Entscheidungsdatum
04.09.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W265 2232827-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.05.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich der Rezeptgebühren, sowie Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich der Rezeptgebühren nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, am 01.11.2018 von 2-3 Personen attackiert worden zu sein. Er sei gegen 02.30 Uhr nach Hause gekommen, habe den Lift betreten und sei in den 5. Stock gefahren. Beim Verlassen des Lifts sei er attackiert worden, wobei die Männer mit Fäusten und Tritten auf seinen Kopf eingeschlagen hätten. Die Männer seien über das Stiegenhaus geflohen. Von seiner Wohnung aus habe er die Polizei kontaktiert. Er sei im AKH Wien stationär aufgenommen worden, da er einen mehrfachen Kieferbruch erlitten habe. Dem Antrag schloss er die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers der Landespolizeidirektion Wien vom 19.12.2018, eine Aufenthaltsbestätigung des AKH Wien vom 08.11.2018, Patientenbrief des AKH Wien vom 08.11.2018, Aufenthaltsbestätigungen des AKH Wien vom 23.01.2019 und 02.03.2019, Patientenbrief des AKH Wien vom 02.03.2019 sowie ein Konvolut an Rechnungen (Kostenbeiträge und Rezeptgebühren) an.
Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte des AKH Wien die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen seiner Krankengeschichte, die am 06.06.2019 bei der belangten Behörde einlangten.
Auf Ersuchen der belangten Behörde vom 16.07.2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien die wesentlichen Aktenbestandteile im Verfahren XXXX und teilte mit, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es sei ein medizinisches Sachverständigengutachten beauftragt worden. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien waren u.a. ein Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 08.11.2018, die Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers der Landespolizeidirektion Wien vom 19.12.2018, der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.02.2019 betreffend den behaupteten Täter, ein Nachtrag zum Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.02.2019 mit Datum vom 13.04.2019, die Zeugenvernehmung der Zeugin N. H. durch die Landespolizeidirektion Wien vom 15.07.2019, ein Nachtrag zum Abschlussbericht vom 09.02.2019 mit Datum vom 16.07.2019 sowie die Sachverständigenbestellung vom 18.07.2019 angeschlossen.
Laut Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 08.11.2018 wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen festgehalten: Am 01.11.2018 um 02.35 Uhr wurde die Polizei nach Wien 4. bezüglich einer Körperverletzung beordert. Bei der Einsatzörtlichkeit gab der Beschwerdeführer gegenüber den ersteinschreitenden Beamten an, dass er heute um ca. 02.30 Uhr nach Hause gekommen sei. Er habe sich im Lift seines Stiegenhauses befunden. Als die Türe in seinem Geschoss aufgegangen sei, seien 3 unbekannte Männer auf ihn losgegangen, wovon einer davon vermutlich sein Nachbar von Tür 14 gewesen sei. Sie hätten auf ihn eingeschlagen. Diese hätten dabei auch mehrmals in sein Gesicht geschlagen. Es würden ihm auch 3 Zähne fehlen. Mehr wisse er nicht. Daraufhin seien die Angaben des Beschwerdeführers mehrfach überprüft worden. Dabei habe jedoch festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer noch alle Zähne besitze und keiner sich bewege oder gelockert sei. Durch die Polizei seien der Lift und die Plateaus vor den Lifttüren auf Spuren begutachtet worden. Es hätten keine Hinweise auf einen Kampf gefunden werden können. Es hätten sich keine Blutspuren auf dem Boden befunden. Weiters sei eine ZMR-Abfrage zwecks Identitätsfeststellung einer der unbekannten Täter durchgeführt worden. Die Abfrage sei negativ verlaufen, da es sich an der vom Beschwerdeführer gesagten bzw. beschriebenen Türnummer um eine weibliche Person gehandelt habe. Diese Person habe das Opfer nicht gekannt.
