TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/4 W249 2156698-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2020
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Entscheidungsdatum

04.12.2020

Norm

AMD-G §41 Abs5
B-VG Art133 Abs4
KOG §36
ORF-G §1 Abs3
ORF-G §10 Abs4
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §10 Abs6
ORF-G §10 Abs7
ORF-G §32
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §4 Abs5 Z1
ORF-G §4 Abs5 Z2
ORF-G §4 Abs5 Z3
ORF-G §4 Abs6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2156698-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: „belangte Behörde“) Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G.

Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung, dass der Österreichischen Rundfunk (ORF; im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) durch die Gestaltung der am XXXX im XXXX ausgestrahlten Live-Diskussionssendung zur XXXX „ XXXX “ die §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt habe, indem

?        lediglich der Beschwerdeführer mit falschen Vorhalten angegriffen worden sei,

?        gegenüber dem Publikum der Sendung der falsche Eindruck vermittelt worden sei, dass ein vom Beschwerdeführer geschilderter Vorfall während dessen XXXX -Reise gar nicht stattgefunden habe,

?        der Beschwerdeführer völlig überraschend mit einem Vorhalt konfrontiert worden sei, der in einer Live-Sendung gar nicht adäquat widerlegbar sei, aber leicht zu widerlegen gewesen wäre, hätte man diesen rechtzeitig vor der Sendung darauf hingewiesen, dass man vorhabe, seine Schilderung des Vorfalls in Zweifel zu ziehen,

?        in der Sendung nicht erwähnt worden sei, dass Zuseher noch während dieser darauf hingewiesen hätten, dass die Recherche der mitbeteiligten Partei zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall falsch sei,

?        versucht worden sei, den Beschwerdeführer mit bestimmten Stilmitteln (Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem Augenrollen, Wort- und Satzwiederholungen wie gegenüber einem trotzigen Kind und hämischen Aussagen) lächerlich zu machen.

Der Beschwerdeführer beantragte weiters, der mitbeteiligten Partei die Veröffentlichung dieser Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufzutragen.

2.       Über das Ansuchen des Beschwerdeführers entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , wie folgt:

„Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. I Nr. 112/2015, als unbegründet abgewiesen.“

2.1.    Zum Gang des Verfahrens führte die belangte Behörde zusammengefasst wie folgt aus:

2.1.1.  Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G

In seiner Beschwerde vom XXXX habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die mitbeteiligte Partei habe am XXXX – somit wenige Tage vor dem XXXX Wahldurchgang zur XXXX – in ihrem Fernsehprogramm XXXX die letzte und daher besonders wichtige Live-Diskussion zwischen den beiden Kandidaten dieser XXXX , XXXX und dem Beschwerdeführer, gesendet; diese Sendung sei von XXXX moderiert worden.

Vorauszuschicken sei dabei, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX gemeinsam mit anderen Funktionären der XXXX (im Folgenden kurz: „ XXXX “) eine Reise nach XXXX unternommen habe. Am XXXX sei der Beschwerdeführer bei der XXXX (= XXXX ) Zeuge geworden, wie in seiner unmittelbaren Nähe eine Frau von der Polizei niedergeschossen worden sei, weil diese – in Decken eingewickelt – den Eindruck erweckt habe, eine bewaffnete Terroristin zu sein.

Im Zuge der Sendung vom XXXX sei es zu einem Dialog zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer über diesen Vorfall gekommen (s. I.3.1.). Dabei habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer mitten während der Live-Diskussion mit überraschenden „Rechercheergebnissen“ konfrontiert, aus denen sich ergeben hätte sollen, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt bei der XXXX überhaupt nicht stattgefunden habe. Entgegen den Behauptungen der mitbeteiligten Partei hätten über den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall aber alle großen XXXX Medien berichtet. Noch während der Sendung hätten zahlreiche Zuseher die Artikel der XXXX Tageszeitungen getwittert; dies sei aber in der Sendung verschwiegen worden.

Das Verhalten der mitbeteiligten Partei bzw. seiner Moderatorin habe nicht nur bei zahllosen Zusehern, sondern auch in den Medien für Empörung gesorgt; dazu seien Ausschnitte aus „ XXXX “ („ XXXX “) und „ XXXX “ („ XXXX “) zitiert worden.

Es sei weiters nur der Beschwerdeführer, nicht aber auch XXXX , völlig überraschend mit einem Vorhalt konfrontiert worden, der in einer Live-Sendung gar nicht adäquat widerlegbar sei, aber leicht zu widerlegen gewesen wäre, hätte man den Beschwerdeführer rechtzeitig vor der Sendung darauf hingewiesen, dass man vorhabe, seine Schilderung des Vorfalls in Zweifel zu ziehen.

Richtig sei lediglich, dass in den erwähnten XXXX Presseberichten der vom Beschwerdeführer erlebte Vorfall etwas anders dargestellt werde, nämlich dahingehend, dass die besagte Frau nicht erschossen, sondern „nur“ angeschossen worden sei, und dass sie auch nicht bewaffnet gewesen sei.

Es sei vorgebracht worden, dass die mitbeteiligte Partei sohin aus den angeführten Gründen in mehrfacher Weise gegen die Gebote der §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verstoßen habe.

2.1.2.  Gemeinsame Stellungnahme der mitbeteiligten sowie der weiteren mitbeteiligten Partei

Mit Schriftsatz vom XXXX hätten die mitbeteiligte Partei und XXXX (im Folgenden: „weitere mitbeteiligte Partei“) zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung genommen.

Dabei sei dargelegt worden, dass die Berichterstattung der XXXX Presse im XXXX zum beschwerdegegenständlichen Vorfall an der XXXX Artikel am XXXX in der „ XXXX “ sowie am XXXX in „ XXXX “, der „ XXXX “ und im Medium „ XXXX “umfasst habe, wobei diesen Medien übereinstimmend zu entnehmen sei, dass es XXXX einen Vorfall am Eingang zur XXXX gegeben habe, bei dem einer Frau – da sie einen Warnschuss ignoriert habe – in den Fuß geschossen und diese dann leicht verletzt ins Krankenhaus zur weiteren Behandlung gebracht worden sei. Diesen Berichten sei weder zu entnehmen, dass diese Frau mit Maschinenpistolen und einer Handgranate bewaffnet gewesen sei, noch, dass diese erschossen worden sei, noch, dass sich der Vorfall am XXXX (oder XXXX daneben) ereignet habe.

Der Beschwerdeführer habe von dem angeblichen Terrorakt – völlig unaufgefordert – einige andere Male vor dem XXXX -Interview vom XXXX bzw. der inkriminierten Sendung vom XXXX erzählt, so bei Interviews in „ XXXX “ vom XXXX , in der Sendung „ XXXX “ vom XXXX , in der Zeitung „ XXXX “, und mit der „ XXXX “ vor dem XXXX .

Am XXXX sei der Beschwerdeführer bei XXXX in der XXXX zu Gast gewesen. In diesem Interview sei u.a. das Thema „Außenpolitik“ als eine wichtige Kompetenz des XXXX thematisiert worden, wobei in dieser Interview-Passage von XXXX die Frage thematisiert worden sei, ob es sich beim XXXX -Besuch des Beschwerdeführers im Jahr XXXX um einen offiziellen Empfang eines XXXX in der XXXX gehandelt habe. Gleich am Beginn des Interviews habe der Beschwerdeführer, ohne dazu konkret befragt worden zu sein, angegeben, dass er XXXX am Höhepunkt der Kämpfe besucht habe. Er habe davon gesprochen, dass er Fürchterliches erlebt habe und mitten in einen Terrorakt hineingekommen und neben ihm eine Frau erschossen worden sei.

Aufgrund der wiederholten Erwähnung des Terroraktes am XXXX sei von der Redaktion der Sendung XXXX dazu recherchiert worden. Da der Beschwerdeführer am nächsten Tag in einer Diskussionssendung der mitbeteiligten Partei vor der XXXX Gast sein würde, sei es der mitbeteiligten Partei ein Anliegen gewesen, noch vor dieser Sendung ein Rechercheergebnis zu haben, um den Beschwerdeführer allenfalls damit konfrontieren zu können. Der ORF-Korrespondent in XXXX , XXXX , sei ersucht worden, weitere Recherchen zu diesem Thema vorzunehmen. Dies habe er getan und einen Sprecher der XXXX Polizei, XXXX , zu einem Terrorangriff XXXX am XXXX befragt. Dieser habe angegeben, dass es XXXX am XXXX keinerlei Zwischenfälle, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, gegeben habe und es nach Wissen der XXXX Polizei keine Frau gegeben habe, die XXXX in XXXX getötet worden sei, und es damals auch keinen Terrorangriff in der XXXX gegeben habe. Mit diesen Rechercheergebnissen sei der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Sendung konfrontiert worden.

In der im Anschluss an die Sendung „ XXXX “ ausgestrahlten XXXX sei diese Causa nochmals thematisiert worden, wobei in deren Rahmen auch die zitierten Pressemeldungen aus XXXX erwähnt worden seien. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass es sich möglicherweise um zwei unterschiedliche Vorfälle handeln könnte, einerseits einen Terrorakt am XXXX , andererseits eine verwirrte Frau an der XXXX .

In der XXXX des XXXX nach der inkriminierten Sendung hätten der Medien- und Kommunikationstrainer XXXX und der Politologe XXXX unter anderem den Diskussionsstil des Beschwerdeführers in der inkriminierten Live-Diskussion thematisiert. In der XXXX sowie in der XXXX am XXXX sei eine weitere Berichterstattung über die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Umstände des Zwischenfalls während des XXXX -Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgt.

Ein Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten und dem tatsächlichen Sachverhalt sei nicht erkennbar: Gemeinsam sei lediglich der Schauplatz XXXX , sonst gebe es keine Übereinstimmung. Es sei im Übrigen auch nicht die mitbeteiligte Partei gewesen, die von sich aus einen Terroranschlag thematisiert habe, sondern sei das Thema vom Beschwerdeführer selbst gebracht worden. Hätte der Beschwerdeführer dieses Thema nicht selbst so oft angesprochen, hätte die mitbeteiligte Partei in diesem Punkt zweifellos nicht zu recherchieren begonnen. Die Tatsache, dass dann der Beschwerdeführer mit den Rechercheergebnissen (Sprecher der XXXX Polizei) konfrontiert worden sei, sei ein journalistisch üblicher Vorgang, um dem Betroffenen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen („audiatur et altera pars“). „Vorabgesprochene Fragen“ bzw. „vorabgesprochene Interviews“, wie offenbar vom Beschwerdeführer gefordert, habe es keine gegeben. Dies sei auch weder gesetzlich vorgesehen, noch mit der Aufgabe von Medien als „public watchdog“, noch mit dem Grundsatz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 10 EMRK) vereinbar.

Weiters seien die mitbeteiligte sowie die weitere mitbeteiligte Partei auf das Format „Diskussionssendungen“ eingegangen und hätten vorgebracht, dass die inkriminierte Sendung vom XXXX eine moderierte Diskussionssendung gewesen sei. Die Moderatorin leite die Diskussion, lenke und führe ein Gespräch bzw. vermittle möglicherweise auch in einer Kommunikation zwischen den Diskussionsteilnehmern. Grundvoraussetzung sei eine Äquidistanz zu allen Diskussionsteilnehmern. Alle Diskussionsrunden im Fernsehen hätten vorrangig das Ziel, unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Thematik herauszuarbeiten. Es komme dabei nicht darauf an, eine sachliche Einigung unter den Diskussionspartnern zu erzielen, sondern dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich daraus seine eigene Meinung zu bilden. Die Diskussionsleiterin habe ebenfalls dafür zu sorgen, dass alle wichtigen Standpunkte mit dem Ziel herausgearbeitet würden, diese Standpunkte gegeneinander abzuklären.

Das Interview sei weder hämisch, noch in einem Sing-Sang-Ton geführt worden, noch könne von einem übertriebenen Augenrollen die Rede sein, vielmehr handle es sich dabei um die – journalistisch völlig korrekte – Vorgehensweise bei Interviews, um auf Fragen auch Bezug habende Antworten zu erlangen. Da dies bei der inkriminierten Passage jedoch nicht der Fall gewesen sei, sei von der Moderatorin mehrmals nachgefragt worden.

Rechtlich hätten sich die mitbeteiligte sowie die weitere mitbeteiligte Partei zu den materiell-rechtlichen Grundlagen der für Darbietungen der mitbeteiligten Partei geltenden Gebote der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit geäußert und diese Ausführungen mit Zitaten der Bezug habenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Bundeskommunikationssenates untermauert. Weiters sei auf das Recht der Meinungsäußerungsfreiheit, das sowohl der mitbeteiligten Partei als Medienunternehmen, als auch den dort tätigen Journalistinnen und Journalisten zukomme, unter Verweis auf Art. 10 Abs. 1 EMRK und die Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 12.086/1989) Bezug genommen worden.

In der inkriminierten Sendung sei dem Beschwerdeführer ausführlich und zu jedem Punkt die Gelegenheit gegeben worden, seinen Standpunkt darzulegen. Die Interviewführung von XXXX sei zu jedem Zeitpunkt höflich gewesen, und es habe dieser weder an Takt, noch an gutem Ton gemangelt. Die Diskussionsführung von XXXX habe dem Objektivitätsgebot entsprochen.

Abschließend hätten die mitbeteiligte sowie die weitere mitbeteiligte Partei den Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben.

2.1.3.  Replik des Beschwerdeführers

Mit Schreiben vom XXXX habe der Beschwerdeführer eine Replik zur gemeinsamen Stellungnahme der mitbeteiligten sowie der weiteren mitbeteiligten Partei erstattet.

Es sei vorgebracht worden, dass die mitbeteiligte Partei durch ihr in der Beschwerde vom XXXX inkriminiertes Verhalten versucht habe, den Beschwerdeführer als Lügner darzustellen, was umso gravierender sei, als kurz nach der inkriminierten Sendung die Wahl zum XXXX stattgefunden habe, für die der Beschwerdeführer kandidiert habe. Darüber hinaus habe die Moderatorin mit bestimmten Stilmitteln versucht, den Beschwerdeführer lächerlich zu machen.

Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der mitbeteiligten Partei liege darin, dass diese den vom Beschwerdeführer erlebten Sachverhalt an sich, also zur Gänze, geleugnet habe. Unzulässig sei nicht die Recherche über diesen Sachverhalt, sondern dass keine ausreichenden Recherchen angestellt worden seien. Aufmerksame Zuseher hätten bereits während der inkriminierten Sendung über Twitter und andere soziale Medien darauf hingewiesen, dass die Recherche der mitbeteiligten Partei falsch gewesen sei, ohne dass diese darauf entsprechend regiert hätte.

Fragen seien vor einer Sendung nicht abzustimmen, es sei jedoch unfair gewesen, den Beschwerdeführer während einer laufenden Live-Fernsehsendung mit einem völlig überraschenden Thema zu konfrontieren, sodass dem Beschwerdeführer jede Gelegenheit genommen worden sei, den Behauptungen der mitbeteiligten Partei mit Sachbeweisen entgegen zu treten, wodurch gerade nicht dem üblichen journalistischen XXXX („audiatur et altera pars“) entsprochen worden sei.

