RS OGH 2025/7/3 6Ob191/20m; 6Ob81/21m; 6Ob64/21m; 6Ob109/25k; 6Ob97/25w

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Norm

AußStrG 2005 §62 Abs1
GmbHG §22
  1. GmbHG § 22 heute
  2. GmbHG § 22 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 22 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 22 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  5. GmbHG § 22 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bucheinsicht Informationsanspruch, Rechtsmissbrauch, Unmöglichkeit der Informationserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133337

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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