TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/28 W129 2107143-3

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

AVG §8
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49 Abs8
B-VG Art133 Abs4
GehG §16 Abs1
GehG §16 Abs2 Z1
GehG §16 Abs4 Z1 lita
PG 1965 §59 Abs1 Z1
PTSG §17 Abs6
PTSG §17 Abs6a Z1
PTSG §17 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7

Spruch

W129 2107143-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX vom 12.02.2018, GZ: 0090-107071-2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

1.       In Stattgebung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 14.02.2018 510,5 Stunden an Mehrdienstleistungen erbracht hat. Dafür gebührt ihm eine Überstundenvergütung gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 GehG 1956 in der Höhe von EUR 9.294,57, die gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 PG 1965 eine anspruchsbegründende Nebengebühr ist.

2.       Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung des Antrages auf zukünftige Ansprüche wird die Beschwerde abgewiesen.

3.       Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird ersatzlos behoben.

4.       Der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Antrag auf Überstundenvergütung in Bezug auf nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erbrachten Mehrdienstleistungen wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2013 einen Antrag auf Feststellung, wonach die gemäß § 48b BDG zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge mehrfach ergänzt bzw. konkretisiert.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, W129 2107143-2, wurde der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. In diesem Zurückverweisungsbeschluss führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass kein Zweifel bestehe, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit und somit auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. Die Frage der Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen sei im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu klären. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die Rechtsansicht, dass die Ruhepause auf die Dienstzeit anzurechnen ist, zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm abzugelten sind.

4. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„I.

1) Es wird festgestellt, dass Herr XXXX im Zeitraum vom 01. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides infolge Einhaltung der Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012 ‚Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution‘ keine Mehrdienstleistungen erbracht hat, insbesondere auch nicht aus dem Titel des § 48b BDG 1979.

Für diesen Zeitraum gebühren ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung.

2) Seine zusammengefassten (Eventual-) Anträge auf Feststellung,

a) dass ihm die aufgrund der Betriebsvereinbarung über die ‚Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Disvision‘ Brief verfügte halbstündliche Pause als Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 in die Dienstzeit einzurechnen ist, weshalb er täglich seit 01. Jänner 2013 von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr Dienstleistungen verrichtet und seine Normaldienstzeit sohin 8,5 Stunden betragen hat, er somit seit 01. Jänner 2013 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrdienstleistungen gemäß §49BDG1979 im Ausmaß von 30 Minuten geleistet hat, sodass ihm diese gemäß §49Abs.4BDG 1979 sowie auch zukünftig abzugelten sind;

b) dass ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen, gemäß §49 Abs 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Arbeitstag 30 Minuten an Mehrdienstleistungen gemäß § 49 Abs 4 BDG abzugelten sind,

c) dass er im Jahre 2013 an 213 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistungen gem. § 48b BDG i.V.m. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1.835,82 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2014 zu bezahlen sind,

d) dass er im Jahre 2014 an 208 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. §48bBDG i.V.m. §49BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 1.875,12 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2015 zu bezahlen sind,

e) dass er im Jahre 2015 an 176 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. § 48b BDG i.V.m. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm Eure 1.680,36 samt 4 % Zinsen seit 01 . Jänner 2016 zu bezahlen sind,

f) dass er im Jahre 2016 an 168 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung

gem. §48bBDG i.V.m. §49BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 1.608,98 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2017 zu bezahlen sind, sowie

g) dass ihm auch die Mittagspause ab 01. Jänner 2017 gem. § 48b BDG i.V.m. § 49 Abs. 4 BDG zukünftig zu bezahlen ist,

h) dass ihm die Mehrdienstleistungen für die anspruchsbegründende Nebengebührenwerte Ruhegenusses zu berücksichtigen sind, Jahre 2013, 2014, 2015, festzustellen und für die 2016 als Höhe des

werden,

soweit sie sich auf die Vergangenheit, das ist bis zu dem oben bezeichneten Tag der Erlassung dieses Bescheides, beziehen, abgewiesen,

soweit sie in die Zukunft gerichtet sind, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend § 48b BDG 1979 resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hat.“

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 02.04.2020 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt.

7. Mit verfahrensleitender Anordnung wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

8. Am 09.06.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde. Der Beschwerdeführervertreter legte im Zuge der mündlichen Verhandlung einen ergänzenden Schriftsatz vor und führte insbesondere aus, dass aus diesem ergänzenden Vorbringen die Zeiträume 01.01.2013 bis dato geltend gemacht werden würden.

