TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 W124 1420524-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W124 1420524-3/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1 Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen (den ersten) Antrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser an, aus dem Bundesstaat Punjab zu kommen, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Familie aus religiösen Gründen große Schwierigkeiten mit den Hindus gehabt hätten; ihm sei von Hindus mit dem Tod gedroht worden, man habe den Beschwerdeführer auch geschlagen, wobei sein linkes Bein gebrochen worden sei und er deshalb habe operiert werden müssen.

1.2 In der am XXXX vom ehemaligen Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, in seinem Dorf seien Tempel sowohl der Sikh als auch der Hindus; diese seien nah beieinander. Nach den Streitigkeiten habe sich die Situation verschlechtert – er meine jene nach dem Mord in Wien; da hätten die Hindus die Sikhs lächerlich gemacht. Er sei ebenfalls in einen Streit verwickelt gewesen; die am Streit beteiligten Hindus hätten sein linkes Bein gebrochen, sein Vater sei auch verprügelt worden. Sie seien nicht bei der Polizei gewesen und hätten keine Anzeige erstattet, weil „die Hinduleute“ sie bedroht hätten. Die Polizei habe ihn nach dem Bein gefragt, woraufhin er gesagt habe, er habe es sich beim Spielen gebrochen. Dies habe sich im Jahr XXXX ereignet. Auf Nachfrage, was seitdem passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern hätten ihm nahegelegt, nicht in seinem Heimatdorf zu bleiben, weswegen er zu Verwandten gezogen und sich dort aufgehalten habe; XXXX habe er geheiratet und sei zu seinen Schwiegereltern nach XXXX gezogen. Dann hätten die Hindus gewusst, dass er dort lebe; sein Schwiegervater habe eine Morddrohung von ihnen erhalten, woraufhin er dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle flüchten und schließlich die Ausreise organisiert habe. Als Beweggrund der Hindus, warum diese gerade ihn verfolgen würden, nannte er lediglich deren Reichtum und Einfluss. Die Frage, warum – zum damaligen Zeitpunkt – nach sechs Jahren weiterhin ein solch großes Interesse der verfeindeten Hindus an ihm bestehen sollte, konnte er nicht beantworten.

1.3 Mit Bescheid des seinerzeit zuständigen BAA vom XXXX (im Folgenden: Vorbescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das BAA hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er – gerechnet vom Jahr XXXX an – nach so langer Zeit nach wie vor von seinen Widersachern bedroht werde.

Der genannte Bescheid sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien erwuchsen am XXXX in Rechtskraft.

1.4 Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ohne neue Fluchtgründe vorzubringen. Vielmehr erklärte er im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung, dass er seine im vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe weiterhin aufrechthalte. Das Verfahren wurde nicht zugelassen und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des BAA vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.5 Die dagegen erhobene Beschwerde an den seinerzeitigen Asylgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

1.6 Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestehe; in der Folge wurde er auf freien Fuß angezeigt.

1.7 Am XXXX brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

1.8 Dieser wurde vom BFA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

1.9 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur GZ XXXX abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden bzw. prägenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht habe, dort sozialisiert worden und zur Schule gegangen sei, dort familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau und Kinder, seiner Eltern und seines Bruders habe, eine der Amtssprachen seines Herkunftsstaates beherrsche sowie über dort erworbene Berufserfahrung als Schweißer und Landwirt verfüge. In Österreich habe er abgesehen vom Aufenthaltsrecht aufgrund der im Ergebnis unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz nie über ein Aufenthaltsrecht verfügt; allerdings habe selbst das Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Asylanträge nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen zweiten Asylantrag am XXXX gegolten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufgehalten.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (nunmehr dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab in der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung an, dass er die in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend gemachten Fluchtgründe aufrechthalte. Dazu komme, dass es am XXXX in seinem Heimatdorf zu einer Schießerei gekommen sei; sechs oder sieben Personen hätten in die Luft geschossen und seinen Bruder gefragt, wo er sich befände. Danach habe den Beschwerdeführer ein Freund angerufen und ihm mitgeteilt, dass in seinem Heimatdorf eine große Gefahr bestehe und er nicht zurückkommen solle. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von seinen Feinden getötet zu werden.

2.2 Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege.

2.3 Das Protokoll der am XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers lautet auszugsweise wie folgt:

„………

LA: Haben Sie die Belehrung verstanden?

VP: Ja.

LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

VP: Gut. Meine Muttersprache ist Punjabi und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in Punjabi durchgeführt wird.

LA: Sprechen Sie deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)

VP: Ich spreche auch deutsch.

LA: Wollen Sie die Einvernahme in Deutsch führen?

VP: Ich kann es versuchen, die EV in Deutsch zu führen. Aber es wäre besser, wenn die

EV in Punjabi gemacht wird.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP: Nein.

LA: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt

wird, einverstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann?

VP: Ja. Heute.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

VP: Ja.

LA: Haben Sie alles Verstanden?

VP: Ja

LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt?

VP: Ja.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Wo sind Sie geboren? Aus welcher Stadt, Provinz, Dorf kommen Sie?

