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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2 Abs2Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einem Solidarschuldner die gesamten, vom gerichtlichen "Grundsatzbeschluss" nach § 2 Abs. 2 GEG umfassten Gerichtskosten von den Justizverwaltungsbehörden vorzuschreiben sind, wenn der andere Solidarschuldner hinsichtlich dieser Gerichtskosten (aufrecht) Verfahrenshilfe genießt (vgl. VwGH 25.5.2005, 2003/17/0232; 18.6.2001, 2001/17/0106; sowie ebenfalls eine solche Vorschreibung bestätigend VwGH 15.9.2011, 2011/17/0121; 18.5.2009, 2008/17/0225).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einem Solidarschuldner die gesamten, vom gerichtlichen "Grundsatzbeschluss" nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG umfassten Gerichtskosten von den Justizverwaltungsbehörden vorzuschreiben sind, wenn der andere Solidarschuldner hinsichtlich dieser Gerichtskosten (aufrecht) Verfahrenshilfe genießt vergleiche VwGH 25.5.2005, 2003/17/0232; 18.6.2001, 2001/17/0106; sowie ebenfalls eine solche Vorschreibung bestätigend VwGH 15.9.2011, 2011/17/0121; 18.5.2009, 2008/17/0225).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160123.L02Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020