TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/22 W154 2230631-5

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Entscheidungsdatum

22.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80

Spruch

W154 2230631-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA.: Nigeria alias Sudan, Zl. 14-1044164207/200342885, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 30.10.2014 erstmalig internationalen Schutz. Da er seine wahre Identität in jeder Richtung zu verschleiern suchte, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Dieses ergab, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits das 18. Lebensjahr erreicht hatte und bestimmte als spätestmögliches Geburtsdatum den XXXX . In der Folge gab das BFA ein Sprachgutachten in Auftrag. Das in der Folge erstellte Gutachten vom 22.01.2015 ergab, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht - wie angegeben – im Sudan hauptsozialisiert wurde.

2. Mit Bescheid vom 15.11.2017, Zl. 1044164207/140124023, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.01.2018, GZ: I421 2183177-1/3E, als unbegründet ab.

3. Am 07.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, dieser wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019, I421 2183177-2/5E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs am 10.01.2019 in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde darin festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist und wurde gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

4. Am 19.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft neuerlich Asyl. Am 11.04.2019 wurde er vom BFA befragt, durch mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, dies mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2019, I417 2183177-3/3E, für rechtmäßig erklärt.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2019 von Beamten der LPD Wien wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und am selben Tag in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 27.03.2019, 82 HV 34/2019y, wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Davor war der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 04.10.2018, 45 HV 128/2018y, wegen § 27 SMG zur einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt worden.

6. Am 17.04.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen, in das PAZ Klagenfurt überstellt und am 17.04.2020 zur beabsichtigten Schubhaft einvernommen.

7. Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2020, 14-1044164207/200342885, wurde die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2020, G306 2230631-1/8E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Folge mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G306, 2231696-2/14Z, mit Erkenntnis vom 04.09.2020, GZ: G305 2231696-3/2E, und zuletzt mit Erkenntnis vom 29.09.2020, GZ: G312 2231696-4/2E, jeweils im Zuge der amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers vorliegen und diese auch verhältnismäßig ist.

9. Unter Anschluss einer Stellungnahme legte das BFA am 19.10.2020 den Verwaltungsakt ein weiteres Mal zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. In der beiliegenden Stellungnahme führt das BFA nach Darlegung des Sachverhalts aus:

„ XXXX hat das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch mit dem Verein Menschenrechte Österreich mit dem Ergebnis in Anspruch genommen, nicht rückkehrwillig zu sein.

Die nigerianische Botschaft identifizierte XXXX als nigerianischen Staatsangehörigen und stellte für ihn ein Heimreisezertifikat, gültig vom 11.07.2019 bis 09.10.2019, aus. Am 06.04.2020 wurde die Neuausstellung eines HRZ beantragt. Laut Mitteilung des BFA – Referat Heimreisezertifikate wäre, nachdem das Ablaufdatum des HRZ nicht länger als ein Jahr zurückliegt, grundsätzlich eine Verlängerung der Gültigkeit problemlos möglich. Wegen des aufgrund der COVID-19-Pandemie verhängten Landesverbotes für internationale Flüge in Nigeria (vorübergehend bis 15.10.2020), wurden jedoch von der nigerianischen Botschaft keine HRZ ausgestellt.

XXXX konnte am 08.10.2020 aufgrund einer COVID-Testung im Polizeianhaltezentrum der nigerianischen Delegation nicht vorgeführt werden. Es wurde ein neuerlicher Interviewtermin für den 22.10.2020 vorgemerkt.

Es kann aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 2019 bereits ein HZ ausgestellt wurde, mit der neuerlichen Ausstellung eines solchen gerechnet werden.

Sobald internationale Flüge nach Nigeria wieder möglich sind, werden die dafür erforderlichen HRZ von der nigerianischen Botschaft ausgestellt.

In Bezug auf COVID 19 darf angemerkt werden, dass das BFA jedenfalls davon ausgeht, dass die Abschiebung des Fremden innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich ist und auch vollzogen werden kann. Die Beschränkungen werden gelockert, der Flugbetrieb wird in absehbarer Zeit aufgenommen werden. Zudem soll XXXX nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft im Zuge einer Charterrückführung, welche für den 12.11.2020 geplant ist, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, so dass hier nicht unbedingt Linienflüge für eine Abschiebung erforderlich sein werden.

Es besteht die dringende Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens und insbesondere im Hinblick auf seine bereits bekannten Verurteilungen durch Strafgerichte im österreichischen Bundesgebiet die Gefahr eines neuerlichen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung.

Der Fremde wies in der Vergangenheit mehrere Meldelücken laut historischem ZMR Auszug auf und war in der Vergangenheit auch mehrfach obdachlos gemeldet. Daher konnte das BFA begründet davon ausgehen, dass der Fremde neuerlich untertauchen würde, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu bieten würde.

Es darf wiederholt darauf hingewiesen werden, dass der Fremde auch in der Vergangenheit alles versucht hat, um eine Abschiebung zu verhindern. Er hat im Rahmen der Asylverfahren falsche Angaben über sein Alter und seinen Herkunftsstaat gemacht, mehrere Folgeanträge gestellt und weigert sich bis dato beharrlich, auszureisen. Er hat erwiesenermaßen Kontakte ins Drogenmilieu und wurde bereits zweimal einschlägig verurteilt. In diesem konkreten Fall sieht das BFA höchste Fluchtgefahr und wird die Abschiebung definitiv binnen der höchst zulässigen Schubhaftdauer erfolgen, vor allem, da für den Fremden bereits in der Vergangenheit ein HRZ ausgestellt wurde und mit einer Neuausstellung daher zu rechnen ist.

Der im Betreff Genannte ist derzeit im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Schubhaft.

Hinweis gemäß § 80 Abs 4:

Gemäß § 80 Abs 4 letzter HS FPG kann eine Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, sofern einer der in Z 1 bis 4 leg cit genannten Tatbestände erfüllt ist.

In gegenständlichem Fall liegen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über eine Anhaltedauer von 6 Monaten hinaus vor, zumal folgender Tatbestand aus nachstehenden Gründen erfüllt ist:

-        § 80 Abs 4 Z 1 FPG: bis dato war die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mangels Vorlage oder Beischaffung von Unterlagen bzw. Dokumenten durch den Fremden noch nicht möglich.

Der Fremde wurde bis dato seitens des Bundesamtes noch nicht gemäß § 80 Abs. 7 FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass er ausschließlich aus den Gründen des § 80 Abs. 4 FPG angehalten wird. Seitens des BFA ist beabsichtigt, die Schubhaft aufgrund des Vorliegens der oa. Voraussetzungen über die Dauer von 6 Monaten hinaus aufrechterhalten.

Der oa. Fremde wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bvwg vom 29.09.2020, GZ: G305 2230631-4/2E, zweifelsfrei vom gegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die Entscheidungsgründe der Vorentscheidungen werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie zur geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.11.2020.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidungen.

Die Feststellungen zur Erlangung des Heimreisezertifikates sowie zur geplanten Abschiebung am 12.11.2020 ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 19.10.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. – Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG hat sich in Hinblick auf das Vorerkenntnis zur gegenständlich zu überprüfenden Schubhaft keine Änderung ergeben, sodass aufgrund unveränderter Lage auf die dortigen Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben werden.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer seine Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Zur Dauer der Schubhaft:

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z.1 verwirklicht. Somit erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich die Behörde zügig um ein Heimreisezertifikat bemüht hat, auch verhältnismäßig.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass die Außerlandesbringung zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Da keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen sind, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2230631.5.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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