TE Bvwg Beschluss 2020/7/17 W195 2231060-1

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §34 Abs2
GebAG §34 Abs3
GebAG §35 Abs1
GebAG §36 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W195 2231060-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.11.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

265,70 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 22.11.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht, XXXX , eine mündliche Verhandlung zu den XXXX statt, zu welcher der Antragsteller ordnungsgemäß geladen und in deren Rahmen er zum Sachverständigen auf dem Gebiet Bauwesen und Ziviltechnik bestellt wurde.

2.       Mit Schriftsatz vom 25.11.2019, welcher am 29.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote vor:

A N T R A G

für N I C H T A M T L I C H E S A C H V E R S T Ä N D I G E

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

3,0 begonnene Stunde(n) á 22,70

68,10

Aktenstudium § 36 GebAG

 

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

44,90

für jeden weiteren Band (vom zweiten - 5.) bis zu € 39,70

158,80

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

2 begonnene Stunde(n) á € 33,80

67,60

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm. § 273 ZPO

 

2 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens € 195/Std

390,00

Zwischensumme

729,40

20 % Umsatzsteuer

145,88

Gesamtsumme

875,28

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

875,30

3.       Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 16.06.2020, nachweislich zugestellt am 19.06.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass – entgegen den Angaben der Honorarnote – im gegenständlichen Fall die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG lediglich mit einer Stunde in Höhe von € 22,70 vergütet werden könne, sowie im Hinblick auf die Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 Abs. 1 GebAG ebenfalls lediglich ein Betrag in Höhe von bis zu € 44,90 zuerkannt werden könne, zumal Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben hätten, dass der Umfang der Unterlagen im gegenständlichen Verfahren 500 Seiten jedenfalls nicht überstiegen habe. Zudem wurde im Zusammenhang mit der beantragten Gebühr für Mühewaltung festgehalten, dass die Dauer der gesamten Verhandlung zwei Stunden nicht überschritten habe, weshalb sofern nach wie vor (wie beantragt) eine Entschädigung sowohl für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als auch für Mühewaltung begehrt wird, eine entsprechende Gebühr höchstens im Ausmaß von jeweils einer Stunde zugesprochen werden könne. Abschließend erging (erneut) die Aufforderung an den Antragsteller mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis seines außergerichtlichen Einkommens zu erbringen, widrigenfalls würde der Gebührenanspruch anhand der in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG angeführten Stundensätze bestimmt werden.

4.       Vom Antragsteller langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX , als Sachverständiger auf dem Gebiet Bauwesen und Ziviltechnik bestellt wurde und als solcher auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX , am 22.11.2019 teilnahm, wobei das Aktenstudium des Antragstellers hierbei einen ersten Aktenband umfasste und die Anreise des Antragstellers von seiner Wohnadresse zum Ladungsort (in eine Richtung) eine Dauer von 7 Minuten nicht übersteigt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum (verbundenen) Verfahren XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019, dem Gebührenantrag vom 25.11.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2020, XXXX , sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Zur Gebührenbestimmung

Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG:

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

Bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis sind die Wegzeiten für die Hin-und Rückfahrt des Sachverständigen zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen (vgl. LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w; OLG Innsbruck 5R 11/12z SV 2012/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72). Bei der Berechnung der Zeitversäumnis ist zur Sicherstellung des pünktlichen Erscheinens ein Zeitpolster von üblichen zehn bis fünfzehn Minuten für allfällige Verzögerungen zu berücksichtigen (vgl. OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f).

Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2019, zu den GZen. XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung in welcher der Antragsteller als Sachverständiger fungierte um 10:00 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr beendet wurde. In der übermittelten Honorarnote beantragte der Antragsteller als Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG drei begonnene Stunden zu je € 22,70 pro Stunde, gesamt machte er einen Betrag von € 68,10 geltend.

