TE Bvwg Beschluss 2020/8/20 W128 2140139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.08.2020

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §30
GebAG §31 Abs1 Z5
GebAG §31 Abs1a
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2
GebAG §34
GebAG §36
VwGVG §17

Spruch

W128 2140139-1/46Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Mag. Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet „Organisation und Berufskunde“ betreffend die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Zl. W128 2140139-1 beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von Mag. Dr. XXXX als Sachverständiger werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 3.756,10 (inklusive 20% USt.)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2019, Zl. W128 2140139-1/14, gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG als Sachverständiger aus dem Fachgebiet „Organisation und Berufskunde“ (Arbeitsplatzbewertung) zur Erstellung eines schriftlichen Gutachtens bestellt.

Dabei wurde der Sachverständige ersucht, den im Planstellenbereich des Amtes der Universität Klagenfurt innegehabten Arbeitsplatz von Frau XXXX als Kartographin am Institut für Geographie im Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.12.2012 (Ruhestandsversetzung) iSd § 137 Abs. 3 BDG 1979 zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen dessen Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe vorzunehmen.

2. Mit Gutachten vom 08.08.2019, welches am 09.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend die Rechtssache W128 2140139-1 vor:

Gebührennote

für die Erstellung eines berufskundigen Sachverständigengutachtens
Geschäftszahl: W128 2140139-1

1.

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 Abs 1

3 Stunden á € 22,70

EUR

68,10

2.

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

EUR

15,00

3.

Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34)

24 Stunden á EUR 150,00 minus 20% = EUR 120,00

EUR

2.880,00

4.

Beziehung von Hilfskräften (§ 30) für Schreibarbeiten, Archivierung etc. 5 Stunden á EUR 31,00

EUR

155,00

5.

Elektronische Dateneinbringung (§ 31 Abs 1a)

EUR

12,00

 

 

 

 

 

Summe

EUR

3.130,10

 

20% USt

EUR

626,02

 

Summe

EUR

3.756,12

 

Endsumme (gerundet nach § 20 Abs 3)

EUR

3.756,10

3. In weiterer Folge fand am 31.10.2019 von 10:00 Uhr bis 13:15 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Antragsteller als Sachverständiger fungierte.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, GZ. W128 2140139-1/43Z, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Gebührennote eingeräumt.

Dazu äußerte sich diese nicht.

5. In Folge wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2020 aufgefordert, die Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften durch die Vorlage von Rechnungen sowie Zahlungs-/Überweisungsbestätigungen ausreichend zu bescheinigen und bekanntzugeben, welche Tätigkeit die in der Honorarnote verzeichnete Zeitversäumnisentschädigung ausgelöst habe.

6. Daraufhin teilte der Antragsteller mit betreffend die Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG (3 Stunden á 22,70) Folgendes mit:

„Da der Auftrag an den SV entgegen den üblichen Usancen nicht mittels RSb-, sondern mittels RSa- Schreiben erfolgte, konnte das Poststück nicht vom Büro des SV übernommen werden, sondern musste persönlich bei dem Postamt, bei dem das Poststück hinterlegt worden war, abgeholt werden. Die Retournierung des Aktes erfolgte per Post und musste auf ein Postamt gebracht werden. Daraus ergeben sich 3 angefangene Stunden á EUR 22,70.“

Weiters führte der Antragsteller aus, dass er in der gegenständlichen Causa von einer Hilfskraft unterstützt worden sei und legte dazu sowohl eine Stundenabrechnung (5 Stunden á € 31,00) vom 09.08.2019 als auch eine Überweisungsbestätigung an die Hilfskraft vom 30.08.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, Zl. W128 2140139-1/14, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet „Organisation und Berufskunde“ (Arbeitsplatzbewertung) beauftragt wurde. Dieser legte in Folge die unter I.2. angeführte Gebührennote vor.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

3.1. Zur Festsetzung der Gebühr (Spruchpunkt A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen) Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissen und für Übersetzungen.

Gemäß § 32 Abs 1 und 2 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1.       als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2.       als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr)

a.       dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b.       er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1.         für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2.         für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3.         für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

3.2. Der Antragsteller machte für die Erstellung des berufskundigen Sachverständigengutachtens zur Zl. W128 2140139-1 folgende Gebühren geltend:

1.

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 Abs. 1

3 Stunden á € 22,70

EUR

68,10

2.

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

EUR

15,00

3.

Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 34)

24 Stunden á EUR 150,00 minus 20% = EUR 120,00

EUR

2.880,00

4.

Beziehung von Hilfskräften (§ 30) für Schreibarbeiten, Archivierung etc. 5 Stunden á EUR 31,00

EUR

155,00

5.

Elektronische Dateneinbringung (§ 31 Abs. 1a)

EUR

12,00

 

 

 

 

 

Summe

EUR

3.130,10

 

20% USt

EUR

626,02

 

Summe

EUR

3.756,12

 

Endsumme (gerundet)

EUR

3.756,10

Dazu ist festzuhalten, dass im GebAG hinsichtlich der Mühewaltungsgebühr die Angaben der Sachverständigen über den Zeitaufwand so lange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E186, E187, E190, E191 zu § 34 GebAG).

In Anbetracht der Expertise und der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 4 GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Sachverständigen in der oben angeführten Honorarnote und dessen Stundensätze nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG.

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend die Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 32 GebAG, die Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG, die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß § 34 GebAG, die Beziehung von Hilfskräften gemäß § 30 GebAG sowie die Gebühr für die elektronische Dateneinbringung gemäß § 31 Abs. 1a GebAG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht im Einklang mit den Vorgaben und Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs langte nicht ein.

Der Gebührenbetrag war gemäß § 17 VwGVG i.V.m § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.

Einem SV kann an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden, als er verzeichnet, wenngleich ihm ein Irrtum unterlaufen ist, weil es ihm freisteht, auch weniger als die tarifmäßigen Gebühren zu begehren (vgl. OLG Linz Bs 243/57; OLG Wien 5 R 78/78; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG, GebAG4 [2018] E17 zu § 39 GebAG).

Die Gebühren des Antragstellers waren daher in antragsgemäßer Höhe mit insgesamt € 3.756,10 (inkl. Ust) zu bestimmen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mühewaltung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2140139.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten