TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 W228 2228430-1

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

ASVG §409
B-KUVG §56
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2228430-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, vom 22.11.2019, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 22.11.2019, Zl: XXXX , den von Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gestellten Antrag vom 11.11.2019 auf Feststellung seiner Anspruchsberechtigung als Angehöriger auf Leistungen der Krankenversicherung der BVAEB abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 eine Eigenpension von der Deutschen Rentenversicherung beziehe. Gemäß § 56 Abs. 10 B-KUVG stelle der Bezug einer Auslandspension einen Ausschlussgrund für die Angehörigeneigenschaft dar, weshalb die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu beenden gewesen sei. Seitens der Beschwerdeführers sei im Bescheidbegehren vorgebracht worden, dass die Übergangsbestimmung des § 221 Abs. 3 B-KUVG anzuwenden sei und daher § 56 Abs. 10 B-KUVG nicht zur Anwendung gelange, was weiterhin zu einer aufrechten Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers trotz Pensionsbezug führe. Zwar sei es richtig, dass der Beschwerdeführer am 31.07.2009 als Ehegatte anspruchsberechtigt war, er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine Pension bezogen. Er erhalte jedoch seit März 2016 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung und sei daher bereits zu diesem Zeitpunkt eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund des nunmehrigen Rentenanspruchs eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.12.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich der maßgebliche Sachverhalt geändert habe, entgegengetreten werde. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 die Anspruchsberechtigung als Angehöriger bestätigt worden, obwohl er in diesem Jahr ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in Deutschland erzielt habe. Wenn er nun – zehn Jahre später – kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, sondern eine Pension aufgrund dieser Erwerbstätigkeit beziehe, dann habe sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Darüber hinaus sei die Meinung der BVAEB, dass das Beziehen einer ausländischen Pension per se anspruchsvernichtend in Österreich wäre, unrichtig. Dem Gesetzestext des § 56 Abs. 10 B-KUVG sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine deutsche Pension nur dann anspruchsvernichtend wäre, wenn diese deutsche Pension deswegen bezahlt wird, weil in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die, wäre sie in Österreich ausgeübt worden, der Pflichtversicherung unterlegen wäre. Für eine derartige Annahme würden im gegenständlichen Fall Sachverhaltsgrundlage und Beweismittel fehlen. Abschließend wurde ausgeführt, dass sich der Umstand, dass das Wegfallen der Anspruchsberechtigung nicht an einen (bekämpfbaren) Bescheid gebunden sei, sondern nur daran geknüpft werde, dass die BVAEB das Gefühl habe, die Umstände hätten sich geändert, als verfassungswidrig erweise.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die BVAEB vom 05.05.2020 ausgeführt, dass mit Schreiben der BVAEB vom 03.09.2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er ab 01.08.2008 als Ehemann gemäß dem damaligen § 56 B-KUVG anspruchsberechtigt sei. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid gelange die BVAEB nunmehr zu einem anderen Ergebnis und moniere die Beschwerde zu Recht, dass es keine Offenlegung gebe, auf welchen anderen Beweisen die Abänderung der Einschätzung hinsichtlich der fiktiven Versicherungspflicht in Österreich der, nunmehr vormaligen, Erwerbstätigkeit in Deutschland basiere. Auch im Schreiben aus dem Jahr 2008 seien die Beweise, die zur ursprünglichen Einschätzung geführt haben, nicht offengelegt worden. Es sei nicht überprüfbar, auf welche Beweise sich die Behörde stütze.

Am 28.05.2020 langte eine mit 26.05.2020 datierte Stellungnahme der BVAEB beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer ab 08/2008 eine Erwerbstätigkeit im Ausland nicht mehr ausgeübt werde. Im Hinblick darauf habe ab 01.08.2008 keine ausländische Erwerbstätigkeit bestanden, die eine Anerkennung der Anspruchsberechtigung verhindert hätte. Seit März 2016 beziehe der Beschwerdeführer eine Pension der deutschen Rentenversicherung, die auf seine ausländische Erwerbstätigkeit zurückgehe. Die Zuerkennung dieser Pension stelle somit eine maßgebliche Änderung jenes Sachverhalts dar, aufgrund dessen im Jahr 2008 eine Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers erfolgte. Die Voraussetzungen für eine weitere Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung seien daher nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.06.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Schriftverkehr mit der BVAEB samt Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt. Zudem wurden in dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2020 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde auf das Beschwerdevorbringen eingegangen.

Am 17.06.2020 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Einschränkung „solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert“ in der Übergangsbestimmung des § 221 Abs. 3 B-KUVG gerade nicht auf den Pensionsbezug beziehe, sondern etwa darauf, dass eine Ehe geschieden oder ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst werde. Der Pensionsbezug sei ja die Folge einer früheren Erwerbstätigkeit, die zu einem Zeitpunkt ausgeübt wurde, als die Bestimmung noch gar nicht in Kraft war und sollten jene Personen in ihrem Vertrauen auf die Mitversicherung beim Ehegatten geschützt werden. Im Übrigen habe die belangte Behörde keine Prüfung durchgeführt, ob die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer in Deutschland ausgeübt hat, der Pflichtversicherung unterläge, hätte er sie in Österreich ausgeübt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde von seiner Ehegattin, der bei der BVAEB Versicherten Dr. XXXX , am 01.07.2008 zur Mitversicherung bei der BVAEB gemeldet.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der BVAEB vom 03.09.2008 mitgeteilt, dass er ab 01.08.2008 als Ehemann der Versicherten Dr. XXXX bei der BVAEB anspruchsberechtigt ist.