Den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, lässt sich im vorliegenden Fall aufgrund der kurzen Entfernung von der Ladungsadresse des Antragstellers zum Bundesverwaltungsgericht von rund 2 km pro Wegstrecke aus folgendem Grund lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen: Von der Wohnadresse (Hans-Brandstetter-Gasse 25, 8010 Graz) zum Ladungsort (Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Graz, Schlögelgasse 9, 8010 Graz) werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 7 Minuten benötigt.

Bei Zusammenrechnung aller Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 14 Minuten an Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und von der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Graz sowie der Einberechnung eines großzügig bemessenen Zeitpolsters) ergibt sich eine Zeitspanne von weniger als 60 Minuten. Da aufgrund der Aktenlage die Zeitversäumnis somit insgesamt eine begonnene Stunde nicht übersteigt, ist im gegenständlichen Fall die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG lediglich mit einer Stunde in Höhe von € 22,70 zu vergüten.

Zur geltend gemachten Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG:

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).

Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).

Dem Antrag ist zu entnehmen, dass gemäß § 36 Abs. 1 GebAG für das Aktenstudium eines ersten Bandes € 44,90 sowie für das Aktenstudium weiterer Bände (4*€ 39,70) € 158,80, sohin gesamt eine Gebühr für das Aktenstudium in Höhe von € 203,70 geltend gemacht wurde. Vom Antragsteller wurde somit jeweils die Höchstgebühr für insgesamt 5 Aktenbände geltend gemacht, wobei Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass – entsprechend den eingeholten Informationen der betroffenen Gerichtsabteilung – der Umfang der Unterlagen im gegenständlichen Verfahren 500 Seiten jedenfalls nicht überstiegen hat. Eine diesbezügliche (erneute) Nachfrage beim Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2020 blieb unbeantwortet.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Aktenstudium lediglich einen ersten Aktenband umfasst hat, weshalb dem Antragsteller dafür gemäß § 36 Abs. 1 GebAG lediglich ein Betrag in Höhe von bis zu € 44,90 zuerkannt werden kann.

Zur beantragten Mühewaltung:

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten auszugsweise:

„Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

[…]

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“

Im Hinblick auf die geltend gemachte Mühewaltung ist zunächst festzuhalten, dass vom Antragsteller sowohl für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (im Ausmaß von 2 begonnen Stunden) gemäß § 35 GebAG als auch für die Erstellung eines Gutachtens für 2 begonnene Stunden nach § 34 Abs. 5 GebAG iVm. § 273 ZPO Mühewaltungsgebühr beantragt wurde. Dem Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019 ist jedoch zu entnehmen, dass die Dauer der gesamten Verhandlung lediglich 2 Stunden betrug (konkret wurde die Verhandlung um 10:00 Uhr begonnen und um 12:00 Uhr beendet).

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass eine Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeiten zugesprochen werden kann, die nicht der Befundaufnahme oder dem mündlichen Vortrag oder der Ergänzung des Gutachtens dienen oder wenn der SV dafür keine Mühewaltungsgebühr nach § 34 oder nach § 35 Abs. 2 GebAG geltend macht (vgl. LG Eisenstadt 20 R 50/96; LG Eisenstadt 13 R 199/96d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E4 zu § 35 GebAG). Dem SV kann die Gebühr für § 35 Abs. 1 GebAG nur mehr für jene Verhandlungszeit zugesprochen werden, für die er keine (zeitbezogene) Mühewaltungsgebühr nach § 34 geltend macht. Die gesamte Verhandlungszeit ist entsprechend der tatsächlichen Beteiligung des SV aufzuteilen (vgl. OLG Linz 6 R 85/96d SV 1996/3, 34; OLG Wien 18 Bs 2017/16x SV 2016/3, 167; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 4 zu § 35 GebAG). Eine Kumulierung des Gebührenanspruchs nach § 35 Abs. 1 mit dem für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 ist ausgeschlossen (vgl. LGZ Wien 45 R 713/02i EFSlg. 102.627; LGZ Wien 43 R 523/03k EFSlg 106.403; LGZ Wien 48 R 130/03p EFSlg 109.467; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 18 zu § 35 GebAG).

