TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/20 96/02/0151

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. September 1995, Zl. E 13/02/95.057/1, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1995 wurde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG die an diese Behörde gerichtete Beschwerde hinsichtlich der weiteren Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3361/95-5, ablehnte und mit Beschluß vom 20. März 1996, B 3361/95-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde hätte die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unter Einschluß der Frage nach der Unzulässigkeit der in Aussicht gestellten Abschiebung im Sinne des § 37 FrG zu prüfen gehabt. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung stelle eine entscheidungswesentliche Vorfrage im Schubhaftverfahren dar. Das Fremdengesetz enthalte hinsichtlich der Prüfungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates bezüglich der Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen der Gefahrentatbestandslage des § 37 FrG keine diese Prüfung ausschließende Regelung.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG (welche vom Beschwerdeführer auch ergriffen worden ist) die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat. Die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ist sogar dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG nicht gestellt wurde. Es ist ihnen auch diesfalls die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate jedenfalls entzogen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0293, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde sei einem Rechtsirrtum unterlegen, da sie aufgrund des festgestellten Sachverhaltes annehme, ihm würde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommen; da aufgrund des § 6 Abs. 1 Asylgesetz in Verbindung mit Art. 31 Z. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention der Tatbestand der "direkten Einreise" verwirklicht sei, sei die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Asylgesetz gegeben.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch gegen Fremde mit einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Asylgesetzes die Schubhaft verhängt werden kann. Es ist daher unerheblich, ob dem Fremden die vorhin genannte Berechtigung zukam oder nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 94/02/0074, m.w.N.).

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, daß die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Eine solche hätte nämlich ergeben, daß sich der Beschwerdeführer - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - sofort nach dem unter Umgehung der Grenzkontrollen erfolgten Grenzübertritt bei den zur Grenzsicherung im Assistenzeinsatz eingesetzten Soldaten gemeldet und um Asyl angesucht habe, womit - nach Ansicht des Beschwerdeführers - vom Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Asylgesetz in Verbindung mit Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen gewesen wäre.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist dieses Vorbringen jedoch nicht geeignet, die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes aufzuzeigen, weil auch unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes die Behörde nicht zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen hätte können.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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