VP: Indien. Ich wurde in XXXX geboren. In einen Vorort vor XXXX habe ich gelebt.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, Militär und/ oder sonstigen Behörden?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt bzw. waren Sie in Haft?

VP: Nein.

LA: Wie alt sind Sie bzw. wann sind Sie geboren?

VP: Am XXXX .Ich bin 32 Jahre alt.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Jat.

LA: Waren Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder. Meine Frau und meine Kinder sind in Indien.

LA: Wie heißen Ihre Frau und Kinder?

VP: Meine Frau heißt XXXX , mein Sohn heißt XXXX , meine Tochter heißt XXXX .

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Frau und Ihren Kindern?

VP: Vor einem Monat, wir telefonieren miteinander.

LA: Warum leben Ihre Frau und Ihre Kinder noch in Indien, obwohl Sie in Österreich sind?

VP: Ich hatte Probleme in Indien, meine Frau nicht.

LA: Welchen Beruf hatten bzw. haben Sie?

VP: Ich habe Schweißer gelernt und habe auch als Schweißer gearbeitet.

LA: Welche Schule besuchten Sie und wie lange?

VP: Ich habe die Grundschule nach 12 Jahren abgeschlossen. Dann habe ich 2 Jahre einen Schweißer Kurs gemacht und dann habe ich ein Diplom erhalten.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ich habe keine in Österreich, aber ich werde mir aus Indien eine Polizeianzeige schicken lassen.

(Anm.: AW wird auf gefordert die Beweismittel bis zum XXXX bei der Behörde ein zu bringen.)

LA: Wen betrifft die Anzeige?

VP: Einen Mann aus dem Dorf wo ich früher wohnte. Gegen den hat mein Vater eine Anzeige erstattet.

LA: Warum hat Ihr Vater eine Anzeige gegens diesen Mann erstatten?

VP: Mehrere Männer kamen in unser Dorf und haben mit Waffen geschossen, daraufhin hat mein Vater gegen die Männer Anzeige erstattet.

LA: Wann haben die Männer in Ihrem Dorf mit Waffen geschossen?

VP: Es war am XXXX , als ich von dem Vorfall erfahren habe, habe ich einen Asylantrag gestellt.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Ja.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Im Jahr XXXX .

LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

VP: Im Jahr XXXX bin ich nach Indien zurückkehrt, XXXX bin ich wieder nach Österreich gekommen. Seit XXXX bin ich durchengend in Österreich aufhältig

.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP: Nein.

LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Nein.

LA: Wo befinden sich Ihre Eltern?

VP: In Indien.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer

familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Ich lebe im 12ten Bezirk.

LA: Seit wann sind Sie Österreich arbeitstätig?

VP: Ich arbeite als Pizzazusteller seit ca. 3 Jahren. Vorher habe ich als Zeitungszusteller gearbeitet. Außerdem bin ich Teilhaber einer O.G. Anm.: Auszug aus dem Firmenbuch wird kopiert und liegt dem Akt bei.

LA: Haben Sie eine Arbeitsbestätigung?

VP: Ich habe eine, aber ich habe sie nicht mit. Anm.: AW wird aufgefordert die Arbeitsbestätigung bis zum XXXX einzubringen.

LA: Wenn Sie in Österreich bleiben, wollen Sie weiter als Pizzazusteller arbeiten?

VP: Ja, wenn ich einmal ein Visum bekomme, kann ich auch andere arbeiten machen.

LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt?

VP: Ich habe besuche regelmäßig einen Verein in einen Sikh Tempel. Außerdem habe ich einen Deutschkurs schon abgeschlossen und bei Deutsch Kurs B1 fehlt mir nur noch die Prüfung. Weiters habe ich hier in Österreich den Führerschein gemacht. Ich habe ein paar gute österreichische Freunde. Mein Arbeitgeber ist auch ein Österreicher. Mein Arbeitgeber heißt Oliver.

LA: Sie haben bereits am XXXX , unter der Zahl XXXX einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig in I. Instanz abgewiesen wurde.

Am XXXX haben Sie unter der Zahl XXXX wieder einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig in II. Instanz abgewiesen wurde.

Ihre Beschwerde wurde abgewiesen. Entsprachen damals alle zu Ihren Fluchtgründen gemachten Angaben der Wahrheit?

VP: Ja, außerdem habe ich bereits Beweismittel vorgelegt.

LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge des gesamten Verfahrens gemachten Angaben, insbesondere zu Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

VP: Es gab in Indien vor 2-3 Wochen einen Vorfall, da waren neue Männer involviert.

Mein Bruder hat mir erzählt, dass die Leute von der Kongresspartei sind, die Männer haben im Dorf mit Waffen geschossen und nach mir gefragt. Es gibt eine Polizeianzeige von diesem Vorfall die lasse ich mir schicken.

Anm.: LA: Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Weil nach wie vor mein Leben in Indien in Gefahr ist und ich nicht zurückkehren kann.

LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?

VP: Nein.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst von den Leuten umgebracht zu werden, die im Dorf herumgeschossen haben.

LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gern. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe große Probleme in Indien, deshalb bin ich er nach Österreich gekommen.

LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu INDIEN samt dem darin enthalten Quellen Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Wollen Sie die Länderfeststellungen übersetzt bekommen?

VP: Ja.

