Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten [§ 57a KFG] beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl VwGH 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern (vgl VwGH 91/11/0026 mwH). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.402.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020