 Rn. 9 mwN [Stand 1.5.2018, rdb.at]). Zu den „essentialia negotii“ eines Dienstvertrages zählt u.a. die Bestimmung der konkreten Dienstleistung, zu welcher sich ein Dienstnehmer verpflichtet (vgl. § 1151 Abs. 1 ABGB). Der vorgelegte „Dienstvertrag“ trifft hiezu jedoch keinerlei Feststellung. Schließlich handelt es sich hiebei um einen Konsensualvertrag (vgl. etwa Krejci in Rummel, ABGB3 § 1151 ABGB Rn. 6 [Stand 1.1.2000, rdb.at]). Mangels Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem vorgelegten Vertragsformular und im Lichte des Umstandes, dass jener nie persönlich beim mutmaßlichen Dienstgeber vorstellig geworden ist, kann im konkreten Fall keine Willensübereinkunft der potentiellen Vertragspartner angenommen werden. Aus den genannten Gründen muss der vorgelegte „Dienstvertrag“ bei der folgenden Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben.

Betreffend die vorgelegte Haftungserklärung (vgl. AS 85 f. des vorgelegten Verwaltungsaktes) ist auszuführen, dass gemäß § 11 Abs. 6 NAG die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 par. cit. mit einer Haftungserklärung erbringen zu können, ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Nachdem dies beim in concreto relevanten § 46 Abs. 1 Z 2 NAG jedoch nicht der Fall, muss ebenso die beigebrachte Haftungserklärung unberücksichtigt bleiben.

Ausgehend hievon ist im Fall des Beschwerdeführers sodann wie folgt festzustellen:

Es sind hier Einkünfte iHv mindestens EUR 2.852,97 pro Monat zu erreichen (= EUR 1.472,– [Richtsatz für Ehegatten gemäß § 293 Abs. 1 ASVG] + 2 x 149,15 [Richtsatz für Kinder gemäß § 293 Abs. 1 ASVG] + 601,15 [Mietzins] + 239,27 [Kreditrate] + 28,01 [Haushaltsversicherung] + 9,70 [Unfallversicherung] + 31,– [Internet] + 51,– [Strom und Gas] + 42,– [Wiener Netze] + 380,49 [Schulden der Ehegattin bei der J. lt. Kontoauszug aus Februar 2020 / 12] – 299,95 [Wert der „freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG]. Die Dauer, für die das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel nachzuweisen ist, beträgt bei einem befristeten Aufenthaltstitel im Hinblick auf § 20 Abs. 1 NAG – soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist – idR zwölf Monate (vgl. hiezu bspw. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, mwN). Auf ein Jahr gerechnet hat der Beschwerdeführer somit Unterhaltsmittel iHv EUR 34.235,64 nachzuweisen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers lukriert ein monatliches Nettoeinkommen inkl. aliquoter Sonderzahlungen iHv EUR 933,33. Dies entspricht auf ein Jahr gerechnet finanziellen Mitteln iHv EUR 11.199,96. Der – wie hier – Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/22/0080). Da die Ehegattin Kinderbetreuungsgeld iHv EUR 33,88 pro Tag bis zum 27.9.2020 beziehen wird, ergeben sich hieraus Einkünfte iHv insg. EUR 7.148,68 (= EUR 33,88 x 2 x 30 + 33,88 x 4 x 31 + 33,88 x 27). In Summe werden dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin demnach finanzielle Mittel iHv EUR 18.348,64 (= EUR 11.199,96 + 7.148,68) zur Verfügung stehen.

Der gesetzlich geforderte Richtsatz wird damit um EUR 15.887,– unterschritten und liegt hier jedenfalls keine „geringfügige Unterschreitung“ desselben vor (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260 zu einer Unterschreitung iHv EUR 1.607,51 pro Jahr, die als „geringfügig“ gewertet wurde). Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG wird demnach nicht erfüllt.

Insgesamt wurde damit im vorliegenden Fall ein Erteilungshindernis verwirklicht und werden zwei Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 NAG oder bei Ermangelung einer Erteilungsvoraussetzung des Abs. 2 par. cit. kann der begehrte Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG dennoch erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei bietet das Gesetz eine demonstrative Aufzählung jener Kriterien, die bei der hier vorzunehmenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Dem Fremden wiederum obliegt es, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. hiezu zB VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. zB VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224) und sind die Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf das Kindeswohl bei dieser Abwägung zu berücksichtigen (vgl. etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018 ua; 26.6.2018, E 1791/2018).

