TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/29 W150 2125241-2

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W150 2125241-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1993, StA. Afghanistan, vertreten durch die RA Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018, Zl. 1024037502 - 180664361, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und Herrn XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.07.2014 gab der BF an, sein Name sei XXXX , 16 Jahre alt, geboren am XXXX 1998, in der Provinz Kabul, XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari und Paschtu. Er habe 8 Jahre die Grundschule, XXXX , im Heimatdistrikt besucht und habe Mitte 2013 seine Schulausbildung beendet. Zuletzt sei er als KFZ Mechaniker tätig gewesen. Seine Familie (Vater, Mutter mit zwei Söhnen und zwei Töchtern) lebe weiterhin in der Heimat. Mit ihnen habe der BF bis zu seiner Ausreise zusammengelebt.

3. Aufgrund eines medizinischen Gutachtens vom 30.08.2014 wurde festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Untersuchung vom 20.08.2014 eindeutig jenseits eines vollendeten 18. Lebensjahr sei und das angegebene Geburtsdatum ( XXXX 1998) den radiologischen Befunden daher widerspreche. Im Untersuchungszeitpunkt liege ein Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX 1993 vor. Eine Minderjährigkeit sei auszuschließen.

4. Mit Bescheid vom 04.04.2016, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnis vom 15.05.2018, GZ. W151 2125241-1/24E abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

6. Am 22.05.2018 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK. Bei Antragstellung wurde dem BF im Beisein seiner rechtlichen Vertretung durch das BFA mitgeteilt, dass sein Antrag, da keine Neuerungen nach der BVwG Entscheidung vorgebracht wurden, auf Grund entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde und es wurde ihm eine Frist gewährt um entscheidungsrelevante Neuerungen vorzubringen.

7. Mit Urkundenvorlage vom 27.06.2018 durch seine rechtsfreundlichen Vertreter präzisierte daraufhin der BF seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass er weiterhin seine Lehre im Hotel Post mache (wo er eine Mitarbeiterwohnung habe), keiner Gebietskörperschaft zur Last falle und die ganze Gemeinde Unken hinter ihm stehe. Er besuche weiterhin die Berufsschule, lerne viele Leute/Freunde kennen, besuche einen Deutschkurs, habe fixe soziale Bindungen, sei selbsterhaltungsfähig in Österreich aufenthaltsverfestigt. Dazu legte er einige Empfehlungsschreiben und eine Schulbestätigung vor.

8. Mit Bescheid vom 16.07.2018 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.05.2018 gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 zurück. Das BFA traf dabei folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie werden als Verfahrensidentität geführt. Eine Feststellung Ihrer Identität sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auf Grund fehlender Identitäts- und Reisedokumente wurde beantragt. Auf Grund von Ihnen bewusst getätigter falscher Angaben wurde Ihre Abschiebung bisher vereitelt.

Sie sind Staatsangehöriger Afghanistans.

Sie hielten sich seit Juli 2014 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Sie sind zur Ausreise verpflichtet.

Ihrem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens:

Sie sind ledig und haben keine Familienmitglieder im Bundesgebiet.

Sie verfügen über keine sonstige Verwandte im Bundesgebiet.

Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, ebenso die dagegen eingebrachte Beschwerde.

Sie lebten bis zu Eingehen Ihrer Lehrverpflichtung von der Grundversorgung.

Ein Eingehen eines geregelten Arbeitsverhältnisses ist Ihnen jedoch auf Grund der Rückkehrentscheidung und der Nichtgewährung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht möglich.

An Tag der Rechtskraft des negativen Bescheides zweiter Instanz stellten Sie gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels

Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt:

In Ihrem Privatleben hat sich seit der letzten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nichts Wesentliches geändert, zumal seit der Entscheidung keine zwei Monate vergangen sind. Für Sie spricht, dass Sie weitere Unterstützungserklärungen erhalten haben.“

Weiters begründete das BFA seine Entscheidung damit, dass Die vorgelegten Beweismittel dasselbe Vorbringen hinsichtlich Privatleben und Integration belegten, wie im Verfahren auf Anerkennung des internationalen Schutzes, in dem zuletzt auf die Prüfung des Familien- und Privatlebens eingegangen worden ist.

Eine Teilnahme an einem Deutschkurs vom 07.03.2018 bis 07.05.2018 sei dem BF vom Verein Einstieg ausgestellt worden, ein entsprechendes positives Zeugnis habe er aber nicht vorlegen können. In besagtem Schreiben seien dem BF mangelnde Deutschkenntnisse bestätigt worden, welche auch dazu geführt hätten, dass die reguläre Lehre in eine verlängerte Lehre umgewandelt werden musste. Die Berufsschule habe dem BF ebenfalls kein Zeugnis ausstellen können, sondern lediglich seine Teilnahme, und dass er bemüht sei, die Berufsausbildung als Koch abzuschließen. Für den BF spreche, dass er seine Kochlehre mit großem Interesse ausübe und sein Arbeitgeber ihm eine hohe Zufriedenheit bestätige.

