TE Bvwg Beschluss 2020/8/27 W128 2200222-1

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HSG 2014 §31 Abs2
StudFG §16
StudFG §18
StudFG §19
StudFG §6
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W128 2200222-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 30.04.2018, Zl. 402031801:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe vom 27.09.2017 für das Wintersemester 2017/2018 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2017 Vorstellung.

2. Daraufhin erließ der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den verfahrensgegenständlichen Senatsbescheid, mit dem die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom 27.11.2017 bestätigt wurde. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wintersemester 2008 das Diplomstudium Digitale Kunst an der Universität für angewandte Kunst Wien aufgenommen habe. Die gesetzliche Studiendauer für dieses Studium betrage 8 Semester, weshalb die doppelte vorgesehene Studiendauer 16 Semester betrage. Da das Wintersemester 2017/2018 das 19. Semester des Diplomstudiums sei und ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe immer nur bis zum Höchstausmaß der doppelten vorgesehenen Studiendauer eines Studiums möglich sei, sei der Antrag abzuweisen.

Der Bescheid wurde am 23.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

3. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 19.06.2018 führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass die Rechtsauslegung der Behörde im Ergebnis verfehlt sei, da sich diese auf eine denkunmögliche Auslegung des Gesetzes stütze. Daher sei er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung der Staatsbürger untereinander verletzt.

Der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 2010 den ersten Abschnitt des Studiums abgeschlossen und studiere seit Sommersemester 2011 im zweiten Abschnitt. Für die Pflege und Erziehung seines ersten Kindes sei die Anspruchsdauer im ersten Abschnitt um 2 Semester verlängert worden. Im zweiten Abschnitt würde er sich daher im Wintersemester 2017 im 14. Semester befinden. Die vorgesehene Studiendauer für diesen Abschnitt würde sechs Semester betragen. Diese Überschreitung sei teilweise durch die Pflege und Erziehung seines zweiten Kindes verursacht, für welche ihm die Anspruchsdauer abermals um zwei Semester verlängert worden sei. Überdies sei die Anspruchsdauer um ein Semester auf Grund von Krankheit um ein Semester verlängert worden. Darüber hinaus sei er als Studienvertreter tätig gewesen, woraus ihm eine weitere Verlängerung im Ausmaß von vier Semestern zustehe.

Er habe daher weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

4. Mit Schreiben vom 03.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit hg. Erkenntnis vom 27.08.2019, Zl. W128 2200222-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und ließ die Revision gegen diese Entscheidung zu.

Begründend wurde - unter Hinweis auf die hg. Entscheidung vom 30.03.2017, W203 2149113-1/2E - im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Systematik der studienförderungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus § 49 Abs. 1 StudFG, ergebe, dass ein durchgehender Bezug von Studienbeihilfe immer nur bis zum Höchstausmaß „doppelte vorgesehene Studiendauer eines Studiums“ möglich sei; diese betrage im Fall des Beschwerdeführers 16 Semester. Damit sei eine Verlängerung der Anspruchsdauer zeitlich beschränkt.

Da der Beschwerdeführer (mit Sommersemester 2017) bereits 18 Semester lang für sein Studium Studienbeihilfe beantragt und bezogen habe und für keines dieser Bezugssemester ein Ruhen des Anspruchs nach § 49 Abs. 1 StudFG festgestellt worden sei, sei die Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studienerfolgs gemäß § 16 Abs. 1 StudFG in seinem Fall zu verneinen. Daher habe die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Wintersemester 2017/18 zu Recht abgewiesen.

Die Revision sei zulässig, weil den Fragen, ob sich aus den studienförderungsrechtlichen Bestimmungen eine zeitliche Höchstgrenze für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe aus wichtigen Gründen ableiten lasse und - bejahendenfalls - ob diese Höchstgrenze aus systematischen Erwägungen mit der „doppelten vorgesehenen Studienzeit“ für ein Studium bzw. einen Studienabschnitt festzusetzen sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal dazu höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

6. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer die ordentliche Revision.

7. Mit Erkenntnis vom 15.06.2020, Ro 2019/10/0037-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2019 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe sei - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - mit dem Ausmaß der doppelten vorgesehenen Studiendauer begrenzt oder „gedeckelt“, nicht anzuschließen vermag.

Eine derartige zeitliche Begrenzung sei aus den §§ 18 und 19 StudFG nicht abzuleiten. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung lasse dabei auch den normativen Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 HSG 2014 und der AnspruchsdauerVO außer Acht.

Angesichts der getroffenen Feststellungen zu der Tätigkeit des Revisionswerbers als Studierendenvertreter komme einer näheren Prüfung dieser Tätigkeit vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 2 HSG und der §§ 3 und 4 AnspruchsdauerVO entscheidende Bedeutung zu: Ergäbe sich daraus tatsächlich eine Verlängerung der Anspruchsdauer um vier Semester, so folgte daraus eine Gesamtanspruchsdauer von 19 Semestern, von der auch das antragsgegenständliche Wintersemester 2017/18 noch umfasst wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit Wintersemester 2008 zum Diplomstudium Medienkunst - Digitale Kunst (567) an der Universität für angewandte Kunst Wien inskribiert. Dieses Studium weist eine vorgesehene Studiendauer von 8 Semestern auf, wobei der erste Studienabschnitt 2 Semester und der zweite Studienabschnitt 6 Semester umfasst.

Mit Wintersemester 2010 schloss der Beschwerdeführer den ersten Abschnitt seines Studiums ab.

Mit Ablauf des Sommersemesters 2017 betrug die Studiendauer des Beschwerdeführers für dieses Studium insgesamt 18 Semester. Im Wintersemester 2017 befand er sich im 14. Semester des zweiten Abschnitts.

Für die Pflege und Erziehung seines ersten Kindes ist die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im ersten Abschnitt um 2 Semester verlängert worden. Für die Pflege und Erziehung seines zweiten Kindes wurde ihm die Anspruchsdauer um zwei weitere Semester verlängert. Der Beschwerdeführer übte als Studierendenvertreter folgende Funktionen aus:

•        Von Juli 2015 bis Juni 2017:

-        Vorsitzender der Studienrichtungsvertretung Medienkunst sowie

-        Studierendenvertreter in der Studienkommission.

•        Von September 2015 bis Juni 2017:

-        Studierendenvertreter in der Habilitationskommission.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 142/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. [...]

[...]

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

[...]

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. [...] Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

[...]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) [...]

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. [...]

[...]

Nachweispflichten

§ 40 (1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden die für den Anspruch auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände bekanntzugeben. Ist dem Studierenden die Beibringung der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar, sind sie auf seinen Antrag von der Studienbeihilfenbehörde beizuschaffen. Die Sozialversicherungsträger haben über Ersuchen den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden im Einzelfall die Versicherungsverhältnisse und deren Dauer sowie die Sozialversicherungsnummer von Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen sind, bekanntzugeben, längstens jedoch aus den letzten beiden vollen Kalenderjahren vor Antragstellung. Den Trägern der Sozialversicherung ist auf Anfrage in Angelegenheiten der freiwilligen Selbstversicherung von Studierenden die Tatsache der gewährten Studienbeihilfe von den Studienbeihilfenbehörden mitzuteilen.

(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne der §§ 8 und 9 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung der sozialen Bedürftigkeit notwendig sind, binnen vier Wochen mitzuteilen. Diese und die gemäß Abs. 1 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.

(3) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen und Vermögen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen sind, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den im Studienbeihilfenverfahren tätigen Behörden bekanntzugeben, wenn der Beihilfenwerber seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf Daten, die aus Abgabenbescheiden ersichtlich sind, wenn diese Bescheide der Studienbeihilfenbehörde vorliegen.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.

(5) Im Verfahren zur Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz ist die Studienbeihilfenbehörde berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu erheben und zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

1. Name, Titel, Anschrift, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

3. Staatsbürgerschaft,

4. Familienstand und Geschlecht,

5. Beruf bzw. Tätigkeit,

6. Name und Anschrift des Dienstgebers,

7. die für die Ermittlung der Studienbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1,

8. Studiennachweise und Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beihilfenwerbers,

9. Bank und Kontonummer des Beihilfenwerbers,

10. Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag,

11. das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung,

12. das Bestehen einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG.

(5a) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013 zu erheben.

(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:

1. die Abgabenbehörden des Bundes,

2. die Träger der Sozialversicherung,

3. das Arbeitsmarktservice,

4. das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,

5. das Bundesrechenzentrum.

(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.

(8) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesministerin oder dem für die jeweilige Einrichtung zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(9) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, Daten (§ 2b Z 5 FOG) über die Zuerkennung von Ausbildungsförderungen von Bundesstellen oder ausländischen Einrichtungen bei diesen einzuholen und diesen Einrichtungen auf Anfrage die Tatsache, die Höhe und den Zuerkennungszeitraum einer gewährten Studienförderung mitzuteilen.

(10) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu verknüpfen und für einen Zeitraum von 20 Jahren zu speichern.

(11) Die Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht die nach Abs. 5 bis 9 erhobenen Daten zu übermitteln.

(12) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund der vorangehenden Absätze vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die Studienbeihilfenbehörde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

[…]

Ruhen des Anspruches

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. [...]“

Gemäß § 31 Abs. 2 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014 idF BGBl. I Nr. 97/2016 sind Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter (im Folgenden: AnspruchsdauerVO), BGBl. II Nr. 245/2015 lautet (auszugsweise):

„Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit

§ 1. Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, einzurechnen.

