TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/28 97/04/0125

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der P-Gesellschaft mbH i.L. in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 1997, Zl. MA 63 - P 339/96, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 1997 unter Spruchteil A der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe mit näher umschriebenen Berechtigungen in einem näher bezeichneten Standort entzogen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe der Beschwerdeführerin die genannte Gewerbeberechtigung mit der Begründung entzogen, ein Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Günther P., dem als handelsrechtlichen Geschäftsführer (seit Dezember 1995 als Liquidator) der Beschwerdeführerin ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zugekommen sei und zukomme, sei mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 26. Mai 1995, GZ. n1/94, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, Günther P. bis spätestens 31. Jänner 1996 aus seiner Funktion zu entfernen; dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, obwohl die Frist bis 15. März 1996 erstreckt worden sei. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, es sei richtig, daß der genannte Beschluß des Handelsgerichts ergangen sei. Günther P. hätte auch tatsächlich bereits Schritte in die Wege geleitet, die Umbestellung der Geschäftsführung vorzunehmen, er sei jedoch vielbeschäftigt und wolle dies nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch einen Notar vornehmen lassen, was ihm binnen der gesetzten Frist aber nicht möglich gewesen sei. Da somit unbestritten feststehe, daß wegen des abgewiesenen Konkursantrages gegen eine gewerbliche Tätigkeit des Günther P. in maßgebender Funktion einerseits ein gesetzliches Hindernis nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 vorliege und er andererseits binnen der von der Erstbehörde eingeräumten und großzügig erstreckten Frist - und auch bis dato - nicht aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer (und Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 99 %) entfernt worden sei, sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt. Dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, ihr eine weitere Frist einzuräumen, habe wegen der zwingenden Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 und im Interesse des Schutzes der Gläubiger nicht entsprochen werden können. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, daß das Handelsgericht Wien bereits mit mehreren - im einzelnen angeführten - Beschlüssen Anträge auf Eröffnung des Konkurses sowohl über das Vermögen des Günther P., als auch über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen habe. Schließlich habe Günther P. auch mehrere - teilweise im Hinblick auf § 13 Abs. 1 GewO 1994 relevante - strafgerichtliche Verurteilungen erlitten.

Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen Spruchteil A - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - im Recht auf Unterbleiben der ausgesprochenen Gewerberechtsentziehung verletzt erachtet. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die Frist zur Entfernung des Günther P. sei zu kurz bemessen gewesen. Der Geschäftsführer, Günther P., habe infolge Arbeitsüberlastung seinen Austritt nicht entsprechend vorbereiten können. Er hätte dies aber getan, hätte man ihn diesbezüglich belehrt bzw. die rechtlichen Konsequenzen vor Augen geführt. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen Verletzung der Manuduktionspflicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch das Recht auf rechtliches Gehör sei gröblich verletzt worden; die übrigen Feststellungen der Behörde würden "vorsorglich bestritten". Es könne nicht angehen, daß von der belangten Behörde auf Verfahren hingewiesen werde, ohne zu berücksichtigen, ob diese rechtskräftig erledigt seien; auch Strafen, die nicht auf die Gewerbeausübung bezogen wären, dürften nicht herangezogen werden.

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin ist der Annahme der belangten Behörde, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Günther P., des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw. Liquidators der Beschwerdeführerin, sei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. Mai 1995, GZ. n1/94, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und dieser innerhalb der von der Behörde für seine Entfernung gesetzten Frist nicht entfernt worden, konkret nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr vorgebracht, die Frist für die Entfernung des Günther P. sei zu kurz bemessen gewesen.

Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu teilen; ist doch keineswegs einsichtig, daß es - aus objektiver Sicht - nicht möglich wäre, einen handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb eines Zeitraumes von zweieinhalb Monaten zu entfernen. Gründe für ihre gegenteilige Auffassung hat die Beschwerdeführerin freilich nicht vorgebracht.

Mit ihrem weiteren, eine Verletzung der die Behörde treffenden Manuduktionspflicht rügenden Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte Günther P. aus seiner Funktion fristgerecht entfernt, wäre sie über die rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbefolgung der behördlichen Aufforderung belehrt worden, verkennt sie den normativen Gehalt des § 13a AVG. Nach dieser Bestimmung ist die Behörde nämlich verpflichtet, Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, "die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen" in der Regel mündlich zu geben und sie über die "mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen" zu belehren. Die Anleitungspflicht der Behörde ist auf verfahrensrechtliche Belange eingeschränkt; sie bezieht sich nicht auch auf Belehrungen in der Sache selbst (vgl. RV 160 BlgNR, XV. GP, 6 sowie die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (1996) 180 f referierte hg. Judikatur). Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, diese über die materiellen Rechtsfolgen der Unterlassung, den Geschäftsführer Günther P. fristgerecht aus seiner Funktion zu entfernen, zu belehren.

Dem nicht näher begründeten Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist zu entgegnen, daß mit dieser Behauptung alleine noch nicht aufgezeigt wird, inwiefern ein in dieser Hinsicht allenfalls unterlaufener Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG für das Verfahrensergebnis von Relevanz wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin noch vorbringt, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auch ein Konkursverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei und auch ein Strafverfahren berücksichtigt, genügt es, darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde auf diese Umstände nicht zur Begründung der spruchgemäßen Entziehung, sondern lediglich zur Illustration der - ihrer Auffassung nach gegen eine Fristerstreckung sprechenden - Schutzbedürftigkeit des Gläubigerpublikums hingewiesen hat.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040125.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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