TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 96/04/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Ing. D in P, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. April 1996, Zl. 317.073/3-III/A/2a/96, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:

F-Gesellschaft m.b.H. in J, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten erteilte mit Bescheid vom 31. März 1993 der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung eines gewerbebehördlich genehmigten Spanplattenwerkes im näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhoben eine Reihe von Nachbarn - u.a. der Beschwerdeführer - sowie die mitbeteiligte Partei Berufung.

    Mit Bescheid vom 1. März 1994 gab der Landeshauptmann von

Niederösterreich der Berufung der mitbeteiligten Partei keine

Folge; den Berufungen der Nachbarn - u.a. des

Beschwerdeführers - wurde jedoch Folge gegeben und der

angefochtene erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert,

"daß dem Ansuchen der F-Gesellschaft m.b.H. um

gewerbebehördliche Genehmigung für den Um- und Neubau des

Spanplattenwerkes in St. Pölten-Unterradlberg gemäß § 81 der

Gewerbeordnung 1973 ... in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Z. 3 und

Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, AWG ... nicht Folge

gegeben wird".

Über die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung traf der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 25. März 1994 folgenden Abspruch:

"Über die Berufung der F-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch ..., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1.3.1994, ..., entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:

S p r u c h

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 74 GewO 1973 idgF behoben."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., durch die getroffene Entscheidung werde der Weg frei für eine neuerliche Entscheidung der Behörde zweiter Instanz über das Genehmigungsansuchen und über die eingebrachten Berufungen in meritorischer Hinsicht, ohne daß dadurch in irgendeiner Weise in die Rechte der berufungswerbenden Nachbarn eingegriffen würde. Würde die Behörde dritter Instanz hingegen unter Überspringung der Behörde zweiter Instanz über die Berufung gegen den Bescheid erster Instanz meritorisch entscheiden, würde den Berufungswerbern, insbesondere den Nachbarn, eine Instanz genommen und damit in unzulässiger Weise der Instanzenzug verkürzt. Es sei auch keine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu treffen gewesen, weil der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf besonders schwere Mängel des Ermittlungsverfahrens beschränkt sei, die die Notwendigkeit der Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung (die im Berufungsverfahren hinsichtlich Betriebsanlagen nicht zwingend vorgeschrieben sei) voraussetzen würde. (Die gegen diesen Bescheid vom (auch nunmehrigen) Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 12. November 1996, Zl. 94/04/0160, zurückgewiesen.)

In der Folge erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 1995, mit dem "den Berufungen ... zum Teil Folge" gegeben, die Anordnung des Probebetriebes unter Vorbehalt der Betriebsbewilligung behoben, die Betriebsbeschreibung abgeändert und zahlreiche Auflagen modifiziert wurden.

Gegen diesen Bescheid erhoben eine Reihe von Nachbarn - u.a. der Beschwerdeführer - sowie die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit Bescheid vom 12. April 1996 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten "den Berufungen ... insofern Folge", als eine Reihe von "Auflagen des angefochtenen Bescheides" abgeändert wurden.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 17. Juni 1996, B 1701/96-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund des Beschlusses vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0167-9, gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG Gelegenheit gegeben, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der angefochtene Bescheid nicht aus nachstehenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sein könnte:

"Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. März 1994 wurde der damals bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. März 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten brachte zum Ausdruck, daß keine Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG erfolgt war. Dieser Bescheid blieb von der mitbeteiligten Partei unangefochten. Die dagegen vom (auch nunmehrigen) Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 12. November 1996, Zl. 94/04/0160, zurückgewiesen.

Entsprechend der hg. Rechtsprechung bedeutet dies, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Berufungsbehörde den unterinstanzlichen Bescheid unter ausdrücklicher Berufung auf die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) behebt, die Entscheidung - anders als im Falle einer Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG - insofern endgültig ist, als die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 92/04/0263), was im Sinne der hg. Rechtsprechung weiters zur Folge hat, daß die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen unerledigt bleiben (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis).

Nach der hg. Rechtsprechung wird somit mit einer - nicht allenfalls später ihrerseits aus dem Rechtsbestand beseitigten - Entscheidung der Rechtsmittelbehörde die den Prozeßgegenstand des Berufungsverfahrens bildende Sache beendet. Mit deren rechtskräftiger Erledigung entfällt innerhalb der Grenzen ihrer Wirkung jede weitere Entscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1986, Zl. 86/07/0035).

Wenn es heißt, daß die Unterbehörde nicht mehr über den Gegenstand entscheiden dürfe, so scheint dem - bezogen auf eine (hier vorliegende) Berufung - auch der Gedanke zugrunde zu liegen, daß über die Berufung zwar entschieden wurde, die Berufung aber (inhaltlich) unerledigt geblieben ist. Wurde aber über die Berufung entschieden, so scheint weiters die aus § 64 Abs. 1 AVG erfließende aufschiebende Wirkung einer Berufung NICHT MEHR gegeben; die durch eine rechtzeitige und zulässige Berufung eingetretene Suspensionswirkung scheint somit als beendet. Daß das Verfahren in die Lage zurücktritt, wie es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (und insofern eine Berufung wieder unerledigt ist), scheint bei einer Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG - anders als bei einem im Instanzenzug nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1984, Zl. 94/07/0012); vgl. auch die Rechtswirkungen eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Grunde des § 42 Abs. 3 VwGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1956, Slg. N.F. Nr. 4084/A) - im allgemeinen nicht vorzuliegen. Ein Ausnahmefall aber, daß der zweitinstanzliche Bescheid (des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. März 1994) überhaupt unzulässig gewesen sei und allein die Kassation dieses Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen könnte (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ. 538) - wie etwa wenn durch die ersatzlose Behebung eine Entscheidung über die Berufung durch die zuständige Behörde erst ermöglicht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 1981, VwSlg. N.F. Nr. 10.581/A) -, scheint nicht gegeben.

