TE Vfgh Erkenntnis 1995/10/4 KI-9/94

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art132
B-VG Art138 Abs1
B-VG Art138 Abs1 litb
AnerkennungsG §2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs4
VfGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Leitsatz

Zulässigkeit des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof nach Zurückweisung von Säumnisbeschwerden wegen Untätigkeit des Kultusministers hinsichtlich eines Antrags auf Anerkennung der Zeugen Jehovas als Religionsgesellschaft nach dem AnerkennungsG; Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes infolge gegebener Sachidentität; Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachte Säumnisbeschwerde; Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs; Rechtsanspruch auf Anerkennung als Religionsgesellschaft bei Vorliegen der im AnerkennungsG enthaltenen Voraussetzungen; Erlassung eines Bescheides im Anerkennungsfall entbehrlich aber nicht unzulässig; im Fall der Anerkennung als Religionsgesellschaft durch ein im Säumnisbeschwerdeverfahren ergehendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Verpflichtung des Bundesministers zur Kundmachung der Anerkennung im Verordnungsweg

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof war zuständig zur Entscheidung über die bei ihm von F A u.a. am 4. August 1992 eingebrachte, auf Art132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde, in der die Verletzung der Pflicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport zur Entscheidung über den bei diesem Bundesminister mit Schriftsatz vom 17. Juni 1987 gemäß §2 des Anerkennungsgesetzes, RGBl. 68/1874, gestellten Antrag auf Anerkennung der Zeugen Jehovas als Religionsgesellschaft geltend gemacht wurde.

Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0155, mit dem diese Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 36.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Dem Antragsvorbringen zufolge leiten die vier in Österreich wohnhaften Einschreiter seit Jahren den österreichischen Zweig der unter dem Namen "Zeugen Jehovas" auf der ganzen Erde tätigen Religionsgemeinschaft.römisch eins. 1.a) Dem Antragsvorbringen zufolge leiten die vier in Österreich wohnhaften Einschreiter seit Jahren den österreichischen Zweig der unter dem Namen "Zeugen Jehovas" auf der ganzen Erde tätigen Religionsgemeinschaft.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1987 (wiederholt mit Eingabe vom 21. Juli 1990) beantragten sie beim (damaligen) Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport - als dem zur Vollziehung des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG) berufenen Ministers (im Gesetz und in den folgenden Ausführungen als "Kultusminister" bezeichnet) - gemäß §2 leg.cit. die Anerkennung des bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses "Jehovas Zeugen" als Religionsgesellschaft.

Da der Bundesminister diesen Antrag unerledigt ließ, brachten die Einschreiter am 4. August 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eine auf Art132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde ein und begehrten, daß der Verwaltungsgerichshof selbst eine Sachentscheidung über den Antrag vom 17. Juni 1987 treffen möge. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluß vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0155, zurück.

b) Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 10. Mai 1994 eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde machten die Einschreiter gleichfalls die Säumnis des Bundesministers geltend und begehrten, der Verfassungsgerichtshof wolle über den erwähnten Antrag vom 17. Juni 1987 entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof wies diese mit Beschluß vom 21. Juni 1994, B960/94, mit der Begründung zurück, daß ihn keine Rechtsvorschrift zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird, berufe.

2. Mit Eingabe vom 16. November 1994 stellen die Einschreiter den vorliegenden, auf Art138 Abs1 litb B-VG gestützten Antrag. Es hätten in derselben Sache sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof ihre Zuständigkeit verneint. Daher liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor. Sie stellen daher den Antrag auf Entscheidung dieses Kompetenzkonfliktes mit dem weiteren Begehren, die dem Erkenntnis entgegenstehenden behördlichen Akte aufzuheben. Schließlich wird der Zuspruch von Kosten beantragt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete am 30. Jänner 1995 eine Äußerung.

