TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/31 W224 2233901-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §43 Abs1
SchUG §49 Abs1
SchUG §49 Abs3

Spruch

W224 2233901-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern XXXX und Frau XXXX , alle wohnhaft in: XXXX sowie durch Herrn RA Dr. Christopher STRABERGER, Maria-Theresia-Straße 19, 4600 Wels, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich, Zl. Präs/3a-29/9-2020 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 29.05.2020 stellte die Schulleiterin des BRG XXXX (im Folgenden: BRG) einen Antrag auf Suspendierung für vier Wochen den Beschwerdeführer betreffend. Dem Antrag beigelegt wurde eine „Zeugenvernehmung“ in der Sache „Gefährliche Drohung“. Die Schulleiterin sei von der Kriminalpolizei telefonisch informiert worden, dass der Beschwerdeführer einvernommen worden sei und gestanden habe.

2.       Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.05.2020 wurde dem Antrag der Schulleiterin stattgegeben und der Beschwerdeführer wegen Gefahr in Verzug bis einschließlich 26.06.2020 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Einer Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2020 um 04:00 Uhr im Internet (Instagram) eine Drohung gegen die Schule und gegen Lehrer, samt Video, gepostet habe. Auf diesem Video sei zu erkennen, wie eine Person offensichtlich ein Maschinengewehr lädt und die Schule betritt. Das Portal, das auf dem Video ersichtlich sei, gleiche dem Portal des BRG und es stehe auch der Name der Schule über dem Eingang. Im nachstehenden Text werde in englischer Sprache dazu aufgerufen, fünf Lehrer zu töten „ohne selbst dabei Schaden zu nehmen“. Außerdem gehe aus dem Post hervor, dass am 04.06.2020 ein Live-Event des oben angeführten Aufrufes (fünf Lehrer zu töten) passieren werde. Nachdem die Schulleitung von einer Kollegin am 28.05.2020 um 07:00 Uhr über das besagte Posting informiert worden sei, sei umgehend die Polizei verständigt worden. Bereits zwei Wochen zuvor hätten sowohl die Schulleitung als auch Lehrpersonen an der Schule massive Beleidigungen per E-Mail erhalten. Nachdem begründeter Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer im Internet (Instagram) eine gefährliche Drohung gegen das BRG und speziell auch gegen an dieser Schule unterrichtende Lehrpersonen ausgesprochen habe, sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit betreffend die Lehrpersonen, aber auch die Mitschüler und Mitschülerinnen an der Schule im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1, 2. Tatbestand SchUG vorliege. Der Beschwerdeführer habe nicht nur seine Pflichten als Schüler in schwer wiegender Weise verletzt, er habe durch das Posten einer gefährlichen Drohung auch eine strafbare Handlung begangen und damit die körperliche Sicherheit, insbesondere aber die körperliche Integrität der Lehrpersonen, aber auch der Mitschüler in höchst möglichem Maß gefährdet. Nachdem nur durch sofortiges Einschreiten (der Schulbehörde) die drohende Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Lehrpersonen sowie der Mitschüler und Mitschülerinnen abgewendet habe werden können, liege Gefahr im Verzug im Sinne des § 49 Abs. 3 SchUG vor, weshalb die Suspendierung zu verhängen gewesen sei.

3.       Am 09.06.2020 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers der Schule per E-Mail mitgeteilt – dieses Schreiben wurde seitens der Bildungsdirektion für Oberösterreich als Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 29.05.2020 gewertet -, dass für den 18.06.2020 von der Schulleiterin eine Ausschlusskonferenz den Beschwerdeführer betreffend anberaumt worden sei und diese Anberaumung sei rechtswidrig erfolgt und die Ausschlusskonferenz sei daher abzuberaumen. Begründet wurde dies damit, dass vor der Anberaumung einer solchen Konferenz gemäß § 49 SchUG zwingend vorgeschrieben sei, dass vor der Beschlussfassung über die Antragstellung dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben sei, was nicht erfolgt sei. Anlässlich der letzten Besprechung der Mutter des Beschwerdeführers und der Direktorin sei der Mutter mitgeteilt worden, dass dann, wenn sich der Beschwerdeführer in „stationäre psychiatrisch/psychologische Hilfe“ begeben würde, keine Ausschlusskonferenz anberaumt werden würde. Am selben Tag habe sich der Beschwerdeführer freiwillig in psychiatrisch/psychologische Betreuung durch eine stationäre Aufnahme in die Abteilung „ XXXX “ des XXXX Universitätsklinikums begeben, wo er sich zum damaligen Zeitpunkt noch befunden habe und sich voraussichtlich auch noch weitere Wochen befinden werde. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss seien nicht gegeben, da das zugrunde liegende Ereignis ein einmaliges gewesen sei und es sei nicht beabsichtigt gewesen, jemandem zu drohen, da es dem Beschwerdeführer nur darum gegangen sei, einen Trailer zu einem Videospiel zu erstellten, der tatsächlichen Videospieltrailern möglichst nahe kommen sollte und dies in seiner „Spiel-Community“ zu posten, um „Likes“ auf Instagram und Anfragen zum Spiel zu erhalten. Er habe dabei nicht bedacht, dass der Inhalt des Trailers auch an außerhalb seiner „Spiel-Community“ stehende Personen gelangen könne und dass dadurch von außenstehenden Personen der Trailer ganz anders als intendiert, nämlich als Drohung aufgefasst werden könne. Für einen Ausschluss wäre erforderlich, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und das Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstelle. Dies sei nicht der Fall. Schon alleine aus der Tatsache, dass seitens der Strafbehörde keine Festnahme oder eine Maßnahme den Beschwerdeführer betreffend getroffen worden sei, sei zu schließen, dass keine Gefährdung oder gar dauernde Gefährdung vorliege. Weiters sei auch eine Gefährdung alleine aus dem Grund nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinde. Hinsichtlich der despektierlichen, abwertenden Schreiben, die der Beschwerdeführer „lange zuvor“ an Lehrkräfte gesendet habe, sei ebenso keine Gefährdung anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich entschuldigt, ein Schulausschluss sei daher keine angemessene Maßnahme. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer stets ein Musterschüler mit Bestnoten gewesen sei. Es werde um die Abberaumung der Ausschlusskonferenz ersucht. Auch die Suspendierung sei rechtswidrig erfolgt, da keine Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Es habe niemals die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Tat gegen Lehrer oder Schuleinrichtungen verüben würde. Richtig sei allerdings, dass dies für außenstehende nicht erkennbar gewesen sei, da der Trailer hinsichtlich 04.06.2020 als Drohung verstanden werden hätte können. Es wurde um die Beendigung der Suspendierung ersucht und angeregt, mit den Eltern die Lage zu besprechen.

