TE Bvwg Beschluss 2020/7/2 W129 2208321-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

BDG 1979 §212
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11 Abs2 litb
PrivSchG §2 Abs4
PrivSchG §5 Abs1 litc
PrivSchG §5 Abs4
PrivSchG §5 Abs6
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W129 2208321-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des (damaligen) Stadtschulrates für Wien vom 27.09.2018, Zl. 600.904520/0074-RPS/2018, den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “. Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „Popgesang“, „Jazzgesang“, „Didaktik+Lehrpraxis Pop/Jazzgesang“ sowie „Solfeggio Pop/Jazz“ an dieser Privatschule an.

Der Anzeige wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

- Lebenslauf

- Strafregisterbescheinigung

- Kopie des Reisepasses

- Ärztliches Attest

- zwei Bachelorprüfungszeugnisse

- Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (B.A.) auf Grund der erfolgreich absolvierten Bachelorprüfung des Studiums Jazz und improvisierte Musik (Gesang)

- Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (B.A.) auf Grund der erfolgreich absolvierten Bachelorprüfung des Studiums Instrumental-(Gesangs-)pädagogik Jazz und improvisierte Musik (Gesang)

- Zertifikat über die (mit Erfolg) erfolgte Teilnahme am Kontaktstudiengang Popularmusik

- Übersicht der BM.IAP-Anfrage

2. Am 17.09.2018 teilte die belangte Behörde mit einem als „Beabsichtigte Untersagung der Verwendung von Lehrkräften; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG“ bezeichnetem Schriftsatz dem Beschwerdeführer mit, es müsse – um überprüfen zu können, ob die Lehrkräfte über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung für den angezeigten Unterrichtsgegenstand verfügen würden – die Bezeichnung der Gegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen. Da dies bei der „Privatlehreranzeige“ nicht der Fall sei, könne eine Überprüfung der Befähigungen nicht erfolgen; es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 Privatschulgesetz (PrivSchG) erfüllt seien.

3. Mit E-Mail vom 18.09.2018 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: „Alle betreffenden Lehrkräfte wurden bereits vom XXXX der Frau Mag. XXXX mit den korrekten Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände angezeigt. Die Anzeige der zusätzlichen Verwendung dieser Lehrkräfte am XXXX des Herrn XXXX erfolgt wie bisher auf Wunsch des Stadtschulrats. Die Abteilung Pop am XXXX des Herrn Mag. XXXX wurde bereits als Ergänzung des Organisationsstatuts im BMBWF eingereicht. Daher wird die zusätzliche Verwendung der betreffenden Lehrkräfte für diese Abteilung schon im Vorfeld angezeigt.“

4. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetztes (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Anzeige die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angeführt worden seien; eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs.1 lit. c PrivSchG bzw. ob die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorliegen würden, habe nicht erfolgen können.

In Hinblick auf § 5 Abs. 6 PrivSchG sei nicht relevant, ob die Verwendung der Lehrkraft bereits an einer anderen Privatschule angezeigt worden sei.

Zudem wurde ausgeführt, dass ein (noch) nicht genehmigtes Organisationsstatut nicht als Grundlage für eine Überprüfung der Lehrbefähigung herangezogen werden könne, weil im Vorhinein nicht bekannt sein könne, welcher Inhalt letztendlich genehmigt werde.

Da keine Konkretisierung der Unterrichtsgegenstände erfolgt sei, habe das Vorliegen einer Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG bzw der Anstellungserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Organisationsstatus nicht überprüft werden können. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 1 lit. c PrivSchG erfüllt werden würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Dieser ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Unterrichtsgegenstände „Popgesang“, „Jazzgesang“, „Didaktik + Lehrpraxis Pop/Jazzgesang“ sowie „Solfeggio Pop/Jazz“ nicht angeführt worden seien, was aber erforderlich gewesen wäre, da die Untersagung nicht als „Privatlehrer“ als solcher, sondern – wenn überhaupt – nur für die genannten Unterrichtsgegenstände erfolgen könne. Mit der Nichtnennung der Unterrichtsgegenstände und der generellen Untersagung der angezeigten Person als Privatlehrerin überschreite die belangte Behörde den „Umfang des Prozessgegenstandes“. Wenn die Befähigung für die Lehrtätigkeit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen sollte, müsse ein Sachverständiger beigezogen werden. Zudem sei die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände „Popgesang“, „Jazzgesang“, „Didaktik + Lehrpraxis Pop/Jazzgesang“ sowie „Solfeggio Pop/Jazz“ jedenfalls hinreichend.

