TE Bvwg Beschluss 2020/8/5 W181 2232253-1

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Entscheidungsdatum

05.08.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1
GebAG §31 Abs1a
GebAG §32 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W181 2232253-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 13.02.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1.372,60 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 legte die Antragstellerin das schriftlich erstattete Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

Gebührennote – Nr. 0928/2019

XXXX

 

1. Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43 (1) abcdef
Psychiatrische Untersuchung
Neurologische Untersuchung
7 weitere Fragen

€ 116,20

€ 116,20

€ 813,40

5. Aktenstudium § 36

€ 30,00

6. Schreibgebühr § 31(3)
28 Urschrift à € 2,00
32 Ablichtungen à € 0,60

€ 56,00

€ 19,20

7. Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)
Korrespondenz, Telefonate, Postwege, Aktentransport

€ 22,70

9. Sonstige Kosten § 31
Porto–Telefongebühren–Faxgebühren–elektronische GA Übermittlung

€ 27,00

NETTO Summe

€ 1.200,70

Zzgl. 20% UST

€ 240,14

GESAMTSUMME abgerundet

€ 1.440,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 10.07.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass sich, insbesondere im Hinblick auf die Einbringung des Gutachtens sowie der Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs und auch aus dem aktenkundigen Verfahrenslauf, keine Stunde Zeitversäumnis ergebe. Des Weiteren könnten die sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG ohne Aufschlüsselung der konkreten Telefon- und Faxspesen lediglich für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Notwendigkeit der 32 Ablichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens darzulegen. Das Schreiben wurde am 13.07.2020 nachweislich zugestellt.

4. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur Zl. XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 17.07.2019, Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom 13.02.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.2020, Zl. W181 2232253-1/2Z und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zu den beantragten Kosten für Ablichtungen (Kopien) gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen.

Die Antragstellerin machte im Rahmen der Honorarnote eine Vergütung von 32 Ablichtungen geltend.

Gemäß § 38 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige die Umstände, die für die Bestimmung seiner Kosten für die Ablichtungen bedeutsam sind, zu bescheinigen.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass durch die Einbringung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV (Verpflichtung zum elektronischen Verkehr) die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens entfällt. Da die Sachverständigen für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180; ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.).

Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist, die Notwendigkeit der Anfertigung von 32 Ablichtungen darzulegen, kann mangels Bescheinigung bzw. Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf das übermittelte Gutachten, insbesondere da durch die Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die Notwendigkeit der Ausfertigung des Gutachtens entfällt, die hierfür beantragte Gebühr gemäß § 31 GebAG nicht zuerkannt werden.

Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).

Die Antragstellerin beantragte die Vergütung für eine begonnene Stunde Zeitversäumnis. Aus dem aktenkundige Verfahrensverlauf geht jedoch keine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis hervor, insbesondere übermittelte die Antragstellerin das Gutachten samt Honorarnote am 13.02.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs und ist somit ein in diesem Zusammenhang angefallener Postweg ausgeschlossen. Darüber hinaus kam die Antragstellerin der Aufforderung nicht nach, sonstige Umstände darzulegen, aus welchen sich die eine Stunde Zeitversäumnis ergibt.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann die eine Stunde Zeitversäumnis in Höhe von € 22,70 gemäß § 32 GebAG nicht zuerkannt werden.

Zu den beantragten sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und 5 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Benützung der von Ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen).

Variable, mit der konkreten SV-Tätigkeit zusammenhängende Bürounkosten sind nach § 31 GebAG zu ersetzen. Dazu gehören auch die Telefongebühren oder Faxspesen. Telefonkosten und sonstige Barauslagen müssen konkretisiert werden. Eine Bestimmung der Gebühr nach den anteiligen Jahresunkosten pro Akt ist unzulässig (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 4, E 5 zu § 31).

Die Antragstellerin machte in der Honorarnote sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG für „Porto-Telefongebühren-Faxspesen-elektronische GA-Übermittlung“ geltend.

Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Aus der Übermittlungsbestätigung des ERV gehen lediglich 2 PDF-Beilagen hervor, wovon eine Beilage das erstattete Gutachten und die zweite Beilage die gegenständliche Honorarnote ist, daher steht der Antragstellerin für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.

Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Akten rückübermittelt werden mussten, woraus Porto – bzw. ERV-Übermittlungskosten entstanden sein könnten und auch die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkam, konkret darzulegen, zu welchen Anteilen Telefonspesen und Faxspesen in Anbetracht der Gesamtsumme in Höhe von € 27,00 angefallen sind, kann lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 gemäß § 31 Abs. 1a GebAG zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 lit d GebAG

 

Neurologische Untersuchung à 116,20

Psychiatrische Untersuchung à 116,20

7 weitere Fragen

116,20

116,20

813,40

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

30,00

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3

Urschrift; € 2,00/1000 Seiten (ohne Leerzeichen)

56,00

Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung des Gutachtens im Wege des ERV

12,00

Zwischensumme

1.143,80

20 % USt.

228,76

Gesamtsumme

1.372,56

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

1.372,60

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.372,60 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Einbringung elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2232253.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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