Nach Schilderung des Sachverhaltes führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

"Ein Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn zwei oder mehrere Behörden die (ausschließliche) Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch nehmen (bejahender oder positiver Kompetenzkonflikt) oder ablehnen (verneinender oder negativer Kompetenzkonflikt) und eine der beteiligten Behörden ihre Kompetenz zu Unrecht in Anspruch nimmt oder ablehnt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7.Aufl., Rdz 1080). "Ein Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn zwei oder mehrere Behörden die (ausschließliche) Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch nehmen (bejahender oder positiver Kompetenzkonflikt) oder ablehnen (verneinender oder negativer Kompetenzkonflikt) und eine der beteiligten Behörden ihre Kompetenz zu Unrecht in Anspruch nimmt oder ablehnt vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7.Aufl., Rdz 1080).

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nach der in der Lehre (vgl. Walter-Mayer, a.a.O.) und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfSlg. 459/1925, 3190/1957, 6082/1969 u.a.m.) übereinstimmend vertretenen Auffassung vor, wenn jede der beiden im Konflikt verwickelten Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) in derselben Sache angerufen wurde und aus dem Grunde der Unzuständigkeit eine Entscheidung in der Sache selbst in der verfahrensrechtlich hiefür vorgesehenen Form abgelehnt hat. Ein Kompetenzkonflikt liegt somit nicht vor, wenn zwei unzuständige Behörden angerufen werden und ihre Zuständigkeit ablehnen. Es gehört ferner nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beim negativen Kompetenzkonflikt wohl zum Kern des Begriffes, daß bei zwei angerufenen Behörden beide abstrakt zuständig sein können, über den geltend gemachten Anspruch in derselben Sache zu entscheiden. Die Voraussetzungen für einen negativen Kompetenzkonflikt sind überdies nur gegeben, wenn in den Verfahren vor beiden Behörden die Partei identisch ist, wenn die von der Partei bei beiden Behörden gestellten Begehren dieselbe Sache betreffen und wenn die beiden Behörden eine Sachentscheidung aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt oder das Begehren aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen haben (vgl. z.B. VfSlg. 6082/1969). Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nach der in der Lehre vergleiche Walter-Mayer, a.a.O.) und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche u.a. VfSlg. 459/1925, 3190/1957, 6082/1969 u.a.m.) übereinstimmend vertretenen Auffassung vor, wenn jede der beiden im Konflikt verwickelten Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) in derselben Sache angerufen wurde und aus dem Grunde der Unzuständigkeit eine Entscheidung in der Sache selbst in der verfahrensrechtlich hiefür vorgesehenen Form abgelehnt hat. Ein Kompetenzkonflikt liegt somit nicht vor, wenn zwei unzuständige Behörden angerufen werden und ihre Zuständigkeit ablehnen. Es gehört ferner nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes beim negativen Kompetenzkonflikt wohl zum Kern des Begriffes, daß bei zwei angerufenen Behörden beide abstrakt zuständig sein können, über den geltend gemachten Anspruch in derselben Sache zu entscheiden. Die Voraussetzungen für einen negativen Kompetenzkonflikt sind überdies nur gegeben, wenn in den Verfahren vor beiden Behörden die Partei identisch ist, wenn die von der Partei bei beiden Behörden gestellten Begehren dieselbe Sache betreffen und wenn die beiden Behörden eine Sachentscheidung aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt oder das Begehren aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen haben vergleiche z.B. VfSlg. 6082/1969).