8. Mit Schreiben vom 22.10.2018, eingelangt am 24.10.2018, wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. In weiterer Folge ergingen mehrere Schreiben durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Reifeprüfungszeugnisse oder andere geeignete Bescheinigungen für ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache zu übermitteln. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekannt zu geben, ob XXXX nach wie vor als Lehrerin an der gegenständlichen Privatschule verwendet wird.

10. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 10.02.2020 mit, dass XXXX noch als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “ verwendet werde. Zudem sei keineswegs nach § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG die Vorlage von Urkunden durch den Beschwerdeführer zu erbringen.

11. Mit Schreiben vom 03.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst ausführte, dass im bekämpftem Bescheid in der Begründung nur die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände releviert werde. § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG – der Nachweis für die deutsche Sprache – sei gar nicht Gegenstand der Verwendung der XXXX . Aufgrund des § 5 Abs. 1 lit. d PrivSchG sei keine Verpflichtung zur Vorlage gegeben. Jedenfalls sei die Lehrbefähigung für eine sonstige geeignete Befähigung vorhanden, die durch die vorgelegten Urkunden nachgewiesen sei.

Unterlagen wurden dazu keine vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule „ XXXX “. Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „Popgesang“, „Jazzgesang“, „Didaktik+Lehrpraxis Pop/Jazzgesang“ sowie „Solfeggio Pop/Jazz“ an dieser Privatschule an.

Der Anzeige wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

- Lebenslauf

- Strafregisterbescheinigung

- Kopie des Reisepasses

- Ärztliches Attest

- zwei Bachelorprüfungszeugnisse

- Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (B.A.) auf Grund der erfolgreich absolvierten Bachelorprüfung des Studiums Jazz und improvisierte Musik (Gesang)

- Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Arts (B.A.) auf Grund der erfolgreich absolvierten Bachelorprüfung des Studiums Instrumental-(Gesangs-)pädagogik Jazz und improvisierte Musik (Gesang)

- Zertifikat über die (mit Erfolg) erfolgte Teilnahme am Kontaktstudiengang Popularmusik

- Übersicht der BM.IAP-Anfrage

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigte mit Bescheid vom 14.03.2019 das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ (Neufassung 2018) ab dem Schuljahr 2018/2019.

Dem Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ können die in der Anzeige angeführten Unterrichtsgegenstände, wie folgt (exemplarisch) zugeordnet werden:

Das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ enthält in folgenden Abteilungen/Studienplänen dem Fachbereich „Popgesang“zuzuzuordnende Fächer:

- Studienplan Diplomstudium/Abteilung VIII:

Fach „Popgesang“ als zentrales künstlerisches Fach (S. 120 des Organisationsstatutes).

- Lehrplan für „Pop - Gesang“/Abteilung VIII (S. 120ff, insbesondere S. 127 des Organisationsstatuts).

- Studienplan Instrumental-/Gesangspädagogik/Abteilung VIII:

Fach „Popgesang“ als zentrales künstlerisches Fach (S. 130 des Organisationsstatutes).

Das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ enthält in folgenden Abteilungen/Studienplänen dem Fachbereich „Jazzgesang“ zuzuordnende Fächer:

- Studienplan Diplomstudium Jazz/Abteilung VII:

Fach „Jazzgesang“ als zentrales künstlerisches Fach (S. 98 des Organisationsstatutes).

- Lehrplan für „Jazz - Gesang“/Abteilung VII (S. 98ff, insbesondere S. 109 des Organisationsstatutes).

- Studienplan Instrumental-/Gesangspädagogik/Abteilung VII:

Fach „Jazzgesang“ als zentrales künstlerisches Fach (S. 112 des Organisationsstatutes).

Das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ enthält in folgenden Abteilungen/Studienplänen dem Fachbereich „Didaktik+Lehrpraxis Pop/Jazzgesang“ zuzuordnende Fächer:

- Studienplan Instrumental-/Gesangspädagogik/Abteilung VIII:

Fach „Didaktik d. Pop/Jazzmusik“, „Lehrpraxis“ (S. 130f des Organisationsstatutes).

- Studienplan Instrumental-/Gesangspädagogik/Abteilung VII:

Fach „Didaktik des Jazz“, „Lehrpraxis“ in der Abteilung VII (S. 112f des Organisationsstatutes).

Das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ enthält in folgenden Abteilungen/Studienplänen dem Fachbereich „Solfeggio Pop/Jazz“ zuzordnende Fächer:

- Studienplan Diplomstudium Jazz/Abteilung VII:

Fach „Solfeggio“ (S. 98 des Organisationsstatutes).

- Studienplan Instrumental-/Gesangspädagogik/Abteilung VII:

Fach „Solfeggio“ (S. 112 des Organisationsstatutes).

- Studienplan Diplomstudium/Abteilung VIII:

Fach „Solfeggio“ (S. 120 des Organisationsstatutes).

- Studienplan Instrumental-/Gesangspädagogik/Abteilung VIII:

Fach „Solfeggio“ (S. 130 des Organisationsstatutes).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

Dass der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ (Neufassung 2018) genehmigte, ergibt sich aus dessen – amts- und gerichtsbekannten - Bescheid vom 14.03.2019, Zl. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019 (Aufgerufen am 18.06.2020 auf der Website http://www. XXXX .at/studien-pruefungsordng-statut).

Dass das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ in den unter II.1. genannten Abteilungen/Studienplänen Lehrveranstaltungen die entsprechenden Fächer enthält, ist den jeweils angeführten Seiten des amts- und gerichtsbekannten Organisationstatuts zu entnehmen (Aufgerufen am 18.06.2020 auf der Website http://www. XXXX .at/studien-pruefungsordng-statut).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) lauten wie folgt:

㤠2. Begriffsbestimmungen.

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.“

„5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(...)

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(...).“

㤠11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.“

§ 212 Abs. 2 Beamten-Dienstgesetz 1979 (BDG 1979) lautet wie folgt:

„Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist“

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 mwN), weshalb das Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ (Neufassung 2018), genehmigt durch Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14.03.2019, Zl. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, heranzuziehen ist.

3.2.2. Wird die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (vgl. VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/0101, mit Verweis auf VwGH 09.05.1988, 87/12/0147).

Gegenständlich zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung von XXXX als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände „Popgesang“, „Jazzgesang“, „Didaktik+Lehrpraxis Pop/Jazzgesang“ sowie „Solfeggio Pop/Jazz“ an dieser Privatschule an.

Im vorliegenden Fall untersagte der (damalige) Stadtschulrat für Wien – binnen der in § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vorgesehenen Monatsfrist (Anzeige am 11.09.2018 und Bescheiderlassung am 02.10.2018) – die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Privatschule „ XXXX “ gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 PrivSchG, weil die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angezeigt worden seien.

Die in § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat u.a. anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Die Angabe der Verwendung der in Aussicht genommenen Lehrerbestellung ist erforderlich, zumal sich die besonderen Ernennungs- und Anstellungserfordernisse je nach Verwendung – etwa im Hinblick auf die Schulart oder Unterrichtsgegenstände – unterscheiden (vgl. VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/0101).

