TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 G305 2220751-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G305 2220751-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (vormals XXXX ) vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , am XXXX .03.2019 erhobenen Vorlageantrag des XXXX , vertreten durch Gerald SCHOTT, Steuerberater, Obere Gwendtgasse 4, 3430 Tulln, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge kurz: ÖGK) (vormals: XXXX ) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass seine am XXXX .03.2019 bei ihr im Wege seiner ausgewiesenen steuerlichen Vertretung gegen den Bescheid vom XXXX .02.2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.

2. Gegen die dem BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung am 20.03.2019 übermittelte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser am 26.03.2019 (sohin innerhalb offener Frist) über einen Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, seine gegen den Bescheid vom XXXX .02.2019 erhobene Beschwerde vom 14.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Begründend führte er aus, dass die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Hinterlegung des bekämpften Bescheides erst am 19.02.2019 stattgefunden hätte, weshalb die Beschwerdefrist am 19.03.2019 geendet hätte und die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei.

3. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Haftungsbescheid vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , am 14.03.2019 erhobene Beschwerde des BF, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2019 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom 26.03.2019 zur Vorlage.

4. Mit Eingabe vom 14.10.2020 teilte der BF mit, dass weder er noch sein steuerlicher Vertreter zu der für den 16.10.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung erscheinen werden. Inhaltlich brachte er vor, dass „auf dem von seinem Vertreter vorgelegten RSb-Kuvert eindeutig zu erkennen“ sei, dass „der Postbeamte auf der Rückseite des Kuverts die Hinterlegung handschriftlich auf den 19.02.2019 datiert“ habe. Richtig sei, „dass auf dem Hinterlegungsvermerk, welchen der Absender, die XXXX erhalten habe, der 13.02.2019 zu entziffern“ sei. Dies sei jedoch unbeachtlich, als ihm diese zum Zeitpunkt des Fristendes noch unbekannt gewesen sei und er daher von der Richtigkeit des am Kuvert vermerkten Hinterlegungsdatum ausgehen durfte.

5. Am 16.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des (zur Verhandlung gehörig geladenen) Beschwerdeführers durch,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 03.10.2018 setzte die ÖGK den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass auf dem Beitragskonto der Fa. XXXX Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum XXXX /2012 - XXXX /2012 in Höhe von insgesamt EUR 9.815,32 unberichtigt aushaften würden und er im genannten Zeitraum Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin, das ist die Fa. XXXX , der zuvor genannten Gesellschaft gewesen sei. Da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung und in dem am 28.09.2018 beendeten Insolvenzverfahren nicht einbringlich gemacht werden konnten, erging die Aufforderung an ihn, innerhalb festgesetzter Frist schriftlich darzulegen, weshalb ihm ein Verschulden nicht anzulasten sei und einen umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweis zu erbringen.

1.2. Mit Haftungsbescheid vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass ihr der BF als verantwortlich vertretungsbefugtes Organ der Beitragskontoinhaberin Fa. XXXX gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2012 bis XXXX 2013 von EUR 9.879,50 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde und zu zahlen habe.

Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:

„RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG iVm. § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“

1.3. Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF mittels RSa-Briefs am 13.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

1.4. Der Rückschein (RSa-eigenhändig) über die Zustellung des Bescheides vom XXXX .02.2019 wurde vom Zustellorgan vollständig ausgefüllt und paraphiert.

Aus dem Rückschein ergibt sich, dass nach einem am 13.02.2019 unternommenen Zustellversuch die Verständigung über die am selben Tag bei dem für den BF zuständigen Postamt XXXX erfolgte Hinterlegung in dessen Abgabevorrichtung eingelegt wurde und das Schriftstück am gleichen Tag beim Postamt XXXX zur Abholung bereitgestellt (hinterlegt) wurde. Am Rückschein ist der Beginn der Abholfrist mit 13.02.2019 vermerkt.

1.5. Am Mittwoch, 13.02.2019, wurde die vierwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese am Mittwoch, 13.03.2019, 24:00 Uhr.

1.6. Die gegen den Haftungsbescheid vom XXXX .02.2019 erhobene, zum 14.03.2019 datierte Beschwerde wurde im Wege seiner steuerlichen Vertretung am 14.03.2019 zur Post gegeben und im Postweg der belangten Behörde übermittelt.

1.7 Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .02.2019 erhobene Beschwerde des BF als verspätet zurück. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF.

