TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/4 97/18/0433

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
SGG §16 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilfer Straße 47/5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Juli 1997, Zl. SD 743/97, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Juli 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 14. Februar 1996 in das Bundesgebiet eingereist. Bereits am 6. März 1996 sei gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Linz ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Am 18. Februar 1997 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und Vergehens nach § 16 Abs. 2 Z. 2 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer am 16. Jänner 1997 in Wien durch Verkauf von zumindest vier Kugeln Kokain (mit je etwa 0,1 Gramm gestrecktem Kokain) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift gewerbsmäßig anderen überlassen und anläßlich seiner Festnahme zwei Sicherheitswachebeamte durch Schläge und Fußtritte verletzt habe. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher erfüllt und die im §§ 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Aufgrund des kurzen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers könne nicht von einem relevanten Eingriff in dessen Privatleben gesprochen werden. Dies im Hinblick darauf, daß bereits wenige Wochen nach der Einreise gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und er lediglich aufgrund eines Vollstreckungsaufschubes zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. An dieser Beurteilung vermöge der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft zu leben, nichts zu ändern. Es bedürfe daher keiner Prüfung, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG dringend geboten sei und keiner Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei vorwiegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG verwirklicht, unbekämpft. Auf dem Boden der umbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2. Gleichfalls auf keinen Einwand stößt die Ansicht der belangten Behörde, daß das der Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertige.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei wegen der politischen Verfolgung in seiner Heimat "in der Situation gewesen, Suchtgift zu konsumieren".

Hiezu ist auszuführen, daß der Beschwerdeführer nicht wegen Suchtgiftkonsums sondern wegen - gewerbsmäßiger - Weitergabe von Suchtgift an andere sowie wegen schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist und für den Verwaltungsgerichtshof ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat und der Begehung derartiger Delikte nicht nachvollziehbar ist.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei seiner Tat habe es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt, er sei aufgrund einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, von der er unterstützt werde, "innerlich gefestigt" und "mit den rechtlichen Grundwerten der Republik Österreich sehr wohl verbunden", ist ihm zu entgegnen, daß die seit Begehung der Tat verstrichene Zeit viel zu kurz ist, um verläßlich auf einen Wandel der Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum positiven schließen zu können.

3. Der Gerichtshof pflichtet der belangten Behörde auch in ihrer Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zu. Denn selbst wenn man - anders als die belangte Behörde - in Anbetracht der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen relevanten Eingriff in dessen Privatleben annehmen wollte, wäre das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 leg. cit. zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen und Schutz der Gesundheit) dringend geboten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1997, Zl. 97/18/0024, mwN). Die Notwendigkeit des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der genannten Ziele wird vorliegend dadurch unterstrichen, daß dem Beschwerdeführer auch eine schwere Körperverletzung und ein versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt zu Last liegt und er das Suchtgiftdelikt gewerbsmäßig, also mit der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), begangen hat.

4. Schließlich wäre die - unter der Annahme des Vorliegens eines relevanten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG - vorzunehmen gewesene Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen gestanden. Im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer insgesamt erst etwa 17 Monate im Bundesgebiet aufhält, über ihn bereits drei Wochen nach der Einreise ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und er sich seitdem nur auf Grundlage eines Abschiebungsaufschubes in Österreich befindet, käme den aus der in dieser Zeit bestehenden Lebensgemeinschaft resultierenden privaten Interessen nur ein geringes Gewicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde aber selbst eine ansonsten völlige soziale Integration des Fremden bei Suchtgiftdelikten im Hinblick auf deren große Sozialschädlichkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1997, mwN). Es könnte daher keine Rede davon sein, daß die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes überwögen.

5. Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe nicht erwogen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Mittel zu seinem Lebensunterhalt verfügt, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen hat, mittellos zu sein.

6. Da nach dem Gesagten schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180433.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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