Wenn der (damalige) Stadtschulrat für Wien im gegenständlichen Fall moniert, dass die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angezeigt worden seien, weshalb eine Überprüfung, ob eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG vorliege bzw. die Anstellungserfordernisse gemäß dem Organisationsstatut vorlägen, nicht erfolgen könne, ist dieser Ansicht zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die in Aussicht genommene Verwendung der Lehrerin XXXX angezeigt hat. So finden sich die vom Beschwerdeführer angezeigten Unterrichtsgegenstände „Popgesang“, „Jazzgesang“, „Didaktik+Lehrpraxis Pop/Jazzgesang“ sowie „Solfeggio Pop/Jazz“ – wie dem Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ (Neufassung 2018) zu entnehmen ist – in zahlreichen Abteilungen/Studienplänen (vgl. Punkt II. 1) wieder. Es existieren – wie aufgezeigt - zahlreiche Fächer, die den angezeigten Unterrichtsgegenständen eindeutig zuzurechnen sind.

Abgesehen davon ist weder dem PrivSchG, der Anlage 1 zum BDG 1979 (bzw. der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1987) noch dem Organisationsstatut der Privatschule „ XXXX “ zu entnehmen, dass die Anzeige gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG im Hinblick auf die in Aussicht genommene Verwendung der Lehrerin auch eine konkrete Abteilung oder Studienrichtung und eine Zuteilung zu einem Hauptfach oder Ergänzungsfach enthalten müsse. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach in der Anzeige ua. auch die „konkreten Abteilung bzw. Studienrichtung“ angeführt sein müsse sowie die Angabe, ob „es sich um Hauptfächer oder Ergänzungsfächer“ handele, ist daher nicht zu folgen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel ankommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit weiteren Hinweisen).

Das Gericht hegt keinen Zweifel an dem Inhalt der Anzeige hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände. Vielmehr konnte das Gericht eine Zuordnung der in der Anzeige angeführten Unterrichtsgegenstände in Bezug auf das Organisationsstatut vornehmen. Den Ausführungen der belangten Behörde, demnach die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinstimmen müsste, kann demnach nicht gefolgt werden, da der Anzeige das erkennbare Ziel entnommen werden kann. Die von der belangten Behörde geforderte Bezeichnung würde einen übertriebenen Formalismus darstellen, dem vor dem dargestellten Hintergrund nicht gefolgt werden kann. So ist nach Ansicht des Gerichtes etwa hinreichend klar, dass mit „Solfeggio Pop/Jazz“ im Antrag jeweils das Fach „Solfeggio“ in der Studienrichtung Jazz und Pop gemeint ist. Für das Gericht würde es einen übertriebenen Formalismus bedeuten, die buchstabengetreu exakt gleiche Bezeichnung wie im Organisationsstatut zu verlangen.

3.2.3. Nach § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer die in § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Bedingungen zu erfüllen. Die an der Privatschule verwendeten Lehrer haben gemäß § 5 Abs. 1 lit c. PrivSchG eine Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die „sonstige geeignete Befähigung“ iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) „Lehrbefähigung“ verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg.cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und „dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)“ - ist (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine „sonstige geeignete Lehrbefähigung“ vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg.cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine „Lehrbefähigung“ - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus „sonstigen geeigneten“ Umständen ableitet - abstellen wollte (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).

Das Gesetz bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ berücksichtigt wissen wollte. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn ua „Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern“ besteht (vgl. dazu auch § 212 BDG 1979, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden kann, für die er nicht lehrbefähigt ist). Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).

Der Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung „für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine „sonstige geeignete Befähigung“, andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine „sonstige geeignete Befähigung“ iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).

Das „ XXXX “ ist keine Privatschule, die einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht, weshalb eine gesetzlich vorgesehene Lehrbefähigung „für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ nicht erbracht werden kann. In diesem Fall bedarf es somit des Abstellens auf eine „sonstigen geeigneten Befähigung“ iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG.

Die belangte Behörde wird in weiterer Folge zu prüfen haben, ob die vorgelegten Unterlagen als ausreichender Befähigungsnachweis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG gelten können.

3.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1VwGVG entfallen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Anzeigepflicht Befähigungsnachweis Ermittlungspflicht Kassation Lehrbefähigung Lehrer mangelnde Sachverhaltsfeststellung Organisationsstatut Privatschule Schulart sonstige geeignete Befähigung Unterrichtsgegenstand Untersagung der Verwendung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2208321.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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