Entscheidungsdatum
15.07.2020Norm
AuslBG §12aSpruch
W156 2230191-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Maska und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX Gesellschaft mbH in 1030 Wien gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.01.2020, GZ: ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichtzulassung des XXXX zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Beschwerdevorentscheidung 13.03.2020, GZ ABB-Nr: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , ein am 03.07.2000 geborener koreanischer Staatsangehöriger, (in Folge als AN bezeichnet) stellte am 10.12.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll er vom XXXX Gesellschaft mbH in 1030 Wien, (in Folge als BF bezeichnet) als Commis de cousine mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.700,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Vollmacht für den Arbeitgeber
- Arbeitsvertrag
- Reisepass
Dem Antrag angeschlossen waren weiters zum Nachweis der Ausbildung folgende Unterlagen:
- Abschlusszeugnis der XXXX und Notenzeugnisse für den Zeitraum 2.3.2010 bis 7.2.2013
- Certificate Confirmation der XXXX Academy in XXXX für den Ausbildungszeitraum von August 2010 bis Juni 2012,
- Bestätigung über die Absolvierung folgender Kurse im Zeitraum August 2010 bis Juni 2012:
o Professional Korean Cuisine
o Professional Western Cuisine
o Professional Japanese Cuisine
o Blowfish Cookery
- Bestätigung des Ministeriums für Gesundheit und Wohlfahrt über die Ablegung von Prüfungen über die erworbene Qualifikation als Koch für koreanische Küche am 28.4.2011, Koch für westliche Küche am 29.9.2011, Koch für japanische Küche am 26.4.2012, Konditor am 24.5.2012, Koch für Kugelfisch am 29.6.2012, Koch für chinesische Küche am 14.06.2012
- Bestätigungen über die Teilnahme an mehreren Kochbewerben
Zum Nachweis der Beschäftigung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Reference Letter ohne Zeitangaben von XXXX ang, undatiert
- Bestätigung über die Beschäftigung als „Cook Assistant“ vom 1.5.2015 bis 30.11.2015 bei XXXX nization
- Bestätigung der Luftwaffe Korea, dass der Antragsteller von 2.1.2013 bis 1.1.2015 seinen Militärdienst absolviert hat und als „Culinary Specialist“ eingesetzt worden ist
- Bestätigung von „ XXXX “ vom 14.09.2014 über die Beschäftigung als Trainee von 01.06.2015 bis 30.11.2015.
2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom 16.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Bestimmungen und die geplante Punktevergabe informiert.
Es wurde mitgeteilt, dass aus den vorgelegten Bestätigungen nicht hervorgeht, wie lange die Berufsausbildung gedauert hat, die Dienstzeugnisse nicht firmenmäßig gezeichnet sind und keine Sprachzertifikate vorliegen.
3. Es folgte ein Mailverkehr zwischen dem Arbeitsmarktservice Esteplatz und der Beschwerdeführerin.
Es wurde ein Arbeitsvertrag zwischen „L XXXX ab 17.9.2018 nachgereicht.
4. Mit Bescheid vom 03.01.2019 wurde der Antrag auf Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates mangels Erreichen der Mindestpunktezahl, abgewiesen.
5. Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde und reichte weitere Dienstzeugnisse sowie eine Prüfungsbestätigung des Clubs für interkulturelle Begegnung über die bestandene A1 ÖSD-Prüfung vom 04.02.2020 nach. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Mit Schreiben vom 12.02.2020 wurde die BF im Rahmen des Parteiengehörs über die Punkteanrechnung aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen informiert und in Kenntnis gesetzt, dass eine der österreichischen Ausbildung vergleichbare Ausbildung vorliegen müsse, damit in der Rubrik „abgeschlossene Ausbildung im Mangelberuf“ Punkte vergeben werden könnten.
7. Mit Schreiben vom 27.02.2020 legte die BF im Wesentliche die bereits eingereichten Unterlagen vor sowie weitere Bescheinigungen über die Dienstzeiten des AN.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies – soweit beschwerderelevant – damit, dass die Ausbildung für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen sei. Die abgeschlossene Ausbildung müsse sowohl ihrem Inhalt als auch der Dauer und Intensität nach einem Lehrabschluss in Österreich oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule entsprechen. Eine Geleichwertigkeit habe nicht nachgewiesen werden können.
8. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.04.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Mit Schreiben vom 04.06.2020 wurde die BF aufgefordert, nachzuweisen, dass der AN eine Berufsausbildung in Mangelberuf „Koch/Konditor“ abgeschlossen hat, die einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist. Ein Nachweis wurde nicht beigebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der AN, ein am 03.07.2000 geborener koreanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.12.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Laut beiliegender Arbeitgebererklärung soll er von der BF als Commis de cousine mit einem monatlichen Bruttolohn von € 1.700,00 im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.