(Anmerkung Frist zu Stellungnahme bis XXXX , die LFST werden dem AW nach seiner

Einvernahme ausgefolgt)

LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB: Keine Fragen und/ oder Anträge.

LA: Dem Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen. Vertreter: Bitte eine Frist zu schriftlichen Stellungnahme.

LA: Ja, bis zum XXXX .

LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas

Vorbringen oder ergänzen?

VP: Nein.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie die Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und

sich konzentrieren?

VP: Ja.“

Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verfahren folgende Unterlagen vor:

-        Firmenbuchauszug vom 19.04.2016

-        ÖSD-Zertifikat, Niveau A2

-        Kursinformation, Niveau B1

-        Röntgenbefund vom XXXX

-        Stellungnahme vom Österreichischen XXXX verein vom XXXX

-        Eigene Stellungnahme vom XXXX , vor allem betreffend die Beziehung mit seiner Freundin XXXX (siehe Punkt 2.3)

2.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er die sogenannte Kongresspartei zu seinem Feind habe; sie sei im ganzen Land aktiv, weshalb der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Er könnte sich nicht gefahrlos in Indien niederlassen; sein Vorbringen sei vor dem Hintergrund der Berichtslage glaubwürdig und jedenfalls nicht als prima vista implausibel bzw. unglaubwürdig zu betrachten. Konkrete fallbezogene Recherchen, zu welchen der Antragsteller seine Zustimmung gegeben habe, würden beweisen, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche und nicht vom Sachverhalt der bereits entschiedenen Sache erfasst sei. Das dem Beschwerdeführer bereits vorgehaltene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bestätige, dass politische Konflikte in Indien immer wieder eskalieren würden sowie zu Todesopfern führen könnten. Der Beschwerdeführer bringe sohin einen neuen Sachverhalt vor, der nicht von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei, sondern diese vielmehr durchbräche. Darüber hinaus spreche der Antragsteller mittlerweile sehr gut Deutsch und sei selbsterhaltungsfähig; er habe zudem eine Freundin namens XXXX , mit der er zusammen an der Adresse XXXX Wien, XXXX XXXX wohne. Daher sei eine Gefährdung öffentlicher Interessen bzw. Belastung für Gebietskörperschaften nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei in sprachlicher, sozialer sowie beruflicher Hinsicht in einem ein übliches Ausmaß beträchtlich übersteigenden integriert.

2.5 Mit Bescheid vom XXXX zur GZ XXXX wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihm wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II) und schließlich festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III).

Das BFA stellte zu seiner Person fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er indischer Staatsangehöriger bzw. Angehöriger der Volksgruppe der Singh und verheiratet sei; er habe zwei Kinder, seine Familie befinde sich laut seinen Angaben in Indien. Laut dem Befund vom XXXX leide er an einer minimalen Arthrose im Knie; es könne nicht festgestellt werden, dass er an schweren psychischen Störungen oder schweren ansteckenden Krankheiten leide.

Zu seinen Vorverfahren stellte das BFA fest, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Österreich befinde und bereits mehrfach Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, die allesamt negativ beschieden worden seien. Er habe auch das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union trotz mehrfacher negativer Entscheidungen und trotz seinem unrechtmäßigen Aufenthalt nicht verlassen. In den vorangegangenen Verfahren habe er mehrfach versucht, Asylgründe geltend zu machen, seine Angaben seien jedoch in keinem Verfahren glaubhaft gewesen. Zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines letzten Asylverfahrens entstanden sei und bestünden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden.

Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das BFA fest, dass er alleine und illegal ins Bundesgebiet eingereist sei; laut seiner Stellungnahme vom XXXX habe er zu jenem Zeitpunkt seit zwei Monaten im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin XXXX gelebt; in der Stellungnahme habe er bezüglich seiner Freundin keine weiteren Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer spreche muttersprachlich Punjabi und verfüge über Deutschkenntnisse des Niveaus A2; sein Aufenthalt im Bundesgebiet erstrecke sich über einen Zeitraum von XXXX bis in die Gegenwart, wobei er zeitweise wieder in Indien aufhältig gewesen sei. Jedoch habe er über die Aufenthaltsdauer in Indien keine Angaben machen können. In Österreich sei er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung (zwischenzeitlich) eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich entstanden sei.

Beweiswürdigend hielt das BFA zu den Feststellungen hinsichtlich der Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am XXXX erklärt, die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht, hätten sich jedoch verschlimmert. Die Feststellung, dass er im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und einen glaubhaften Kern aufweisenden Sachverhalt vorgebracht habe, ergebe sich aus seinen Angaben im gesamten Verwaltungsverfahren. Im Fall einer Rückkehr sei er keiner Gefahr ausgesetzt, zumal er seinen glaubhaften Angaben zufolge auch niemals in Haft gewesen oder von der Polizei, dem Militär bzw. sonstigen Behörden verfolgt worden sei, zudem verfüge er über die Möglichkeit, sich allenfalls in einem anderen Landesteil Indiens niederzulassen. Es sei ganz offensichtlich, dass er den gegenständlichen Asylantrag nur gestellt habe, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren; zudem sei zu den angeblich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nach wie vor bestehenden Rückkehrhindernissen anzumerken, dass schon sein ursprünglichen Fluchtvorbringen für unglaubhaft befunden wurde, weshalb auch dessen Wiederholung keine Glaubhaftigkeit zukomme.

Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Privat-, und Familienleben führte das BFA, soweit wesentlich aus, dass abgesehen von seiner (bereits erwähnten) Freundin, sich seine gesamte Familie im Herkunftsstaat befinde; aufgrund des von ihm geschilderten Verlaufs der Beziehung zu seiner Freundin könne nicht von einem ernst gemeinten Wunsch nach Familiengründung bzw. Eheschließung ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer lediglich sehr oberflächliche Angaben gemacht und es für nötig befunden habe, von sich aus zu erwähnen, dass er seine Freundin aus Liebe heiraten wolle. Daher könne kein aufrechtes, intensives Familienleben erkannt werden.

2.6 Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die „ XXXX “ als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt. Diese legte die ihr vom Beschwerdeführer erteilte.

2.7 Mit Schreiben vom XXXX gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem BFA die ihm erteilte Vollmacht gemäß §§ 8 Abs. 1 RAO, 10 Abs. 1 AVG bekannt.

2.8 Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die österreichische XXXX , Beschwerde in vollem Umfang und brachte nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zusammengefasst vor, er habe seinen Aufenthalt in Österreich fortlaufend zur Integration genützt; er spreche gut Deutsch, habe ein Deutschzertifikat (Niveau A2), arbeite daran, das Niveau B1 zu erreichen, wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und nehme keine sozialen, staatlichen Hilfen in Anspruch. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt; negative Faktoren lägen insgesamt nicht vor. Durch den bereits neunjährigen Aufenthalt seien derart intensive Bindungen zu Österreich entstanden, dass allfällige Interessen in den Hintergrund treten würden.

Zur Zurückweisung seines Folgeantrags gemäß § 68 Abs. 1 AVG brachte er vor, er habe in diesem auf einen Sachverhalt hingewiesen, welcher eine individuelle Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien wahrscheinlich mache und unter dem Gesichtspunkt der Schwere des befürchteten Eingriffs einen Aufenthalt im Herkunftsstaat aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lasse. Die belangte Behörde habe in dieser Hinsicht rechtswidriger Weise nicht ermittelt; die Zurückweisung entbehrt einer rechtlichen Grundlage, die Behörde hätte eine Sachentscheidung zu treffen gehabt. Zudem würden die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen den gesetzlichen Anforderungen insofern nicht genügen, als der Bescheid keine Gegenüberstellung der allgemeinen Länderfeststellungen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen würde.

Außerdem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

2.9 Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vor, wo diese am XXXX einlangte.

2.10 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur GZ XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift, dass sein Bruder ihm erzählt habe, Leute der „Congresspartei“ hätten geschossen und nach dem Beschwerdeführer gefragt, habe auf Grund des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakts nicht abschließend geklärt werden können, in welchem Zusammenhang diese Behauptung mit der ursprünglichen Aussage des Beschwerdeführers stehe und inwieweit dieser Vorfall in die Vergangenheit zurückreiche. Es habe nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

2.11 Mit Schreiben vom XXXX , welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, bot der Beschwerdeführer zum Beweis der behaupteten Tatsache, dass in Indien nach ihm gesucht werde, die in der Einvernahme vom XXXX erwähnte Anzeige an und übermittelte diese ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht; es handelt sich dabei um ein mit der Bezeichnung „ XXXX First Information Report“ betiteltes Dokument in englischer Sprache.

2.12 Am XXXX langte beim BFA (Regionaldirektion XXXX ) eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien iSd § 30 Abs. 2 BFA-VG, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, die Tochter seiner Lebensgefährtin gefährlich bedroht und den Ex-Freund der Tochter der Lebensgefährtin sowie dessen Mutter mittels Faustschlägen verletzt zu haben. Es wurde eine entsprechende Anzeige erstattet.

2.13 Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX verständigt und ihm zusammen mit der Ladung das zu jenem Zeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Indien mit dem Hinweis, dass er innerhalb einer Frist von zehn Tagen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne, übermittelt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der genannten Frist keinen Gebrauch.

2.14 Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm [Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll; Schreibfehler korrigiert]:

[…]

R: Wie haben Sie seit XXXX Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestritten?

BF: Zuerst habe ich als Zeitungszusteller gearbeitet. Dann habe ich mit meinem Freund eine Lieferfirma gegründet und haben als Lieferanten gearbeitet. Dieser Tätigkeit bin ich drei bis vier Jahre nachgegangen. Nachdem ich einen negativen Asylbescheid bekommen habe, musste ich meine Firma schließen.

R: Von wann bis wann haben Sie als Zeitungszusteller gearbeitet?

BF: Angefangen habe ich im Jahr XXXX . Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie lange ich gearbeitet habe. Ich habe drei, vier Jahre gearbeitet.

R: Waren Sie in dieser Zeit krankenversichert?

BF: Ja.

R: Wie viel haben Sie durchschnittlich im Monat verdient?

BF: Als Zeitungszusteller habe ich ca. 400 Euro im Monat verdient. Als Lieferant habe ich ca. 1.500 bis 1.600 Euro verdient.

