TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/10 I411 2220239-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14
GEG §1 Z1
GEG §1 Z5 litc
GEG §2 Abs3
GEG §6a
GGG Art1 §32 TP2
GGG §20
ZPO §64 Abs1
ZPO §70

Spruch

I411 2220239-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Brändle, Dr.-Waibel-Straße 10, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2019, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Dem vorliegenden Verwaltungsakt liegt das Grundverfahren vor dem Landesgericht (in Folge auch LG) XXXX zu GZ XXXX zugrunde, in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge auch BF) als Zweitbeklagte auftrat.

2.       Mit Beschluss des LG XXXX vom 28.11.2016 wurde dem Kläger des Grundverfahrens Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO bewilligt. Mit weiterem Beschluss des LG XXXX vom 28.09.2017 wurden die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 9.581,00 bestimmt und wurde ausgesprochen, dass diese Gebühren dem Grunde nach der Kläger, der Verfahrenshilfe genießt, trägt.

3.       Das Zivilverfahren XXXX wurde durch das Urteil des Oberlandesgerichtes (in Folge auch OLG) XXXX vom 14.03.2018 rechtskräftig beendet. Das Berufungsurteil des OLG XXXX vom 14.03.2018 lautet wie folgt:

„I:

Der Berufung der zweitbeklagten Partei wird keine Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es unter Einschluss des bestätigenden Teils zu lauten hat wie folgt:

1. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen EUR 15.240,00 samt 4 % Zinsen ab dem 30.07.2016 zu bezahlen und jeweils die Hälfte der mit EUR 16.730,87 (darin enthalten EUR 2.653,75 an USt und EUR 808,36 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei für alle zukünftigen Mehrkosten zur Erteilung der behördlichen Bewilligung eines Zweifamilienhauses mit zwei selbständigen Wohneinheiten für das Objekt XXXX in EZ XXXX , zu haften haben.

II.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.284,20 (darin enthalten EUR 380,70 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei zu Handen ihrer jeweiligen Vertretung jeweils die mir EUR 2.286,72 (darin enthalten EUR 381,12 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

4.       Mit Schreiben vom 23.04.2018 bzw. 25.04.2018 stellten sowohl die erst- als auch die zweitbeklagte Partei den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und verbanden damit die ordentliche Revision an den OGH; mit Beschluss des OLG XXXX vom 22.05.2018 wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (in Folge auch OGH) vom 13.09.2018 wurden beide Revisionen zurückgewiesen und die zweitbeklagte Partei zum Ersatz der mit EUR 905,82 (darin 150,97 USt) bestimmten Kosten des Klägers hinsichtlich des Revisionsverfahrens verpflichtet.

5.       Mittels Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des LG XXXX vom 06.12.2018, dem Vertreter des BF am 12.12.2018 zugestellt, wurden diesem 50 % der Sachverständigengebühren (in Folge SV-Gebühren) in Höhe von EUR 4.790,50 sowie 50 % der Pauschalgebühren nach TP 2 GGG in Höhe von EUR 1.257,30, somit insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 6.047,80 zur Vorschreibung gebracht.

6.       Vom Vertreter der Zweitbeklagten und nunmehrigen BF wurde am 03.01.2019 ein Betrag von EUR 3.023,90 zur Einzahlung gebracht, wobei sich dieser Betrag aus EUR 2.395,25 hinsichtlich der SV-Gebühren und EUR 628,65 hinsichtlich der Pauschalgebühren nach TP 2 GGG ergibt.

7.       Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.01.2019 wurden daher die noch aushaftenden EUR 3.023,90 (jeweils die Hälfte der übrigen SV-Gebühren und Pauschalgebühren) sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin insgesamt ein Betrag von EUR 3.031,90 zur Vorschreibung gebracht.

