TE Vfgh Beschluss 2020/10/8 V505/2020

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z1
VwGG §38a
Kundmachung der BM für EU und Verfassung gemäß §38a VwGG, BGBl I 55/2020
GlücksspielG §52 Abs2
VStG 1991 §16, §64 Abs2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38a heute
  2. VwGG § 38a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 38a gültig von 22.07.1995 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Antrags betreffend die Aufhebung der Kundmachung einer Bundesministerin mangels Verordnungsqualität; Kundmachung eines Beschlusses des VwGH betreffend gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren bewirkt lediglich erhöhte Publizität und stellt kein taugliches Anfechtungsobjekt dar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrt gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG, "der Verfassungsgerichtshof möge die mit BGBI I 55/2020 gemäß §38a VwGG erfolgte 'Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zl Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren' zur Gänze als gesetzwidrig aufheben".

2. Dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich liegt nach den Angaben des antragstellenden Gerichtes folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1. Sowohl am 9. August 2017 als auch am 19. Oktober 2017 führten Exekutivorgane der Finanzpolizei in einem näher bezeichneten Gewerbebetrieb eine Kontrolle wegen des Verdachtes des Vorliegens von Verstößen gegen §52 GSpG durch. Hiebei beschlagnahmten sie vorläufig acht betriebsbereit aufgestellte Geräte, für die keine nach dem Glücksspielgesetz erforderlichen behördlichen Konzessionen bestanden.

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ in der Folge vier Straferkenntnisse – zwei gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielautomaten, eines gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Mieterin des Geschäftslokales sowie eines gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin eines Unternehmens, das im vorliegenden Fall Personal überlassen hat – jeweils wegen Übertretung des §52 Abs1 Z1 viertes Tatbild GSpG. Die jeweils verhängten Strafen gründen auf §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG.

2.3. Gegen diese vier Straferkenntnisse wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Beschwerden eingebracht. In diesen wird im Wesentlichen vorgebracht, die angefochtenen Bescheide litten an Verfahrens-, insbesondere Begründungs- und Sachverhaltsfeststellungsmängeln. Vor allem erweise sich aber das im Glücksspielgesetz normierte Monopolsystem als unionsrechtswidrig bzw träfe die beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die diesbezüglich unklare Rechtslage kein Verschulden. Schließlich seien die verhängten Strafen auch als überhöht anzusehen. Aus diesen Gründen werde jeweils die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse beantragt.

2.4. Aus Anlass dieser Beschwerden stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der "Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß §38a VwGG" wegen Gesetzwidrigkeit.

3. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht begründet die Präjudizialität der angefochtenen Regelung folgendermaßen:

"1. Im Zuge der Entscheidung über die hg. zu Zln LVwG-413736, 413737, 413740 u. 413743 anhängigen, auf Art130 Abs1 Z1 B-VG gestützten Beschwerden hat das LVwG Oberösterreich ua jeweils die Bestimmungen des §52 Abs2 dritter Strafsatz des Glücksspielgesetzes, BGBl 620/1989 in der zuletzt durch BGBI I 13/2014 geänderten Fassung, sowie des §16 VStG, BGBl 51/1991, und des §64 Abs2 VStG, BGBI 52/1991 in der zuletzt durch BGBI I 33/2013 geänderten Fassung, anzuwenden."1. Im Zuge der Entscheidung über die hg. zu Zln LVwG-413736, 413737, 413740 u. 413743 anhängigen, auf Art130 Abs1 Z1 B-VG gestützten Beschwerden hat das LVwG Oberösterreich ua jeweils die Bestimmungen des §52 Abs2 dritter Strafsatz des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der zuletzt durch BGBI I 13/2014 geänderten Fassung, sowie des §16 VStG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, und des §64 Abs2 VStG, BGBI 52/1991 in der zuletzt durch BGBI I 33/2013 geänderten Fassung, anzuwenden.