R: In welcher Zeit haben Sie diese Tätigkeit ausgeführt, als Lieferant?

BF: Ich glaube, ich habe die Firma XXXX oder XXXX gegründet und habe sie letztes Jahr geschlossen.

R: Dann haben Sie sicher Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide?

BF: Ja, von XXXX ist noch offen.

R: Bitte legen Sie mir die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide von XXXX , einen aktuellen Versicherungsauszug, Gewerberegisterauszug und Firmenbuchauszug innerhalb einer Woche vor.

R: Was haben Sie für ein Gewerbe ausgeübt?

BF: Zustellung.

R: Wie bestreiten Sie seit der Niederlegung Ihres Gewerbes Ihren Lebensunterhalt?

BF: Von meinen Ersparnissen. Ich habe Geld gespart. Es gibt einen Markt der Caritas XXXX und dort habe ich ehrenamtlich gearbeitet.

R: Arbeiten Sie jetzt auch noch ehrenamtlich dort?

BF: Ja, aber ich kann dort gratis essen und gratis einkaufen kann ich auch. Ich habe von dort eine Karte bekommen mit der ich gratis einkaufen gehen kann.

R: Lebensmittel?

BF: Ja.

R: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja. A2.

R (auf Deutsch): Wie hat das Institut geheißen, wo Sie den Deutschkurs besucht haben?

BF (auf Deutsch): „Ich weiß nicht. Es war im XXXX . Bezirk neben der XXXX straße“.

R (auf Deutsch): Wie oft in der Woche haben Sie den Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): „Drei bis vier Tage“.

R (auf Deutsch): In welcher Zeit?

BF (auf Deutsch): „Mittag. 13 Uhr bis 16 Uhr“.

R (auf Deutsch): Haben sie eine Deutschprüfung abgelegt?

BF (auf Deutsch): „Ja“.

R (auf Deutsch): Haben Sie die Deutschprüfung bestanden?

BF (auf Deutsch): „Ja“.

R (auf Deutsch): Können Sie deutsche Zeitungen lesen?

BF (auf Deutsch): „Zeitungen ist für mich schwer, aber ich schaue immer. Englisch kann ich schon“.

R (auf Deutsch): Haben Sie ein deutsches Buch gelesen?

BF (auf Deutsch): „In der Schule“.

R (auf Deutsch): Wann haben Sie den letzten Deutschkurs besucht? Wann war die letzte Prüfung?

BF (auf Deutsch): XXXX

R (auf Deutsch): Haben Sie seither etwas unternommen, um Ihre deutsche Sprache zu verbessern?

BF (auf Deutsch): „Ja“.

R (auf Deutsch): Was haben Sie unternommen?

BF (auf Deutsch): „Es war nichts Besonderes“. „Ist gleich“.

R (auf Deutsch): Warum haben Sie zwischenzeitig keinen Deutschkurs besucht, um Ihre Deutschkenntnisse zu verbessern?

BF (auf Deutsch): „Ich habe Platz schon gehabt, ich habe gelernt, aber Prüfung nicht gemacht, weil ich habe keine Geld“.

R (auf Deutsch): Sie haben zuerst gerade gesagt, Sie haben Ersparnisse?

BF nicht verstanden.

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF: Mit meinen Ersparnissen zahle ich meinen Lebensunterhalt, Kleidung, Wohnung, Schuhe, Rate für die Krankenversicherung.

R: Was zahlen Sie Miete im Monat?

BF: 450 Euro.

R: Wer zahlt die Betriebskosten?

BF: Meine Freundin zahlt das Ganze.

RV merkt an, dass die Freundin des BF auch die Miete bezahlt.

R: Wer zahlt jetzt die Miete?

BF: Meine Freundin. Sie macht das alles.

R: Leiden Sie an irgendwelche schweren Krankheiten?

BF: Nein.

R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

BF: Nein.

R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein.

BF wird auf das Entschlagungsrecht hingewiesen.

R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft bzw. läuft gegen Sie ein gerichtliches Verfahren?

BF: Nein.

BF wird auf das Entschlagungsrecht hingewiesen.

R: Ist gegen Sie ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren offen?

BF: Nein. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich meine Strafen immer gleich bezahlt.

R: Wegen was haben Sie die Strafen bekommen?

BF: Weil ich oft vergessen habe, den Parkschein auszufüllen.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals einen Aufenthaltsstatus gehabt, der Sie berechtigt hat, in Österreich zu bleiben?

BF: Nein.

R: Sie haben bereits mehrmals um internationalen Schutz angesucht bzw. um einen humanitären Aufenthaltstitel und Sie haben auch schon mehrmals eine negative Entscheidung bekommen. Warum sind Sie der Ausreise nicht nachgekommen?

BF: Wohin soll ich gehen. Ich habe Probleme.

R widerholt die Frage.

BF: Zurück nach Indien kann ich nicht. Wenn, dann kann ich woanders hingehen.

R: Es wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung nach Indien vorliegt. Warum sind Sie dem nicht nachgekommen?

BF: Ich habe Problem dort.

R: Wann habe Sie denn den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: XXXX

R: Und was war der Grund?

BF: Ich hatte Streit mit jemanden in meinem Dorf.