Während beim positiven Kompetenzkonflikt der 'Konflikt' schon und jedenfalls dadurch gegeben ist, daß zwei oder mehrere Behörden in derselben Sache die Zuständigkeit in Anspruch nehmen, ist dies beim negativen Kompetenzkonflikt nicht so einfach. Im folgenden wird zum besseren Verständnis von (bloß) zwei beteiligten Behörden ausgegangen; entsprechendes gilt für mehrere beteiligte Behörden. Beim negativen Kompetenzkonflikt ist dann, wenn beide Behörden eine Sachentscheidung mangels Zuständigkeit ablehnen, kein Konflikt gegeben, wenn beide dies zu Recht tun. Ein Konflikt liegt beim negativen Kompetenzkonflikt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann nicht vor, wenn eine der beiden Behörden mangels jeglicher abstrakter Kompetenz unter keinen Umständen für zuständig erklärt werden könnte. Der Begriff 'Zuständigkeitsstreit' setzt eine Auslegungsdifferenz über eine in Betracht kommende Zuständigkeitsnorm voraus. Besteht aber ganz offenkundig über die Zuständigkeitsnorm, die die Kompetenzgrenze zwischen den beiden in Betracht kommenden Behörden zieht, keine Auslegungsdifferenz, ist also diese Grenzlinie der Zuständigkeiten unbestritten, weil sowohl objektiv als auch erkennbar den Verfahrensparteien klar ist, daß eine der beteiligten Behörden für den geltend gemachten Anspruch niemals zuständig sein kann, dann liegt kein Zuständigkeitsstreit, kein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des Art138 Abs1 litb B-VG und des §46 VfGG vor. Ein solcher Fall ist hier angesichts der mangelnden Säumnisbeschwerdekompetenz des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die zurückweisende Entscheidung einer solchen offenkundig und unbestritten unzuständigen Behörde (wie hier jene des Verfassungsgerichtshofes) ist evident richtig.

Die zurückweisende Entscheidung der anderen beteiligten Behörde

(Gericht, Verwaltungsbehörde, Verwaltungsgerichtshof) ist

ausschließlich auf dem hiefür eingerichteten Rechtsmittelweg zu

überprüfen. Mit anderen Worten: Verneint die eine Behörde ihre

Zuständigkeit zur Sachentscheidung über eine bestimmte Sache

(einen bestimmten Antrag) jedenfalls zu Recht (dies trifft hier

auf den Zurückweisungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zu),

dann liegt ein Konflikt über konkrete, gesetzlich eingeräumte

Zuständigkeiten und über die Auslegung der die

Zuständigkeitsgrenze zwischen den beteiligten Behörden ziehenden

Normen begrifflich nicht vor. Sowohl der Begriff des

Kompetenzkonfliktes in Art138 B-VG als auch die Begriffe

'Kompetenzkonflikt' und 'die Zuständigkeit abgelehnt haben

(verneinender Kompetenzkonflikt)' im §46 Abs1 VfGG setzen in

Beziehung auf den gestellten Antrag (die Sache) eine mögliche,

abstrakte Zuständigkeit voraus. §46 Abs1 VfGG stellt darauf ab,

daß ein Kompetenzkonflikt 'dadurch entstand, daß in derselben

Sache ... der Verwaltungsgerichtshof und der

Verfassungsgerichtshof ... die Zuständigkeit abgelehnt haben

(verneinender Kompetenzkonflikt)'. Es heißt in dieser Vorschrift

eben nicht, daß ein Kompetenzkonflikt 'darin besteht, daß ... der

Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit abgelehnt haben'; vielmehr ermöglicht die gewählte Fassung des Wortlautes eine Auslegung dahingehend, daß es sich um eine kontroversielle Frage der Auslegung über zumindest abstrakt mögliche Entscheidungszuständigkeiten handelt, die aus Anlaß einer Ablehnung einer Zuständigkeit bei den Verfahrensparteien und den beteiligten Behörden entstanden sind. Es muß sich um einen Streit über die Zuständigkeitsnorm handeln, die die Entscheidungszuständigkeiten zwischen den von den Verfahrensparteien angerufenen beteiligten Staatsorganen untereinander abgrenzt.