4.       Am 12.06.2020 wurde seitens der Eltern des Beschwerdeführers ein mit „Entgegnung_Gesprächseinladung“ bezeichnetes Mail an die Schulleiterin geschickt, in dem wie folgt ausgeführt wurde: Nach dem Gespräch am 10.06.2020 sei der Vater des Beschwerdeführers als langjähriger Referent in „einer Dienstbehörde des Bundesheeres“, der täglich und seit sehr vielen Jahren mit rechtlichen Fragen und Verfahren befasst werde, doch einigermaßen perplex, da er bis zu diesem Moment der Ansicht gewesen sei, in einem Rechtsstaat zu leben. Es wurden die Aussagen der Schulleiterin, die nach Angaben dieser auf einer Absprache mit der zuständigen Juristin in der Bildungsdirektion beruhen würden, wie folgt wiedergeben: Es sei komplett ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an der Schule bleibe, wenn die Eltern diesen von der Schule abmelden würden, bekäme er ein Abschlusszeugnis für die 7. Klasse, wenn er nicht abgemeldet werde, werde er aus der Schule ausgeschlossen und erhalte kein Zeugnis und es gäbe keine weiteren Alternativen. Angaben zu den rechtlichen Grundlagen diesbezüglichen seien nicht erfolgt. Diese Aussagen seien auch schon beim Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers am 05.06.2020 getätigt worden. Es sei im Verlaufe dieses Gespräches gesagt worden seien, dass es zu einem „Tribunal kommen werde“, dass der Beschwerdeführer „als Beschuldigter nicht überstehen werde“. Dies seien Aussagen, die von einer Schulleiterin einer höheren Schule in Österreich niemals erwartet worden wären. Diese Aussagen würden in dieser Form jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren und würden ein „seltsames Rechtsverständnis und ein eigenartiges Menschenbild“ offenlegen, da damit nämlich bereits behauptet werde, dass das Ergebnis eines Verfahrens (nämlich des Schulausschluss) schon bekannt sei noch bevor die Schulkonferenz den Antrag auf Ausschluss gestellt habe und das eigentliche Ermittlungsverfahren der Schulbehörde überhaupt richtig begonnen habe und das obwohl es gemäß Schulunterrichtsgesetz nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens vier mögliche Entscheidungsvarianten gäbe. Das impliziere auch, dass es keine Rolle spiele, wie die Rechtfertigung des Beschwerdeführers (die derzeit aus medizinischen Gründen „sowieso nicht möglich“ sei), die Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten, die Beratung der Teilnehmer an der Schulkonferenz, sowie die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens der Schulbehörde ausfallen würden, weil das Ergebnis des Verfahrens offensichtlich bereits zwischen Schulleitung und Schulbehörde „ausgehandelt“ worden sei. Verwiesen wurde auf das Schreiben des Rechtsanwaltes. Sollte doch noch auf der Umsetzung des „Vorhabens“ beharrt werden, müsse davon ausgegangen werden, dass ein „seriöse, faires, rechtlich korrektes, ergebnisoffenes Verfahren nicht zu erwarten“ sei. Nachdem das Endergebnis des Verfahrens bereits eindrücklich mitgeteilt worden sei, würden die Eltern nicht wissen, wozu sie der „Einladung zum Gespräch zum Procedere der „Abschlusskonferenz““ folgen sollten. Die Eltern würden daher auf die Einladung verzichten und alle rechtlichen Möglichkeiten, auch unter Einbindung des Bildungsministeriums, einsetzen um dieses Vorgehen zu „vereiteln“. Zusätzlich wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einvernahme bei der Kriminalpolizei vom zuständigen Staatsanwalt nach Hause geschickt worden, da „eindeutig klar“ gewesen sei, dass von ihm keinerlei Gefahr ausgehe. Über den Stand des Verfahrens sei nichts bekannt. Der Beschwerdeführer habe nach der Einvernahme einen Suizidversuch unternommen, vornehmlich aus Angst vor einem drohenden Schulausschluss und Schuldgefühlen. Hinter dem Rücken der Eltern und ohne deren Einverständnis sei der Beschwerdeführer von der Unmöglichkeit einer Rückkehr an die Schule informiert worden und die Eltern würden nunmehr wieder um das „Leben des Beschwerdeführers“ bangen, wobei die Schulgemeinschaft nie etwas vor diesem zu befürchten gehabt hätte. In einer höheren Schule, wo es eine große Anzahl an pädagogischen Experten gäbe und auch eine entsprechend ausgebildete Schulärztin zur Verfügung stehe, dürfe es eigentlich kein Problem sein, einen pubertierenden Jugendlichen, der im Zustand massiver psychischer Beeinträchtigung verhaltensauffällig geworden sei, nach erfolgreich abgeschlossener Behandlung im Krankenhaus wieder zu integrieren. Da der Beschwerdeführer (bis zu seinen psychischen Problemen) 11 Jahre lang ein hochbegabter Musterschüler gewesen sei, werde er von den erziehungsberechtigten Eltern nicht von der Schule abgemeldet. Zitiert wurde aus einem E-Mail der Schulleitung an alle Eltern der Schule wie folgt: „Die Polizei hat mir heute um 1700 Uhr noch einmal versichert, dass zu keinem Zeitpunkt der bedrohlichen Ankündigung und auch die nächsten Tage keine Gefahr mehr besteht!“.

5.       Am 18.06.2020 fand eine Schulkonferenz den Ausschluss des Beschwerdeführers betreffend statt, an der dieser, seine Eltern und auch dessen rechtsfreundlicher Vertreter nicht teilnahmen. Zusammengefasst besprochen wurden die beleidigenden E-Mails, die der Beschwerdeführer an fünf Lehrkräfte zwischen dem 10.05.2020 und dem 13.05.2020 geschrieben habe. Es wurde diesbezüglich Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe diese Mails unter falschem Namen eines anderen Schülers geschrieben. Weiters wurde die „Gefährliche Drohung“ vom 28.05.2020 und auch deren Folgen besprochen (Polizei gerufen, Türen wurden zugesperrt, Personen wurden durchsucht, das Bildungsministerium informierte über eventuelle Verzögerungen der Matura, Home-Schooling-Infos wurden eingeholt, der Turnsaal 3 durchsucht [Maturaraum], Schutz für MaturantInnen durch zwei Polizisten vor der Türe, Medien lauern vor der Schule, unsichere Eltern melden sich aufgrund schlecht recherchierter Online-Artikel, Krisenteam tagt am Nachmittag, Polizeischutz wird zugesichert).

6.       Am 23.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichem Vertreter das Protokoll der Schulkonferenz vom 18.06.2020 übermittelt, dieser darüber informiert, dass aufgrund dieser Konferenz das BRG bei der belangten Behörde beantragt habe den Beschwerdeführer von einem weiteren Schulbesuch am BRG auszuschließen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

7.       Am 29.06.2020 wurde seitens des Vaters des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht persönlich rechtfertigen könne.

8.       Am 30.06.2020 erging eine Stellungnahme, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass beantragt werde, dem „Antrag auf Ausschluss vom weiteren Schulbesuch nicht Folge zu geben“ und den Beschwerdeführer „nicht auszuschließen“. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrmals massives Fehlverhalten gezeigt habe. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten aber erst im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers am 29.05.2020 zum Vorfall vom Tag davor von der Existenz der beleidigenden E-Mails Kenntnis erlangt, ohne jedoch deren Inhalt zu erfahren. Die Kriminalpolizei habe nach der Einvernahme und der forensischen Datenauswertung auf offensichtlich schon mehrere Monate bestehende, massive psychische Probleme des Beschwerdeführers und auf eine bestehende Selbstmordgefahr hingewiesen. Erst nach dem Selbstmordversuch habe eine Einweisung in die Jugendpsychiatrie erfolgen können, dies sei an „dem damaligen Wochenende“ nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer werde sich aufgrund der Schwere seiner Erkrankung noch länger in der entsprechenden Abteilung an der Universitätsklinik aufhalten. Den vom Beschwerdeführer gestalteten „Trailer“ betreffend wurde auf die bereits im Akt verfügbaren Informationen verwiesen und es wurde ergänzend ausgeführt, dass diese Erstellung zwar völlig inakzeptabel sei, es aber abzuklären sei, ob die Voraussetzungen des § 49 SchUG erfüllt seien. Das zugrundeliegende Ereignis der Erstellung des Trailers sei ein einmaliges Ereignis gewesen und es sei nicht beabsichtigt worden, jemandem zu drohen, da es dem Beschwerdeführer darum gegangen sei, „einen Trailer zu einem Videospiel zu erstellen, der tatsächlichen Videospieltrailern möglichst nahekomme und dies zu posten und ‚Likes‘ auf Instagram und Anfragen zu seinem Spiel“ zu erhalten. Er habe dabei nicht bedacht, dass außenstehende Personen diesen „Trailer“ ganz anders auffassen könnten. Eine Drohung gegen Personen oder Schuleinrichtungen sei niemals beabsichtigt worden. Eine Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen sei von ihm damals nicht ausgegangen und werde auch in Zukunft nicht von ihm ausgehen. Weiters wurde erneut darauf verwiesen, dass seitens der Strafbehörde keine Festnahme oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer getroffen worden sei und es sei daraus zu schließen, dass keine Gefährdung oder dauernde Gefährdung vorliege. Auch sei eine Gefährdung nicht möglich, da der Beschwerdeführer sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinde. Wegen der „despiktierlichen Schreiben“ sei auch keine Gefährdung anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sich entschuldigt und ein Schulausschluss sei keine angemessene Maßnahme. Es habe nach Auskunft aller in den Fall involvierten Stellen zu keinem Zeitpunkt eine „reale Bedrohung für reale Personen“ bestanden. Eine dauerhafte Gefährdung, wie vom Gesetz für den Ausschluss gefordert werde, sei auf keinen Fall gegeben. Es wäre für einen Ausschluss gemäß § 49 SchUG erforderlich, dass dieser seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibe oder, wenn das Verhalten eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstelle. Beides sei hier nicht gegeben. Aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers und des Aufenthaltes im Klinikum hätten bis dato keine wie auch immer gearteten erzieherischen Maßnahmen ergriffen werden können. Der Vorwurf, dass kein Gespräch wahrgenommen worden sei, könne nicht bestätigt werden, lediglich die Teilnahme am Gespräche zur Ausschlusskonferenz sei von Seiten der Eltern abgelehnt worden. Es sei unzählige Male die Bereitschaft zu jederzeitigen konstruktiven Gesprächen angeboten worden. Da sowohl die Schulleiterin, als auch die Schulärztin den Vater telefonisch erreicht hätten, wäre ein weiterführendes Gespräch jederzeit möglich gewesen. Das Interesse der Schulleiterin sei aber „einzig und allein“ auf die „sofortige Entfernung“ des Beschwerdeführers von der Schule (freiwillig oder erzwungen) gerichtet gewesen. Über Alternativen oder Erziehungsmittel habe nicht gesprochen werden können, da gleich zu Beginn von dieser klargestellt worden sei, dass ein Verbleib an der Schule „absolut unmöglich und ausgeschlossen“ sei, was auch mit der Bildungsdirektion so besprochen worden sei. Zur im Antrag der Schulkonferenz angekündigten dauerhaften Gefahr für den Beschwerdeführer durch großen Druck von SchülerInnen und LehrerInnen sei anzumerken, dass eine Rückkehr in die Schule erst nach abgeschlossener Behandlung angedacht werden könne. Diese Rückkehr wäre nur mit entsprechenden Begleitmaßnahmen sinnvoll. Es wäre abzuwarten wie die SchülerInnen und LehrerInnen tatsächlich reagieren würden, wenn sie „seriös“ über den tatsächlichen Sachverhalt informiert würden. Die Entscheidung ob der Beschwerdeführer sich dieser „Gefahr“ aussetzen möchte könne nur von diesem selbst und nach völliger Genesung getroffen werden. Die vom Gesetz für den Ausschluss geforderten Voraussetzungen seien aufgrund des Angeführten nicht gegeben.

9.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2020 wurde dem Antrag der Schulkonferenz des BRG vom 19.06.2020 auf Ausschluss des Beschwerdeführers stattgegeben und die Vorstellung vom 09.06.2020 gegen den Mandatsbescheid vom 29.05.2020 betreffend eine Suspendierung des Beschwerdeführers vom 29.05.2020 bis zum 26.06.2020 festgestellt, dass die ausgesprochene Suspendierung bestätigt werde. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf beide Tatbestände des § 49 Abs. 1 SchUG. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründet wurde dies auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass die Suspendierung betreffend zu Recht ausgesprochen worden sei, nachdem der Beschwerdeführer auf Instagram das gegenständlich maßgebliche Video („Trailer“) gepostet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit der an der Schule tätigen Personen und der Mitschülerinnen und Mitschüler dargestellt. Auch die Dauer der Suspendierung in einem Höchstmaß von vier Wochen erscheine der belangten Behörde als gerechtfertigt. Zwar sei der Schulleitung am 08.06.2020 mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer ab sofort und bis auf Weiteres in stationärer Behandlung befinde, jedoch habe ein genauer Zeitrahmen nicht festgelegt werden können. Da es somit jederzeit sein hätte können, dass der Schüler an die Schule zurückkehrt und auch unzweifelhaft festgestellt werden habe können, dass eine Rückkehr an die Schule durch den Beschwerdeführer die an der Schule tätigen Personen und Mitschülerinnen und Mitschüler wiederrum in Angst und Furcht versetzt und somit gefährdet hätte, habe das Höchstausmaß beibehalten werden müssen.

Den Ausschlussantrag betreffend wurde ausgeführt, dass nach Abwägung der für und gegen einen Ausschluss sprechenden Gründe dieser Antrag mit 64 zu einer Stimme für den Ausschluss angenommen und dann bei der Schulbehörde eingereicht worden sei. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten mehrmals massives Fehlverhalten gezeigt habe. Er habe zwischen 10.05.2020 und 13.05.2020 insgesamt fünf Lehrkräfte des BRG mit zutiefst beleidigenden und diffamierenden Mails konfrontiert und habe dafür den Namen eines anderen Mitschülers missbraucht und unter dessen Namen einen Mailaccount eingerichtet. Er habe auch Lehrer zu „Terminen“ mit untergriffigen Details eingeladen, die Nachrichten hätten an Intensität stetig zugenommen. Weiters habe der Beschwerdeführer auf der Social-Media-Plattform Instagram ein von ihm selbst erstelltes Video gepostet in diesem aufgerufen worden sei, fünf Lehrer der Schule zu töten. Es wurde im Account-Steckbrief auch ein „Live-Event“ angekündigt für den 04.06.2020 mit den Worten „Don’t miss ist! My bullets surely won’t“. Auch eine Lehrperson der Schule sei von diesem Instagramaccount abonniert worden und habe sich dadurch persönlich angesprochen gefühlt. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit diesem Posting auch ähnlich gesinnte Personen anstifte, als Trittbrettfahrer zu agieren. Diese Nachricht sei auch zig-fach geteilt und somit an die Öffentlichkeit gelangt, speziell auch an Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen und an die Eltern. Das Schulgebäude sei – auch – durch die Cobra untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht selbst der Polizei gestellt, sondern sei ausgeforscht und auf freiem Fuß wegen gefährlicher Drohung angezeigt worden. Das Kollegium an der Schule und auch einzelne Schüler und Schülerinnen seien trotz des Geständnisses des Beschwerdeführers weiter verunsichert. Es würden noch immer Unsicherheit Anspannung, schlaflose Nächte und Angst unter den Betroffenen herrschen und es werde teilweise auch von psychischen Belastungen gesprochen. Auch könne an der Schule nicht eingeschätzt werden, ob die Drohung nicht doch noch zur Wahrheit werden wird, obwohl ein Geständnis abgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in stationärer Behandlung und müsse starke Medikamente einnehmen, gemäß ärztlicher Expertise seien die Vorfälle in einem offensichtlich schon seit längerem bestehenden Ausnahmezustand erfolgt. Bereits vor den Taten habe der Beschwerdeführer auf WhatsApp Inhalte mit gewaltverherrlichenden und extremistischen Tendenzen „gepinnt“ und zwar solche, die sich auf den sogenannten islamischen Staat bezogen, als auch solche mit islamophoben Charakter. Der Sachverhalt ergebe sich widerspruchsfrei aus den genannten Beweismitteln. Der Sachverhalt sei nicht bestritten worden. Die Schulbehörde sehe keinen Grund, an den ergangenen Stellungnahmen zu zweifeln. Es sei seitens der Eltern nie ein Gespräch angeboten worden obwohl diese – wie selbst eingestanden – mehrfach von der Schulleitung und der Schulärztin kontaktiert worden seien. Wenn der Beschwerdeführer selbst bzw. dessen Eltern vorbringen, dass das Video auf Instagram „nur Satire“ gewesen sei ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über „School-Shootings“ recherchiert haben muss, da er sonst nicht den verwendeten Musiktitel ausgewählt hätte, der speziell von einem „School-Shooting“ handele und der auch von US-amerikanischen Amokläufern bereits mehrfach favorisiert worden sei. Auch der Aufwand, den der Beschwerdeführer das Video betreffend aufgewendet habe, spreche gegen einen sogenannten „Witz“. Auch handele es sich bei dieser „Rechtfertigung“ eher um einen Versuch, eine Straftat zu bagatellisieren. Die Aufforderung auf einer Internetplattform fünf Lehrer zu töten und ein „Live-Event“ am 04.06.2020 zu starten könne unter keinen Umständen als Witz aufgefasst werden und der Beschwerdeführer befinde sich in einem Alter, in dem man zwischen Recht und Unrecht unterscheiden könne und dieser wisse auch über die potentielle Viralität von Social-Media Nachrichten Bescheid. Es erscheine nicht glaubwürdig, wenn angemerkt werde, dass der Beschwerdeführer nicht bedacht habe, dass der Inhalt des „Trailers“ auch an außerhalb seiner „Spiel-Community“ stehende Personen gelangen könne und dass diese Personen diesen als Drohung auffassen könnten. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten seine Schülerpflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Auch eine gefährliche Drohung stelle einen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar. Der Beschwerdeführer sei vor allem auch durch sein bedrohliches und respektloses Handeln seiner altersbedingten Vorbildwirkung für andere Schüler und Schülerinnen nicht gerecht geworden, wobei in Anbetracht dessen auch eine Gefahr der negativen Einflussnahme auf andere Schülerinnen und Schüler im Raum stehe. Auch Erziehungsmittel seien erfolglos geblieben, wobei auch diesbezügliche Themenschwerpunkte im Unterricht behandelt und in Projektarbeiten vermittelt worden seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Kenntnis der Sachverhalte der Cyberkriminalität durch Vorträge an der Schule und im Unterricht erlangt. Auch das Versenden diffamierender E-Mails erfülle den Straftatbestand des „Cybermobbings“. Der Beschwerdeführer habe eine schwerwiegende Schülerpflichtverletzung begangen und somit sei ein Ausschlussgrund nach dem ersten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG gegeben. Den zweiten Tatbestand dieses Gesetzes – eine dauernde Gefährdung – sei von der Schulbehörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Als Ausgangspunkt diene die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Einzubeziehen sei das bisherige Verhalten des Schülers, wobei besonderes Augenmerk auf das bisherige Verhalten dieses zu legen sei, das Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulasse, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine dauernde Gefährdung ausgehen könne. Das Wohl der Mitschüler und Mitschülerinnen und anderer an der Schule tätigen Personen gebiete es, nicht solange mit dem Ausschluss zuzuwarten, bis die Dauerhaftigkeit der vom betreffenden Schüler ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe durch das Versenden der diffamierenden E-Mails sowie des verfassten und öffentlich ins Internet gestellten Postings einen erheblichen Publizitätsgrad in Kauf genommen und definitiv gegen die allgemeine Sittlichkeit verstoßen, wobei eine Ehrverletzung der Lehrpersonen und der Schule selbst vorliege. Der Beschwerdeführer missachte die allgemeine Sittlichkeit deswegen, weil er in ordinärster Weise Lehrpersonen per E-Mail angeschrieben und mit dem Tode über den Post auf Instagram bedroht habe und Letzteres sowohl der gesamten Schule als auch einer breiten Öffentlichkeit (Internet) bekannt gemacht habe. Eine Lehrperson sei durch eine Verlinkung sogar persönlich angesprochen worden. Dies zeuge von einer massiven Missachtung der persönlichen Integrität von Mitmenschen – speziell der Lehrkräfte – und sei dies deshalb besonders verwerflich und bei der Prognose negativ zu gewichten. Auch seien die Postings vor allem als Bedrohung der körperlichen Sicherheit der Lehrpersonen, aber auch der Schüler und Schülerinnen zu sehen. Besagtes Video und die dazugehörigen Postings würden auch eine Provokation darstellen und der Beschwerdeführer habe dadurch mit einer nicht unerheblichen Intensität die allgemeine körperliche Sicherheit (Integrität) der Lehrer und Schüler und Schülerinnen bedroht. Es sei nachvollziehbar, dass solche Angriffe befremdend und angsteinflößend seien. Aus dem dargestellten Sachverhalt lasse sich gut auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schließen, die auch künftige Bedrohungen und Gefährdungen befürchten lasse. Der Beschwerdeführer habe auch kurz nach Bekanntwerden seiner Drohung im Internet und dem Beginn des Großeinsatzes der Polizei an der Schule und auch der medialen Bandbreite keine Einsicht und Reue gezeigt, sondern über Instagram weitere Nachrichten verbreitet. Erst nach Ausforschung durch die Polizei habe sich der Beschwerdeführer gestellt und ein Geständnis abgelegt. Die Bedrohungen hätten an Intensität kontinuierlich zugenommen und auch die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers gezeigt, je mehr er unter Druck gerate. Der Beschwerdeführer sei als psychisch labil eingestuft worden und es sei ungewiss, wie sich diese psychische Labilität zukünftig in seinem Verhalten manifestieren werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr wirklich gebannt sei. Eine Wiederholungsgefahr sei evident und offenkundig, auch, weil der Beschwerdeführer die Einladung zu einem Gespräch bei der Schulleitung nach Versenden der E-Mails nicht angenommen habe und lieber anonym geblieben sei und er sich auch nicht gleich nach dem Instagram-Posting gestellt habe. Das BRG sehe daher zu Recht das Ende ihrer Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer als gegeben an. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Schulausschluss um keine Bestrafung, sondern um eine Schutz- und Sicherungsmaßnahme handele.

10.      Am 06.08.2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass keine dauernde Gefährdung vorgelegen habe, da sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer keine Drohung „beabsichtigt“ habe und dies vor Bescheiderlassung „längst richtiggestellt“ habe. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seitens des Universitätsklinikums im Zuge der Behandlung bestätigt worden, dass Suizid- bzw. Fremdtötungsabsichten oder sonstige Fremdgefährdungsabsichten beim Beschwerdeführer zu verneine seien. Es gehe deswegen vom Beschwerdeführer weder eine Gefährdung und schon gar keine dauernde Gefährdung aus. Selbst wenn man alle diese Tatsachen „völlig negiere“, hätte die Behörde die dauerhafte Gefährdung betreffend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Daher sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden. Das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers sei im anhängigen Strafverfahren zu klären und nicht von der unzuständigen Bildungsdirektion. Die Behörde hätte daher den Ausgang des Strafverfahrens abwarten müssen. Es wurden Ausführungen zu „Ego Shooter Spielen“ getroffen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem letzten Posting selbst klargestellt, dass es sich um eine Satire handele und er niemals „tatsächlich etwas geplant“ habe. Das Spiel sei aufgrund der Reaktionen als solches eingestuft worden und es habe sich aus „diesem Personenkreis“ niemand gefürchtet. Für die Schulkollegen und Schulkolleginnen des Beschwerdeführers könne eine Verängstigung/Verunsicherung definitiv ausgeschlossen werden. Diese hätten dem Beschwerdeführer am Zeugnistag handgeschriebene Briefe zukommen lassen, aus denen klar hervorgeht, dass sie ihn problemlos wieder in der Klasse aufnehmen würden, damit sie ihre gemeinsame Schulzeit mit der Matura würdig abschließen könnten. Die Behörde habe nur in einseitiger Sicht ermittelt und gegenteilige Beweisergebnisse völlig ignoriert. Eine konkrete Gefährdung durch den Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit bestanden und dies sei auch aus medizinischer Sicht bestätigt worden. Die Argumentation der belangten Behörde zur Begründung von Gefahr im Verzug könne nicht nachvollzogen werden, da diese auch in keinster Weise ausreichend begründet sei. Es werde beantragt die Supendierung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Interpretation des Videospieltrailers als Androhung eines Amoklaufes sei unrichtig. Für Jugendliche seien diese Spiele Alltag, für „Erwachsene der Elterngeneration“ jedoch äußerst befremdend. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt Personen im realen Leben zu bedrohen oder zu gefährden. Es sei ihm ausschließlich darum gegangen möglichst viele „Likes“ und Anfragen zum Spiel zu erhalten. Dies sei auch tatsächlich geschehen, da die Mitglieder dieser Community „das so verstanden“ hätten. Die zahlreichen Rückmeldungen hätten sich nur auf das Spiel bezogen und hätten nichts mit der Zustimmung zu strafbaren Handlungen zu tun. Es gebe daher auch keine „Trittbrettfahrer“. Es würden im Trailer keine konkreten Personen genannt und es seien auch solche im Trailer nicht ersichtlich. Es bestehe somit keine Aufforderung zur Tötung von realen Personen, weshalb die belangte Behörde den Sachverhalt in unvertretbarer Weise und nicht objektiv beurteilt habe und die getroffenen Feststellungen nicht den Beweisergebnissen entsprechen würden. Die belangte Behörde sei auch die Erklärung schuldig geblieben, wie der Beschwerdeführer als Jugendlicher ohne entsprechende Ausbildung, ohne Training und ohne Zugang zu Waffen und Munition diese angebliche Ankündigung in die Realität umsetzen solle. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei dreizehn Mal (in sieben Schulnachrichten und sechs Jahreszeugnissen) als „Sehr zufriedenstellend“ beurteilt worden. Auch die Noten seien entsprechend gut gewesen und es habe bei den Elternsprechtagen immer nur höchstes Lob für sein Verhalten gegeben. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Erkrankung, die zu den gegenständlichen Vorfällen geführt habe, ein Musterbeispiel für einen „vorbildlichen UNESCO-Schüler“ gewesen. Die belangte Behörde habe die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht in ihre Entscheidungsfindung miteinbezogen. Der Beschwerdeführer spreche gut auf die Medikation an und befinde sich zusätzlich in einer Therapie und es seien trotz seiner psychischen Erkrankung von den behandelnden Ärzten Suizid bzw. Fremdtötungsabsichten negiert worden. Im Bescheid seien fortwährend Vergleiche, Verhalten, Maßnahmen mit gesunden 17-jährigen angestellt worden. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Erkrankung gar nicht mehr in der Lage gewesen sei Pflichten, Leitbilder oder Hausordnungen einzuhalten oder die Tragweite seines Verhaltens richtig einzuschätzen, habe die belangte Behörde in ihrer Prognoseentscheidung in keinster Weise berücksichtigt. Das Fehlverhalten der beleidigenden (aber nicht bedrohenden) Mails werde bestätigt. Der Inhalt dieser Mails entspreche in keiner Weise der „wahren Persönlichkeit“ des Beschwerdeführers und stehe in auffallendem Missverhältnis zu seinem bisherigen schulischen Betragen. Der Beschwerdeführer habe sich für die E-Mails auch entschuldigt. Das Strafverfahren sei diesbezüglich eingestellt worden. Die belangte Behörde habe diese E-Mails als Begründung für die nach wie vor gegebene Gefährdung herangezogen. Die Behörde differenziere nicht zwischen beleidigenden E-Mails und der mutmaßlichen Drohung durch den Videotrailer, sondern „vermische“ die beiden Sachverhalte. Die Gesprächsverweigerung wurde damit begründet, dass „die Schulleiterin die Eltern zweimal mit dem bereits fixierten Ergebnis des Behördenverfahrens zu einer Abmeldung des Schülers zwingen“ habe wollen. Daher sei lediglich die Teilnahme am Gespräch zum Procedere der „Ausschlusskonferenz“ von Seiten der Eltern abgelehnt worden. Es sei unzählige Male die Bereitschaft zu jederzeitigen konstruktiven Gesprächen angeboten worden, da sowohl die Schulleiterin als auch die Schulärztin die Eltern erreicht hätten, sei ein weiterführendes Gespräch jederzeit möglich gewesen. Das Interesse der Schulleiterin sei aber einzig und alleine auf die „sofortige Entfernung“ des Beschwerdeführers von der Schule gerichtet gewesen. Über Alternativen oder Erziehungsmittel habe nicht gesprochen werden können, da gleich von Beginn an klargestellt worden sei, dass ein Verbleib an der Schule völlig unmöglich sei. Die belangte Behörde übersehe die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Schule und den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, da eine Einvernahme deswegen damals nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde hätte vor Bescheiderlassung den Beschwerdeführer befragen müssen. Die Behörde habe damit ihre Wahrheitserforschungspflicht gröblich verletzt. Von der belangten Behörde sei das bisher einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden, es sei immer wieder nur auf die E-Mails verwiesen worden, die keine Drohungen beinhalten würden und somit auch nicht zur Begründung einer fortwährenden Gefährdung durch den Beschwerdeführer geeignet seien. Die medizinischen Daten den Beschwerdeführer betreffend hätten der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Eine Rückkehr in die Schule sei durchaus möglich, mit der Auflage der erfolgreichen Absolvierung einer Therapie und auch viele andere erzieherische Maßnahmen (Entschuldigung bei den beleidigten Lehrern, Absolvierung von weiteren Kursen mit Gegenstand Cyberkriminalität, usw.). Es ergebe sich aus dem Ermittlungsverfahren des Strafverfahrens und auch aus der medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers, dass dieser keine Gefährdung darstelle. Wenn die Gefahr einer Tatbegehung tatsächlich bestanden hätte, wäre der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden. Die E-Mails würden keine Bedrohung darstellen, deswegen würde „lediglich der Videotrailer“ als einziges Ereignis überbleiben. Es könne daher nicht von kontinuierlich intensiver gewordener Bedrohung die Rede sein. Es sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden Besserung zu zeigen. Die belangte Behörde habe nicht ausgeführt, warum die Anwendung von Erziehungsmaßnahmen erfolglos bleiben werde. Auch eine dauernde Gefährdung sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe weder mit dem Trailer, noch sonst wie Personen bedrohen oder in Furcht und Unruhe versetzen wollen, er habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt, Personen zu bedrohen. Er wäre auch nie im Leben auf die Idee gekommen, dass man von einem Spiel eine Bedrohung für das reale Leben ableiten könne.