Die Polizei habe vor Ort feststellen können, dass der Beschwerdeführer noch alle Zähne besitze. Auch hätten keine Blutspuren aufgefunden werden können. Als das Opfer abermals befragt worden sei, habe er angegeben, dass er sich an manche Dinge nicht mehr erinnern könne und es 5 Personen gewesen seien, welche ihn attackiert hätten. Der Beschwerdeführer habe im Gesicht eine Schwellung aufgewiesen, zudem habe eine Bisswunde auf der Innenseite wahrgenommen werden können. Der Beschwerdeführer sei sichtlich stark alkoholisiert gewesen, aufbrausend und habe im Zuge der Amtshandlung mehrfach respektlose Aussagen gegenüber der Polizei gemacht. Der Beschwerdeführer habe auf dem Weg ins Spital den Rettungswagen zum Stehen gebracht, sei aus dem Rettungswagen gesprungen und davongelaufen.
Am 08.11.2018 sei der Beschwerdeführer auf die Polizeistation Taubstummengasse gekommen und habe zum Sachverhalt vom 01.11.2018 angegeben, dass er von 3 Männern beim Verlassen des Lifts attackiert worden sei. Er sei am 02.11.2018 selbständig ins Spital gegangen, wo eine Kieferfraktur diagnostiziert worden sei.
Entsprechend dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 14.11.2018 handelt es sich bei den Verletzungen des Beschwerdeführers um eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung sowie einer Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer.
Auch im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.02.2019 werden die zuvor genannten Aussagen des Beschwerdeführers bzw. die Angaben der Polizei wiederholt und im Bericht festgehalten.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dem Antrag schloss er einen Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 10.10.2019 sowie seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung an, wonach der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit am 31.10.2019 sei.
Am 07.01.2020 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien zur Strafsache XXXX vom 30.12.2019 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen B. K. wegen § 84 Abs. 4 und 5 Z 2 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil ein Schuldnachweis nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit zu erbringen gewesen sei. Die Angaben des Opfers A.B., wonach ihm drei Personen mehrere Schläge und Tritte ins Gesicht versetzt hätten, seien laut Gutachten mit den Verletzungsfolgen nicht in Einklang zu bringen.
Dem Schreiben angeschlossen war weites das Gutachten der Sachverständigen, Fachärztin für gerichtliche Medizin, vom 14.10.2019, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Verletzungen (komplexer Unterkieferbruch) medizinisch – dem Grade nach als an sich schwer einzustufen seien. Die verletzungsbedingte Gesundheitsschädigung und allenfalls Berufsunfähigkeit habe die Dauer von 24 Tagen überschritten. Im AKH Wien seien abgesehen von den Unterkieferverletzungen auch eine Prellung, Schwellung und Hämatomverfärbung über dem linken Außenknöchel beschrieben.
Aus medizinischer Sicht könne nicht ausgeschlossen werden, dass die erlittenen Verletzungen im Rahmen eines Sturzes (eventuell Umkippen und Sturz auf das Kinn) zustande gekommen seien. Die Schilderungen des A.B. über die Verletzungsentstehung seien unterschiedlich; bei der ersten Einvernahme habe er sich kaum erinnern können und sei sichtlich stark alkoholisiert gewesen und habe nicht mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden wollen. Erst bei der nächsten Einvernahme und auch bei der gerichtsärztlichen Untersuchung sei konkret immer von zwei bis drei Personen und Schlägen gesprochen worden.
Entsprechende Verletzungen im Gesicht, die auf mehrere Schläge schließen ließen, seien im Ambulanzprotokoll der Unfallchirurgie und auch auf der Universitätsklinik für Gesichts- und Kieferchirurgie nicht beschrieben worden. Es zeigte sich nur eine massive Verschwellung des linken Unterkiefers, welche im Rahmen des Bruches entstanden sei.
Grundsätzlich lasse sich auch nicht ganz ausschließen, dass durch einen sehr wuchtigen Schlag gegen das Kinn Brüche des Unterkiefers zugefügt worden seien.