2.1.4.  Gemeinsame Duplik der mitbeteiligten sowie der weiteren mitbeteiligten Partei

Mit Schreiben vom XXXX hätten die mitbeteiligte sowie die weitere mitbeteiligte Partei eine weitere Stellungnahme erstattet, in der sie insbesondere auf die Diskrepanz zwischen dem vom Beschwerdeführer geschilderten und dem tatsächlichen Sachverhalt Bezug genommen hätten. Weder habe man versucht, den Beschwerdeführer als Lügner darzustellen, noch hätten die sehr ausführlichen Internetrecherchen in Deutsch und Englisch einen einzigen Hinweis auf eine erschossene, schwer bewaffnete Frau am XXXX oder sonst wo in XXXX oder in XXXX im XXXX erbracht. Es sei Journalisten weder grundsätzlich, noch praktisch zuzumuten, zu sämtlichen denkbaren Alternativversionen einer öffentlichen Äußerung eines Politikers zu recherchieren. Darüber hinaus wäre es völlig realitätsfremd, in einer XXXX , sehr stressigen und thematisch dichten Live-Sendung von einer einzelnen Moderatorin zu verlangen, sie müsse neben ihrer Moderation auch noch soziale Medien verfolgen, einzelne Postings verifizieren und in die Sendung einbringen. Oder auch, dass während der Live-Sendung die Redaktion der Moderatorin den (keineswegs klaren) Sachverhalt über einen Kopfhörer schildere, während sie zwei XXXX live zu mittlerweile völlig anderen Themen interviewe.

2.1.5.  Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Am XXXX habe die belangte Behörde in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der XXXX als Zeuge hinsichtlich seiner Wahrnehmungen über den Vorfall in der XXXX , der sich am XXXX im Nahebereich des Beschwerdeführers zugetragen habe, befragt worden sei. Darüber hinaus seien die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , als Zeugen hinsichtlich des Ablaufs und des Zustandekommens der beschwerdegegenständlichen Sendung „ XXXX “ am XXXX sowie der Recherchen, Vorarbeiten und Aufträge, die zur beschwerdegegenständlichen Fragestellung zur XXXX -Reise des Beschwerdeführers im Zeitraum XXXX bis XXXX geführt hätten, befragt worden.

2.2.    Die belangte Behörde traf Feststellungen zur XXXX -Reise des Beschwerdeführers, der XXXX Berichterstattung zum stattgefundenen Vorfall am XXXX , den Interviews des Beschwerdeführers im Vorfeld zur Sendung „ XXXX “ vom XXXX , zur genannten Sendung selbst sowie zur XXXX am XXXX mit der Analyse und weiterer Nachberichterstattung (vgl. dazu Pkt. II.1.2.).

2.3.    Rechtlich begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

Das zu prüfende Beschwerdevorbringen gehe in zwei Richtungen: Einerseits beinhalte es den Vorwurf, die mitbeteiligte Partei habe dem Publikum den falschen Eindruck vermittelt, dass ein vom Beschwerdeführer in früheren Interviews geschilderter Vorfall gar nicht stattgefunden habe, wodurch er als Lügner hingestellt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer damit völlig überraschend in der Live-Sendung konfrontiert worden, in deren Rahmen die Vorhaltungen gar nicht adäquat widerlegbar gewesen wären. Daran schließe die weitere Kritik an, dass dem Beschwerdeführer eine Widerlegung dieses falschen Eindrucks leicht möglich gewesen wäre, hätte ihn die mitbeteiligte Partei rechtzeitig vor der Live-Sendung über die beabsichtigte Fragestellung zu diesem Thema informiert. In diesem Kontext bemängle der Beschwerdeführer schließlich auch, dass die mitbeteiligte Partei während der Sendung nicht erwähnt habe, dass aufmerksame Zuseher noch während dieser darauf hingewiesen hätten, dass die Recherchen der mitbeteiligten Partei falsch gewesen seien. Weiters richte sich die vorliegende Beschwerde gegen die Moderation der Live-Diskussionssendung vom XXXX , insbesondere dagegen, dass lediglich der Beschwerdeführer, nicht aber auch dessen Kontrahent, mit falschen Vorhalten angegriffen worden sei, und die Moderatorin der mitbeteiligten Partei versucht habe, den Beschwerdeführer – und zwar nur diesen – mit bestimmten Stilmitteln (Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem Augenrollen, Wort- und Satzwiederholungen wie gegenüber einem trotzigen Kind und hämischen Aussagen) lächerlich zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei jede zulässige Darbietung der mitbeteiligten Partei den grundsätzlichen Geboten der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und § 1 Abs. 3 ORF-G unterworfen. Daher seien auch nicht expressis verbis im § 4 Abs. 5 ORF-G aufgezählte Sendungskategorien vom Objektivitätsgebot mitumfasst. Die mitbeteiligte Partei treffe je nach konkreter Art der Sendung unterschiedliche Anforderungen, dem Objektivitätsgebot Rechnung zu tragen (VfSlg 13.843/1994; VfSlg 17.082/2003; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074, mwN).

Nach den Vorschriften des ORF-G verlange die der mitbeteiligten Partei gebotene objektive Berichterstattung, dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt (§ 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G) und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen der mitbeteiligten Partei unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden würden (§ 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G). Die Information habe umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es seien alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar seien deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs. 5 ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen sei angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen seien zu achten (§ 10 Abs. 6 ORF-G), und es hätten Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen (§ 10 Abs. 7 ORF-G) zu beruhen (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016).

Besonderes Gewicht komme dem Objektivitäts- und Unparteilichkeitsgebot vor allem im Hinblick auf jene von der mitbeteiligten Partei gestalteten Sendungen zu, die zur umfassenden Information gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 4 ORF-G, also zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit, beitragen würden (BKS 12.11.2007, 611.901/0008BKS/2007; KommAustria 28.05.2013, KOA 12.015/13-005; KommAustria 12.08.2013, KOA 12.008/13-005).

Dies treffe nach Auffassung der belangten Behörde gerade auch auf die beschwerdegegenständliche Sendung zu, deren Ziel es gewesen sei, kurz vor der XXXX am XXXX allen potentiellen Wählern noch einmal die Möglichkeit zu bieten, sich umfassend über die politischen Standpunkte der beiden Kandidaten und über deren Amtsverständnis eines XXXX zu informieren, um darauf basierend eine Wahl treffen zu können.

Nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenates und der Höchstgerichte sei der Begriff der Objektivität gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 ORF-G sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse zu verstehen. Dabei habe die Prüfung jeweils anhand des Gesamtkontexts der Sendung zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung sei ferner der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (VfSlg 16.468/2002). Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gebe der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen habe, die Grundlage (VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; 01.03.2005, 2002/04/0194; 15.09.2006, 2004/04/0074). Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären folglich einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten würden, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entstehen würde. Unzulässig wäre es allerdings, einen Bericht gedanklich in Einzelteile zu zerlegen und danach jeden Teil jeweils isoliert betrachtet einer Überprüfung auf das Objektivitätsgebot zu unterziehen (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010; BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009).

Eingangs sei festzuhalten, dass der mitbeteiligten Partei bei der Auswahl und Gewichtung ihrer Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen, die diese selbst gestalte, ein weiter Spielraum zukomme (VfSlg 13.338/1993; VfSlg 19.915/2014), der dem Gebot der Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks nach Art. I Abs. 2 BVG-Rundfunk und den damit intendierten Zielsetzungen entspringe. In ähnlicher Weise habe auch schon die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes ausgeführt, dass „ein Ermessensspielraum bei Beurteilung des Nachrichtenwerts erhalten bleiben muss, um das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gänzlich zugunsten der Programmaufträge der Objektivität und Pluralität in den Hintergrund zu drängen. Wird dieser Spielraum in rational einsichtiger und sachspezifischer Weise genutzt, so ist keine unvollständige, verzerrende, kurzum unobjektive Berichterstattung zu vermuten“ (RFK 29.06.1995, RfR 1997, 1). Somit obliege der mitbeteiligten Partei die Beurteilung und Abschätzung, welche Fragen wichtig und wesentlich seien, wobei diese zur Erreichung dieses Ziels nur eine objektive Auswahl zu treffen habe (BKS 11.09.2013, 611.810/0004-BKS/2013; BKS 01.07.2010, 611.940/0011-BKS/2010).

Ungeachtet des noch zu prüfenden Beschwerdevorwurfs, dass eine Live-Sendung keine ausreichende bzw. adäquate Möglichkeit biete, sich zu einem für den Beschwerdeführer offenbar überraschenden Thema entsprechend zu äußern und den eigenen Standpunkt darzustellen, sei daher die Entscheidung der mitbeteiligten Partei, die in Rede stehende Thematik in die Sendung einzubeziehen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gerade die Frage der Glaubwürdigkeit eines Kandidaten für ein politisches Amt, wie jenes des XXXX , könne jedenfalls ein relevantes Kriterium für die Wahlentscheidung der sich auf diese Weise informierenden Zuseher darstellen. Eine Konfrontation der sich einer XXXX stellenden Kandidaten mit Unklarheiten bzw. Widersprüchen ihrer Aussagen in Bezug auf ein konkretes Thema im Verhältnis zu den Rechercheergebnissen der mitbeteiligten Partei bilde ein Kernelement der journalistischen Tätigkeit auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sei zweifelsfrei von öffentlichem Informationsinteresse und im gegebenen Kontext daher vom Ermessensspielraum der mitbeteiligten Partei gedeckt.

Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang unter anderem auch das am Vortag in der XXXX geführte Interview von XXXX mit dem Beschwerdeführer, in dem vor dem Hintergrund des kritischen Verhältnisses zwischen dem offiziellen XXXX und der XXXX der Fokus auf die Frage gelegt worden sei, ob es einen „offiziellen Empfang“ einer XXXX -Delegation in der XXXX gegeben bzw. ob es sich hierbei um einen offiziellen Empfang einer Delegation des XXXX gehandelt habe. Dabei sei zu Tage getreten, dass die verschiedenen Darstellungen dieses Besuchs durch den Beschwerdeführer Diskrepanzen aufgewiesen und daher Fragen aufgeworfen hätten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer in dieser Sendung von sich aus den Vorfall am XXXX erwähnt (und davon wiederum im Indikativ gesprochen). Dass dies zum Anlass genommen worden sei, auch in diesem zweiten Punkt weiter nachzurecherchieren, sei somit nicht nur unproblematisch, sondern durchaus naheliegend, wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer durch die Aussage „Vielleicht sagen Sie dann auch, beim Terrorakt ist niemand zu Tode gekommen?“ in gewisser Weise zu weiteren Nachforschungen „eingeladen“ habe.

Die belangte Behörde könne daher nicht erkennen, dass die Entscheidung der mitbeteiligten Partei, das beschwerdegegenständliche Thema im Rahmen der Live-Diskussionssendung aufzuwerfen, unsachlich oder nicht sachspezifisch gewesen wäre und deshalb dem Objektivitätsgebot widersprochen hätte (vgl. dazu auch EGMR 10.01.2012, Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Appl. Nr. 34702/07, zur Aufgabe der Medien; darauf verweisend BKS 25.02.2013, 611.806/0004-BKS/2013).

Darauf aufbauend sei in weiterer Folge der Frage nachzugehen, ob die Live-Diskussionssendung „ XXXX “ dem Beschwerdeführer eine adäquate Möglichkeit geboten habe, zu den aufgrund der Konfrontation mit der offiziellen Aussage des XXXX Polizeisprechers, dass am XXXX am XXXX bzw. im Bereich der XXXX oder einem anderen Ort in XXXX kein Terroranschlag einer schwer bewaffneten Frau und definitiv kein Vorfall mit Handgranaten und Maschinenpistolen stattgefunden habe, aufgeworfenen Diskrepanzen zu seinen Aussagen Stellung zu nehmen und diese allenfalls aufzuklären.

Kurz nach der Hälfte der XXXX Live-Sendung sei es zur Erörterung des Themenbereichs „Staatsbesuche des XXXX “ gekommen, in dessen Rahmen die Moderatorin dem Beschwerdeführer nach Einspielung seiner Aussage im „ XXXX “ vom XXXX und des Interviews mit XXXX vom XXXX eine offen formulierte Frage nach einer allfälligen „Verwechslung von Ereignissen in seiner Erinnerung“ gestellt habe. Damit sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sich zum Widerspruch zwischen seiner Aussage und der Aussage des XXXX Polizeisprechers unmittelbar in der Sendung in jede Richtung zu äußern.

Selbst unter der vom Beschwerdeführer vertretenen Annahme, dass in dieser Fragestellung zusammen mit der Einspielung des Interviews des Polizeisprechers mittelbar ein Vorwurf in Richtung unwahrer Behauptungen enthalten gewesen wäre, sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates eine Gegenäußerungsmöglichkeit grundsätzlich in der die Vorwürfe enthaltenden Sendung selbst einzuräumen sei (BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010; BKS 28.03.2012, 611.996/0002-BKS/2012). Der Verfassungsgerichthof habe seinerseits ausgesprochen, dass es an sich zutreffe, dass die mitbeteiligte Partei eine „Gegendarstellung“ kraft geltenden Rechts nicht zwingend bereits in der die Angriffe bringenden Fernsehdarbietung selbst vorsehen und gestatten müsse, sondern unter Umständen auch in einer anderen (zeitlich und inhaltlich in gewisser Weise zusammenhängenden) Sendung ermöglichen könne, wobei der Betroffene aber auf andere Gelegenheiten zur Darlegung seines Standpunktes nur ganz ausnahmsweise zu verweisen sei, nämlich etwa dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls eine wirksame und adäquate Wahrung seiner – durch die mitbeteiligte Partei berührten – Interessen, sei es bereits vor der kritisierten Sendung erlaubt hätten, sei es auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erwarten hätten lassen (VfSlg 12.491/1990).

Die direkte Konfrontation eines Betroffenen mit wie auch immer gearteten „Vorwürfen“ in der diese transportierende Sendung stelle daher nach der Rechtsprechung den vom Objektivitätsgebot gebotenen Regelfall dar. Dies müsse umso mehr gelten, wenn – wie vorliegend – ein Vorwurf allenfalls mittelbar im Rahmen einer offen formulierten Fragestellung hinsichtlich der Aufklärung von Divergenzen zwischen Aussagen des Betroffenen und Rechercheergebnissen der mitbeteiligten Partei transportiert werde (und auch durch die Moderatorin eine Relativierung dahingehend erfolge, dass eine Aufklärung nicht möglich gewesen sei und unterschiedliche Wahrnehmungen bestehen würden).

Das Beschwerdevorbringen erschöpfe sich in diesem Punkt in der Behauptung, dass eine adäquate Widerlegung des Vorhaltes in einer Live-Sendung nicht möglich gewesen sei, lasse dabei jedoch offen, weshalb ein anderes Sendungsformat dafür geeigneter sein solle. Indem die mitbeteiligte Partei das Thema gerade nicht auf die nachfolgende Nachrichtensendung XXXX verlagert habe, in der dem Beschwerdeführer nämlich gar keine unmittelbare Stellungnahme möglich gewesen wäre, sei dem Objektivitätsgebot sogar besser Rechnung getragen worden. Der belangten Behörde erschließe sich insbesondere nicht, weshalb eine adäquate Replik auf die Fragestellung, wonach der vom Beschwerdeführer in diversen Interviews geschilderte und aktiv angesprochene Vorfall (in dieser Form) von der mitbeteiligten Partei nicht anhand der (aus Sicht der mitbeteiligten Partei) erwartbaren Medienberichterstattung verifiziert werden habe können, in derselben Sendung bzw. einer Live-Sendung nicht adäquat möglich wäre, verfüge doch allen voran der Beschwerdeführer über die entsprechenden umfassenden Informationen hinsichtlich des tatsächlichen Vorfalls bzw. seine Wahrnehmungen hierzu. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Live-Interview in der XXXX vom Vortag ( XXXX ) zu verweisen, wo der Beschwerdeführer auf vergleichbare kritische bzw. genaue Nachfragen des Moderators zum XXXX -Besuch sachlich seine Aussagen hinsichtlich des „offiziellen“ oder „nichtoffiziellen“ Charakters des Treffens mit der XXXX präzisiert und insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe.

