RS OGH 2020/10/22 6Ob191/20m, 6Ob81/21m, 6Ob64/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Norm

AußStrG 2005 §62 Abs1
GmbHG §22

Rechtssatz

Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bucheinsicht Informationsanspruch, Rechtsmissbrauch, Unmöglichkeit der Informationserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133337

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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