Der Verlust der drei Zähne, die von A.B. beschrieben worden seien, seien – wie auch von den erstintervenierenden Polizeibeamten beschrieben – zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung nicht festzustellen gewesen; es sei vermerkt worden, dass die drei Zähne vorhanden gewesen seien, sie seien erst im Zuge der Kieferoperation entfernt worden.
Mit Parteiengehör vom 15.01.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass das Verfahren gegen B.K. von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. In der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft werde ausgeführt, dass ein Schuldnachweis nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit zu erbringen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm drei Personen mehrere Schläge und Tritte ins Gesicht versetzt hätten, seien laut Gutachten mit den Verletzungsfolgen nicht in Einklang zu bringen.
In der Stellungnahme zum Parteiengehör, übermittelt durch den Verein Männerberatung Wien Prozessbegleitung, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Fortsetzungsantrag bei der Staatsanwaltschaft einbringen werde.
Laut telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 18.05.2020 langte kein Fortsetzungsantrag ein und das Verfahren gegen B.K. ist eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2020 wies die belangte Behörde die Anträge vom 30.04.2019 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich der Rezeptgebühren, sowie den Antrag vom 15.10.2019 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung auf Grund der Schädigung vom 01.11.2018 gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 01.07.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er aus, dass das Sachverständigengutachten einem groben Irrtum unterliege. Am 29.06.2020 habe er einen Termin bei einem Kieferspezialisten der Wiener Gebietskrankenkasse wahrgenommen, der ihm bestätigt habe, dass die Art des Kieferbruchs eindeutig durch Schläge entstanden sei, welche er am 01.11.2018 erlitten habe. Er werde eine Bestätigung des Kieferspezialisten erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er beantragte am 30.04.2019 beim Sozialministeriumservice eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich Rezeptgebühren. Am 15.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice die Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung auf Grund der Schädigung am 01.11.2018 nach dem Verbrechensopfergesetz.
Der Beschwerdeführer erlitt am 01.11.2018 einen Bruch des linken Unterkiefers und eine Prellung und Hämatomverfärbung über dem linken Außenknöchel.
Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2018 im Aufzug seines Wohnhauses von einer oder mehreren Personen schwer am Körper verletzt wurde.
Weiters kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall am 01.11.2018 drei Zähne verloren hat.
Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diese an sich schwere Körperverletzung durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige Handlung erlitten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie zum Datum der Einbringung der Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Bruch des linken Unterkiefers und eine Prellung und Hämatomverfärbung über dem linken Außenknöchel erlitten hat, ergibt sich aus dem stationären Patientenbrief vom AKH erste Aufnahme 02.11. bis 08.11.2018 sowie den Krankenunterlagen der Universitätsklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie. Unmittelbar nach dem Vorfall am 01.11.2018 suchte der Beschwerdeführer kein Krankenhaus auf, sondern verließ aus freien Stücken den Rettungswagen, der ihn ins Krankenhaus hätte bringen wollen. Am nächsten Tag suchte er das AKH Wien auf, wo eine Unterkieferstückfraktur (Colonfraktur rechts), Nebendiagnosen Hörminderung und Tinnitus beidseits links stärker als rechts diagnostiziert wurden. Dass dem Beschwerdeführer drei Zähne gezogen wurden, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten medizinischen Befunden. Die polizeilichen Ermittlungen wurden ausgehend von der Diagnose als „Verdacht auf schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB“ geführt.