R: Sind Sie jemals Mitglied einer politischen Partei gewesen?

BF: Nein. Mein Vater, ich nicht.

R: Um was für Streitigkeiten ist es da gegangen, als Sie den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten?

BF: Es ist schon 10 Jahre her. Ich habe es vergessen. Ich habe damals alle Beweise vorgelegt, Namen auch genannt.

R: Mit wem hatten Sie konkret Probleme, als Sie den ersten Antrag stellten?

BF: Mit einem Burschen.

R: Ich möchte den Namen wissen.

BF: Er war Hindu. Ich glaube, sein Name war XXXX Ich habe den Namen vergessen.

R: Können Sie zu dem ersten Vorfall etwas Genaueres sagen?

BF: Ich habe alles vergessen. Ich muss noch einmal alles durchlesen.

R: Wissen Sie noch, wann Sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben?

BF: XXXX

R: Warum haben Sie einen zweiten Antrag gestellt?

BF: Meine Familie hat mir gesagt, ich soll zurückkehren. Als ich dort war, hatte ich dieselben Probleme, wie früher.

R: Es ist für mich schwierig. Sie haben gesagt, Sie können sich an die Probleme des ersten Falles nicht erinnern. Sie sagen, dass Sie beim zweiten Mal die gleichen Probleme wie beim ersten Mal gehabt haben. Ich weiß aber nicht, welche Probleme Sie beim ersten Mal gehabt haben?

BF: Ich habe damals alle meine Beweise vorgelegt.

R: Worum ist es beim zweiten Antrag gegangen?

BF: Ich habe meinen Wohnsitz geändert und habe eine Zeit lang in XXXX gelebt. Ich habe meinen Führerschein auch dort gemacht.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Indien zurückmüssten?

BF: Ich werde umgebracht. Vor kurzem habe ich einen Anruf bekommen.

R: Warum sollten Sie umgebracht werden?

BF: Mit dem ich zerstritten bin. Diese Personen werden mich umbringen.

R: Sind das jetzt die alten Fluchtgründe, die Sie beim Antrag XXXX gegeben haben? Sind das dieselben wie beim ersten und zweiten Antrag XXXX

BF: Ja.

R: Wer hat Sie in Österreich angerufen?

BF: Mein Bruder.

R: Warum sollen Sie umgebracht werden, wenn Sie in Österreich leben?

BF: Ich wurde mehrmals aufgefordert das Land (Österreich) zu verlassen. Das habe ich meinen Bruder erzählt. Er sagte mir, ich soll nicht zurückkehren.

R: Warum hat Ihr Bruder gesagt, Sie sollen nicht zurückkehren?

BF: Er sagte mir, diese Personen würden dich umbringen. Daraufhin bat ich ihn, Dokumente zu schicken. Diese Dokumente habe ich bereits vorgelegt.

R: Wann haben Sie diese Dokumente bekommen?

BF: Ich hatte vor kurzem einen Termin auf der Landstraße Hauptstraße am BFA: Dort habe ich meine Dokumente abgegeben.

R: Haben Sie dort erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Nein, nein. Dort habe ich eine Einvernahme gehabt.

R: Wann war diese Einvernahme?

BF XXXX

R: Worum genau ist es in der Einvernahme beim BFA gegangen?

BF: Um die Fluchtgründe. Ich musste von A-Z alles erzählen.

R: Was soll mit diesen Dokumenten bewiesen werden? Was ist der Inhalt dieser Dokumente?

BF: Das weiß ich nicht auswendig.

R: Sie haben das bekommen, von Ihrem Bruder.

BF: Ich weiß, es nicht. Sie sollen nachschauen.

RV: Was ist der Inhalt?

BF: Anzeige.

R: Was ist der Inhalt der Anzeige?

BF: Herr Rat, ich habe bereits alles vorgelegt. Es steht alles drinnen, was der Inhalt ist.

BF wird aufgetragen, die Anzeige innerhalb von einer Woche dem BVwG vorzulegen.

R: Sie wissen nicht, was Inhalt der Anzeige ist?

BF: Nein.

R: Haben Sie das nicht gelesen, was der Inhalt der Anzeige ist? Hat Sie das nicht interessiert?

BF: Es geht um Schießereien.

R: Warum können Sie nicht zurückkehren nach Indien?

BF: XXXX hatte ich einen Streit im Dorf und danach gab es andere Probleme.

R: Was heißt „danach“ und wann gab es andere Probleme?

BF: Ich bin ja da, ich habe jetzt keine Probleme, aber mein Bruder lebt dort. Ich habe keine Probleme.

R: Es geht heute nicht um Ihren Bruder, sondern um Sie. Was hat es für Probleme nach dem Streit im Dorf gegeben?

BF: Ich kann mich schon erinnern, aber wenn Sie mich nach einem Datum fragen, kann ich mich nicht erinnern.

R: Da widersprechen Sie sich mit Ihrer vorherigen Aussage, wo Sie gesagt haben, dass Sie sich an nichts erinnern können.

R: Was hatten Sie für Probleme gehabt?