Selbst wenn der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1994, B960/94-3, als geeigneter Ausgangspunkt für einen negativen Kompetenzkonflikt gewertet würde, lägen die Voraussetzungen für einen solchen Konflikt nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0155, nicht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde abgelehnt, sondern die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß §34 Abs1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen hat.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1930, VfSlg. 1351, zu verweisen, in dem der Verfassungsgerichtshof zwischen einem 'echten Zuständigkeitsstreit' und 'Divergenzen materiellrechtlicher Art zwischen Amtshandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden' unterschieden und die 'Ausdehnung des Begriffes Kompetenzkonflikt' abgelehnt hat. Die Frage, ob eine bestimmte Divergenz, die zwischen den Amtshandlungen zweier Behörden besteht, einen Streit um die Kompetenz darstellt oder ob diese Divergenz nur die materielle Gesetzmäßigkeit des Aktes der einen Behörde betrifft, könne nicht aus Art138 B-VG oder aus irgendwelchen anderen Bestimmungen der Verfassung, sondern nur aus den gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten und über das Verfahren vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden beantwortet werden; denn das B-VG nehme nicht selbst die Grenzziehung vor zwischen den Mängeln, die als Mängel der Zuständigkeit, und den anderen Mängeln, die als Mängel der materiellen Gesetzmäßigkeit zu behandeln seien; es setze vielmehr, wenn es die Entscheidung über Kompetenzkonflikte im Art138 dem Verfassungsgerichtshof überweist, diese Grenzziehung als gegeben voraus. Nur dann, wenn die Verfahrensvorschriften einen Mangel bestimmter Art als einen Mangel der Zuständigkeit behandeln, könne, ..., ein Streit über die Zuständigkeit, ein Konflikt über die Kompetenz entstehen. Wenn hingegen nach den Prozeßvorschriften ein Mangel bestimmter Art nicht als ein Mangel der Zuständigkeit, sondern als ein Mangel der materiellen Gesetzmäßigkeit zu behandeln sei, könne der Konflikt, der infolge eines solchen behaupteten Mangels zwischen den Amtshandlungen zweier Behörden, ..., entsteht, auf keinen Fall als ein Konflikt über die Zuständigkeit, als ein Kompetenzkonflikt angesehen werden.

Besonders aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Februar 1959, VfSlg. Nr. 3490, mit dem der Verfassungsgerichtshof einen Antrag der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Tirol auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen hat. In der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof abschließend ausgeführt:

'Der Verwaltungsgerichtshof hatte nach §27 VerwGG 1952 vorerst zu untersuchen und festzustellen, ob das Bundesministerium eine ihm obliegende Entscheidungspflicht gegenüber den Antragstellern verletzt hat, sohin im näheren, ob die Antragsteller als eine Partei in einem Verwaltungsverfahren einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßigen Sachabspruch über ihre Anregung hatten, daß eine aufsichtsbehördliche Verfügung erlassen werde. Wenn der Verwaltungsgerichtshof die Parteieigenschaft der Antragsteller verneint und die Beschwerde mangels Berechtigung der Erhebung zurückgewiesen hat, so hat er im Rahmen seiner Zuständigkeit geurteilt, also keineswegs eine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt. Auf Grund welcher Überlegungen der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung der Antragsteller nicht anerkannt hat, spielt, was die Antragsteller verkannt haben, in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Es ist somit die im §46 VerfGG 1953 vorgesehene Prozeßsituation nicht gegeben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Anbringen der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof und beim Gericht 'dieselbe Sache' zum Gegenstand hatte.'

Auch in seinem Beschluß vom 22. März 1993 hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des §27 VwGG darauf gestützt, daß den damaligen Beschwerdeführern ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung ihres Begehrens nicht zukomme und hat aus diesem Grund die Säumnisbeschwerde 'wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung' gemäß §34 Abs1 VwGG zurückgewiesen. Diese Verfahrensvorschrift differenziert eben zwischen verschiedenen Gründen der Zurückweisung. So sind Beschwerden wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder aber mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen. Mängel der Beschwerdelegitimation können daher nicht unter den Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes subsumiert werden.

Gegen das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes sprechen auch noch folgende Überlegungen:

'Dieselbe Sache' liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, wenn dieselbe Rechtsvorschrift auf denselben Sachverhalt als Hauptfrage angewendet wird (vgl. z.B. VfSlg. 1340/1930, 1341/1930, 2429/1952 und 2956/1956). 'Dieselbe Sache' liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, wenn dieselbe Rechtsvorschrift auf denselben Sachverhalt als Hauptfrage angewendet wird vergleiche z.B. VfSlg. 1340/1930, 1341/1930, 2429/1952 und 2956/1956).