Das Wiederaufleben des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. März 1993 scheint daher ein solches zu sein, daß dessen Rechtswirkung auch nicht durch die gegen diesen Bescheid (seinerzeitig) erhobenen Berufungen hinausgeschoben wird.

Daraus ist weiters - nach der vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - zu folgern, daß der Landeshauptmann von Niederösterreich im Hinblick auf die bindende Wirkung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. März 1994 - ungeachtet dessen Rechtswidrigkeit - in der Sache nicht mehr entscheiden, also das Berufungsverfahren (im Ergebnis) wieder neu eröffnen und neuerlich über die Berufungen entscheiden durfte. Bei der vorliegenden Fallkonstellation scheint es, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vielmehr (nunmehr zu Recht) den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos hätte beheben müssen, weil mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. März 1994 die den Prozeßgegenstand des Berufungsverfahrens bildende Sache bereits beendet war."

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei haben zu dieser Anfrage Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis schon deshalb als begründet, weil der Landeshauptmann von Niederösterreich im Hinblick auf die bindende Wirkung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. März 1994 - ungeachtet dessen Rechtswidrigkeit - in der Sache nicht mehr entscheiden, also das Berufungsverfahren (im Ergebnis) wieder neu eröffnen und neuerlich über die Berufungen entscheiden durfte. Der Gerichtshof erhebt die im Beschluß vom 22. April 1997 vertretene Auffassung zu seiner endgültigen.

Daran vermag auch die Stellungnahme der belangten Behörde - der Beschwerdeführer teilt in seiner Stellungnahme die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - nichts zu ändern. Von der belangten Behörde wird nämlich bei ihrer Argumentation, die darauf abstellt, die belangte Behörde hätte gar keine rechtmäßige Alternative zu einer "bloßen Behebung" gehabt, weil eine meritorische Erledigung nicht in Betracht gekommen wäre, folgendes verkannt: Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Es trifft nun zwar zu, daß diese Berechtigung nur im Zusammenhang mit dem ersten Satz dieses Absatzes verstanden werden kann, der der Berufungsbehörde die Entscheidung in der Sache selbst aufträgt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1976, Slg. Nr. 8.991/A). Anders als die belangte Behörde meint, kann aber die hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das vorgenannte Erkenntnis), wonach im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen worden ist, "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sein, zur Stützung ihrer Rechtsansicht nicht herangezogen werden. "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG des zweitinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. März 1994 war nämlich eine meritorische Entscheidung über die Berufungen und damit über den Gegenstand des Verfahrens (und zwar des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Gewerbebehörde zweiter Instanz). Ein Fall, daß durch die ersatzlose Behebung eine Entscheidung über die Berufung durch die zuständige Behörde erst ermöglicht wird, liegt eben nicht vor. Wenn aber die belangte Behörde damit argumentiert, es sei mit der "bloßen Behebung" nicht die Rechtswirkung intendiert gewesen, daß die Unterbehörde nicht mehr über den Gegenstand des Verfahrens neuerlich entscheiden dürfe, sondern geradezu das Gegenteil in der Begründung dieses Bescheides, wonach eine neuerliche Entscheidung der Behörde zweiter Instanz über das Genehmigungsansuchen ermöglicht werden sollte, so vermag dies an den dargestellten Rechtsfolgen einer (ersatzlosen) Behebung im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG nichts zu ändern.

Daß die RECHTSFOLGEN des (rechtskräftigen) Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. März 1994 nicht jene wären, wie sie im hg. Beschluß vom 22. April 1997 dargestellt wurden (wobei der Verwaltungsgerichtshof die im genannten Beschluß - wie bereits gesagt - vertretene Auffassung zu seiner endgültigen erhebt), ist auch auf dem Boden der Ausführungen der belangten Behörde somit nicht zu finden.

Gleiches hat hinsichtlich des Vorbringens der mitbeteiligten Partei zu gelten, das darauf abstellt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hätte, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG nicht vorgelegen gewesen wären, nur mit einer ersatzlosen Behebung, wie im Bescheid vom 25. März 1994 erfolgt, vorgehen können. Abgesehen von der Frage des Zutreffens dieser Rechtsauffassung, ändert dies nichts an den dargestellten Rechtsfolgen dieses Bescheides; dies auch nicht hinsichtlich des Vorbringens der mitbeteiligten Partei, keine der beteiligten Behörden und keine der beteiligten Parteien wären auf die Idee bzw. Rechtsansicht "verfallen", daß der Landeshauptmann von Niederösterreich nunmehr nicht in seiner Eigenschaft als Gewerbebehörde zweiter Instanz eine Sachentscheidung zu treffen gehabt habe. Die mitbeteiligte Partei vermag sich aber auch auf keine zu einer anderen Beurteilung führende prozessuale Grundlage zu stützen, wenn sie geltend macht, "mit einem solchen Ergebnis wäre aber weder uns noch den Nachbarn in irgend einer Weise gedient".

Bei der vorliegenden Fallkonstellation hätte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten somit (nunmehr zu Recht) den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. September 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos beheben müssen, weil mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. März 1994 die den Prozeßgegenstand des Berufungsverfahrens bildende Sache bereits beendet war. Daß der Bundesminister die funktionelle Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich nicht aufgegriffen hat, begründet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiters einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für eine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 41 VwGG verlangte Parteienäußerung ein zusätzlicher Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht gebührt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 686 dargestellte Rechtsprechung).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040167.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten