TE Bvwg Beschluss 2020/9/14 W213 2233814-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W213 2233814-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 01.06.2020, GZ. PAD/20/00849274/2/AA, betreffend Abweisung eines Antrags auf Auszahlung von Überstunden, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (VerwGr. E2b) der Landespolizeidirektion Salzburg, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.06.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.06.2020 in der Verwendungsgruppe E2b ernannt.

I.2. Die belangte Behörde erließ nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„Gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54 vom 29.02.1956 idgF werden ihre auf das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von 974 Tagen festgestellt.“

Begründend wurde unter Hinweis auf § 12 Abs. 5 GehG ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Zeit des Präsenzdienstes (30.08.1999 bis 28. April 2000,243 Tage) und der Grundausbildung als VB/S der belangten Behörde (01.06.2018 bis 31. Mai 2020,731 Tage) als Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG angerechnet würden.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im wesentlichen vor, dass er sich seit Beginn seiner Berufslaufbahn, während der er u.a. in den Konzernen XXXX , XXXX beschäftigt gewesen sei umfassende Kenntnisse im Bereich Außendienst, Kunden/Personalführung, Fremdsprachen (Englisch), Mitarbeitertraining sowie selbstständiges Arbeiten bzw. Organisation angeeignet habe. Diese erlernten Kenntnisse seien in seinem jetzigen Arbeitsumfeld eine große Hilfe, um die Aufgaben, welche an ihn gerichtet seien, bestmöglich und mit großem Einsatz erledigen zu können. Aufgrund seiner Außendiensttätigkeit sei er ein sehr erfahrener Kfz-Lenker, was ihm bei den Streifentätigkeiten mit dem Polizei-Kfz zugutekomme. Er ersuche daher, diese angeführten Punkte für die Neuberechnung seines Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Inspektor (Verwgr. E2b) der Landespolizeidirektion Salzburg, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde am 01.06.2018 als VB/S in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am 01.06.2020 in der Verwendungsgruppe E2b ernannt. Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf:

Von

Bis

Art der Tätigkeit

Dienstgeber und Dienstort

20.08.1997

05.09.1997

Arbeiter

XXXX

13.07.1998

23.08.1998

Arbeiter

XXXX

05.07.1999

20.08.1999

Arbeiter

XXXX

30.08.1999

28.04.2000

Präsenzdienst

Österreichisches Bundesheer

02.05.2000

31.05.2000

Arbeiter

XXXX

05.06.2000

21.08.2000

Arbeitslosengeldbezug

 

22.08.2000

05.01.2001

Arbeiter

XXXX

15.01.2001

30.06.2007

Angestellter

XXXX

03.07.2007

26.08.2007

Arbeitslosengeldbezug

 

27.08.2007

30.11.2008

Angestellter

XXXX

01.12.2008

30.04.2009

Angestellter

XXXX

01.05.2009

31.07.2009

Arbeitslosengeldbezug

 

03.08.2009

30.09.2009

Angestellter

XXXX

01.10.2009

31.10.2009

Arbeitslosengeldbezug

 

09.11.2009

26.03.2010

Angestellter

XXXX

30.03.2010

31.05.2010

Arbeitslosengeldbezug

 

01.06.2010

31.08.2010

Angestellter

XXXX

01.09.2010

30.09.2010

Angestellter

XXXX

01.10.2010

01.11.2010

Arbeitslosengeldbezug

 

02.11.2010

25.02.2011

Arbeiter

XXXX

05.03.2011

31.07.2011

Arbeitslosengeldbezug

 

01.08.2011

14.09.2001

Angestellter

XXXX

15.09.2011

30.04.2017

Angestellter

XXXX

01.05.2017

31.05.2018

Angestellter

XXXX

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass Dauer und Art der vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten unstrittig sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 12 GehG lautet wie folgt:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder 3.

welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdevorbringen dahingehend zu deuten, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der von ihm zurückgelegten Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/0002, wie folgt ausgeführt:

„Für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist zur Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. Eine allenfalls relevante Berufserfahrung wird nicht durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt. Eine solche Ausbildung vermittelt vielmehr von einer Berufserfahrung zu unterscheidende Grundkenntnisse, von denen ausgehend ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln ist. Bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Bedeutung sind, kann eine Einschlägigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentlichen Auswirkungen der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlichrechtlich Bediensteten können daher auch nur von einem Teilzeitraum der Vortätigkeit ausgehen.

Zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliegt, ist in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war.

Nach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 (vgl. RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit - im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges - vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist.

Der "Arbeitserfolg" des Beamten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. Materialien RV 585 BlgNR 25. GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen.

Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 erzielt werden kann. Dass die Aufnahmeprüfung mit einer überdurchschnittlichen Punkteanzahl absolviert und die Dienstprüfung ausschließlich mit Auszeichnungen in allen Fächern abgelegt wurde, kann lediglich ein Indiz für die Ursächlichkeit der Vortätigkeiten für den höheren Arbeitserfolg in den überprüften Fachbereichen darstellen und ersetzt keinesfalls die Notwendigkeit der Durchführung sämtlicher Schritte zur Ermittlung des durch die Vortätigkeit verursachten erheblich höheren Arbeitserfolges.“

Im vorliegenden Fall wäre es daher erforderlich gewesen, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber wäre festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen hat bzw. die Vortätigkeit für den - allenfalls vorhandenen -erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war.

Die belangte Behörde hat jegliche Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Vordienstzeiten nicht gemäß § 12 Abs. 3 GehG angerechnet hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.2015, GZ. Ro 2014/20/0146, festgestellt hat, kommt eine Zurückverweisung der insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien zu ermitteln bzw. zu beurteilen sein, ob und in welchem Ausmaß sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vordienstzeiten positiv auf den Arbeitserfolg des Beschwerdeführers ausgewirkt haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

Schlagworte

Anrechnung Arbeitserfolg Beamter Begründungsmangel Besoldungsdienstalter Dienstzeit Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neuberechnung Vordienstzeiten Vortätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2233814.1.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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