TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/18 2001/17/0106

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Veröffentlicht am 18.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §2 Abs2;
GEG §2 Abs3;
GEG §7 Abs1;
VwRallg;
ZPO §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der CR in L, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 34, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 5. April 2001, Zl. Jv 978-33a/2001, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2001 gab diese einem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin gegen einen Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin beim Bezirksgericht Mödling vom 19. Februar 2001 keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe der Beschwerdeführerin restliche Sachverständigengebühren, welche in einem Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgelaufen seien, in der Höhe von S 17.927,-- zuzüglich der gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 (im Folgenden: GEG), zu entrichtenden Einhebungsgebühr von S 100,--, insgesamt sohin von S 18.027,--, vorgeschrieben. Dagegen richte sich der Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin, in welchem sie einwende, sie habe sämtliche auf sie entfallenden Sachverständigengebühren berichtigt. Für allenfalls noch offene Ersatzansprüche des Bundes für von ihm amtswegig getragene Sachverständigengebühren, welche die Verfahrenshilfe genießende Gegenpartei zu entrichten gehabt hätte, bestünde aus dem Grunde des § 2 Abs. 3 GEG nur dann eine Haftung der Beschwerdeführerin, wenn dieser die Kosten des gegenständlichen Rechtsstreites auferlegt worden wären oder sie dieselben durch Vergleich übernommen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Gemäß § 2 Abs. 3 GEG seien im Zweifel die Hälfte der Kosten von den Parteien einzuheben, weshalb die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den bereits geleisteten Kostenvorschuss für die geltend gemachten Kosten nicht hafte. Sie seien dem Antragsgegner im Aufteilungsverfahren aufzuerlegen.

Diesem Berichtigungsantrag komme keine Berechtigung zu. Dem Antragsgegner der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 2. März 1998 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f und Z 3 ZPO gewährt worden. Diese Bewilligung umfasse auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Sachverständigengebühren. Der mit der Einholung eines Schätzungsgutachtens betreffend den Verkehrswert einer Liegenschaft beauftragte Sachverständige habe an Gebühren S 35.855,-- verzeichnet. Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 28. Juli 1998 seien diese Gebühren antragsgemäß bestimmt und die Auszahlung eines nicht durch Kostenvorschuss gedeckten Teilbetrages von S 17.927,-- aus Amtsgeldern angeordnet worden. Unter einem sei gemäß § 2 Abs. 2 GEG ausgesprochen worden, dass die Gutachtenserstattung im Interesse beider Parteien gelegen gewesen sei und sie die entstandenen Kosten daher zur ungeteilten Hand zu tragen hätten, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Antragsgegner derzeit Verfahrenshilfe genieße und der Beschwerdeführerin im Falle der weiteren Zahlungsaufforderung Kostenersatz zustehe. Nach Maßgabe dieses Beschlusses des Prozessgerichtes hafteten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Antragsgegner dem Bund für die in Rede stehenden amtswegig bevorschussten Sachverständigengebühren. Da der Antragsgegner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sachverständigengebühren auf Grund der ihm gewährten Verfahrenshilfe befreit sei, habe die an den rechtskräftigen Beschluss des Prozessgerichtes gemäß § 2 Abs. 2 GEG gebundene erstinstanzliche Behörde zu Recht den gesamten aus Amtsgeldern ausbezahlten Betrag von der Beschwerdeführerin eingehoben. Im Hinblick auf das Vorliegen des in Rede stehenden Beschlusses nach § 2 Abs. 2 GEG könne auch § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Anwendung kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem subjektiven Recht verletzt, nur solche Gerichtskosten vorgeschrieben zu erhalten, hinsichtlich derer sie nach dem Gesetz ersatzpflichtig ist. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand das GEG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 26/2000 in Geltung.

§ 1 Z 5 lit. c, § 2 und § 7 Abs. 1 GEG in dieser Fassung lauten:

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...

     5.        in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus

Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu

ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

     ...

     c)        die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,

Dolmetsche und Beisitzer,

     ...

§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3 000 S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben.

...

§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."

Der dritte Absatz des § 2 wurde diesem durch die Novelle BGBl. Nr. 501/1984 hinzugefügt. In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (366 BlgNR 16. GP, 38) heißt es:

"Neu aufgenommen wurde die Bestimmung des § 2 Abs. 3. Ähnlich wie die nur für Gerichtsgebühren geltende Bestimmung des § 20 Abs. 1 GJGebG 1985 normiert auch § 2 Abs. 3 für Kosten, dass in den Fällen, in denen aus dem Kostenausspruch des Gerichtes nicht mit Sicherheit zu erkennen ist, in welchem Verhältnis der gebührenpflichtige Gegner der gebührenbefreiten Partei die Kosten zu ersetzen hat, die Hälfte der auf die gebührenbefreite Partei entfallenden Kosten (§ 1 Z 5) beim gebührenpflichtigen Gegner einzuheben ist. Damit wird eine Rechtslücke geschlossen."

§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 70 ZPO lauten:

"§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

     1.        die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

     ...

     c)        der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,

Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

...

§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden."

