TE Bvwg Beschluss 2020/9/24 L501 2004850-1

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

ASVG §4
B-VG Art133 Abs4
FBG §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2004850-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde der mittlerweile gemäß § 40 FBG XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.04.2013, GZ. 046 – XXXX /CF 18/13, Beitragskontonummer XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 40 Firmenbuchgesetz (FBG)eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX , Frau XXXX , Herr XXXX , Herr XXXX sowie die in Anlage 1 zum Bescheid namentlich angeführten 31 Personen zu den angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP-GmbH) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 erhob die bP-GmbH als einzige Verfahrenspartei fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 09.03.2020 wurde der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters (Konkursquote 0 %), mit Beschluss vom 29.04.2020 die ergänzte Schlussrechnung und Verteilung gemäß § 47 Abs. 2 IO genehmigt. Mit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18.05.2020, XXXX , wurde der Konkurs nach nicht vollständiger Befriedigung der Masseforderungen gemäß § 124a iVm § 123a IO aufgehoben. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der Masseverwalter der bP-GmbH mit, dass keine mit dem gegenständlichen Verfahren in Zusammenhang stehende Forderungen der belangten Behörde beglichen worden sind.

Die GmbH wurde gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht (eingetragen im Firmenbuch am 26.08.2020).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausschließlich von der mittlerweile im Firmenbuch gelöschten bP- GmbH erhoben.

Eine GmbH gilt (erst) dann als beendet, wenn kein ihr zurechenbares Vermögen mehr vorhanden und die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 25 [Stand 1.10.2016, rdb.at] unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 § 93 Rz 9; Gellis/Feil7 § 93 Rz 3; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 4/546; Umfahrer6 Rz 809 f).

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.

Laut Entscheidung des OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k, ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist. Es liegen gegenständlich keine Hinweise vor, dass die Gesellschaft gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte. Zahlungen auf die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehende Forderungen der belangten Behörde wurden nicht beglichen, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten bP-GmbH führen kann.

Da das Beschwerdeverfahren sohin weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten bP-GmbH betrifft, ist ein Abwicklungsbedarf nicht gegeben und sohin von der Vollbeendigung der bP auszugehen. Die Rechtspersönlichkeit der bP-GmbH ist beendet und kommt ihr eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu. Es kam auch zu keiner Rechtsnachfolge, sodass Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorliegt.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist, beispielsweise wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Dieser Fall liegt gegenständlich vor: Aufgrund der Vollbeendigung der bP kommt es zu einem Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit und folglich zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit GmbH Verfahrenseinstellung Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2004850.1.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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