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zu seinem Beschluß vom 21. Juni 1994, B960/94, führenden Verfahren lediglich Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes (insbesondere Art144 B-VG) angewendet und aus diesen - ohne jegliche Heranziehung der Bestimmungen des Anerkennungsgesetzes - seine - offenkundig nicht gegebene - Zuständigkeit verneint. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen in seinem Beschluß vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0155, an Hand der Normen des Anerkennungsgesetzes geprüft, ob den Antragstellern darin eine Rechtsposition verschafft wird, die ihnen einen Rechtsanspruch auf Bescheiderlassung verschafft, und hat nach der Beantwortung dieser Frage die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß §34 Abs1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Es liegt somit auch nicht 'dieselbe Sache' im Sinne des Art138 B-VG vor, weshalb es an einem Kompetenzkonflikt mangelt.

Die gegenständliche Problematik besteht vielmehr in der unterschiedlichen Auffassung über die Auslegung des Anerkennungsgesetzes durch den Verfassungs- und den Verwaltungsgerichtshof. Diese unterschiedliche Auslegung des Anerkennungsgesetzes hat aber nicht in dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1994, B960/94-3, seinen Niederschlag gefunden, sondern in dem Beschluß vom 25. Juni 1992, G282/91, mit dem der Individualantrag der nunmehrigen Antragsteller auf Aufhebung des §2 Abs1 des Anerkennungsgesetzes mangels Legitimation zurückgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seinem Beschluß vom 25. Juni 1992 im wesentlichen die Auffassung, der zuständige Bundesminister habe, wenn er das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneine, über den Antrag bescheidmäßig negativ abzusprechen; wenn er hingegen zum Ergebnis gelange, es seien alle Anerkennungsvoraussetzungen gegeben, so müsse er entweder die Anerkennung - sogleich - durch Verordnung aussprechen oder aber vorerst einen an die Antragsteller adressierten positiven Bescheid und zusätzlich eine an die Allgemeinheit gerichtete Verordnung erlassen.