Der Beschwerdeführer hat ab 01.08.2008 keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt.

Seit März 2016 bezieht der Beschwerdeführer eine Pension der deutschen Rentenversicherung, die auf seine ausländische Erwerbstätigkeit zurückgeht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der BVAEB und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 01.07.2008 von seiner Ehegattin zur Mitversicherung bei der BVAEB gemeldet wurde.

Das Schreiben der BVAEB vom 03.09.2008 liegt im Akt ein.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ab 01.08.2008 keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt hat, ergibt sich aus den Angaben, welche die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der Anmeldung des Beschwerdeführers zur Mitversicherung gegenüber der BVAEB getätigt hat. Die diesbezüglichen Aktenunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass ab 01.08.2008 keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland gegeben war, wurden von der BVAEB am 28.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit März 2016 eine Pension der deutschen Rentenversicherung bezieht, die auf seine ausländische Erwerbstätigkeit zurückgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BVAEB.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 56 Abs. 1 B-KUVG haben Angehörige Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 B-KUVG gilt der Beschwerdeführer als Ehegatte der Versicherten als Angehöriger.

Gemäß § 56 Abs. 10 B-KUVG gilt eine im Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht.

Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2016 eine Pension der deutschen Rentenversicherung, die auf seine ausländische Erwerbstätigkeit zurückgeht.

Gemäß § 221 Abs. 3 B-KUVG gilt der Ausschluss nach § 56 Abs. 10 B-KUVG aufgrund eines Pensionsbezuges nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt seit 2008 nicht geändert habe und daher § 221 Abs. 3 B-KUVG anzuwenden sei und daher § 56 Abs. 10 B-KUVG nicht zur Anwendung gelange. Dazu ist wie folgt auszuführen:

Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer ab 01.08.2008 keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt. Im Hinblick darauf bestand ab 01.08.2008 keine ausländische Erwerbstätigkeit, die eine Anerkennung der Anspruchsberechtigung verhindert hätte. Die damalige Einschätzung der BVAEB beruhte auf dem Umstand, dass ab 01.08.2008 keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt wurde und war daher ein Grund im Sinne des § 56 Abs. 10 B-KUVG, der die Anerkennung der Anspruchsberechtigung verhindert hätte, ab 01.08.2008 nicht gegeben.

Seit März 2016 bezieht der Beschwerdeführers eine Pension der deutschen Rentenversicherung, die auf seine ausländische Erwerbstätigkeit zurückgeht. Die Zuerkennung dieser Pension stellt somit eine maßgebliche Änderung jenes Sachverhalts dar, aufgrund dessen im Jahr 2008 die Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers erfolgte.

In einer Gesamtschau liegt daher eine Änderung des Sachverhalts vor, zumal der Beschwerdeführer ab 01.08.2008 keine ausländische Erwerbstätigkeit ausübte und keine Pension aus einer Erwerbstätigkeit bezog. Nunmehr bezieht er seit März 2016 eine Pension aus seiner Erwerbstätigkeit.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach

1. nicht der Bezug einer ausländischen Pension per se anspruchsvernichtend sei, sondern dass die Bezahlung einer deutschen Pension nur dann anspruchsvernichtend wäre, wenn eine deutsche Pension deswegen bezahlt wird, weil in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die, wäre sie in Österreich ausgeübt worden, der Pflichtversicherung unterlegen wäre, sowie

2. sich der Bescheid als verfassungswidrig erweise, weil die BVAEB das Gefühl habe, die Umstände hätten sich geändert, ist wie folgt auszuführen:

Zunächst ist zu bemerken, dass ein Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde geführt wurde und auch die Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben der BVAEB datierend auf 28.10.2019 eingeräumt wurde.

Weiters ist auszuführen, dass nach österreichischer Rechtslage beinahe alle Erwerbstätigkeiten einer Versicherung im Zweig der Krankenversicherung unterliegen. Sollte die damalige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers daher seiner Einschätzung nach unter eine der Ausnahmebestimmungen zur Krankenversicherungspflicht nach B-KUVG, ASVG, GSVG, FSVG, etc. fallen, wäre diese gemäß § 17 B-KUVG seitens des Beschwerdeführers zu benennen (und das Vorliegen dieser Ausnahme durch entsprechende Beweismittel zu belegen). Der Beschwerdeführer hat jedoch – trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.06.2020 – keine solche Ausnahmebestimmung genannt und keine Beweismittel vorgelegt.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2019 auf Feststellung seiner Anspruchsberechtigung als Angehöriger auf Leistungen der Krankenversicherung der BVAEB abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft ausländische Einkünfte Krankenversicherung Mitversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2228430.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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