11.      Mit Schreiben vom 10.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.08.2020, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte bis zu seinem Ausschluss die 7. Klasse des BRG XXXX .

Am 29.05.2020 wurde der Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheides bis einschließlich 26.06.2020 suspendiert.

Am 18.06.2020 fand eine Schulkonferenz den Ausschluss des Beschwerdeführers betreffend statt. Die Möglichkeit im Rahmen dieser Konferenz selbst Stellung zu beziehen nutze der Beschwerdeführer aufgrund eines stationären Aufenthalts nicht, auch die erziehungsberechtigten Eltern bzw. der Rechtsvertreter nahmen an der Konferenz trotz Einladung nicht teil. Das Protokoll dieser Ausschlusskonferenz wurde dem Beschwerdeführer, dessen Eltern sowie dem rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und diesen eine Stellungnahme ermöglicht.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 10.07.2020 wurde die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung bestätigt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung als Schüler vom weiteren Schulbesuch am BRG ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer hat Verhaltensweisen gesetzt, die eine dauernde Gefährdung von Mitschülern und Mitschülerinnen oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit darstellen. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers und der in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen steht fest, dass in Zukunft von einer Gefährdung der Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit von Mitschülern und Mitschülerinnen oder anderen an der Schule tätigen Personen ausgegangen werden kann (Prognoseentscheidung).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Taten betreffend reuig oder einsichtig ist oder war. Er bekannte sich auch immer lediglich zu jenen Taten, die ihm auch tatsächlich nachgewiesen wurden. Er zeigte diesbezüglich kein Schuldbewusstsein. Bei dem „Trailer“ handelt es sich um ein Bedrohungsszenario und nicht um ein „Spiel“.

Der Beschwerdeführer hat durch diffamierende E-Mails Lehrer bzw. Lehrerinnen des BRG beleidigt. Diese E-Mails enthalten Beleidigungen und Obszönitäten, wobei der Beschwerdeführer diese E-Mails unter dem Namen eines – unbeteiligten – Schülers verfasste und sich auch nach Aufforderung nicht stellte bzw. zu erkennen gab. Dies geschah erst, als das Geständnis diesbezüglich nicht mehr abzuwenden war.

Die E-Mails an diverse Lehrpersonen bzw. die Schulleiterin lauten – auszugsweise – wie folgt:

1. 10.05.2020: „Sehr geehrte Frau Professor. Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass ich keinen Bock auf die schwulen Arbeitsaufträge habe und diese daher nicht erledigen werde …“.

2. 10.05.2020 „Nach langer Überlegung habe ich mich, in Absprache mit meinen Eltern, entschieden, mich vom BRG … abzumelden. Die geistig behinderten Lehrer und die endlosen Fluten an gehirnerweichenden Hausaufgaben machen mich einfach nur depressiv. Ich habe schon mehrfach versucht mir das Leben zunehmen, weil ich an meiner schwulen Deutschhausaufgabe verzweifelt bin. Ich hoffe, dass das Abmelden vom BRG …, der größten Hurenschule in ganz …, meiner geistigen Gesundheit Zeit gibt sich zu erholen. …“.

3. 10.05.2020: „Sehr geehrter Herr Professor, Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich ihre hässliche Hackfresse nicht mehr länger ertragen kann. Ich bitte Sie daher bei unserer nächsten Team-Sitzung Ihre Webcam auszuschalten oder Ihr Gesicht, falls ich es so nennen darf, zu verstecken. Hier ist ein Link zu einer empfehlenswerten Burka zum Schutze der ganzen Klasse. Burka Links Amazon very good. Ich bitte um Ihr Verständnis …“.

4. 11.05.2020: „Sehr geerhte Frau Professor, Ich wollte fragen was ihre bevorzugte Penislänge ist. Ich bitte um eine rasche Antwort, es ist dringend. …“.

5. 11.05.2020: „Sehr geehrter Herr Professor, Bitte abonnieren sie mich auf Pornhub!!!! Es würde mir echt aushelfen“ …“.

6. 12.05.2020: „du hure …“.

Am 28.05.2020 lud der Beschwerdeführer auf der öffentlich zugänglichen sozialen Plattform Instagram ein Video hoch, das den Haupteingang des Schulgebäudes sowie eine Person, die ein Maschinengewehr lädt und auf diesen Eingang zielte, zeigte.

Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung in medizinischer Behandlung. Die stationäre Aufnahme erfolgte nach dem gegenständlich maßgeblichen Vorfall.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen die vom Beschwerdeführer verwirklichten Taten betreffend ergeben sich aus den dazu erstellten polizeilichen Unterlagen sowie aus zahlreichen Beweismitteln (E-Mails, Screenshots, …).

Dass es mehrfache Versuche gegeben hat, mit den Eltern des Beschwerdeführers bzw. diesem selbst in Kontakt zu treten, ergibt sich aus diversen E-Mails bzw. Protokollen. Dass diese Angebote abgelehnt wurden, ergibt sich ebenfalls aus den im Akt aufliegenden E-Mail-Korrespondenzen bzw. schriftlichen Stellungnahme.

Dass sich durch den hochgeladenen „Trailer“ eine Vielzahl an Personen bedroht gefühlt hat, ergibt sich aus zahlreichen Stellungnahmen, die von Lehrern und Lehrerinnen bzw. auch Schülern und Schülerinnen verfasst wurden. Dieses hochgeladene Video führte auch zu massivem Polizeieinsatz und wurde insoweit als entsprechend ernstzunehmende Drohung interpretiert. Dieses Video war zweifellos als Bedrohung aufzufassen und es wurde zutreffender Weise sehr ernst genommen. Es war dazu geeignet, Lehrer und Lehrerinnen sowie Schüler und Schülerinnen in Angst und Schrecken zu versetzen.

Die getroffene Prognoseentscheidung, dass in Zukunft ein Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der der Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit in Ansehung anderer Schüler oder anderer an der Schule tätigen Personen darstellt, beruht auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen gelegt und die entsprechenden Rückschlüsse gezogen. In dieser Hinsicht können nämlich unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.

Auch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst stellte, sondern erst ein Geständnis ablegte, als die Polizei diesen ausgeforscht und zu Hause aufgesucht hatte.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2020, lautet:

„SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

[…]

Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985“.

Zu A)

1. Zur Suspendierung des Beschwerdeführers:

Bei einer Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hinantgehalten wird. Gemäß § 73a SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr im Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014, S. 714).

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder ein Schaden abgewendet werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (vgl. ebenfalls Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 520).

Der Beschwerdeführer hat diffamierende, beleidigende und obszöne E-Mails an diverse Lehrer verfasst. Damit beleidigte der Beschwerdeführer die Adressaten der E-Mail und griff diese persönlich an. Nach dem Vorfall vom 28.05.2020 (Posting auf Instagram) konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass vom Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung hinsichtlich der körperlichen Sicherheit bzw. der Sittlichkeit, vor allem des Lehrpersonals, ausgeht und sich derartige Vorfälle wiederholen hätten können. Das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers erreichte seinen Höhepunkt mit dem Vorfall vom 28.05.2020, sodass ein sofortiges Eingreifen im Sinne einer Suspendierung erforderlich wurde.

Wenn in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass keine dauernde Gefährdung vorliegt bzw. vorlag, da sich „herausgestellt habe“, dass der Beschwerdeführer „keine Drohung beabsichtigt habe“ und auch, dass „für die Schulkolleginnen und Schulkollegen des Beschwerdeführers eine Verängstigung/Verunsicherung definitiv ausgeschlossen“ werden könne, da diese dem Beschwerdeführer „am Zeugnistag handgeschrieben Briefe“ zukommen hätten lassen, aus denen klar hervorgehe, dass sie ihn problemlos wieder in die Klasse aufnehmen würden, ist auszuführen, dass sich im Akt eine Vielzahl von Schreiben von LehrerInnen, SchülerInnen sowie Eltern befinden, die eine gegenteilige Ansicht darlegen. Die angeblichen „handgeschriebenen Briefe“ wurden auch nicht vorgelegt. Auch der massive, durch den Beschwerdeführer ausgelöste Polizeieinsatz, zeichnet ein anderes Bild, als dieses vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde.

Dass über den minderjährigen Beschwerdeführer nicht unmittelbar die Untersuchungshaft verhängt wurde, indiziert im Hinblick auf seine Suspendierung nicht, dass keine „Gefahr im Verzug“ vorlag.

Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass Gefahr im Verzug vorlag.

Es ist insoweit der belangten Behörde zu folgen, als diese mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides die im Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG bestätigte.

2. Zum Schulausschluss des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen erziehungsberechtigten Eltern zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.

Nach Auffassung der belangten Behörde stellt das Verhalten des Beschwerdeführers unter anderem eine dauernde Gefährdung anderer Schüler bzw. an der Schule tätiger Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit und Sittlichkeit dar (§ 49 Abs. 1 zweiter Tatbestand SchUG).

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.1994, 93/10/0200, zu verweisen, in dem der Gerichtshof Folgendes dargelegt hat:

„Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.

Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluß vorzugehen, es sei denn, daß – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß sich derartiges nicht wiederholen werde.“

Diese Darlegungen betrafen einen Fall, in dem der beschwerdeführende Schüler einen als „Schläger“ bekannten Dritten gegen „Barzahlung“ beauftragt hatte, einen Mitschüler zu misshandeln und zu „demütigen“, was zu einer Körperverletzung des Mitschülers geführt hatte. Ins Gewicht fiel dabei einerseits die mangelnde Einsicht des beschwerdeführenden Schülers in sein Fehlverhalten, andererseits aber auch, dass der „Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren mehrfach dazu befragt wurde, […] keinen Grund für eine Auseinandersetzung mit Maximilian S. nennen [konnte], der sein Verhalten, wenn schon nicht entschuldigt, so doch wenigstens nachvollziehbar gemacht hätte. […] Es handelte sich auch nicht etwa um ein spontanes und unüberlegtes Handeln, sondern – wie schon der Umstand zeigt, daß zur Vorbereitung der Tat Gespräche geführt wurden – ein geplantes Vorgehen. Schließlich fällt zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, daß er sich zur Ausführung der Tat eines Dritten bediente, dem er ein Entgelt versprach und bezahlte. Unter diesen Umständen muß das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen eine Verletzung des Opfers wenigstens in Kauf nahm (auf eine entsprechende ‚Absicht‘ kommt es nicht entscheidend an), als im oben dargelegten Sinn schwerwiegend angesehen werden.“

In seiner Entscheidung vom 22.03.1999, 96/10/0242, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass als Grund für einen Ausschluss nach dem zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG ein einmaliges Fehlverhalten aber nur dann herangezogen werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im Gesetz genannten Rechtsgüter (Sittlichkeit, körperliche Sicherheit, Eigentum) gerichtetes Fehlverhalten vorliegt, das Rückschlüsse auf Eigenschaften und Persönlichkeitsmerkmale zulässt, die ein künftiges, die geschützten Rechtsgüter gefährdendes Fehlverhalten befürchten lässt.

Die belangte Behörde ging nachvollziehbar davon aus, dass das vom Beschwerdeführer wiederholt gesetzte Verhalten – welches zunächst aus der Versendung diffamierender E-Mails an Lehrpersonen der Schule und nachfolgend im Posten des gegenständlichen „Trailers“ bestand – eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit – dazu wird auf die Inhalte der versendeten E-Mails verwiesen – und körperlichen Sicherheit darstellt. Die vorgeschriebene Prognoseentscheidung, ob auch in Zukunft ein Verhalten des Beschwerdeführers zu erwarten sei, welches eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung der anderen Schülerinnen und Schüler darstellt (vgl. VwGH vom 31.01.1994, 93/10/0200), wurde durch die belangte Behörde vorgenommen und inhaltlich nachvollziehbar ausgeführt.

Auch jene Voraussetzungen, unter denen der Verwaltungsgerichtshof einen einmaligen Vorfall also schwerwiegend angesehen hat, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sich Derartiges wiederholen werde, liegen fallbezogen vor. Dem Vorfall vom 28.05.2020 betreffend das Hochladen des „Trailers“ auf Instagram, in welchem der Haupteingang des BRG zu sehen war und die Aufforderung kundgetan wurde, fünf Lehrer zu töten, lag eine geplante Vorgehensweise und Handlung des Beschwerdeführers zugrunde. Zudem war der Beschwerdeführer nicht einsichtig hinsichtlich seines Fehlverhaltens und bereute dieses nicht.

Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den letzten Vorfall vom 28.05.2020 auch nicht stellte, sondern erst von der Polizei ausgeforscht werden musste, trägt nicht dazu bei, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich nur um eine „Ankündigung für ein Computerspiel“ handelte, zu folgen. Es wurde den Eltern mehrfach ein Gespräch angeboten, zuletzt im Rahmen der „Ausschlusskonferenz“, welches diese nicht annahmen, sondern nur schriftliche Stellungnah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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