Dagegen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Anerkennung lediglich durch Rechtsverordnung auszusprechen ist (vgl. die Beschlüsse vom 11. Mai 1953, VwSlg. 2965/A und vom 27. September 1982, VwSlg. 10.833/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluß vom 27. September 1992 auch dargelegt, daß er der Auffassung, über die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung müsse ein Bescheid ergehen, nicht beitritt. Die Entscheidung darüber, ob eine Verordnung zu erlassen ist, stellt seiner Ansicht nach - solange vom Gesetzgeber nichts Gegenteiliges angeordnet ist - einen wesentlichen Teil des Verordnungsrechtes dar. Den Verordnungsgeber in seiner Entscheidung darüber, ob von ihm eine Verordnung erlassen wird oder nicht, an einen individuellen Verwaltungsakt zu binden, ließe sich auch mit den von der Bundesverfassung vorausgesetzten Rechtsquellentypen der Verordnung und des Bescheides und ihres Verhältnisses zueinander, mit dem hiefür eingerichteten, unterschiedlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem sowie mit dem stufenförmigen Aufbau der Rechtsordnung nicht in Einklang bringen. Ebensowenig erscheint eine Auslegung des Anerkennungsgesetzes zulässig, nach der die Entscheidung über das 'ob' der Erlassung der Verordnung nur für den Fall der Verneinung dem Verordnungsgeber entzogen und einem individuellen Verwaltungsakt vorzubehalten wäre. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es aber auch nicht vertretbar, daß ein und derselbe Rechtsakt 'Anerkennung' sowohl in der Rechtssatzform der Verordnung als auch der des Bescheides zu ergehen hätte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liefe eine in Bescheidform intendierte Anerkennung vielmehr auf einen Rechtsformenmißbrauch hinaus (vgl. auch VfSlg. 11624/1988). Im übrigen würde auch ein lediglich an den Anerkennungswerber adressierter positiver Bescheid nicht eine an die Allgemeinheit der Rechtsunterworfenen gerichtete Anerkennung bewirken. Eine solche kann nur im Wege einer Verordnung erfolgen, deren Erlassung jedoch mit dem vorhandenen Rechtsschutzinstrumentarium nicht erzwungen werden kann. Auf die Erlassung einer generellen Norm, sei es in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. z.B. den Beschluß vom 31. März 1977, Zl. 425/77, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dagegen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Anerkennung lediglich durch Rechtsverordnung auszusprechen ist vergleiche die Beschlüsse vom 11. Mai 1953, VwSlg. 2965/A und vom 27. September 1982, VwSlg. 10.833/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluß vom 27. September 1992 auch dargelegt, daß er der Auffassung, über die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung müsse ein Bescheid ergehen, nicht beitritt. Die Entscheidung darüber, ob eine Verordnung zu erlassen ist, stellt seiner Ansicht nach - solange vom Gesetzgeber nichts Gegenteiliges angeordnet ist - einen wesentlichen Teil des Verordnungsrechtes dar. Den Verordnungsgeber in seiner Entscheidung darüber, ob von ihm eine Verordnung erlassen wird oder nicht, an einen individuellen Verwaltungsakt zu binden, ließe sich auch mit den von der Bundesverfassung vorausgesetzten Rechtsquellentypen der Verordnung und des Bescheides und ihres Verhältnisses zueinander, mit dem hiefür eingerichteten, unterschiedlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem sowie mit dem stufenförmigen Aufbau der Rechtsordnung nicht in Einklang bringen. Ebensowenig erscheint eine Auslegung des Anerkennungsgesetzes zulässig, nach der die Entscheidung über das 'ob' der Erlassung der Verordnung nur für den Fall der Verneinung dem Verordnungsgeber entzogen und einem individuellen Verwaltungsakt vorzubehalten wäre. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erscheint es aber auch nicht vertretbar, daß ein und derselbe Rechtsakt 'Anerkennung' sowohl in der Rechtssatzform der Verordnung als auch der des Bescheides zu ergehen hätte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liefe eine in Bescheidform intendierte Anerkennung vielmehr auf einen Rechtsformenmißbrauch hinaus vergleiche auch VfSlg. 11624/1988). Im übrigen würde auch ein lediglich an den Anerkennungswerber adressierter positiver Bescheid nicht eine an die Allgemeinheit der Rechtsunterworfenen gerichtete Anerkennung bewirken. Eine solche kann nur im Wege einer Verordnung erfolgen, deren Erlassung jedoch mit dem vorhandenen Rechtsschutzinstrumentarium nicht erzwungen werden kann. Auf die Erlassung einer generellen Norm, sei es in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, steht niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche z.B. den Beschluß vom 31. März 1977, Zl. 425/77, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zu §3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes ergangenen Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, VwSlg. 9151/A, ausgesprochen hat, kann nach Art132 B-VG in Verbindung mit §27 VwGG auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, übergehen. Die Rechtsprechung verneint die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde auch dann, wenn eine Partei einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde, das keinen Bescheid darstellt, geltend macht (vgl. H. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kommentar zu §27 VwGG). Mit Säumnisbeschwerde kann, wie sich aus den §§36 Abs2 und 42 Abs5 VwGG (arg.: nachzuholender oder versäumter 'Bescheid'), ergibt, nur die Erlassung eines Bescheides begehrt werden. Auch eine Säumnisbeschwerde, mit der die Erlassung einer Verordnung oder eines ihr im Verordnungserlassungsverfahren vorgelagerten und ihre Zulässigkeit und/oder Rechtmäßigkeit bedingenden (Teil)Aktes begehrt wird, kann mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung (§34 Abs1 VwGG) keiner Erledigung in der Sache zugeführt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zu §3 Ziffer 5, des Bundesministeriengesetzes ergangenen Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, VwSlg. 9151/A, ausgesprochen hat, kann nach Art132 B-VG in Verbindung mit §27 VwGG auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, übergehen. Die Rechtsprechung verneint die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde auch dann, wenn eine Partei einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde, das keinen Bescheid darstellt, geltend macht vergleiche H. Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kommentar zu §27 VwGG). Mit Säumnisbeschwerde kann, wie sich aus den §§36 Abs2 und 42 Abs5 VwGG (arg.: nachzuholender oder versäumter 'Bescheid'), ergibt, nur die Erlassung eines Bescheides begehrt werden. Auch eine Säumnisbeschwerde, mit der die Erlassung einer Verordnung oder eines ihr im Verordnungserlassungsverfahren vorgelagerten und ihre Zulässigkeit und/oder Rechtmäßigkeit bedingenden (Teil)Aktes begehrt wird, kann mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung (§34 Abs1 VwGG) keiner Erledigung in der Sache zugeführt werden.