In der rechtlichen Beurteilung bezog sich das BFA darauf, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei führte dazu weiters aus wie folgt:

„So liegt zwischen zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch Ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat. Sie nutzen diese Zeitspanne nicht für eine Integration, sowohl Ihre Sprachkenntnisse, als auch die Umstände Ihrer Lebensführung sind unverändert.

Es ist nicht erkennbar, dass innerhalb der letzten beiden Monate, nach rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens, eine solch erhebliche Sachverhaltsänderung eintritt, die nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würde. Ihre neu vorgelegten Beweismittel lassen keinesfalls einen derart erheblich geänderten Sachverhalt erkennen. Auch wenn in dieser Zeit neue Integrationsschritte gesetzt wurden, wären diese auf Grund der Tatsache, dass sie während Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus gesetzt wurden, hinsichtlich einer Gesamtabwägung erheblich gemindert.

Über die §§ 55 und 57 AsylG wurde rechtskräftig negativ entschieden.

Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, war gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.“

9. Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde vom 10.08.2018. Neben dem Hinweis, dass gegen den negativen Asylbescheid des BF fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag beim VfGH eingebracht wurde, über den noch nicht abgesprochen worden sei, machte der BF Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der BF werde in seinem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt. Dazu wurde weiters im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich seit mehr als 4 Jahren in Österreich aufhältig, unbescholten sei und sein Aufenthalt sich verfestigt habe.

10. Das BVwG führte am 21.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte.

In der Beschwerdeverhandlung wurden zusätzlich zu den bereits vorhandenen, den BF betreffenden Unterlagen noch folgende vorgelegt:

- Bestätigung der WK Salzburg über die Mitteilung des Prüfungstermins (03.03.2020) zur Abschlussprüfung der Teilqualifikation des BF als Koch vom 16.01.2020.

Die Zeugin XXXX , Taufpatin des BF, die diesem auch zeitweise Unterkunft zur Verfügung gestellt hatte, bestätigte im Wesentlichen die Integrationsbemühungen des BF und sein Leben im christlichen Glauben. Sie sehe den BF als Mitglied ihrer Familie an. Ihr Adoptivsohn akzeptiere den BF wie einen Bruder.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass über die Gründe bezüglich der Zuerkennung gemäß Artikel 8 EMRK bereits abgesprochen worden sei, der gegenständliche Antrag sei wenige Tage nach Rechtskraft gestellt worden wäre damit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, da konsequenter Weise wenige Tage nachdem das BVwG sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt hatte, sich tiefgreifende Änderungen den die Titelzuerkennung rechtfertigen würden, nicht hätten ergeben konnten. Spätere weitere Integrationsschritte – die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden - habe der BF während des illegalen Aufenthalts und im Wissen um die Ausreiseverpflichtung gesetzt, wodurch diese Integrationsschritte im höchsten Ausmaß zu relativieren wären. Der lange Aufenthalt des BF in Österreich sei nicht der Behörde zuzurechnen, da erst mit 07.11. 2019 ein Laissez-passez ausgestellt worden sei.

Der BF führte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter aus, dass ihm mit rechtzeitiger Beschwerdeerhebung die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und ihm daher die Möglichkeit gegeben wurde, bis zur Beendigung des rechtskräftigen Verfahrens in Österreich zu bleiben. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis sei vom Mai 2018, seit diesem Zeitpunkt sei die Integration weit fortgeschritten, daher wäre die Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen. der BF befinde sich nunmehr seit fast sechs Jahren in Österreich, verfüge über feste soziale Verbindungen, über gute Deutschkenntnisse und sei aufgrund Ausübung der Lehrtätigkeit selbsterhaltungsfähig.

Der BF bestätigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen. Er führte aus, dass er früher sunnitischer Moslem gewesen sei, nunmehr Christ. Er habe in Afghanistan keinen Wehrdienst geleistet, er habe als Mechaniker gearbeitet. Er schilderte seine Tätigkeit im Hotel, insbesondere seine Tätigkeit als Koch und erklärte u.a. wie er Apfelstrudel zubereite. Er arbeite sechs Tage pro Woche. Ihr Dienst sei von neun bis 14 Uhr. Sie hätten „Zimmerstunde“ bis 17 Uhr und arbeiteten wieder von 17 Uhr bis 21:30 Uhr. Teile der Befragung wurden auf Deutsch durchgeführt.

11. In weiterer Folge wurde dann vom BF am 21.04.2020 sein positives Prüfungszeugnis über seine Lehrabschlussprüfung als Koch, ausgestellt von der Wirtschaftskammer Salzburg, datiert mit 03.03.2020, nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz vom 22.05.2018, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zu den im Spruch angeführten Daten geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und stammt aus einer Familie mit muslimisch-sunnitischen Glauben. Nunmehr bekennt sich der BF zum christlichen Glauben röm.-kath. Konfession und wurde am 29.09.2019 getauft. Der BF ist volljährig und ledig.