Ebenso wenig könne das Vorbringen nachvollzogen werden, dass dem Beschwerdeführer durch Konfrontation mit einem „völlig überraschenden Thema“ während einer Live-Fernsehsendung jegliche Gelegenheit genommen worden wäre, den Behauptungen „mit Sachbeweisen“ entgegen zu treten. Weder habe das Thema überraschend sein können, habe der Beschwerdeführer dieses doch mehrfach in den Medien platziert, insbesondere noch am Abend zuvor in der XXXX aus eigenem erwähnt, und habe er – seinen eigenen Aussagen in der verfahrensgegenständlichen Sendung zufolge – anhand der Twitter-Einträge von XXXX am XXXX Kenntnis von weiteren Recherchetätigkeiten auf Seiten der mitbeteiligten Partei zu diesem Thema gehabt, noch sei er von der Moderatorin daran gehindert worden, während der Live-Sendung „Sachbeweise“ – etwa die mehrfach erwähnten und mitgebrachten Fotos – zu präsentieren. Welche andere Form des Sachbeweises dem Beschwerdeführer darüber hinaus vorschwebe, lasse er offen.

Aus dem Ablauf der maßgeblichen Sendungssequenz ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die ihm mit der relativ offenen Fragestellung (Möglichkeit einer Verwechslung) eingeräumte Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen, augenscheinlich vor allem als „Angriff“ interpretiert und darauf aufbauend der mitbeteiligten Partei mangelnde Objektivität vorgeworfen habe. Dass der Beschwerdeführer demgegenüber keine Klarstellung dahingehend vorgenommen habe, dass der Delegation am XXXX von den Sicherheitskräften vor Ort die Auskunft erteilt worden sei, es habe sich ein Terroranschlag mit einer schwer bewaffneten Frau ereignet, dessen unmittelbarer Augenzeuge er aber offenkundig nicht gewesen sei, habe letztlich auch zu dem entstandenen Eindruck beitragen, dass ein ungeklärter Sachverhalt vorliege. Ein Verstoß der mitbeteiligten Partei gegen das Objektivitätsgebot bzw. den Grundsatz „audiatur et altera pars“ könne darin nicht erkannt werden (vgl. dazu auch VfSlg 12.086/1989).

Soweit der Beschwerdeführer weiters behaupte, dass eine adäquate Widerlegung des für ihn überraschenden Vorhaltes leicht möglich gewesen wäre, hätte ihn die mitbeteiligte Partei rechtzeitig vor der Live-Diskussionssendung über die beabsichtigte Fragestellung informiert, sei grundsätzlich festzuhalten, dass dem durch Einräumung einer angemessenen Gegenäußerungsmöglichkeit („audiatur et altera pars“) zu realisierenden Objektivitätsgebot nicht unterstellt werden könne, dass Teilnehmern einer Live-Diskussionssendung vorab die Fragestellungen mitgeteilt werden müssten. Die Konfrontation der Teilnehmer politischer Diskussionssendungen mit unerwarteten, jedenfalls aber vorab im Detail nicht bekannten Fragestellungen würden ein wesentliches Merkmal einer Live-Diskussionssendung darstellen und sei folglich auch zu erwarten. Eine Verpflichtung zur „Vorabinformation“ widerspreche wohl auch dem Prinzip der journalistischen Unabhängigkeit (vgl. dazu § 4 Abs. 6 ORF-G, § 32 ORF-G sowie den unter XXXX abrufbaren Verhaltenskodex der mitbeteiligten Partei).

Daraus folge als Zwischenergebnis, dass die unmittelbare Konfrontation des Beschwerdeführers mit Unklarheiten bzw. Widersprüchen zwischen seiner Schilderung des beschwerdegegenständlichen Vorfalls und den Rechercheergebnissen der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Live-Diskussionssendung „ XXXX “ jedenfalls in Einklang mit dem Objektivitätsgebot gestanden habe.

In einem weiteren Schritt sei der Frage nachzugehen, ob das Objektivitätsgebot allenfalls dadurch verletzt worden sei, dass der beschwerdegegenständlichen Fragestellung eine unzureichende Vorbereitung im Sinne einer nicht gründlich durchgeführten Recherche vorangegangen sei. Aufgrund der zwischenzeitig bekannt gewordenen Berichterstattung XXXX Zeitungen, denen zufolge sich zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar ein Zwischenfall in der XXXX ereignet habe, der jedoch in wesentlichen Punkten (bewaffnete/unbewaffnete Frau; Terrorangriff/Zwischenfall; tödliche/nichttödliche Schüsse etc.) nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimme, stelle sich die Frage, ob es der mitbeteiligten Partei im Zuge der Überprüfung der Interviewaussagen des Beschwerdeführers möglich bzw. abzuverlangen gewesen wäre, herauszufinden, was sich tatsächlich am XXXX in der Nähe der XXXX ereignet habe, was wiederum Auswirkungen auf die Art der Fragestellung an den Beschwerdeführer hätte haben können. Daran knüpfe vor allem die Frage an, ob die in Rede stehenden XXXX Zeitungsberichte bei entsprechend gründlicher Recherche leicht auffindbar gewesen wären.

§ 10 Abs. 5 Satz 2 ORF-G verpflichte bei Nachrichten und Berichten zur sorgfältigen Überprüfung auf Wahrheit und Herkunft. Hierbei handle es sich um einen tragenden Grundsatz für die journalistische Tätigkeit nach dem ORF-G.

Bekannt sei, dass Maßstab bzw. Gegenstand der Recherche der mitbeteiligten Partei die Schilderung des Beschwerdeführers in zahlreichen Interviews im Vorfeld der beschwerdegegenständlichen Sendung, zuletzt im XXXX -lnterview am XXXX , gewesen sei. Die wesentlichen Elemente der Interviewaussagen des Beschwerdeführers seien dabei „Terroranschlag am XXXX “, „mit Handgranaten und Maschinenpistolen bewaffnete Frau“, die nur wenige Meter neben dem Beschwerdeführer „erschossen“ worden sei, gewesen.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets den Indikativ verwendet und sich somit jenes Tempus bedient habe, mit dem die Wirklichkeit zum Ausdruck gebracht werde. Er habe den Vorfall bzw. wesentliche Umstände (konkret: eine Frau sei XXXX neben ihm erschossen worden, nachdem sie versucht habe, mit Handgranaten und Maschinenpistolen betende Menschen zu töten) so geschildert, dass dem durchschnittlichen Rezipienten der Eindruck vermittelt worden sei, dass er Augenzeuge desselben gewesen sei bzw. sich der Vorfall genauso ereignet habe. Dass die mitbeteiligte Partei die entsprechenden Interviewaussagen des Beschwerdeführers auf Grundlage ebendieser Elemente überprüft habe, sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die mehrfachen Schilderungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf mögliche andere Abläufe der Geschehnisse beinhaltet hätten; insbesondere sei keine Relativierung dahingehend erfolgt, dass seine Schilderung der Einzelheiten des Vorfalls nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Auskünften des die Delegation begleitenden Dolmetschers beruht hätten, die dieser wiederum von den Sicherheitskräften am Eingangstor erhalten habe.

Auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei festzuhalten, dass von der mitbeteiligten Partei anhand der ihr bekannten Elemente des Vorfalls sehr gründliche Recherchen im Wege von Suchabfragen in den ihr zur Verfügung stehenden Datenbanken von Agenturen und Medienarchiven sowie eine Google-Abfrage durchgeführt worden seien. Es sei ferner eine Anfrage beim XXXX Polizeisprecher per E-Mail erfolgt und in weiterer Folge ein Fernsehinterview des Auslandskorrespondenten mit diesem, um auch eine Auskunft von offizieller Stelle zu dem hinterfragten Vorfall zu erhalten, die als „Einspieler“ verwendet werden haben können. Überdies seien die Ergebnisse der Recherche vom Chefredakteur des Aktuellen Dienstes, XXXX , insofern einer Kontrolle unterzogen worden, als von diesem eigene Suchabfragen anhand der erwähnten Tatbestandselemente vorgenommen worden seien, die zum gleichen – negativen – Ergebnis geführt hätten, wie jene von XXXX .

Nach Auffassung der belangten Behörde könne nicht bemängelt werden, dass die mitbeteiligte Partei bei ihren auf Deutsch und Englisch durchgeführten Recherchen nicht auf die (ausschließlich XXXX ) Zeitungsartikel gestoßen sei. Dies einerseits deshalb, weil der tatsächliche Zwischenfall augenscheinlich aufgrund seiner Alltäglichkeit in der stark bewachten XXXX über die XXXX Berichterstattung hinaus keinen Niederschlag in der internationalen Medienberichterstattung gefunden habe, und andererseits, weil die XXXX Medien von einer in wesentlichen Elementen anderen Version des Vorfalls bei der XXXX berichtet hätten. Selbst bei einem sehr hohen Anspruch an die journalistische Sorgfalt könne aus den dem Objektivitätsgrundsatz entspringenden Verpflichtungen nicht abgeleitet werden, dass jede denkbare Version einer Schilderung mit divergierenden Tatbestandselementen abgeklärt werden müsse, bevor ein Betroffener mit diesen Rechercheergebnissen konfrontiert werde. Im Übrigen sei an den Auslandskorrespondenten XXXX auch explizit das Ersuchen gerichtet worden, den Polizeisprecher XXXX nach allfälligen anderen Zwischenfällen im maßgeblichen Zeitraum in XXXX zu fragen. Auch diese ergänzende Abfrage sei negativ gewesen.

Hinsichtlich der Online-Recherchen sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das englische Verb „to shoot“ in der deutschen Übersetzung „schießen, auf jemanden schießen“ bedeute. Erst in der Kombination des Verbs mit einem Pronomen bzw. Fürwort, also „to shoot someone“ oder „to shoot to death“, laute die deutsche Übersetzung „jemanden niederschießen“ bzw. „jemand erschießen“ (vgl. eine Einsichtnahme in das Englische Wörterbuch „Pons“ bzw. eine Abfrage unter der Übersetzungswebsite https://dict.leo.org/englisch-deutsch). In den vom Beschwerdeführer vorgelegten XXXX Zeitungsberichten hätten die entsprechenden Passagen allerdings „was shot in the leg“ enthalten, was in der deutschen Übersetzung „wurde ins Bein geschossen“ bedeute. Umgekehrt könne man „jemanden töten“ ins Englische auch mit „to kill someone“ übersetzen.

Wolle man daher soweit gehen, der mitbeteiligten Partei bzw. deren Redakteur XXXX vorzuwerfen, bei der auf Englisch durchgeführten ergänzenden Google-Suchabfrage nicht den Begriff „shot“ verwendet zu haben, der womöglich auch zu den Zeitungsberichten der „ XXXX “ und anderer XXXX Medien geführt hätte, weil diesfalls auch die zutreffende Version des Ereignisses mit einer „angeschossenen“ anstelle einer „erschossenen“ bzw. „getöteten“ Frau gesucht worden wäre, würde man nach Auffassung der belangten Behörde die aus dem Objektivitätsgebot resultierenden Verpflichtungen journalistischer Tätigkeit bzw. Sorgfalt überspannen (VwGH 17.03.2011, 2011/03/0031; BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012). Dies schon deshalb, weil auch alle anderen Kombinationen von Suchbegriffen kein Ergebnis erbracht hätten.

Wenn, wie im gegenständlichen Fall, ein Redakteur ausführliche Recherchen in zuverlässigen Informationsquellen – als solche gelten erfahrungsgemäß Agenturen wie die APA – durchführe (RFK 26.09.1983, RfR 1984, 5; BKS 25.02.2013, 611.806/0004BKS/2013) und eine Google-Abfrage vornehme sowie zur Überprüfung der erzielten Ergebnisse den Auslandskorrespondenten in XXXX befrage und schließlich eine Auskunft von einer ausdrücklich gegenüber den Medien zur Auskunftserteilung beauftragten Person, wie dem XXXX Polizeisprecher XXXX , einhole, dürfe von der Richtigkeit der so ermittelten Rechercheergebnisse ausgegangen werden. Es lasse sich nämlich weder aus den Regelungen des ORF-G, noch aus sonstigen journalistischen Grundsätzen eine Verpflichtung ableiten, „offiziell“ vermittelte Information überprüfen zu müssen, sofern nicht aus anderen Umständen berechtigte Zweifel an deren Richtigkeit abgeleitet werden könnten (VwGH 17.03.2011, 2011/03/0031 und BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012; VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161). Solche Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der Informationen hervorrufen hätten müssen, seien – wie schon erwähnt – im gegebenen Zusammenhang nicht vorgelegen und hätten auch im Zuge der nachprüfenden Kontrolle durch den Chefredakteur nicht gefunden werden können.

Somit könne festgehalten werden, dass die mitbeteiligte Partei ihrer zentralen journalistischen Verpflichtung, eine Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, nachgekommen sei und ihr ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot nicht deshalb unterstellt werden könne, weil die Berichterstattung XXXX und vor allem regional bedeutsamer Medien über die Geschehnisse am XXXX nicht aufgefunden worden sei. Damit erweise sich aber unter diesem Gesichtspunkt die Fragestellung an den Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Sendung als unproblematisch, zumal dieser lediglich um Aufklärung hinsichtlich der (nach den Rechercheergebnissen der mitbeteiligten Partei) fehlenden Berichterstattung über den Vorfall sowie im Lichte des Statements des Polizeisprechers nach der Möglichkeit einer allfälligen Verwechslung befragt worden sei, seitens der mitbeteiligten Partei aber keine Behauptung aufgestellt worden sei, dass der verfahrensgegenständliche Vorfall sich überhaupt nicht zugetragen hätte (vgl. nicht zuletzt die Relativierung durch die Moderatorin am Ende der Passage hinsichtlich des Vorliegens unterschiedlicher Wahrnehmungen).

In Zusammenhang mit dem sich auf den Themenkomplex der XXXX -Reise beziehenden Beschwerdevorbringen sei weiters noch auf die Frage einzugehen, ob die mitbeteiligte Partei dadurch, dass die ihr bzw. dem Chefredakteur gegen Ende der Live-Sendung zugegangene Twitter-Meldung mit Hinweisen auf XXXX Zeitungsberichterstattung nicht noch während der Live-Sendung bekanntgegeben worden sei, gegen das Objektivitätsgebot verstoßen habe. Wie die Feststellungen ergeben hätten, wäre es der mitbeteiligten Partei theoretisch zwar technisch möglich gewesen, diese Informationen der Moderatorin während der Live-Diskussion zu kommunizieren. Nach Auffassung der belangten Behörde sei jedoch durch die Aussagen des Chefredakteurs XXXX glaubwürdig dargelegt worden, dass dies aus journalistischer Sicht untunlich gewesen wäre, weil die Moderatorin diesfalls ihre Aufmerksamkeit der so zugetragenen komplexen (und auch noch nicht restlos klaren) Information widmen und die bereits bei einem völlig anderen Themenbereich befindliche Diskussion möglicherweise unterbrechen hätte müssen. Es erscheine daher sachgerecht, dass seitens der mitbeteiligten Partei entschieden worden sei, den via Twitter kommunizierten Informationen noch bis zur nachfolgenden XXXX nachzugehen, um die sich auch einer Analyse der Diskussionssendung widmenden Nachrichtensendung zur Ergänzung und Klarstellung zu nutzen. Da die mitbeteiligte Partei die Klarstellung in der zeitlich unmittelbar darauffolgenden und aufgrund der Analyse inhaltlich zusammenhängenden XXXX vorgenommen und auch noch in weiteren Nachrichtensendungen desselben und des folgenden Tages darauf hingewiesen habe, vermöge die belangte Behörde in der unterlassenen Information über eine Twitter-Meldung während der Sendung „ XXXX “ keinen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot zu erkennen.