Auch eine Auslegung des Anerkennungsgesetzes vor dem Hintergrund des Artikels 9 MRK begründet keine Pflicht des Ministers, einen Bescheid zu erlassen. Es handle sich dabei um keine grundrechtlich geschützte Rechtsposition. Art63 Abs2 des Staatsvertrages von St. Germain räumt das Recht zur gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung neben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Art15 StGG) allen religiösen Vereinigungen und allen Einwohnern des Staates Österreich ein. Die Beschwerdeführer sind somit unabhängig von einer gesetzlichen Anerkennung in der Ausübung ihrer Religion nicht beschränkt. Andere einfachgesetzliche Differenzierungen zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften sind unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und stehen in keinem Gegensatz zu Art9 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, daß die vorliegende Judikaturdivergenz unbefriedigend ist und den Wunsch nach einer Bereinigung entstehen läßt. Eine solche könnte etwa in einer Novellierung des aus dem Jahre 1874 (!) stammenden Anerkennungsgesetzes oder in der Erlassung eines allen rechtsstaatlichen Überlegungen genügenden neuen Anerkennungsgesetzes bestehen. Die Bereinigung der vorliegenden Judikaturdivergenz kann allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Wege der Konstruktion eines Kompetenzkonfliktes erfolgen. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst gesetzmäßig war oder nicht, ist für die Frage des Kompetenzkonfliktes belanglos (vgl. z. B. VfSlg. 459/1925). Der Verwaltungsgerichtshof räumt ein, daß die vorliegende Judikaturdivergenz unbefriedigend ist und den Wunsch nach einer Bereinigung entstehen läßt. Eine solche könnte etwa in einer Novellierung des aus dem Jahre 1874 (!) stammenden Anerkennungsgesetzes oder in der Erlassung eines allen rechtsstaatlichen Überlegungen genügenden neuen Anerkennungsgesetzes bestehen. Die Bereinigung der vorliegenden Judikaturdivergenz kann allerdings nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Wege der Konstruktion eines Kompetenzkonfliktes erfolgen. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst gesetzmäßig war oder nicht, ist für die Frage des Kompetenzkonfliktes belanglos vergleiche z. B. VfSlg. 459/1925).

Würde der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Zurückhaltung, Gerichte und andere Behörden an eine einfachgesetzliche Auslegung zu binden, wie dies z.B. in seiner ständigen Rechtsprechung zur Präjudizialität zum Ausdruck kommt, aufgeben und den verfassungsgesetzlich vorgegebenen Begriff des Kompetenzkonfliktes extensiv interpretieren, so würde dies in vielen Zurückweisungsfragen eine in der Verfassung (insbesondere Art138 B-VG) nicht vorgesehene Kontrolle und Bindung eines anderen Höchstgerichtes durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge haben.