9. In weiterer Folge legten die belangte Behörde und der Beschwerdeführer Schriftsätze vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Beamter bei der Österreichischen Post AG.

In der Zeit vom 01.01.2013 bis 14.02.2018 (Bescheiderlassung) hatte der Beschwerdeführer in einem fixen Dienstplan eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten (an jedem Arbeitstag jeweils von 6:00 bis 14:30 Uhr). Die 30-minütige Mittagspause war weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) berücksichtigt. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit wurde um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert.

Im Konkreten wurden im Jahr 2013 an insgesamt 213 Tagen (davon entfallen 113 auf das erste Halbjahr und 100 auf das zweite Halbjahr), an denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, jeweils eine halbe Stunde Mittagspause pro Tag nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Im Konkreten wurden im Jahr 2014 an insgesamt 210 Tagen (davon entfallen 105 auf das erste Halbjahr und 105 auf das zweite Halbjahr), an denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, jeweils eine halbe Stunde Mittagspause pro Tag nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Im Konkreten wurden im Jahr 2015 an insgesamt 176 Tagen (davon entfallen 89 auf das erste Halbjahr und 87 auf das zweite Halbjahr), an denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, jeweils eine halbe Stunde Mittagspause pro Tag nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Im Konkreten wurden im Jahr 2016 an insgesamt 168 Tagen [(davon entfallen 111 auf das erste Halbjahr und 57 auf das zweite Halbjahr), an denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, jeweils eine halbe Stunde Mittagspause pro Tag nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Im Konkreten wurden im Jahr 2017 an insgesamt 222 Tagen [(davon entfallen 114 auf das erste Halbjahr und 108 auf das zweite Halbjahr), an denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, jeweils eine halbe Stunde Mittagspause pro Tag nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Im Konkreten wurden vom 01.01.2018 bis 14.02.2018 (bis zur Bescheiderlassung) insgesamt 32 Tagen (die auf das erste Halbjahr entfallen), an denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat, jeweils eine halbe Stunde Mittagspause pro Tag nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Zeitraum

Grundvergütung

Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde (Grundvergütung + 50 % Zuschlag dividiert durch 2)

01.7.2012 – 30.06.2013

EUR 11,19

EUR 8,39

01.07.2013 – 30.06.2014

EUR 11,49

EUR 8,63

01.07.2014 – 30.06.2015

EUR 12,02

EUR 9,02

01.07.2015 – 30.06.2016

EUR 12,25

EUR 9,19

01.07.2016 – 30.06.2017

EUR 12,73

EUR 9,55

01.07.2017 – 30.06.2018

EUR 13,09

EUR 9,82

01.07.2018 – 30.06.2019

EUR 13,43

EUR 10,07

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Zum Jahr 2013 ist auszuführen, dass sich die Tage aus der aufgetragenen Stellungnahme vom 06.07.2020 iVm der aufgetragenen Stellungnahme vom 14.07.2020 ergeben. Hinsichtlich des strittigen 24.12.2013 wird nach Einsichtnahme in die Beilage./E den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt.

Zum Jahr 2014 ist festzuhalten, dass sich die Tage aus den übereinstimmenden Angaben in der aufgetragenen Stellungnahme vom 06.07.2020 sowie der aufgetragenen Stellungnahme vom 14.07.2020 ergeben. Festgehalten wird, dass die Parteien jeweils von derselben Gesamtsumme der Überstundenvergütung des Jahres 2014 ausgehen.

Zum Jahr 2015 ist auszuführen, dass sich die Tage aus der aufgetragenen Stellungnahme 06.07.2020 iVm der aufgetragenen Stellungnahme vom 14.07.2020 ergeben. Hinsichtlich des strittigen 31.12.2015 wird nach Einsichtnahme in die Beilage./13 den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt.

Zum Jahr 2016 ist festzuhalten, dass sich die Tage aus den übereinstimmenden Angaben in der aufgetragenen Stellungnahme 06.07.2020 sowie der aufgetragenen Stellungnahme vom 14.07.2020 ergeben. Festgehalten wird, dass die Parteien hinsichtlich der Überstundenvergütung in Bezug auf das Jahr 2016 übereinstimmen.

Zum Jahr 2017 ist auszuführen, dass sich die Tage aus den übereinstimmenden Angaben in der aufgetragenen Stellungnahme 06.07.2020 sowie der aufgetragenen Stellungnahme vom 14.07.2020 ergeben. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Stellungnahme auf die Geltendmachung von zwei Tagen verzichtete. Festgehalten wird zudem, dass die Parteien hinsichtlich der Überstundenvergütung in Bezug auf das Jahr 2017 übereinstimmen.