8.       Gegen diesen Zahlungsauftrag vom 17.01.2019 erhob die BF am 04.02.2019 Vorstellung und wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren der OGH die Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des OLG XXXX als Berufungsgericht vom 14.03.2018 zurückgewiesen habe und dass sich auf Seite 6 des Beschlusses des OGH vom 13.09.2018 folgende Formulierung finde:

„Erfolgt in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter – wie hier – nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand, so kann gegen den einzelnen Verpflichteten Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteiles geführt werden (RIS-Justiz RS 0000451).“

Dies bedeute, dass die beklagten Parteien nicht zur ungeteilten Hand hätten verpflichtet werden dürfen, die Sachverständigen- und Gerichtsgebühren zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Vielmehr hätten die beklagten Parteien lediglich verpflichtet werden dürfen, jeweils 50 % dieser Kosten zu bezahlen. Da die zweitbeklagte Partei bereits die Hälfte der SV- und Gerichtsgebühren bezahlt habe, hätte sie nicht verpflichtet werden dürfen, darüber hinausgehende Beträge zu bezahlen. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Zahlungsauftrag vom 17.01.2019 dahin abzuändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und die zweitbeklagte Partei nicht verpflichtet werde, irgendwelche Gerichts- und Sachverständigengebühren an das LG XXXX zu bezahlen.

9.       Mit Bescheid des LG XXXX vom 09.05.2019, GZ XXXX , wurde der BF verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Zivilverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX entstandenen noch aushaftenden anteiligen Pauschalgebühren gemäß TP 2 GGG in der Höhe von EUR 628,65 sowie die aushaftenden anteiligen Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 628,65, sohin den Gesamtbetrag von EUR 3.031,90 auf das Konto des Landesgerichtes XXXX , BIC: XXXX , IBAN: XXXX , Verwendungszweck: XXXX Zahlungsauftrag, einzuzahlen.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus Punkt II. des Spruchs im Berufungsurteil des OLG XXXX vom 14.03.2018 sowie weiters in Punkt 6. der Begründung dieses Urteils (ON 51 – AS 461 ff) ergebe, dass das Urteil einen Ausspruch über den Kostenersatz zu Lasten der Beklagten enthalte. Der Kläger sei letztlich hinsichtlich beider beklagten Parteien mit seinem eingeschränkten Zahlungs- und Feststellungsbegehren erfolgreich gewesen. Dies entspreche in der zweiten Prozessphase einem vollständigen Obsiegen, sodass er in diesem Umfang nach § 41 Abs 1 ZPO Anspruch auf vollen Kostenersatz habe. Somit ergebe sich für den gegenständlichen Fall, dass die Vorschreibung der Gebühren an die Vorstellungswerberin zu Recht und richtig erfolgt sei.

10.      Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsanwalt am 11.06.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen die Gründe aus der Vorstellung vom 04.02.2019 wiedergegeben wurden.

11.      Mit Schreiben vom 12.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und darüber hinaus festgestellt:

Bei der BF handelt es sich um die XXXX , einer unter der FN XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX .

Die BF ist im Verfahren vor dem LG XXXX zur Zivilrechtssage XXXX zweitbeklagte Partei.

Aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des LG XXXX vom 28.09.2017 wurden die Kosten des Sachverständigen mit EUR 9.581,00 bestimmt. Weiters wurde dem Kläger mit Beschluss des LG XXXX vom 28.11.2016 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO bewilligt.

Wie im Verfahrensgang näher dargestellt, wurde gegen das Urteil des LG XXXX vom 28.09.2017, GZ XXXX , sowohl vom Kläger als auch von der BF als zweitbeklagte Partei Berufung erhoben und wurde im Spruchpunkt II. des Berufungsurteiles des OLG XXXX vom 14.03.2018 die erstbeklagte Partei schuldig gesprochen, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.284,20 (darin enthalten EUR 380,70 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Auch die BF als zweitbeklagte Partei wurde schuldig gesprochen, der klagenden und der erstbeklagten Partei zu Handen ihrer jeweiligen Vertretung jeweils die mit EUR 2.286,72 (darin enthalten EUR 381,12 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die hiergegen von beiden Beklagten erhobenen ordentlichen Revisionen wurden mit Beschluss des OGH vom 13.09.2018 zurückgewiesen und die BF zum Ersatz der mit EUR 905,82 (darin EUR 150,97 USt) bestimmten Kosten des Klägers hinsichtlich des Revisionsverfahrens verpflichtet. Weiters findet sich im Beschluss des OGH vom 13.09.2018 folgende Formulierung: „Erfolgt in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter – wie hier – nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand, so kann gegen den einzelnen Verpflichteten Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteils geführt werden (RIS-Justiz RS 0000451).“