Dies beweist auch der vorliegende Fall, dem die Erhebung von Säumnisbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof zugrundeliegt. Dadurch, daß der Verfassungsgerichtshof niemals zur Entscheidung des Inhaltes kommen kann, er habe seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt, niemals seinen Zurückweisungsbeschluß aufheben und niemals in der Sache selbst entscheiden kann, wird deutlich, daß die von ihm gewählte Vorgangsweise, die Parteien im Erkenntnis vom 10. März 1994, G239/93, zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, einzig und allein dem Ziel dient, eine Judikaturdivergenz zu bereinigen (und dadurch offensichtlich seiner Rechtsauffassung zum Durchbruch zu verhelfen). Der Verwaltungsgerichtshof gibt zu bedenken, daß auf diesem Wege, sollte er auch in anderen Fällen beschritten werden, nur ein geringer Teil möglicher Judikaturdivergenzen ausgeräumt werden könnte. Demgegenüber sollte in den anzustellenden Erwägungen der Umstand berücksichtigt werden, daß der in Säumnisbeschwerdesachen nach Art132 B-VG allein zuständige Verwaltungsgerichtshof durch diese Vorgangsweise im Zusammenhang mit einem extensiven Sinnverständnis des Begriffes der 'Zuständigkeit' (§34 Abs1 VwGG) in nahezu sämtlichen Fragen der Prozeßvoraussetzungen einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterworfen würde. Eine solche Befugnis ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als Kompetenzkonfliktsgericht nicht eingeschlossen.

Auf Grund dieser Erwägungen stellt der Verwaltungsgerichtshof daher den

A n t r a g ,

der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag der Antragsteller auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof mangels Bestehens eines solchen Kompetenzkonfliktes zurückweisen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes erwogen:

A. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".

Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm §46 Abs1 VerfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn in derselben Sache der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof eine Sachentscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Nach der zitierten Verfassungsbestimmung in Verbindung mit §46 Abs1 VerfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn in derselben Sache der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof eine Sachentscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt die Zurückweisung des Antrages. Er meint primär, daß überhaupt kein Kompetenzkonflikt vorliege.

a) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, der Begriff "Zuständigkeitsstreit" setze eine Auslegungsdifferenz über eine in Betracht kommende Zuständigkeitsnorm voraus. Wenn aber eine solche Auslegungsdifferenz nicht bestehe, weil sowohl objektiv als auch erkennbar den Verfahrensparteien klar sei, daß eine der beteiligten Behörden für den geltend gemachten Anspruch niemals zuständig sein kann, liege ein negativer Kompetenzkonflikt (Zuständigkeitsstreit) nicht vor. Ein solcher Fall sei hier angesichts der mangelnden Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde gegeben. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei evident richtig. Ein verneinender Kompetenzkonflikt iS des Art138 Abs1 B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG setze in Beziehung auf den gestellten Antrag (die Sache) eine mögliche, abstrakte Zuständigkeit beider (Gerichts-)Behörden voraus. Es müsse sich "um eine kontroversielle Frage der Auslegung über zumindest abstrakt mögliche Entscheidungszuständigkeiten" handeln. a) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, der Begriff "Zuständigkeitsstreit" setze eine Auslegungsdifferenz über eine in Betracht kommende Zuständigkeitsnorm voraus. Wenn aber eine solche Auslegungsdifferenz nicht bestehe, weil sowohl objektiv als auch erkennbar den Verfahrensparteien klar sei, daß eine der beteiligten Behörden für den geltend gemachten Anspruch niemals zuständig sein kann, liege ein negativer Kompetenzkonflikt (Zuständigkeitsstreit) nicht vor. Ein solcher Fall sei hier angesichts der mangelnden Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde gegeben. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei evident richtig. Ein verneinender Kompetenzkonflikt iS des Art138 Abs1 B-VG in Verbindung mit §46 Abs1 VerfGG setze in Beziehung auf den gestellten Antrag (die Sache) eine mögliche, abstrakte Zuständigkeit beider (Gerichts-)Behörden voraus. Es müsse sich "um eine kontroversielle Frage der Auslegung über zumindest abstrakt mögliche Entscheidungszuständigkeiten" handeln.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes über die Auslegung des Art138 B-VG und des §46 Abs1 VerfGG in dieser allgemeinen Form nicht. Diese Auffassung liefe darauf hinaus, daß ein Kompetenzkonflikt einen bestimmten Grad an Auffassungsdifferenzen bzw. Zweifeln voraussetze und der maßgebende Grad solcher Differenzen

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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