[...]

Ausmaß der Verlängerung

§ 3. (1) Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:

1. Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,

2. Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.

(2) Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:

1. stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,

2. stellvertretende Wirtschaftsreferentin bzw. stellvertretender Wirtschaftsreferent,

3. Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs gemäß § 15 Abs. 2 HSG 2014 oder

4. Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Studienvertretung.

[...]

(4) Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.

Dauer der Verlängerung

§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß § 3 in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.

(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß § 3 ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.

(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.

[...]“

§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:

„(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

3.2.2. Entsprechend der gegenständlich mit Erkenntnis vom 15.06.2020, Ro2019/10/0037-6, vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht ist davon auszugehen, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG nicht vorliegt. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG, wonach die vorgesehene Studienzeit - unter Hinweis auf §§ 18, 19 StudFG - nicht wesentlich überschritten werden darf.

Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der §§ 18, 19 StudFG zur „Anspruchsdauer“ und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor.

Die vorgesehene Studiendauer des vom Beschwerdeführer betriebenen Diplomstudiums Medienkunst - Digitale Kunst beträgt acht Semester; zufolge der Anordnung des § 18 Abs. 1 StudFG ergibt sich grundsätzlich eine Anspruchsdauer von zehn Semestern (erster Studienabschnitt: drei Semester, zweiter Studienabschnitt: sieben Semester).

Die Anspruchsdauer wurde im ersten Studienabschnitt um zwei Semester (wegen Pflege und Erziehung eines Kindes gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG) und im zweiten Studienabschnitt um zwei Semester (wegen Pflege und Erziehung eines weiteren Kindes gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 StudFG) und um ein Semester (wegen Krankheit gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG) verlängert.

Weiters zu berücksichtigen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Studierendenvertreter. Einer näheren Prüfung dieser Tätigkeit kommt vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 2 HSG und der §§ 3 und 4 AnspruchsdauerVO entscheidende Bedeutung zu: Ergäbe sich daraus tatsächlich eine Verlängerung der Anspruchsdauer um vier Semester, so folgte daraus eine Gesamtanspruchsdauer von 19 Semestern, von der auch das antragsgegenständliche Wintersemester 2017/18 noch umfasst wäre.

3.2.3. Der Beschwerdeführer war von Juli 2015 bis Juni 2017 Vorsitzender der Studienrichtungsvertretung Medienkunst. Im selben Zeitraum war er Studierendenvertreter in der Studienkommission. Von September 2015 bis Juni 2017 kam die Tätigkeit als Studierendenvertreter in der Habilitationskommission hinzu.

Der Zeitraum der Tätigkeit als Vorsitzender der Studienrichtungsvertretung Medienkunst umfasst 4 Semester. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 AnspruchsdauerVO verlängert diese Tätigkeit die höchstzulässige Studienzeit um drei Viertel der Semester, in denen sie ausgeübt wurde. Die beiden anderen Tätigkeiten fallen unter § 3 Abs. 4 AnspruchsdauerVO und verlängern die höchstzulässige Studienzeit um jeweils ein Viertel der zurückgelegten Semester.

Die Tätigkeiten sind daher in folgendem Ausmaß zu berücksichtigen:

?        Vorsitzender der Studienrichtungsvertretung Medienkunst: drei Semester

?        Studierendenvertreter in der Studienkommission: ein Semester

?        Studierendenvertreter in der Habilitationskommission: ein Semester

Entsprechend der im § 4 Abs. 2 AnspruchsdauerVO normierten Höchstdauer der Verlängerung ist die höchstzulässige Studienzeit daher um vier Semester zu verlängern.

Die Gesamtanspruchsdauer des Beschwerdeführers beträgt somit 19 Semester, von der auch das antragsgegenständliche Wintersemester 2017/18 noch umfasst ist.

3.2.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Fallbezogen hat die Behörde – aufgrund einer, nunmehr klargestellt vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung – keinerlei Ermittlungen getätigt. Diese sind jedoch für die Bestimmung der Höhe der für das Wintersemester 2017/18 gebührenden Studienbeihilfe unablässig.

Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die belangte Behörde nach den Bestimmungen des § 40 StudFG die Berechnung automationsunterstützt vornehmen kann und insbesondere gemäß Abs. 5 ff leg.cit. direkten Zugriff auf die entsprechenden Daten hat. Die belangte Behörde ist dadurch besonders „nahe am Beweis“ (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid ist daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Höhe, der für das Wintersemester 2017/18 gebührenden Studienbeihilfe festzusetzen haben.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsdauer Ermittlungspflicht günstiger Studienerfolg Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung mangelndes Ermittlungsverfahren Rechtsanschauung des VwGH Studienbeihilfe Studienvertreter Studienzeitüberschreitung Verlängerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2200222.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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