TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 I407 2214085-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

AlVG §18
AlVG §20
AlVG §21 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2214085-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.12.2018, betreffend Feststellung des Arbeitslosengeldanspruchs ab 10.07.2018 in der täglichen Höhe von € 38,12 und für die Dauer von 20 Wochen gemäß § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter und letzter Satz Ziffer 3, Abs. 3, Abs. 4 sowie Abs. 5 und § 20 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.08.2018 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld von Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) „keine Folge gegeben“. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sie Mutter von zwei Kindern sei. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung zweijährige Benedikt sei in der Spielgruppe untergebracht und der einjährige Clemens werde von der Nachbarin und dem Kindsvater betreut. Sie stehe daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2018 behoben (Spruchpunkt 1). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung stattgegeben wird und der Beschwerdeführerin bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen in einem gesonderten Verfahren Arbeitslosengeld in gesetzlich zulässiger Höhe zuerkannt wird (Spruchpunkt 2). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin trotz Sorgepflichten für ihre beiden minderjährigen Kinder einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nachgehen könne. Dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld sei daher stattzugeben und bei Erfüllung aller sonstiger Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld zu gewähren, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und in einem gesonderten Verfahren beurteilt werde.

Gegen Spruchpunkt 2) dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag eingebracht, welchen sie dahingehend begründete, dass kein Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei, obwohl die Voraussetzungen, über dieses abzusprechen, vorliegen würden.

Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der Vorlageantrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im wesentlich damit, dass verspätete und unzulässige Vorlageanträge gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen seien. Da Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung nur die mit Bescheid vom 14.08.2018 erledigte Verwaltungssache sei, habe für die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Veranlassung bestanden, neben der Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit auch über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld abzusprechen. Zudem hätte zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nach dem vorliegenden Sachverhalt noch nicht einmal festgestellt werden können, ob alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung überhaupt vorliegen würden. Es wäre unzulässig, dass das Bundesverwaltungsgericht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entscheiden würde, denn das würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht als 2. Instanz über eine Sache entscheide, die noch nicht einmal Gegenstand eines mit Bescheid abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wäre. Aus diesem Grund sei der Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 14.08.2018 eingestellt, da der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.12.2018 ab dem 10.07.2018 für die Dauer von 20 Wochen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 38,12 täglich zuerkannt wurde und die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und folglich ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht mehr ersichtlich war.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2019 fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte die Zuerkennung eines Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 55,00 täglich für die Dauer von 30 Wochen.

Mit Schreiben vom 05.02.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 04.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab 10.07.2018 erhielt sie Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 38,12 (Grundbetrag € 36,18 plus 2 Familienzuschläge von insgesamt € 1,94 für die beiden Kinder) für eine Dauer von 140 Tagen (= 20 Wochen).

Von 27.08.2015 bis 24.10.2015 (59 Tage) hat die Beschwerdeführerin Wochengeld und im Anschluss hat sie bis 02.11.2015 (9 Tage) sowie von 10.12.2015 bis 26.11.2016 Kinderbetreuungsgeld (353 Tage) bezogen.

Von 01.01.2017 bis 21.05.2017 war die Beschwerdeführerin beim Vorarlberger Förderverein für Studentenunterkünfte und Startwohnungen (176 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und von 01.01.2017 bis 21.05.2017 war sie bei der West Hostels GmbH arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Von 22.05.2017 bis 11.09.2017 (112 Tage) hat die Beschwerdeführerin wiederum Wochengeld und von 12.09.2017 bis 09.07.2018 (301 Tage) Kinderbetreuungsgeld bezogen.

Am 14.08.2018 und am 22.08.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch vom 28.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 und §§ 21 Abs. 1 zweiter und letzter Satz Ziffer 3 sowie § 21 Abs. 3, § 21 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 sowie § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 AlVG ab dem 10.07.2018 in der täglichen Höhe von € 38,12 für 20 Wochen gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 04.07.2018, also im zweiten Kalenderjahr 2018 geltend gemacht habe. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage 2017 maßgeblich. Die maßgebende monatliche Bemessungsgrundlage 2017 betrug € 2.001,27. Daraus ergebe sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 36,18 welcher über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege und sohin kein Ergänzungsbetrag für ihren Arbeitslosengeldbezug gebühre. Der Grundbetrag sei um den Familienzuschlag (€ 1,94 für zwei Kinder) auf 38,12 erhöht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2019 fristgerecht Beschwerde. Sie begehrte darin den Zuspruch von Arbeitslosengeld für mindestens 30 Wochen mit einem Betrag von € 55,00.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, aus einem aktuell eingeholten HV-Auszug der Sozialversicherungsträger und wurde auch von keiner der beiden Parteien bestritten.

Der Umstand des Bezuges des Arbeitslosengeldes wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt.

Die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen, der Wochengeldbezug und der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem eingeholten HV-Auszug.