Die Beschwerde wende sich darüber hinaus auch gegen den Moderationsstil in der Sendung, konkret gegen die seitens der Moderatorin behauptetermaßen nur gegenüber dem Beschwerdeführer eingesetzten Stilmittel, wie etwa deren Sing-Sang-Ton, deren Mimik und hämische Aussagen sowie Wort- und Satzwiederholungen, die den Beschwerdeführer hätten lächerlich machen sollen. Hierzu sei festzuhalten, dass die Einsichtnahme in die Sendungsaufzeichnung ergeben habe, dass beiden Diskutanten in etwa gleichem Ausmaß kritische, pointierte und bisweilen auch provokativ formulierte Fragen gestellt worden seien. Auch seien beide je zweimal mit früheren Aussagen aus dem Archiv konfrontiert worden. Eine einseitige oder verzerrende Parteinahme zugunsten des Kontrahenten des Beschwerdeführers und somit eine verzerrte Wirkung der Diskussionssendung könne insofern nicht nachvollzogen werden.

Die Moderatorin habe im Zuge der – auch aus Sicht des durchschnittlichen Zusehers – „emotionaler“ gewordenen Diskussion in Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex einmal ihr Gesicht ungläubig bzw. verneinend verzogen, als der Beschwerdeführer vermeint habe, „der ORF habe den ganzen Tag recherchiert, um jemand etwas anhängen zu können“. Ferner habe die Moderatorin einmal – für den Fernsehzuseher sichtbar – auch ihre Augen nach oben gerollt, als der Beschwerdeführer seinen Ärger über XXXX und dessen Twitter-Meldungen zum Ausdruck gebracht habe. Die Moderatorin habe zeitweise durchaus bestimmend gewirkt, vor allem als sie versucht habe, den Beschwerdeführer zu beschwichtigen und diesem darzulegen, dass die mitbeteiligte Partei nichts behaupten wolle. Ein Sing-Sang-Ton oder Häme in ihren Äußerungen seien jedoch nicht festzustellen gewesen.

Im Lichte des Objektivitätsgebots könne nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht beanstandet werden, dass die Moderatorin an sich einen pointierten und provokanten Fragen- bzw. Moderationsstil verwendet habe, weil das Objektivitätsgebot nicht verlange, dass Fragen im sachlich nüchternen Ton und getragenen Stil eines Nachrichtensprechers vorgetragen werden (BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009). Die Aufgabe der Moderatorin „erschöpft sich also nicht in der Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements der Interwieten, vielmehr können in alle gewählten Fragen – aus berechtigtem Interesse an offener Wechselrede – durchaus auch scharf ausgeprägte Standpunkte und provokant-kritische Stellungnahmen ,unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen’ einfließen […], wenn der Befragte dazu sogleich in freier Antwort selbst Stellung nehmen und seinen eigene Auffassung der Öffentlichkeit ungesäumt und ungehindert zur Kenntnis bringen kann“ (VfSIg 12.086/1989).

Dass die Moderatorin versucht hätte, den Beschwerdeführer mit spezifischen Stilmitteln lächerlich zu machen, habe die Einsichtnahme in die Sendungsaufzeichnung nicht bestätigen können. Gerade in der Passage rund um das beschwerdegegenständliche Thema habe kein wie auch immer gearteter Sing-Sang-Ton oder Häme erkannt werden können; auch habe sich die Moderatorin weder spöttisch, höhnisch, noch sarkastisch oder zynisch geäußert.

Der Gesichtsausdruck und die Gestik der Moderatorin (einmaliges Augenrollen, Verziehen des Gesichts und Blick nach oben) hätten in der gegenständlichen Sequenz erkennen lassen, dass sie die zum Teil emotional vorgetragene Sicht des Beschwerdeführers nicht geteilt habe und dessen augenscheinliche Verärgerung über die mit der Einspielung aus XXXX verbundene Infragestellung seiner Schilderung nicht nachvollziehen habe können. Ebenso sei daran zu erkennen, dass sie sich – eine Zeit lang – vergebens bemüht habe, wieder eine sachliche Diskussion herbeizuführen. Zwar dürfe erwartet werden, dass Moderatoren kontroverser Diskussionen mit provokanten und angriffigen Reaktionen der Diskussionsteilnehmer umzugehen verstehen würden, nachdem sich diese auch entsprechend pointierten Fragestellungen stellen müssten. Dem Objektivitätsgebot könne aber nicht entnommen werden, dass Moderatoren immer völlig unbeeindruckt auf emotionale und zum Teil angriffige Äußerungen der Interviewpartner zu reagieren hätten, vor allem, wenn sich die Emotionen auch unmittelbar gegen diese richten würden. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch gewesen, dass der Beschwerdeführer sich bereits im vorangegangenen Teil der Sendung mehrfach einer durchaus konfrontativ wirkenden Wortwahl gegenüber der Moderatorin bedient habe, wenn er etwa im Sendungsteil XXXX auf die beharrliche Nachfrage, ob er eine bestimmte Entscheidung treffe, mit der Aussage „Ja wer denn sonst? Der Hustinettenbär wird keine Zeit haben das zu entscheiden“, geantwortet, oder im Sendungsteil XXXX “ die Moderatorin gefragt habe, ob sie sich auskenne, bzw. ihr vorwerfe, sie hätte die meiste Redezeit. Insoweit sei auch der Maßstab der der Moderatorin bei weiteren vergleichbaren konfrontativen Äußerungen abzuverlangenden Distanz weniger streng anzusetzen, als in einer von Beginn an völlig neutral und emotionslos geführten Interviewsituation.

Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundeskommunikationssenates, wonach einzelne Formulierungen aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt sein könnten, solange diese nicht eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen würden und es nicht erkennbar darum gehe, jemand bloß zu stellen (VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009, mwN; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010; BKS 01.07.2009, 611.901/0012-BKS/2009), könnten daher Gesichtsausdruck bzw. Miene der Moderatorin in einzelnen Sequenzen schon deshalb nicht überbewertet werden, als der Beschwerdeführer sowohl vor, als auch während der beschwerdegegenständlichen Sendungspassage konfrontative Äußerungen gegenüber der Moderatorin getätigt habe. Keinesfalls lasse sich behaupten, dass die Moderatorin die Gebote des Taktes und guten Tons außer Acht gelassen habe und dadurch entgegen den gesetzlichen Vorgaben eine sachliche Auseinandersetzung verhindert worden wäre. Vielmehr lasse sich sowohl in der beschwerdegegenständlichen Passage, als auch während der gesamten Sendung nachvollziehen, dass die Moderatorin erkennbar bemüht gewesen sei, die Diskussion von den vereinzelten „emotionaleren Zwischengeplänkeln“ auf eine sachliche Gesprächsebene zurückzuführen, was ihr nach Auffassung der belangten Behörde auch gelungen sei. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung der Objektivität vom Durchschnittskonsumenten der Sendungen auszugehen sei und daher weder Kritiklosigkeit, noch überdurchschnittlich engherzige Einstellungen den Maßstab bilden könnten (RFK 25.08.1975, RfR 1978, 47; RFK 17.08.1988, RfR 1989, 18; RFK 16.03.1990, RfR 1990, 33; RFK 18.01.1994, RfR 1995, 46), liege daher kein Verstoß gegen die §§ 4 Abs. 5 bzw. 10 Abs. 5 und 7 ORF-G vor.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3.       Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am XXXX Beschwerde. Dieser stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge „nach Vornahme einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Österreichische Rundfunk (Beschwerdegegner) durch die Gestaltung der Live-Diskussion zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer § 4 Abs 5 Z 1 und 3 und § 10 Abs 5 und 7 ORF-G verletzt hat (§ 37 Abs 1 ORF-G), und zwar insbesondere dadurch, dass