Ausgehend hievon ist für den vorliegenden Fall wie folgt festzustellen:

Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben mit seiner Ehegattin und seinen Kindern, welche im Inland unbefristet bzw. befristet aufenthaltsberechtigt sind. Zudem hält der Beschwerdeführer private inländische Kontakte zum Freundeskreis seiner Ehegattin. Schließlich besteht auch Kontakt zu den in Wien wohnenden Großeltern der Ehegattin. Der Beschwerdeführer lebt während seiner Inlandsaufenthalte im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern, wobei er in diesem Zeitraum während der Arbeitszeiten der Ehegattin die Betreuung der Kinder großteils alleine wahrnimmt. Der Beschwerdeführer hat ein Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erworben. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Sonstige integrationsbegründende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

Demgegenüber verfügte der Beschwerdeführer bislang über keinen Aufenthaltstitel für Österreich und wurde bereits einmal ein Antrag auf Erteilung eines solchen Titels im Instanzenzug abgewiesen. Dem Ehepaar musste daher bewusst sein, dass der künftige längerfristige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich mit großer Unsicherheit behaftet ist. Dennoch kam es zur Familiengründung. Im weit überwiegenden Teil des Jahres hält sich der Beschwerdeführer in Serbien auf, wo er mit seinen Eltern und einer Großmutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Sein Bruder wohnt in derselben Gemeinde. Folglich muss von nach wie vor starken Bindungen an den Herkunftsstaat ausgegangen werden. Ausschließlich für die Dauer des visumfreien Aufenthaltes ist es dem Beschwerdeführer gestattet, sich im Inland aufzuhalten. Sein Familienleben ist daher durch regelmäßige Trennungen von seiner Ehegattin und den Kindern gekennzeichnet. Darüber hinaus leben keine Verwandten des Beschwerdeführers im Inland. Dass der Beschwerdeführer zuletzt die visumsfreie Dauer überschritten hatte, ist ebenso bereits oben festgestellt worden, wie der Umstand, dass jener im Jahr 2018 illegal in Österreich erwerbstätig war. In beiden Fällen liegt ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften vor. Die Aktualität seiner laut Zertifikat vorhandenen Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und unterhält er sich mit seiner Ehegattin in serbischer Sprache. Die Verfahrensdauer ist durch keine Verzögerungen gekennzeichnet.

Schließlich ist festzustellen, dass das Wohl der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, wenngleich sich jene im Kleinkindesalter befinden, durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nicht gefährdet wird. Ebenso wie die Ehegattin des Beschwerdeführers leiden die Kinder aktuell an keinen Erkrankungen. Die Kindesmutter ist für 22 Wochenstunden erwerbstätig und verbleibt ihr demnach ausreichend Zeit für die Kinderbetreuung. Die Tochter des Paares besucht zudem einen Kindergarten. Für die Dauer des visumfreien Aufenthaltes kann der Beschwerdeführer – so wie bereits bislang – den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten. Im Fall der zeitweiligen Verhinderung sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehegattin nimmt die Mutter des Beschwerdeführers die Kinderbetreuung wahr, sodass die Kinder auch in diesem Zeitraum nicht ohne Betreuung sind. Schließlich sind die Ehegattin und die Kindern nicht daran gehindert, den Beschwerdeführer in Serbien zu besuchen und liegt dieser Staat Österreich auch geografisch nahe.

Im Ergebnis – und nicht zuletzt weil hier mehrere gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben sind – überwiegt aus hg. Sicht im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Versagung des begehrten Aufenthaltstitels dem Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung desselben und ist bei Abweisung des Antrages auf Titelerteilung keine Gefährdung des Kindeswohles zu befürchten.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. zB VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Daueraufenthalt – EU ; Familienangehöriger; Erteilungshindernis; Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts; Unterkunft; Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; Einkünfte; Dienstvertrag; Haftungserklärung; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.016.14950.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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