Das Zivilverfahren zu XXXX wurde somit rechtskräftig mit Urteil des OLG XXXX vom 14.03.2018 beendet.

Zur Kostenentscheidung in der Urteilsbegründung wurde unter Punkt 6. angeführt, dass der Kläger letztlich hinsichtlich beider Beklagten mit seinem eingeschränkten Zahlungs- sowie dem Feststellungsbegehren erfolgreich war. Dies entspricht in der zweiten Prozessphase einem vollständigen Obsiegen.

Weiters wird in der Urteilsbegründung hinsichtlich der Kostenentscheidung ausgeführt, dass die Beklagten mangels solidarischer Haftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in der Hauptsache die Verfahrenskosten des Klägers iSd § 46 Abs 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen haben. Damit hat der Kläger sowohl gegenüber der Erst- als auch der Zweitbeklagten Anspruch auf je EUR 8.365,44 (darin enthalten EUR 1.326,56 an USt und EUR 404,18 an Barauslagen) an Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Mangels erhobenem Rechtsmittel ist auch die Kostenentscheidung des Gerichtes in Rechtskraft erwachsen.

Im Sinne des Urteils des OLG XXXX vom 14.03.2018, welches den Vorschriften des bürgerlichen Rechts folgend von einer Tragung der Verfahrenskosten des Klägers nach Kopfteilen ausgeht, wurde der BF sowohl die Hälfte der Sachverständigengebühren (EUR 4.790,50) als auch die Hälfte der Kosten der Berufung des Klägers (EUR 1.257,30 inklusive 10% Streitgenossenzuschlag), insgesamt somit ein Betrag von EUR 6.047,80 mittels Lastschriftanzeige vom 06.12.2018 zur Zahlung aufgetragen; dies entspricht einer Teilung der Verfahrenskosten des Klägers nach Kopfteilen.

Mit Zahlungsanweisung vom 03.01.2019 wurde von der BF jedoch nur ein Betrag in Höhe von insgesamt EUR 3.023,90 – somit lediglich die Hälfte der mittels Lastschriftanzeige aufgetragenen EUR 6.047,80 – überwiesen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus EUR 2.395,25 SV-Gebühren und EUR 628,65 Pauschalgebühren, also jeweils der Hälfte der vorgeschriebenen Beträge.

Die im Mandatsbescheid ausgewiesenen Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 4.790,50 ergeben sich aus der Hälfte der insgesamt festgesetzten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 9.581,00.

Die im Mandatsbescheid weiters ausgewiesene Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.257,30 ergibt sich wie folgt: Ausgehend von Spruchpunkt II. des Berufungsurteiles des OLG XXXX vom 14.03.2018, wonach der BF schuldig ist, der klagenden Partei die mit EUR 2.286,72 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, beträgt die Hälfte dieses Betrages EUR 1.143,36 bzw. errechnet sich inklusive einem Streitgenossenzuschlag gem. § 15 RATG von 10 % der Betrag von EUR 1.257,30.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Im gegenständlichen Fall sind jeweils die Hälfte der im Mandatsbescheid vom 17.01.2019 zur Zahlung der BF vorgeschriebenen Sachverständigengebühren (EUR 4.790,50, hiervon die Hälfte EUR 2.395,25) sowie die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (EUR 1.257,30, hiervon die Hälfte EUR 628,65) strittig. Insgesamt ist somit ein Betrag in Höhe von EUR 3.023,90 strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 64 Abs 1 ZPO kann Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. die folgenden Begünstigungen umfassen: Z 1 die einstweilige Befreiung von der Entrichtung lit a der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren und lit c der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer.