BF: Es gab einen Streit dort. Mein Vater, mein Bruder und ich waren beteiligt und mein Cousin. Der Streit war mit meinem Vater und ich war dort auch anwesend. Es ist schon 10 Jahre her. Ich glaube, wir haben auch damals eine Anzeige bei der Polizei eingebracht. Eine Kopie habe ich damals schon vorgelegt.

R: War das im ersten Verfahren?

BF: Ja und danach haben sie mir gesagt, warum ich nicht woanders in Indien hingegangen bin.

R: Was war der Inhalt dieses Streites?

BF: Es ging um Tempel. Wir hatten Streit mit Hindus.

R: Was hindert Sie jetzt nach Indien zurückzukehren?

BF: Mein Bruder ist vor kurzem ins Dorf gegangen. Er wollte unseren Acker verkaufen und da hat er wieder Streit mit den Nachbarn gehabt.

R widerholt die Frage.

BF: Ich habe einen Streit im Bundesland Punjab gehabt. Deshalb bin ich in das Bundesland U.P gereist. Ich wurde dort verfolgt und deswegen musste ich ausreisen.

RV legt vor: Folder zum Sozialmarkt XXXX (Beilage C), eine Wohnrechtsvereinbarung XXXX (Beilage D), eine Bestätigung von Wiener Wohnen, dass Frau XXXX die Hauptmieterin ist (Beilage E), Konvolut an Mietzinszahlungen der Frau XXXX (Beilage F), eine Bestätigung der Stadt Wien und die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom XXXX (Beilage G), Scheidungsunterlagen (Beilage H) und die Geburtsurkunde des BF (Beilage I) zum Akt genommen wird.

Beilage H in Kopie der sogenannten Scheidungsunterlagen, welcher er von seinem Bruder erhalten hat.

Die Unterlagen werden dem BehV zur Durchsicht vorgelegt.

R: Sie haben heute gesagt, Sie sind geschieden. Haben Sie in Österreich eine Freundin?

BF: Ja.

R: Seit wann haben Sie diese Freundin?

BF: Ich kenne sie seit XXXX .

R: Wann seit XXXX ?

BF: Ich kenne sie seit XXXX und seit den letzten zwei Jahren wohnen wir zusammen.

R: Wie heißt Ihre Freundin.

BF: XXXX .

R: Wo haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?

BF: In Wien. Ich habe zwei bis drei Jahre lang bei einem Pizzamann gearbeitet. Die Freundin meiner Freundin hat in der Nähe gewohnt. Wir haben uns bei einer Party kennengelernt.

R: Wo hat diese Party stattgefunden?

BF: Es war im XXXX . Bezirk.

R: Haben Sie dort Ihre jetzige Freundin angetroffen?

BF: Ja.

R: Haben Sie sie schon vorher einmal gesehen?

BF: Ja.

R: Sind Sie bei der Party das erste Mal mit ihr näher ins Gespräch gekommen?

BF: Ja.

R: Wann sind Sie dann mit Ihrer jetzigen Freundin eine Beziehung eingegangen?

BF: Im XXXX bin ich zu ihr gezogen.

R: Waren Sie vorher schon mit ihr liiert?

BF: Ja.

R: Seit wann?

BF: Seit XXXX .

R: Wann XXXX

BF: Im Dezember war diese Party.

R: Wann sind Sie mit Ihrer Freundin eine engere Freundschaft eingegangen?

BF: XXXX .

R: Haben Sie Ihrer Freundin damals über Ihren Aufenthaltsstatus Bescheid gesagt?

BF: Sie weiß, dass ich Asylwerber bin.

R: Hat Ihre Freundin damals gewusst, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten?

BF: Ja, ich glaube schon.

R: Haben Sie mit Ihr darüber gesprochen oder nicht?

BF: Ich habe mit ihr gesprochen.

R: Wann haben Sie sich mit ihr darüber unterhalten?

BF: Ich bin bei ihr gemeldet. Sie bekommt alle meine Briefe. Sie weiß alles.

R: Ich möchte von Ihnen wissen, ob und wann Sie mit Ihrer Freundin darüber gesprochen haben, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten?

BF: Ich wohne mit ihr. Sie sieht alle meine Post und sie war letztes Jahr mit mir bei der Botschaft.

R: Das beantwortet nicht meine Frage. Die Frage war, ob Sie, als Sie mit ihr eine Beziehung eingegangen sind, ihr gesagt haben, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten?

BF: Ja.

RV macht die Zeugin XXXX zum Privatleben und der bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft stellig. Zeugin (österreichische Staatsbürgerin) weist sich mit Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt von MBA XXXX , aus.

Zeugin wird gemäß § 48 iVm § 49 iVm § 50 iVm § 36 AVG belehrt.

R: In welchen Verhältnis stehen Sie zum BF?

Z: Er ist mein Lebensgefährte.

R: Haben Sie Kinder?

Z: Ich bin geschieden XXXX . Ich habe zwei Kinder.

R: Welchen Beruf üben Sie aus?

Z: Ich bin Verkäuferin.

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Seit XXXX Das war in der Winterzeit, wo ich und meine Freundin eine Feier hatten. Das war in einem großen Saal. Es wurde Geburtstag gefeiert.

R: Haben Sie den BF schon vorher einmal gesehen?