Insofern der Beschwerdeführer im Antragsformular angab, dass der Bruch des linken Unterkiefers sowie der Verlust von drei Zähnen durch mehrere Tritte und Schläge auf seinen Kopf durch zwei bis drei Täter am 01.11.2018 im Lift seines Stiegenhauses zurückzuführen seien, wobei einer der Täter ein Nachbar gewesen sei, ist festzuhalten, dass sich die polizeilichen Ermittlungen bereits unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall aufgrund der Alkoholisierung des Beschwerdeführers als schwierig gestalteten. So gab der Beschwerdeführer selbst nach Eintreffen der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall an, er habe sich im Lift seines Stiegenhauses befunden, als er beim Öffnen der Türe von 3 unbekannten männlichen Tätern, einer davon sei vermutlich sein Nachbar von Tür 14 gewesen, attackiert worden sei. Sie hätten ihn geschlagen; auch mehrmals ins Gesicht. Es würden ihm drei Zähne fehlen. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurden die Angaben des Beschwerdeführers überprüft und dabei wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch alle Zähne besaß und keiner sich bewegte oder gelockert war. Weiters wurden der Lift und die Plateaus vor den Lifttüren auf Spuren begutachtet. Es konnten keine Hinweise auf einen Kampf gefunden werden; ebenso wenig befanden sich Blutspuren auf dem Boden. Darüber hinaus wurde seitens der ermittelnden Polizisten eine ZMR-Abfrage zwecks Identitätsfeststellung einer der unbekannten Täter durchgeführt. Die Abfrage verlief jedoch negativ, da es sich an der vom Beschwerdeführer genannten Türnummer um eine weibliche Person handelte, die den Beschwerdeführer nicht kannte.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer nochmals zum Sachverhalt befragt, woraufhin er nach Aufforderung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, angab, er könne sich an manche Dinge nicht mehr erinnern, aber es seien 5 Personen gewesen, die ihm beim Verlassen des Liftes attackiert hätten.
Auf dem Weg ins Krankenhaus brachte der Beschwerdeführer den Rettungswagen zum Stehen, sprang hinaus und lief davon.
Am 08.11.2018 suchte der Beschwerdeführer im Begleitung eines Freundes eine Polizeistation auf und gab in seiner Zeugenvernehmung vor der Polizei an, dass er in der Halloweennacht vom 31.10.2018 auf den 01.11.2018 um ca. 02.30 Uhr nach Hause gekommen sei. Er habe sich im Lift seines Stiegenhauses befunden. Nach dem Aufgehen der Türe seien 3 unbekannte männliche Personen, einer davon sei vermutlich sein Nachbar gewesen, auf ihn zugekommen. Sie hätten ihm geschlagen, dabei auch mehrmals ins Gesicht. Nach dem Schlag könne er sich an vieles nicht mehr erinnern. Durch die Wucht des Schlages habe er schwarz gesehen und er wisse nur mehr, dass die Polizei und der Rettungsdienst anwesend gewesen seien. Er sei selbstständig ins Spital gegangen und dort sei am nächsten Tag eine Kieferfraktur festgestellt worden. Die genauen Verletzungen würden in seinem Arztbrief stehen. Mehr könne er zu dem Vorfall nicht sagen.
Die Staatsanwaltschaft Wien stellte das Strafverfahren gegen B.K. (den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Beschuldigten) wegen § 84 Abs. 4 und 5 Z 2 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO ein, weil ein Schuldnachweis nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit zu erbringen war. Die Angaben des Opfers A.B., wonach ihm drei Personen mehrere Schläge und Tritte ins Gesicht versetzt hätten, waren laut Gutachten mit den Verletzungsfolgen nicht in Einklang zu bringen.
Zu den möglichen Ursachen der Verletzung des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft Wien befragt, führt die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 14.10.2019 aus, aus medizinischer Sicht könne nicht ausgeschlossen werden, dass die erlittenen Verletzungen im Rahmen eines Sturzes (eventuell Umkippen und Sturz auf das Kinn) zustande gekommen seien. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über die Verletzungsentstehung seien unterschiedlich; bei der ersten Einvernahme könne er sich kaum erinnern und sei sichtlich stark alkoholisiert gewesen und habe nicht mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden wollen. Erst bei der nächsten Einvernahme und auch bei der gerichtsärztlichen Untersuchung sei konkret immer von zwei bis drei Personen und Schlägen gesprochen worden. Entsprechende Verletzungen im Gesicht, die auf mehrere Schläge schließen lassen würden, seien im Ambulanzprotokoll der Unfallchirurgie und auch auf der Universitätsklinik für Gesichts- und Kieferchirurgie nicht beschrieben worden. Es habe sich nur eine massive Verschwellung des linken Unterkiefers gezeigt, welche im Rahmen des Bruches entstanden sei. Grundsätzlich lasse sich auch nicht ganz ausschließen, dass durch einen sehr wuchtigen Schlag gegen das Kinn Brüche des Unterkiefers zugefügt worden seien.