?        lediglich einer der beiden Kandidaten, nämlich der Beschwerdeführer, mit unzureichend recherchierten Vorhalten angegriffen wurde;

?        gegenüber dem Publikum der Sendung der falsche Eindruck vermittelt wurde, dass ein vom Beschwerdeführer geschilderter Vorfall während dessen XXXX -Reise gar nicht stattgefunden hätte;

?        der Beschwerdeführer völlig überraschend mit einem Vorhalt konfrontiert wurde, der in einer Live-Sendung gar nicht adäquat widerlegbar ist, aber leicht zu widerlegen gewesen wäre, hätte man den Beschwerdeführer rechtzeitig vor der Sendung darauf hingewiesen, dass man vorhabe, seine Schilderung des Vorfalls in Zweifel zu ziehen;

?        in der Sendung nicht erwähnt wurde, dass Zuseher noch während der Sendung darauf hinwiesen, dass die Recherchen des Beschwerdegegners zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall während dessen XXXX -Reise falsch waren;

?        versucht wurde, den Beschwerdeführer mit bestimmten Stilmitteln (Sprechen im Sing-Sang-Ton, übertriebenem Augenrollen, Wort- und Satzwiederholungen wie gegenüber einem trotzigen Kind [‚Wir haben nichts behauptet, Herr XXXX . Wir haben nichts behauptet, XXXX .‘], hämischen Aussagen [‚Was tun wir dann?‘] usw.) lächerlich zu machen,

sowie dem Österreichischen Rundfunk die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufzutragen (§ 37 Abs 4 ORF-G); in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX , aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Um die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde insbesondere zum Zwecke der Vernehmung eines namhaft gemachten Zeugen ersucht.

Die belangte Behörde übermittelte diese Beschwerde der mitbeteiligten sowie der weiteren mitbeteiligten Partei am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.

3.1.    Sachverhalt

In der Beschwerde wurde zum Sachverhalt insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer XXXX für die Wahl zum österreichischen XXXX kandidiert habe und, nachdem er beim ersten Wahldurchgang am XXXX XXXX der abgegebenen Stimmen erhalten habe, in die zum damaligen Zeitpunkt alles entscheidende XXXX am XXXX gegen XXXX gelangt sei, bei der er diesem nur knapp mit XXXX unterlegen sei.

Die mitbeteiligte Partei habe am XXXX , also XXXX vor der XXXX , in ihrem Fernsehprogramm XXXX Uhr die letzte und daher besonders wichtige Live-Diskussion zwischen den beiden in der XXXX verbliebenen XXXX veröffentlicht. In dieser Sendung vom XXXX sei der Beschwerdeführer von der Moderatorin XXXX mit einem von der mitbeteiligten Partei nur unzureichend recherchierten Sachverhalt im Zusammenhang mit seiner XXXX -Reise im Jahr XXXX konfrontiert worden, wodurch dieser als Lügner dargestellt und vor einem Millionenpublikum an Fernsehzusehern der Eindruck erweckt worden sei, dass ein vom Beschwerdeführer erlebter Vorfall als solcher gar nicht stattgefunden habe. Durch das Verhalten der mitbeteiligten Partei bzw. seiner Moderatorin sei dem Beschwerdeführer implizit eine Lüge unterstellt und seine Glaubwürdigkeit nur wenige Tage vor der bedeutenden XXXX massiv in Mitleidenschaft gezogen worden. Das Verhalten der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit diesem „ XXXX -Vorhalt“ habe aufgrund der weitreichenden Unterstellung für ein verzerrtes Gesamtbild der Live-Sendung in Bezug auf den Beschwerdeführer geführt, insbesondere in Relation zum Zweitkandidaten XXXX , der mit keinem vergleichbaren, derart unzureichend recherchierten und weitreichenden Vorhalt konfrontiert worden sei.

Die Konfrontation habe einen Vorfall im Zusammenhang mit einer XXXX -Reise des Beschwerdeführers im Jahr XXXX betroffen. Der Beschwerdeführer habe vom XXXX bis zum XXXX gemeinsam mit anderen Funktionären der XXXX eine Reise nach XXXX unternommen und sei dabei am XXXX im Bereich der XXXX in XXXX , der XXXX , Zeuge eines Vorfalls geworden, bei dem in seiner unmittelbaren Nähe eine Frau von der XXXX Polizei niedergeschossen worden sei. Dies sei geschehen, weil sich die Frau verdächtig benommen und, eingewickelt in überdimensionale Kleider und Decken, den Eindruck erweckt habe, eine bewaffnete Terroristin zu sein.

Der Terrorzusammenhang sei der Delegation des Beschwerdeführers von Sicherheitskräften der XXXX Polizei vor Ort mitgeteilt worden, außerdem sei hinsichtlich der Bewaffnung der Frau konkret auf Maschinenpistolen und Handgranaten Bezug genommen worden. Hintergrund sei gewesen, dass die Delegation des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung zum Parken innerhalb des durch einen Zaun abgesperrten, durch ein Tor zugänglichen und durch Sicherheitskräfte geschützten Areals des XXXX gehabt habe und nach der Besichtigung der Ausgrabungen das abgesicherte Tor zum Ausgang des Areals passieren habe wollen. Der geschilderte Vorfall sei aber der Grund gewesen, dass die Delegation des Beschwerdeführers das Tor nicht sofort passieren habe können, sondern aufgefordert worden sei, bis zur Freigabe des Tors durch die Sicherheitskräfte innerhalb des Areals zu warten. Der Zaun habe einerseits aus breiteren Gitterstäben sowie einem feinmaschigeren Metallgitter bestanden, sodass ein Blick auf dahinter befindliche Gegebenheiten möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer und seine Delegation, die sich außerhalb ihres Fahrzeugs aufgehalten hätten, hätten große Hektik und ein großes Aufgebot an Einsatzfahrzeugen und XXXX Sicherheitskräften im Torbereich wahrgenommen.

Für den Beschwerdeführer sei aufgrund der dramatischen Umstände vor Ort – das Tor habe sich XXXX vom Standort des Beschwerdeführers und seiner Delegation entfernt befunden – sowie aufgrund der Mitteilungen der XXXX Polizei, die gegenüber dem sprachkundigen Dolmetscher der Delegation, Herrn XXXX , erfolgt seien, der Eindruck erweckt worden, dass der Vorfall im Zusammenhang mit einem Terroranschlag stattgefunden habe, dass eine Frau versucht habe, bewaffnet in das gesicherte Areal vorzudringen und von der XXXX Polizei erschossen worden sei. An den Beschwerdeführer und seine Delegation sei seitens der XXXX Sicherheitskräfte zudem das Ersuchen um Zurückhaltung herangetragen worden, weil zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden habe können, dass eine weitere Gefährdung bestanden habe.

Das verdächtige Verhalten der angeschossenen Frau sei umfangreich Gegenstand der XXXX Medienberichterstattung gewesen. D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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