Der AN hat eine Berufsausbildung zum Koch und Konditor im Umfang von 23 Monaten im Zeitraum von August 2010 bis Juni 2012 absolviert.
Die Ausbildung zum Koch oder Konditor dauert in Österreich jeweils drei Jahre, wobei bei Lehrberufen mit mindestens drei Lehrjahren die Lehrzeit um ein Jahr verkürzt werden kann, wenn eine allgemein bildende höhere Schule (AHS), eine berufsbildende höhere Schule (BHS) oder eine mindestens 3-jährige berufsbildende mittlere Schule (BMS) erfolgreich besucht wurde, ein Lehrberuf bereits erlernt wurde (mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung, oder wenn die Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Beruf erfolgreich abgelegt wurde.
Die Berufskombination Koch/Konditor setzt in Österreich eine 5-jährige Ausbildung voraus.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2
4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
90
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:
„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1.als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2.als Fachkraft gemäß § 12a,
3.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5.als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6.als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (5) […]“
Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 96/2019, lautet auszugsweise:
„§ 1. (1) Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
1. Fräser/innen
2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
3. Schwarzdecker/innen
4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
5. Landmaschinenbauer/innen
6. Dreher/innen
7. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
9. Dachdecker/innen
10. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
11. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
12. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
13. Sonstige Schlosser/innen
14. Betonbauer/innen
15. Zimmerer/innen
16. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
17. Sonstige Spengler/innen
18. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
19. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
20. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
21. Lackierer/innen
22. Bautischler/innen
23. Platten-, Fliesenleger/innen
24. Huf- und Wagenschmied(e)innen
25. Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
26. Pflasterer/innen
27.Holzmaschinenarbeiter/innen
28. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
29. Bauspengler/innen
30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
31. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
32. Augenoptiker/innen
33. Bau- und Möbeltischler/innen
34. Gaststättenköch(e)innen
35. Sonstige Bodenleger/innen
36. Maschinenschlosser/innen
37. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
38. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
39. Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
40. Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
41. Sonstige Grobmechaniker/innen
42. Kunststoffverarbeiter/innen
43. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
44. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
45. Sonstige Tiefbauer/innen […]
§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der AN soll laut Arbeitgebererklärung von der BF als Koch beschäftigt werden.
Gemäß § 2 der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gilt als Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ iSd § 1 Abs. 1 Z. 34 leg.cit. unter anderem auch der Commis de Cuisine, Commise de Cuisine (Jungkoch/-köchin).
Der AN wurde somit im Mangelberuf „Gaststätten köch(e)innen“ der Fachkräfteverordnung 2019 beantragt.
Gemäß § 12a Z. 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).
Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch, Nowotny, Seitz, AuslBG2 §§ 12 bis 13 Rz 52).
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."
Das AMS ist daher mit dem geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht.
Den Feststellungen folgend hat der BF eine Ausbildung im Ausmaß von 23 Monaten absolviert.
Laut Berufsinformationssystem des AMS sind für den Beruf Koch/Köchin bzw Konditor/in jeweils eine entsprechende Lehrausbildung oder Berufsbildende mittlere Schule im Ausmaß von drei Jahren erforderlich. Bei Abschluss einer Lehre ist eine Anrechnung von maximal 1 Jahr bei einer folgenden Ausbildung möglich, das bedeutet, dass eine kombinierte Ausbildung zum Koch/Konditor in Österreich fünf Jahre dauert.
Die vom AN im Ausmaß von 23 Monaten absolvierte Ausbildung zum Koch und Konditor entspricht daher weder der Dauer noch ihrem Inhalt nach annähernd einer österreichischen Lehrausbildung bzw. dem Abschluss einer Berufsbildenden Mittleren Schule.
Eine verkürzte Ausbildung, um eine bestimmte Berufsqualifikation zu erwerben, wie die vorliegende nicht einmal 2-jährige Ausbildung zum Koch/Konditor, stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG dar, weil dies dem Zweck der §§ 12 ff. AuslBG zuwiderlaufen würde, nur qualifizierte Arbeitskräfte neu aus dem Ausland anzuwerben, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotenzial rekrutiert werden können (vgl. Erl. RV 1177 BlgNR 24. GP).
Dementsprechend ist die Ausbildung des AN nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG im Mangelberuf „Gaststättenkoch/in“ zu werten. Da – wie bereits oben dargelegt – eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, war auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die BBF hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Rot-Weiß-Rot-Karte ZulassungsvoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2230191.1.00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020