Über diesen Umstand wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.2020 informiert. Gleichzeitig erging die (erneute) Aufforderung an den Antragsteller sein außergerichtliches Einkommen iSd § 34 Abs. 1 GebAG durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, widrigenfalls würde sein Gebührenanspruch nach den in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG angeführten Stundensätzen unter Abzug eines 20%igen Abschlags gemäß § 34 Abs. 2 GebAG berechnet werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 34 Abs. 3 Rahmengebühren enthält, diese aber selbst keinen Tarif iSd § 34 Abs. 2 GebAG darstellen. Denn sie sind (nur) dann anzuwenden, wenn hinsichtlich der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte – wie auch im gegenständlichen Fall – „nicht anderes nachgewiesen wird“ (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 11 zu § 34 GebAG). Erfolgt somit kein Nachweis außergerichtlicher Einkünfte und ist – wie vorliegend – auch Abs. 4 nicht anzuwenden, so gelten für die Einkünfte, die SV im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, die in Abs. 3 aufgelisteten Rahmensätze pro angefangener Stunde entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 12 zu § 34 GebAG). Sofern der SV die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte für gleichartige Tätigkeiten nicht bescheinigt, berechnet sich die Mühewaltungsgebühr nach den Rahmensätzen des § 34 Abs. 3 GebAG, bei Ziviltechnikern nach der Gebührenstufe 3, konkret € 80.- bis € 150,- für jede angefangene Stunde der Mühewaltungstätigkeit (OLG Wien 16 R 74/10k SV 2011/1, 40; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 164 zu § 34 GebAG), wobei die jüngere Rechtsprechung hierbei davon ausgeht, dass von den jeweils anzuwendenden Rahmensätzen des § 34 Abs. 3 GebAG sehr wohl noch ein Abschlag von 20% in Abzug zu bringen ist, sofern ein solcher – wie im gegenständlichen Fall – vom Sachverständigen noch nicht selbst vorgenommen wurde (vgl. hierzu insbesondere LG Wels 21 R 315/09m EFSlg 132.614; LGZ Wien 39 R 76/14 m MietSlg 66.766; siehe hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 173 und 175 zu § 34 GebAG).

Vor dem Hintergrund, dass vom Antragsteller kein geeigneter Nachweis seines außergerichtlichen Einkommens erbracht und damit einhergehend auch ein Abschlag in Höhe von 20 % nicht einmal behauptet wurde, ist davon auszugehen, dass ein solcher bislang noch nicht erfolgt ist. Dies war nunmehr vom Gericht nachzuholen (vgl. hierzu auch OLG Wien 23 Bs 145/10g SV 2010/4, 288; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 177 zu § 34 GebAG).

Wie bereits weiter oben angeführt langte vom Antragsteller weder eine diesbezügliche Stellungnahme ein noch brachte er geeignete Unterlagen zum Nachweis seines außergerichtlichen Einkommens in Vorlage, weshalb sich im gegenständlichen Verfahren aufgrund der bisherigen Ausführungen folgende Gebührenberechnung ergibt:

A N T R A G

für N I C H T A M T L I C H E S A C H V E R S T Ä N D I G E

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

1,0 begonnene Stunde(n) á 22,70

22,70

Aktenstudium § 36 GebAG

 

für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90

44,90

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

1 begonnene Stunde(n) á € 33,80

33,80

Mühewaltung § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG abzüglich eines 20%igen Abschlags

 

1 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens € 150,00 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 abzüglich eines Abschlages in Höhe von 20% gemäß § 34 Abs. 2 GebAG

120,00

Zwischensumme

221,40

20 % Umsatzsteuer

44,28

Gesamtsumme

265,68

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

265,70

Die Gebühr des Antragstellers war aus diesem Grund mit € 265,70 (inklusive USt.) zu bestimmen.

Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktenstudium Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2231060.1.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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