TE Vwgh Beschluss 1997/9/3 96/01/0479

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des Helmut Schweitzer in Leonding, vertreten durch Dr. Gottfried Lindner, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 35b, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Juni 1994, Zl. VwSen-280013/7/Schi/Rd, betreffend Verletzung subjektiver Rechte nach dem Sicherheitspolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juli 1994 durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit einer als "Antrag auf Neuzustellung" bezeichneten Eingabe vom 6. September 1994 die abermalige Zustellung des angefochtenen Bescheides. Dies begründete er damit, daß "keine Hinterlegungsanzeige von den Ferialaushilfskräften vorgenommen wurde" und daß eine Hinterlegung auf Grund der der Eingabe in Ablichtung angeschlossenen, an das Postamt Leonding gerichteten Abwesenheitsanzeige vom 30. Juni 1994 unzulässig gewesen sei. Er sei "offensichtlich" am 8. Juli 1994 "kurzfristig zufällig" in seiner Wohnung gewesen, was jedoch an seiner "grundsätzlichen Abwesenheit" im fraglichen Zeitraum nichts ändere. Die belangte Behörde stellte daraufhin dem Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 19. Oktober 1994 neuerlich zu.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid am 29. November 1994 erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 6. März 1995, B 2532/94, ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, daß ihm der angefochtene Bescheid am 18. Oktober 1994 zugestellt worden sei.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer rechtswirksamen Zustellung zunächst deswegen in Abrede gestellt hat, weil "keine Hinterlegungsanzeige von den Ferialaushilfskräften vorgenommen" worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß der in den Verwaltungsakten enthaltene Postrückschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 1. Juli 1994 den Vermerk aufweist, daß die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden sei. Bei diesem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht aufgestellte Behauptung, daß von Ferialaushilfskräften keine Hinterlegungsanzeigen vorgenommen würden, ist aber nicht ausreichend, die entgegenstehende Angabe des Postzustellers zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0134).

Der vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegte, allerdings keine Bestätigung über das Einlangen beim Postamt enthaltende Antrag, ab 30. Juni 1994 Sendungen zur Abholung bereitzuhalten, spricht zunächst für eine nicht bloß vorübergehende Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Abgabestelle (Wohnung) am 1. Juli 1994. Es ergibt sich aber daraus, daß dem Beschwerdeführer ein (die Vergebührung einer Eingabe betreffendes) Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 1994 zugestellt werden konnte und dieser in einer mit 8. Juli 1994 datierten Eingabe an diese Behörde darauf antwortete, daß der Beschwerdeführer innerhalb der mit 1. Juli 1994 in Lauf gesetzten Abholfrist zumindest vorübergehend an der Abgabestelle anwesend war. Dies hat er auch in seiner auf neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides gerichteten Eingabe vom 6. September 1994 bestätigt. Daraus folgt, daß, selbst wenn die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 1. Juli 1994 wegen nicht nur vorübergehender Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle zunächst unwirksam gewesen sein sollte, seine Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz bewirkte, daß die Zustellung mit dem folgenden Tag, an dem der hinterlegte Bescheid hätte behoben werden können, wirksam wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0011). Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn der Empfänger nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle diese wieder verläßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0339).

Es ergibt sich somit, daß die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides spätestens bereits am 9. Juli 1994 - das wäre der der Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle folgende Tag, an dem die Behebung des hinterlegten Bescheides möglich gewesen wäre - wirksam geworden ist. Durch die nachträgliche neuerliche Zustellung des angefochtenen Bescheides am 19. Oktober 1994 konnte der Lauf der Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0491).

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Bescheides. Ebenso kann gemäß § 82 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Die gegenständliche, vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene, erst am 29. November 1994 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, deren Einhaltung im Fall der Abtretung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof eigenständig zu prüfen ist, eingebracht.

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010479.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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