Z. Nein. Eigentlich ja.

R: Was jetzt?

Z: Ich habe ihn nur beim Vorbeigehen gesehen. Ich habe kein Gespräch mit ihm vorher geführt. Bei diesen Feierlichkeiten haben wir dann miteinander gesprochen.

R: Wie ist es dann weitergegangen nach dieser Feierlichkeit?

Z: Am Anfang waren wir gute Freunde. Sind ab und zu etwas fortgegangen bzw. essen gegangen. Es war keine feste Beziehung. Dann später mit der Zeit ist es immer mehr geworden, sodass dann tiefere Gespräche stattfanden und wir öfter ausgegangen sind. Irgendwann habe ich meiner Tochter davon erzählt. Am Anfang war sie ein bisschen eifersüchtig, aber irgendwann haben wir dann begonnen miteinander zu leben.

R: Wann ist die Beziehung enger geworden?

Z: Seit XXXX haben wir unsere Beziehung offiziell gemacht.

R: Seit wann wohnen Sie zusammen?

Z: Ich glaube, XXXX

R: Wann XXXX ?

Z: Im Frühling. Den Monat weiß ich nicht mehr genau. Februar oder März. Ich bin mir nicht sicher.

R: Haben Sie über den Aufenthaltsstatus des BF gesprochen?

Z: Wir haben nicht viel darüber gesprochen. Mich hat es am Anfang auch nicht wirklich interessiert. Dann, wo wir enger zusammengekommen sind und bevor wir zusammengezogen sind, habe wir darüber gesprochen.

R: Was wurde gesprochen?

Z: Dass er wartet auf Asyl und, wann er nach Österreich gekommen ist. Wann er gekommen ist, wusste ich schon. Das hat er mir schon gesagt.

R: Hat er Ihnen am XXXX gesagt, dass er illegal in Österreich ist?

Z: Er hat gesagt, dass alles noch offen ist und er auf Asyl wartet.

R: Wie unterhalten Sie sich, wenn sie zu Hause sprechen?

Z: Eigentlich Deutsch. Ich kann ein paar Worte Punjabi und manchmal Englisch. Seitdem er mit mir zusammen ist, kann er Deutsch. Ich habe ihm immer wieder ein paar Worte beigebracht. Wenn er etwas nicht versteht, spricht er Englisch und ich übersetze es dann auf Deutsch.

R: Könnten Sie sich vorstellen in Indien zu leben?

Z: Ich könnte ihn dort besuchen. Ich war noch nie in Indien. Ich weiß es nicht.

R: Haben Sie Interesse an der indischen Kultur?

Z: Die Kultur ist schön. Er hat mir sehr viel erzählt von den Sikhs. Er hat mir viel von der Kultur erzählt.

R: Haben Sie über die Gründe warum der BF in Österreich ist auch gesprochen?

Z: Schon. Er hat mir erzählt, wegen religiöser Sachen. Er hat von Morddrohungen gesprochen. Er hat mir erzählt, dass zwei Religionen gewesen sind, die miteinander gestritten haben und sich umbringen wollten.

R: Hat er von sich von seinen Problemen etwas erzählt?

Z: Er hat erzählt, dass er die Mutter, die Frau und einen Sohn unten hat. Er wollte sich schon länger scheiden lassen und ich habe ihm auch erzählt, dass ich einen Mann gehabt habe und zwei erwachsene Kinder habe.

R: Hat er Ihnen darüber hinaus noch von seinen Problemen in Indien hat?

Z: Er hat gesagt, dass er Morddrohungen gehabt hat und auch woanders in Indien war. Deshalb ist er dann nach Österreich geflüchtet.

R: Sie haben gesagt, Sie wohnen zusammen? Wer kommt für den Lebensunterhalt auf?

Z: Ich. Er hilft mir ab und zu, wenn er Reklamen verteilt. Er hat noch Ersparnisse von seiner Selbstständigkeit. Das ist nicht sehr viel. Soviel, dass er davon überleben kann. Vom Staat hat er gar nichts. Er will arbeiten, aber bekommt keine Anstellung ohne aufenthaltsrechtlichen Status. Er war auch selbstständig und hat Tag und Nacht gearbeitet.

R: Wer zahlt die Betriebskosten, Rundfunkgebühren, Telefon usw.?

Z: Ich zahle das. Wie ich schon gesagt habe, hilft er mir ab und zu, indem er Reklame verteilt.

BehV: Seit wann genau leben Sie mit dem BF im gemeinsamen Haushalt?

Z: XXXX

BehV: Ihr Lebensgefährte hat unserer Behörde mitgeteilt, dass er seit XXXX mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt (Bescheid, Seite 46)

Z: XXXX ? Ich weiß, dass wir schon seit zwei Jahren in der Wohnung zusammenleben.

BehV: Bestreiten Sie seit dem gemeinsamen Haushalt die Fixkosten?

Z: Ich bin diejenige, die alles zahlt.

BehV: Nennen Sie mir bitte die Namen seiner Kinder?

Z: Das Mädchen war adoptiert. Es ist die Tochter seines Bruders. Es ist adoptiert von meinem Mann. Sein Bruder hat zwei Töchter.

R: Ist eine Tochter beim Bruder des BF verbl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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