Zwischen den Verfahrensparteien herrscht ein Auffassungsunterschied hinsichtlich des Zustellungszeitpunktes insofern, als der BF im Vorlageantrag ausführte, dass ihm der Haftungsbescheid am 19.02.2019 zugestellt worden sei. Währenddessen vertritt die belangte Behörde - gestützt auf den Rückschein - die Auffassung, dass dem BF der Ausgangsbescheid am 13.02.2019 zugestellt worden sei.

Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde iSd § 310 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 idF. BGBl. I Nr. 109/2018, der gem. Abs. 1 dieser Bestimmung die Vermutung der Echtheit zukommt. Der Ausgangsbescheid wurde dem BF mit RSa-Brief zugestellt und ergibt sich aus dem vom Zustellorgan ausgefüllten und an die belangte Behörde rückübermittelten Rückschein, dass das Zustellorgan am 13.02.2019 versucht hat, den Rückscheinbrief dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 13.02.2019 zuzustellen. Da eine eigenhändige Zustellung offenbar nicht möglich war, hielt das Zustellorgan im dafür vorgesehenen Feld fest, dass er die Verständigung über den Zustellversuch in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das behördliche Schriftstück beim Postamt XXXX mit 13.02.2019 zur Abholung bereitgelegt hat (= Hinterlegung). Der Urkunde lässt sich unzweifelhaft als Datum des Zustellversuchs und als Beginn der Abholfrist, sohin als Beginn der Hinterlegung, der 13.02.2019 entnehmen.

Mit seiner unsubstantiierten Behauptung, dass ihm der Haftungsbescheid vom XXXX .02.2019 am 19.02.2019 zugestellt worden sei, vermag der BF die sich aus dem Rückschein ergebende Dokumentation des Zustellzeitpunktes nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gelang ihm auch nicht mit seiner Eingabe vom 14.10.2019 nicht, wo es heißt, dass auf dem von seinem „Vertreter vorgelegten RSb Kuvert eindeutig zu erkennen“ sei, dass „der Postbeamte auf der Rückseite des Kuverts die Hinterlegung handschriftlich auf den 19.02.2019 datiert“ habe. Zum einen hat der steuerliche Vertreter des BF zu keinem Zeitpunkt ein Kuvert bzw. die Ablichtung eines solchen vorgelegt. Die Ablichtung des Verwaltungsakts enthält ebenfalls kein Kuvert dieses Inhalts. Vielmehr berief sich der steuerliche Vertreter hinsichtlich des Zustellzeitpunktes nicht auf ein allfällig vorgelegtes Kuvert, sondern auf die Auskunft seiner Mandantschaft, des Beschwerdeführers.

Desweiteren lässt sich dem Rückschein entnehmen, dass der Haftungsbescheid nicht mit einem RSb-Brief, sondern mit einem RSa-Brief zugestellt wurde. Sowohl die handschriftlichen Eintragungen des Zustellorgans am Rückschein über die Zustellung des RSa-Briefs, als auch die vom Postamt XXXX auf dem Rückschein angebrachte Stampiglie weisen auf den 13.02.2020 als Zeitpunkt der Hinterlegung hin. Der Rückschein trägt überdies eine gelochte Datumsstampiglie der belangten Behörde, die auf den 18.02.2019 als Datum der Einlangung des Rückscheins bei der belangten Behörde hinweist. Es ist notorisch, dass der Rückschein erst Tage nach der erfolgten Zustellung (ob persönlich oder durch Hinterlegung) und nicht etwa schon vor der erfolgten Zustellung an den Absender retourniert wird.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung des gegen den Bescheid vom XXXX .03.2019, Zl. XXXX , erhobenen Vorlageantrages:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung des Haftungsbescheides mittels RSa-Briefes und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der 13.02.2019 als Zustellzeitpunkt des Haftungsbescheides. Dem BF gelang es weder mit seiner unsubstantiierten Angabe in der Beschwerdeschrift, noch mit seinem ergänzenden Vorbringen in der Eingabe vom 14.10.2020, den 13.02.2019 als Zeitpunkt der Hinterlegung des Haftungsbescheides vom XXXX .02.2019 in Zweifel zu ziehen. Der 13.02.2019 gilt daher als Datum der Hinterlegung des Haftungsbescheides und endete die vierwöchige Rechtsmittel am Mittwoch, 13.02.2019, 24:00 Uhr, und nicht etwa Tage später, wie der BF in seinem Schriftsatzvorbringen vermeint.

Die am Folgetag (14.03.2019) erhobene bzw. an diesem Tag zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2220751.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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