TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/5 96/02/0547

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, S-Gasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 28. Februar 1996, Zl. 3-50-03/96/E2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 1996 wurde gemäß § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c AVG die an diese gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gemäß § 52 Abs. 4 erster Satz FrG festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 23. September 1996, B 1192/96 u.a., ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in weitwendigen Ausführungen vor, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Frage der Notwendigkeit der Schubhaft auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe es unter anderem unterlassen, im Rahmen ihrer umfassenden Prüfungspflicht sich die Asylakten zu beschaffen und an Hand der "beantragten Beweismittel" den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer auf die erforderliche Prüfung seiner "vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" nach dem Asylgesetz. Seiner Abschiebung - und somit der Zulässigkeit der Schubhaft - würden Gründe gemäß § 37 FrG entgegenstehen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls bis zur Zurückziehung seines Asylantrages am 8. Februar 1996 aufenthaltsberechtigt gewesen. Die belangte Behörde sei auch nicht auf sein Vorbringen, daß er gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz eingereist sei, eingegangen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch gegen Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Asylgesetzes die Schubhaft verhängt werden kann; es ist daher unerheblich, ob dem Fremden eine diesbezügliche Berechtigung zukam oder nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0151, und vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0292).

Ferner ist bezüglich des behaupteten Verbots der Abschiebung des Beschwerdeführers zu bemerken, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG (welche vom Beschwerdeführer auch ergriffen worden ist) die Überprüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung der Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ist sogar dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG nicht gestellt wurde. Es ist ihnen auch diesfalls die vorfragenweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen (vgl. dazu insgesamt das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0151).

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde sei in einem Rechtsirrtum, ihn als "Flüchtling" dem Regime des Fremdengesetzes, insbesondere dessen § 18 unterwerfen zu können, ist ihm aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes entgegenzuhalten, daß über ihn vor Verhängung der Schubhaft am 22. Jänner 1996 durch die Fremdenbehörde ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot unter gleichzeitigem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG verhängt wurde. Es entspricht der hg. Rechtsprechung, daß die belangte Behörde im Rahmen der Schubhaftbeschwerde nur gehalten ist, zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0220). Da dies im Beschwerdefall zutraf, war die belangte Behörde an das Bestehen desselben gebunden und hatte davon auch auszugehen. Es war daher von der belangten Behörde die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer - insbesondere auch unter dem von ihm aufgezeigten Aspekt des § 27 Abs. 4 FrG - nicht zu prüfen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten unzulänglichen Begründung der Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft ist er auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach er sich "in Kenntnis seines illegalen Aufenthaltes" (von Traiskirchen kommend) nach Vorarlberg begeben und dort mit zwei weiteren pakistanischen Staatsangehörigen Anstalten getroffen habe, von dort aus mit Landsleuten in der Bundesrepublik Deutschland Kontakt aufzunehmen, um ins Ausland zu gelangen. Die belangte Behörde stellte weiters fest, daß der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Angehörigen habe, die für seinen Unterhalt hätten aufkommen können. Es habe sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer über irgendwelche finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt habe.

Damit waren aufgrund des vorliegenden - vom Beschwerdeführer diesbezüglich unbekämpft gebliebenen - Sachverhaltes bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers im Grunde des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (insbesondere zur Verhinderung eines illegalen Grenzübertrittes nach Deutschland) notwendig sein werde.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020547.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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