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde von der belangten Behörde auf Basis des aktuellen HV-Auszuges korrekt durchgeführt.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, worin in diesem Bescheid Fehler enthalten sein sollten. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstattete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des AlVG in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

" § 18. Abs. 1 AlVG:

Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

§ 20 Abs.1 AlVG:

Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 20 Abs. 2 AlVG:

Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

§ 20 Abs.4 AlVG:

Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21 Abs. 1 AlVG:

Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit nach § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

§ 21 Abs. 3 AlVG:

Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 21 Abs. 4 AlVG:

Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21 Abs. 5 AlVG:

Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 79 Abs. 147 AlVG:

Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies hinsichtlich der Bezugsdauer:

Gemäß § 18. Abs. 1 AlVG wird Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

Aus dem Versicherungsdatenauskunft der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie lediglich 1.010 Tage, sohin 144,29 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung und Wochengeld- sowie Kinderbetreuungsgeldbezug nachweisen konnte:

- Wochengeldbezug: 27.08.2015 - 24.10.2015 = 59 Tage

- Kindebetreuungsgeldbezug: 27.08.2015 - 02.11.2015 = 9 Tage

- Kindebetreuungsgeldbezug: 10.12.2015 – 26.11.2016 = 353 Tage

- Angestellte Vorarlberger Förderverein für Studentenunterkünfte und Startwohnungen: 27.11.2016 – 21.05.2017; Angestellte West Hostels GmbH 01.01.2017 – 21.05.2017 = 176 Tage

- Wochengeldbezug: 22.05.2017 – 11.09.2017 = 112 Tage

- Kindebetreuungsgeldbezug: 12.09.2017 – 09.07.2018 = 301 Tage.

Der belangten Behörde ist folglich zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin lediglich 20 Wochen Bezugsdauer zu gewähren waren.

Wenn in der Beschwerde unsubstantiiert angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schwangerschaft und Erkrankung ab Oktober 2014 ihren Arbeitsleistungen nicht mehr voll entsprechen und bis zum Eintritt des vollen Mutterschutzes nicht mehr das volle Entgelt erzielen habe können und deswegen in Anwendung des § 21. Abs. 1 2. Satz die Zeit von 01.10.2014 bis 26.08.2015 in die Rahmenfrist miteinzurechnen sei, weswegen sie mehr als 30 Beitragswochen habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen keine diesbezüglichen Bestätigungen vorgelegt wurden und es zum anderen für die Berücksichtigung solcher Zeiten auch keine gesetzliche Grundlage gibt.

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies hinsichtlich der Berechnung:

Gemäß § 21 Abs. 1, zweiter Satz AlVG ist bei der Geltendmachung nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag am 04.07.2018 gestellt, weswegen das Entgelt des Jahres 2017 heranzuziehen war.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld richtet sich gemäß § 21 Abs. 1 AlVG nach der Höhe der jeweils heranzuziehenden beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundlage des letzten Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Jahr 2017 im gegenständlichen Fall eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.784,34 gespeichert.

Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes war gemäß § 21 Abs. 3 AlVG wie folgt zu ermitteln:

Bruttoeinkommen gemäß § 21 Abs. 1 AlVG: € 2.784,34

abzüglich sozialer Abgaben gem. § 21 Abs. 3 AlVG: € 432,44

ergibt netto: € 2.001,27

davon 55%: € 1.000,70

das sind täglich (x 12/365) € 36,18 (= Grundbetrag)

Zu diesem Grundbetrag gebührt ein Familienzuschlag in der Höhe von täglich € 1,94 (ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, sohin von € 29,07 = € 0,97 x 2) für die zwei Kinder der Beschwerdeführerin.

Grundbetrag: € 36,18; Familienzuschlag: € 1,94; gesamt: € 38,12.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass auch die Bemessungsgrundlage falsch ermittelt worden und die Berechnung des Arbeitslosengeldes folglich nicht korrekt sei sowie weitere Lohnabrechnung übermittelt wurden, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Bemessungsgrundlage die beim Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage ordnungsgemäß für das Jahr 2017 herangezogen hat und in der Folge das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin richtig berechnet wurde. Hinsichtlich der Familienzuschläge wurde der Beschwerdeführerin für ihre beiden Kinder der Familienzuschlag korrekt zuerkannt.

3.2.4. Mit 30. Juni 2020 kam es betreffend den gegenständlich anzuwenden § 21 zu einer Gesetzesänderung. Allerdings sieht § 79 Abs. 147 AlVG vor, dass die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 zwar mit 1. Juli 2020 in Kraft treten, aber erst für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2020 gelten. Liegen zudem keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden. Aus diesem Grund war gegenständlich § 21 AlVG in der Fassung vor der Gesetzesänderung per 01.07.2020 anzuwenden.

3.2.5. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der Abspruch betreffend die Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezuges vom 26.08.2018 bis 02.09.2018 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

3.2.6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN), es stehen jedoch im gegenständlichen Verfahren dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Berechnung Familienzuschlag Kinderbetreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2214085.1.00

Im RIS seit

11.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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