Der Verlust der drei Zähne, die vom Beschwerdeführer beschrieben worden seien, seien – wie auch von den erstintervenierenden Polizeibeamten beschrieben – zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung nicht festzustellen gewesen; es sei vermerkt worden, dass die drei Zähne vorhanden gewesen seien, sie seien erst im Zuge der Kieferoperation entfernt worden. Anders als in der Beschwerde dargestellt, können diese Feststellungen der Sachverständigen somit nicht als Beweis für eine schwere Körperverletzung im Sinne einer Vorsatztat sprechen.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde nochmals ausführt, dass er von zwei Angreifern(!) unmittelbar vor dem Aussteigen aus dem Lift brutal zusammengeschlagen worden sei, ist auf das Ergebnis des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vom 01.11.2018 zu verweisen, die weder im Lift noch auf den Plateaus vor den Lifttüren Kampf- oder Blutspuren verifizieren konnten. Seine weitere Behauptung, dass der Lift so klein sei, weshalb ein Sturz unmöglich sei, ist angesichts der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Sein Vorbringen, dass der von ihm konsultiere Kieferspezialist die Art des Kieferbruchs eindeutig auf Schläge zurückführe, belegte der Beschwerdeführer nicht durch weitere Beweismittel, obwohl er dies im Rahmen seiner Beschwerde in Aussicht stellte. Daher geht auch dieses Argument des Beschwerdeführers ins Leere.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, der Beschuldigte habe falsche Alibi-Zeugen angegeben, wodurch seine fehlende Glaubwürdigkeit unterstrichen werde, ist dies ebenfalls alleine noch nicht geeignet, von der Wahrscheinlichkeit einer Vorsatztat auszugehen, da auch die übrigen Aussagen der befragten Zeugen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unklarheiten nicht zur Aufklärung des Geschehens in der Nacht des 01.11.2018 beitragen konnten.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität der Gesundheitsschädigungen herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es steht somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung kausal für die Verletzungen des Beschwerdeführers waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
…
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.
(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2. Heilfürsorge
a) ärztliche Hilfe,
b) Heilmittel,
c) Heilbehelfe,
d) Anstaltspflege,
e) Zahnbehandlung,
f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;
3. orthopädische Versorgung
a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e) notwendige Reise- und Transportkosten;
4. medizinische Rehabilitation
a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
c) notwendige Reise- und Transportkosten;
5. berufliche Rehabilitation
a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
b) Ausbildung für einen neuen Beruf,
c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
6. soziale Rehabilitation
a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;
8. Ersatz der Bestattungskosten;
9. einkommensabhängige Zusatzleistung;
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
…
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
…
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
…
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
…“
Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die durch den Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung herbeigeführt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).
Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen.
Dass das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 KOVG vom 19.11.1986, Zl. 86/09/0085).
Die Gesetzeslage bietet keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung, d.h. „im Zweifel“, grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).
Somit ist vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens die Wahrscheinlichkeit der Kausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Körperverletzung in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 01.11.2018 zu verneinen.
Mangels Kausalität war somit auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung einschließlich der Rezeptgebühren abzuweisen.
Es konnte auch nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer verbrechenskausalen psychischen Beeinträchtigung leidet, die eine psychotherapeutische Krankenbehandlung erforderlich macht.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Kausalität Körperverletzung Rezeptgebühr Schmerzengeld Voraussetzungen WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2232827.1.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020