Zum Zeitraum 01.01.2018 bis 14.02.2018 ist festzuhalten, dass sich die Tage aus den übereinstimmenden Angaben in der aufgetragenen Stellungnahme 06.07.2020 sowie der aufgetragenen Stellungnahme vom 14.07.2020 ergeben. Festgehalten wird, dass die Parteien hinsichtlich der Überstundenvergütung in Bezug auf den genannten Zeitraum übereinstimmen.

Die Feststellungen zur Grundvergütung und zur Überstundenvergütung ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben in der aufgetragenen Stellungnahme 06.07.2020 sowie der aufgetragenen Stellungnahme vom 14.07.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, W129 2107143-2, wurde der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen. In diesem Zurückverweisungsbeschluss führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass kein Zweifel bestehe, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit und somit auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. Die Frage der Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen sei im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu klären. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die Rechtsansicht, dass die Ruhepause auf die Dienstzeit anzurechnen ist, zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm abzugelten sind.

An die Rechtsansicht in diesem Beschluss ist sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang gebunden (vgl. § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0166).

Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Die Bindung setzt insbesondere voraus, dass keine (die objektiven Grenzen der Rechtskraft überschreitende) wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

Gleichzeitig erwerben die (begünstigten) Parteien des Verfahrens durch den kassatorischen Beschluss einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG ihre Ersatzentscheidung trifft. Umgekehrt folgt aus der ausnahmsweisen Rechtskraftfähigkeit dieser Begründungselemente, dass eine Partei, welche die Bindungswirkung der (für sie ungünstigen) tragenden Gründe verhindern will, bereits den Zurückverweisungsbeschluss im Rechtsmittelweg bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts bekämpfen (können) muss (vgl VwGH 23.10.2014, 2014/07/0039). Eine Bekämpfung der (Sach-)Entscheidung im fortgesetzten Verfahren wegen Rechtswidrigkeit dieser Gründe ist nicht mehr möglich. Der belangten Behörde, welche die Überbindung einer unrichtigen Rechtsansicht hintanhalten will, steht ohnedies die (Amts-)Revision gem. Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zur Verfügung (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz 134 ff. [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Im vorliegenden Fall ist keine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten. Die belangte Behörde unternimmt lediglich den Versuch, eine andere Rechtsansicht anzuführen, indem sie zwischen BDG-Pause und DA-Pause unterscheidet, was jedoch vor dem Hintergrund der erwähnten Bindungswirkung ins Leere geht.

Es ist daher dem Auftrag des Zurückverweisungsbeschlusses entsprechend festzustellen, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm abzugelten sind.

Der Eintritt der Verjährung führt - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0160).

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Feststellung am 29.01.2013 gestellt hat und dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 19.02.2016, W129 2107143-2, in seiner überbundenen Rechtsansicht davon ausgegangen ist, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit und somit auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist. Die Frage der Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu klären, weshalb aufgetragen wurde, im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die Rechtsansicht, dass die Ruhepause auf die Dienstzeit anzurechnen ist, zu ermitteln, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm abzugelten sind.

Der Antrag stellt somit eine fristwahrende Geltendmachung des Anspruches dar, sodass keine Verjährung eingetreten ist.

In der Zeit vom 01.01.2013 bis 14.02.2018 (Bescheiderlassung) hatte der Beschwerdeführer in einem fixen Dienstplan eine tägliche Dienstzeit von 8,5 Stunden zu leisten (an jedem Arbeitstag jeweils von 6:00 bis 14:30 Uhr). Die 30-minütige Mittagspause war weder in der Sollzeit noch in der Darstellung der geleisteten Arbeitszeit (IST-Zeit) berücksichtigt. Die sich aus der fixen Dienstzeit ergebende Zeit wurde um die Zeit der Ruhepause von 30 Minuten reduziert.

Der Beschwerdeführer wurde regelmäßig aufgrund der dienstlichen Erfordernisse zumindest konkludent angewiesen, Mehrleistungen zu erbringen, indem die Mittagspause - egal ob sie konsumiert wurde oder nicht - nicht in die Dienstzeit eingerechnet wurde.

Wie bereits im Beschluss vom 19.02.2016, W129 2107143-2, ausgeführt wurde, kommt es einer Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleich, wenn die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr anordnet, die somit 8 Stunden und 30 Minuten beträgt.

Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt sich ein Eingehen auf die Dienstanweisung vom 13.12.2012. Der Anspruch des Beschwerdeführers besteht daher auch für den Zeitraum hinsichtlich des Innendienstes. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid (vgl. S. 17 des Bescheides) kann demnach nicht gefolgt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Gebührlichkeit der Mittagspause während der 40-stündigen Wochendienstzeit (bzw. 8-stündigen Tagesdienstzeit) (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051).

Die somit vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen waren daher im gesetzlichen Ausmaß von 30 Minuten pro Tag anzurechnen.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 14.02.2018 (Bescheiderlassung) konkret an 1.021 Tagen Mehrdienstleistungen von je einer halben Stunde erbracht, das ergibt insgesamt 510,5 Stunden an Mehrdienstleistungen.

Gemäß § 16 Abs. 1 GehG 1956 gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Diese umfasst gemäß Abs. 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, soweit die Werktagsüberstunden nicht in Freizeit abgegolten werden.

Ein Freizeitausgleich kommt beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gemäß § 49 Abs. 8 BDG 1979 nicht mehr in Betracht.

Ihm gebührt daher gemäß 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GehG 1956 eine Überstundenvergütung, welche die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag umfasst.

Der Überstundenzuschlag beträgt gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 lit. a GehG 1956 50% der Grundvergütung.

Die Grundvergütung sowie die Überstundenvergütung für eine halbe Stunde für den jeweiligen Zeitraum sind den Feststellungen zu entnehmen.

Das ergibt für den maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis 14.02.2018 (Bescheiderlassung):

Die gesamte Überstundenvergütung beträgt für das Jahr 2013 daher 1.811,07 [(113 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 8,39 = EUR 948,07) plus (100 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 8,63 = EUR 863)].

Die gesamte Überstundenvergütung beträgt für das Jahr 2014 daher 1.853,25 [(105 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 8,63 = EUR 906,15) plus (105 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,02 = EUR 947,10)].

Die gesamte Überstundenvergütung beträgt für das Jahr 2015 daher 1.602,31 [(89 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,02 = EUR 802,78) plus (87 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,19 = EUR 799,53)].

Die gesamte Überstundenvergütung beträgt für das Jahr 2016 daher 1.564,44 [(111 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,19 = EUR 1020,09) plus (57 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,55 = EUR 544,35)].

Die gesamte Überstundenvergütung beträgt für das Jahr 2017 daher 2.149,26 [(114 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,55 = 1.088,70 EUR) plus (108 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,82 = 1.060,56 EUR)].

Die Überstundenvergütung beträgt für Zeitraum vom 01.01.2018 bis 14.02.2018 daher 314,24 (32 x Überstundenvergütung für eine halbe Überstunde EUR 9,82).

Für das Ausmaß von insgesamt 510,5 Studen beträgt das finanzielle Gesamtausmaß der Überstundenvergütung EUR 9.294,57.

Somit hat der Spruch auf Feststellung zu lauten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 14.02.2018 (Bescheiderlassung) Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 510,5 Stunden erbracht hat. Dafür gebührt ihm eine Überstundenvergütung gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 GehG 1956 in der Höhe von EUR 9.294,57, die zudem gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 PG 1965 eine anspruchsbegründende Nebengebühr darstellt.

Ein Abspruch über die Eventualanträge erübrigt sich bei diesem Ergebnis.

Das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Feststellung von in Zukunft entstehenden besoldungsrechtlichen Ansprüchen und der zweifelsfreien Rechtslage ist einem inhaltlichen Abspruch nicht zugänglich, weshalb die Zurückweisung des Antrages zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche bezüglich zukünftiger Mehrdienstleistungen (erst) nach deren Entstehen geltend zu machen.

Zudem ist auszuführen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Zeitraum war. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Mangels Bescheides, der sich auf einen Zeitraum nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstreckt, ist keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Soweit sich das Begehren auf einen Zeitraum nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bezieht, war dieser Antrag daher vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen. Auch hier steht es dem Beschwerdeführer frei, die aus seiner Sicht bestehenden besoldungsrechtlichen Ansprüche bezüglich jener Mehrdienstleistungen, die nach Bescheiderlassung erbracht wurden, bei der belangten Behörde geltend zu machen.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vereinzelnd Zinsen begehrte, ist festzuhalten, dass der Gehaltsanspruch im öffentlich-rechtlichen Verfahren einer Verzinsung nicht zugänglich ist (vgl. dazu VwGH vom 29.06.2011, 2010/12/0113, und 29.03.2012, 2008/12/0155).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend § 48b BDG 1979 resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen habe.