Gemäß § 70 erster Satz ZPO sind u.a. die im § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

Gemäß § 2 Abs 3 GEG ist in den Fällen des § 70 ZPO der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm diese Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder er die Kosten durch Vergleich übernommen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 2 Abs 3 GEG bzw. zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist (vgl VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583).

§ 20 GGG stellt – abgesehen vom Fall der Übernahme der Kosten durch Vergleich – ebenso wie § 70 erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei „die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind“. Eine Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Ausspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO (vgl VwGH 23.10.2008, 20074/16/0174).

Gemäß § 1 Z 1 bzw Z 5 lit c GEG hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bzw. die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer von Amts wegen einzubringen.

§ 41 Abs 1 erster Satz ZPO bestimmt, dass die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner […] alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat.

Angewandt auf den konkreten Fall bedeutet dies:

Dem Kläger des in diesem Kostenverfahren zugrundeliegenden Zivilverfahrens wurde mit Beschluss des LG XXXX vom 28.11.2016 Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und c ZPO bewilligt, weshalb er einstweilig von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und ua. der Sachverständigengebühren befreit ist. Somit sind diese Gebühren unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

Aus dem Berufungsurteil des Zivilverfahrens vom 14.03.2018 ergibt sich, dass der Kläger des Verfahrens vollständig obsiegte, sodass dieser Anspruch auf vollen Kostenersatz nach § 41 Abs 1 ZPO hat. Aus dem oben näher dargelegten Punkt II. des Spruchs des Berufungsurteils ist weiter klar ersichtlich, dass der Anspruch des Klägers über den Kostenersatz zu Lasten der BF geht, was weiters zur Folge hat, dass die entstandenen Gerichts- und Sachverständigengebühren unmittelbar beim Gegner des Verfahrens einzuheben sind. Gegner des Zivilverfahrens waren neben der BF auch noch die erstbeklagte Partei und ergibt sich aus dem Berufungsurteil – wie oben bereits festgestellt – weiters eine Haftung nach Kopfteilen.

Im gegenständlichen Bescheid wurde die BF zur Zahlung der noch aushaftenden im Sinne der Haftung nach Kopfteilen anteiligen Pauschalgebühren gem. TP 2 GGG in der Höhe von EUR 628,65 sowie der aushaftenden anteiligen Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 2.395,25 und zur Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit zu einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 3.031,90 verpflichtet. Hierbei handelt es sich – wie in den Feststellungen bereits detailliert aufgezeigt – um die Hälfte des laut Lastschriftanzeige vom 06.12.2018 zu entrichtenden Gesamtbetrages in Höhe von EUR 6.047,80, sowie der zusätzlich entstandenen Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00.

Wenn die BF nun in ihrer Beschwerde an das BVwG vom 11.06.2019 angibt, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, die BF zu verpflichten, mehr als die auf sie nach Kopfteilen entfallenden 50 % der Gerichts- und Sachverständigenkosten zu entrichten, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den bisherigen Ausführen sowohl im Verfahrensgang als auch in den Feststellungen ergibt, dass es sich bei der Zahlungsverpflichtung ohnehin lediglich um die Hälfte der entstandenen Gerichts- und Sachverständigengebühren handelt und die BF somit lediglich zur Zahlung von 50 % dieser Kosten verpflichtet wurde, weshalb ihre Rechtsansicht ins Leere geht.

Die belangte Behörde hat damit folgerichtig festgestellt, dass die BF die noch aushaftenden nach Kopfteilen berechneten Beträge zu zahlen verpflichtet ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eingangs ist anzuführen, dass die BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht beantragt hat.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte darüber hinaus gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Haftung Mandatsbescheid Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung Sachverständigengebühr Verfahrenshilfe Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2220239.1.01

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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