Der BF befindet sich seit spätestens 02.07.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige aber intensive sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Der BF war seit 06.03.2017 als Lehrling beim XXXX beschäftigt und hat mittlerweile die Lehrabschlussprüfung bestanden. Er ist aufgrund seiner Berufstätigkeit selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über viele zum Teil sehr intensive Kontakte zu Österreichern, sowohl aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, als auch aufgrund seiner religiösen Kontakte in der Gemeinde, da er mittlerweile als Christ getauft wurde und sich zum röm.-kath. Glauben bekennt. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, letzte Information 21.07.2020 - Anm.: die Quellenangaben finden sich in den Länderberichten selbst):

15. Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).

Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019).

Anmerkung: Zu Konversion, Apostasie und Blasphemie siehe Unterabschnitt 15.5.

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019).

15.2. Christentum und Konversion zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha‘i, Hindus und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden

(USDOS 21.6.2019). USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der

geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen (USDOS 26.10.2009). Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert; gemäß der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion (RA KBL 1.6.2017).

Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 1.6.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 2.9.2019). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (USDOS 21.6.2019).

Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (RA KBL 1.6.2019).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 2.9.2019; vgl. USCIRF 4.2018, USDOS 21.6.2019), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 2.9.2019). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (WA 11.12.2018; vgl. AA 2.9.2019). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 8.11.2017).

Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie (USDOS 21.6.2019).

Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (USDOS 21.6.2019). Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv (CURE 8.2018); bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet (NYP 24.4.2014). Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung (PBdK o.D.; vgl. AF 4.1.2019).

15.5. Apostasie, Blasphemie, Konversion

Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019).

Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal.

Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).

Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vgl. USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).

Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017).

Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).

Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 1.6.2017).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die allgemeinen Ausführungen zur Personenidentität des BF wurden bereits rechtskräftig durch das Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2018, GZ. W151 2125241-1/24E festgestellt. Die Angaben zum stattfindenden religiösen Leben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Aussagen, dem vorgelegten Taufschein, das Bestätigungsschreibens seines Pfarrers und der Aussage der als Zeugin einvernommenen Taufpatin.

Die Feststellungen zu den intensiven Kontakten des BF zu Österreichern ergeben sich zum einen aus den zahlreichen im Akt enthaltenen Empfehlungsschreiben (darunter: Pfarrer, Bürgermeister, Arbeitgeber, Taufpatin), den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Taufpatin des BF und der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den sprachlichen und beruflichen Integrationsschritten ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten, insbesondere der Bestätigungen durch den Lehrherrn des BF, das Lehrabschlusszeugnis und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den BF unter Beweis gestellten mittlerweile sehr gut fortgeschrittenen Deutschkenntnisse, wovon sich der erkennende Richter selbst überzeugen konnte.

Seitens der belangten Behörde wurden zudem die durch den BF gesetzten Integrationsschritte nur formal, nicht jedoch ihrem Inhalt nach in Abrede gestellt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte sind dem BFA amtsbekannt und wurden zudem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlungen Stellung zu nehmen.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des BF, der sich seit Juli 2014 - sohin seit über sechs Jahren - in Österreich aufhält, nicht mehr als "kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Im konkreten Fall liegt die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich bei über sechs Jahren, darüber hinaus sind viele Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des BF hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des BF allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben wäre jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht überwiegt:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung im Juli 2014 im Bundesgebiet auf und verfügte zwar nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt zwar nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der BF verfügt insbesondere durch seine Konversion zum christlichen Glauben über keine Bindungen zum Herkunftsstaat mehr. Auch wenn derzeit der Aufenthalt der Familie des BF nicht geklärt werden konnte, so gab es im Verfahren das Vorbringen des BF, dass diese nicht mehr in Afghanistan, sondern in der Türkei. In Österreich hat er jedoch – zwar ohne, dass eine Adoption erfolgt wäre – engen Anschluss an die Familie seiner Taufpatin gefunden.

Der BF erweist sich als in Österreich mittlerweile als hervorragend integriert. Er hat seine berufliche Ausbildung als Koch vorerst abgeschlossen und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied der röm.-kath. Pfarrgemeinde und nimmt dort aktiv am religiösen Leben Teil. Der Umstand, dass er beruflich selbsterhaltungsfähig ist spricht deutlich für eine verfestigte Eingliederung des BF. Weiters ist der BF strafrechtlich unbescholten.

All die vorgenannten Umstände bewirken somit eine entscheidungsmaßgebliche Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich, wenn auch das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN), denn beim Umstand der Konversion handelt es sich im Lichte der diesbezüglichen Länderfeststellungen um einen solchen, der nicht bloß eine Rückkehr in das stark islamisch geprägte Heimatland des BF auszuschließen, sondern auch um einen solchen, der den weiteren Kontakt zu seiner – blutsverwandten – Familie zu beenden geeignet sein kann.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels vorliegen, war Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Integration Interessenabwägung Konversion Privat- und Familienleben Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2125241.2.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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