Eine bestimmte Person ist nur als Partei zu qualifizieren, wenn sie vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt ist, wenn sie also durch den zu erlassenden Bescheid in ihren Rechten im Sinne des § 8 AVG verletzt werden kann. Das bedeutet, dass die rechtswidrige Behandlung einer Person als Partei keinesfalls deren Parteistellung begründen kann (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 Rz 20).

Ein spruchmäßiges Berücksichtigen einer Nichtpartei oder ein Zustellen des Bescheides an eine Nichtpartei lässt eine Parteistellung nicht entstehen (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0084).

Wenn das Personalamt der Post AG vermeint, in § 17 Abs. 6 und 7 PTSG eine Rechtsgrundlage zu erblicken, einen öffentlich-rechtlichen Bescheid an die Post AG auszustellen und den Bund zu belasten, ohne diesen ins Verfahren einzubinden, und um die gesetzliche Verpflichtung der Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen zu umgehen, ist darauf zu verweisen, dass Feststellungsbescheide grundsätzlich eine Rechtsgrundlage erfordern. Bloß wirtschaftliche Interessen rechtfertigen einen derartigen Bescheid jedoch nicht. Darüber hinaus stellt die zitierte Rechtsgrundlage keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, sondern eine lediglich vermögensrechtliche Refundierung dar. Die Parteistellung der Österreichischen Post AG war mangels eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs zu verneinen. Der Umstand, dass die Behörde der Post AG ihren Bescheid auch der juristischen Person Post AG in ihrer Unternehmensform zugestellt hat, ändert nichts an deren fehlendem Anspruch in einem Verwaltungsverfahren aus § 17 Abs. 6 und 7 PTSG einen verwaltungsrechtlichen Anspruch auf Refundierung zu erhalten.

Aufgrund der zitierten Bestimmung des PTSG hat die Post AG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge ohne Pensionsaufwand zu ersetzen. Eine behördliche Festsetzung der bereits aus dem Gesetz abzuleitenden Verpflichtung ist nicht vorgesehen. Zur budgetären Planung hat das Unternehmen dem Bund Daten zu übermitteln, nicht jedoch als Dienstbehörde über die dem Bund zu ersetzenden Aktivbezüge zu entscheiden. Dass die hier maßgeblichen Nebengebühren für die Mehrleistungen bereits zu den Aktivbezügen zu zählen sind und dem Bund zu ersetzen sind, ist in § 17 Abs. 6a Z1 PTSG geregelt und bedarf keiner Klärung in einem behördlichen Verfahren. Zwar ist ein Bescheidverfahren auch im Fall von Ersatzleistungen dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht fremd (vgl. § 56 Pensionsgesetz, § 308 und 311 ASVG), dies muss aber aus der jeweiligen Rechtsgrundlage oder aufgrund eines rechtlichen Interesses ableitbar sein. Ein solches ist wie bereits dargelegt aufgrund hinreichender alternativer Feststellbarkeit der Aktivbezüge nicht gegeben.

Dem Unternehmen obliegt die Bemessung, Berechnung, Zahlbarstellung und die Ersatzleistung der Bezüge. Das Personalamt kann aufgrund eines strittigen Bezugsbestandteils diesen in einem Bescheid feststellen, nicht jedoch dessen Ersatzleistung an den Bund.

Das Personalamt Wien der österreichischen Post AG war nicht zuständig, über einen Ersatzanspruch des Bundes gegen die Post AG zu entscheiden. Es handelt sich bei der herangezogenen Bestimmung des § 17 Abs. 6 und Abs. 7 PTSG um eine bereicherungsrechtliche und nicht um eine dienstrechtliche Regelung. Die Zuständigkeit des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG, den Bund in einem Ersatzverfahren gegen die Post AG behördlich zu vertreten ist, zu verneinen, auch wenn das Personalamt als Bundesbehörde zu qualifizieren ist.

War die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, so hat das Verwaltungsgericht nicht mit einer Aufhebung und Zurückverweisung, sondern mit einer ersatzlosen Aufhebung vorzugehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.Aufl., § 42 VwGG, E 17).

Spruchpunkt II. ist daher ersatzlos zu beheben.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Anrechnung Anrechnung Ruhepausen Beamter Bindungswirkung Dienstzeit ersatzlose Teilbehebung Mehrdienstleistung Parteistellung Rechtsschutzinteresse Ruhepause Teilstattgebung Überstundenvergütung Unzuständigkeit Unzuständigkeit BVwG wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2107143.3.00

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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