§ 70 ZPO erhielt seine derzeitige Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 569/1973.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie bereits einen Sachverständigenkostenvorschuss in der Höhe von S 12.000,-- zur Deckung der voraussichtlichen für die Einholung des Schätzungsgutachtens auflaufenden Sachverständigengebühren erlegt hatte. Sie vertritt weiters die Rechtsauffassung, dass in Ermangelung einer im Aufteilungsverfahren ergangenen Kostenentscheidung (eine solche sei auch nicht vorgesehen) bzw. einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten durch die Beschwerdeführerin aus dem Grunde des § 2 Abs. 3 letzter Satz GEG im Zweifel je die Hälfte der Kosten bei ihr und ihrem Antragsgegner einzuheben gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin bereits durch den Erlag des Kostenvorschusses die Hälfte dieser Gebühren getragen habe, hätte eine Vorschreibung an sie nicht mehr ergehen dürfen. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass sich die Zweifelsregel des § 2 Abs. 3 GEG auf den verbleibenden, aus ihrem Kostenvorschuss nicht gedeckten und daher aus Amtsgeldern entrichteten Gebührenteil des Sachverständigen beziehen würde, wäre ihr lediglich die Hälfte dieses verbleibenden Betrages von S 17.927,-- vorzuschreiben gewesen.

Demgegenüber vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, sie sei (offenbar gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG) an den rechtskräftigen Beschluss des Prozessgerichtes gemäß § 2 Abs. 2 GEG gebunden.

Diese letztgenannte Rechtsauffassung trifft aus folgenden Überlegungen zu:

§ 2 Abs. 2 GEG legt die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über den Ersatz amtswegig vorgestreckter Kosten fest, wenn diese - wie die hier in Rede stehenden Sachverständigengebühren - S 3.000,-- übersteigen. Diese Zuständigkeit bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen über die Kostenersatzpflicht der Streitteile untereinander noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, als auch auf solche, in denen dies der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0178). Als Folge der in § 2 Abs. 2 GEG erfolgten Zuweisung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage des Rückersatzes aus Amtsgeldern bevorschusster Kosten, die den Betrag von S 3.000,-- übersteigen, an die Gerichte, legt § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG fest, dass die Justizverwaltungsbehörden bei Erlassung von Zahlungsaufträgen betreffend derartige Kosten an die gemäß § 2 Abs. 2 GEG vom Gericht getroffene Entscheidung (sog. "Grundsatzbeschluss") gebunden sind.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus § 2 Abs. 3 GEG (bzw. aus § 70 erster Satz ZPO) nichts Gegenteiliges:

§ 2 Abs. 3 GEG und § 70 erster Satz ZPO beziehen sich nämlich zweifelsfrei nur auf solche Kosten, die vor einer zwischen den Streitteilen ergangenen Kostenentscheidung, eines Ausspruches des Gerichtes nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten von der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorbehaltlich der ihr gewährten Verfahrenshilfe vorläufig zu tragen gewesen wären. Sie beziehen sich daher nicht auf Kosten, die vor Ergehen einer Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen, eines Ausspruches des Prozessgerichtes nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Übernahme von Kosten vom Prozessgegner der die Verfahrenshilfe genießenden Partei vorläufig zu tragen sind. Wenn die Beschwerdeführerin nun der Auffassung gewesen wäre, die hier in Rede stehenden Kosten wären (jedenfalls in Ermangelung einer Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen, eines Kostenspruches nach § 70 zweiter Satz ZPO oder einer vergleichsweisen Kostenübernahme durch sie) allein von ihrem Prozessgegner vorbehaltlich der ihm gewährten Verfahrenshilfe zu tragen gewesen, so hätte sie den gerichtlichen "Grundsatzbeschluss", welcher ihre Solidarhaftung für diese Kosten aussprach, bekämpfen müssen. Indem sie dies unterließ, erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft, weshalb die Justizverwaltungsbehörden in der Folge daran gebunden waren.

Waren aber die Justizverwaltungsbehörden bei Erlassung des in Rede stehenden Zahlungsauftrages gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG an die gemäß § 2 Abs. 2 GEG vom Gericht getroffene Entscheidung gebunden, so ist die Vorschreibung des Rückersatzes der in Rede stehenden Kosten an die Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu erkennen. Nach Maßgabe des Grundsatzbeschlusses des Prozessgerichtes waren die Parteien des Aufteilungsverfahrens zur ungeteilten Hand zum Rückersatz der amtswegig bevorschussten Sachverständigengebühren verpflichtet, wobei das Prozessgericht ausführte, es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe genieße. Damit hat das Prozessgericht zum Ausdruck gebracht, dass die gegenüber dem Antragsgegner der Beschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand mit ihr) ausgesprochene Kostenersatzpflicht sich vorbehaltlich der ihm gewährten Verfahrenshilfe verstand. Da der Antragsgegner der Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch im Genuss von Verfahrenshilfe stand, kam die Erlassung eines Zahlungsauftrages ihm gegenüber nicht in Betracht. Die Justizverwaltungsbehörden hatten daher in Durchführung des gerichtlichen Grundsatzbeschlusses gemäß § 2 Abs. 2 GEG die amtswegig bevorschussten Sachverständigengebühren der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 18. Juni 2001

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170106.X00

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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