2. Hinsichtlich dieser Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof (im Folgen-den auch: VwGH) mit Beschluss vom 27. April 2020, ZI Ra 2020/17/0013-7, unter anderem ausgesprochen, dass Grund zur Annahme bestehe, dass künftig i.S.d. §38a Abs1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sein werden. Dabei werde es um die Fragen gehen, ob §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG sowie die §§16 bzw 64 Abs2 VStG gegen Unionsrecht (Art56 AEUV sowie Art49 Abs3 EGRC) verstoßen; sollte dies zutreffen, so wären wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen die angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte jeweils als rechtswidrig, nämlich als ohne gesetzliche Grundlage ergangen, anzusehen.

Unter einem wurde der Bundeskanzler mit diesem Beschluss auf seine in §38a Abs2 VwGG festgelegte Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung von dessen Spruch im Bundesgesetzblatt sowie auf die mit dieser Kundmachung eintretenden, in §38a Abs3 VwGG genannten Rechtsfolgen hingewiesen.

3. Mit BGBI I 55/2020, ausgegeben am 30. Juni 2020, hat die Bundesministerin für EU und Verfassung die Spruchpunkte I. bis IV. des Beschlusses des VwGH vom 27. April 2020, ZI Ra 2020/17/0013-7, wörtlich kundgemacht.3. Mit BGBI I 55/2020, ausgegeben am 30. Juni 2020, hat die Bundesministerin für EU und Verfassung die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Beschlusses des VwGH vom 27. April 2020, ZI Ra 2020/17/0013-7, wörtlich kundgemacht.

4. Diese Kundmachung hat ua nach §38a Abs3 Z1 VwGG zur Folge, dass seit dem 1. Juli 2020 in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine in dessen Spruch genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden dürfen, die durch das in diesem Zusammenhang künftig ergehende Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (sog 'Sperrwirkung'). Eine in diesem Zeitraum dennoch ergehende Entscheidung würde die Verfahrensparteien in deren Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzen (vgl zB VfGH vom 14.3.2027, E3126/2016).4. Diese Kundmachung hat ua nach §38a Abs3 Z1 VwGG zur Folge, dass seit dem 1. Juli 2020 in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine in dessen Spruch genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden dürfen, die durch das in diesem Zusammenhang künftig ergehende Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten (sog 'Sperrwirkung'). Eine in diesem Zeitraum dennoch ergehende Entscheidung würde die Verfahrensparteien in deren Grundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzen vergleiche zB VfGH vom 14.3.2027, E3126/2016).

5. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die mit dieser Kundmachung gemäß §38a Abs3 Z1 VwGG verbundene Sperrwirkung nunmehr auch die oben […] angeführten, beim LVwG OÖ derzeit anhängigen Anlassfälle, in denen jeweils die Bestimmungen des §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG und die §§16 bzw 64 Abs2 GSpG anzuwenden sind, erfasst.

6. Die mit der Kundmachung BGBI I 55/2020 vorgenommene Regelung ist somit für die rechtliche Beurteilung der hg. zu Zln LVwG-413736, 413737, 413740 u. 413743 anhängigen Anlassfälle jeweils präjudiziell."

4. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kommt der Kundmachung, BGBl I 55/2020, aus folgenden Gründen Verordnungsqualität zu:4. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kommt der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2020,, aus folgenden Gründen Verordnungsqualität zu:

"1. Ob der mit Kundmachung vom 30. Juni 2020, BGBI I 55/2020 (im Folgenden auch kurz: Kundmachung), verlautbarte Rechtsakt in formeller Hinsicht als eine Verordnung i.S.d. Art139 B-VG zu qualifizieren ist, könnte v.a. deshalb fraglich sein, weil diese Kundmachung selbst zwar zweifelsfrei von einem Verwaltungsorgan (nämlich: der Bundesministerin für EU und Verfassung) vorgenommen wurde und sich wohl auch an einen generell-abstrakten Adressatenkreis richtet: Denn gemäß Pkt. IV. dieser Kundmachung i.V.m. §38a Abs3 Z1 VwGG entfaltet sie jedenfalls für sämtliche Verwaltungsgerichte (der Länder) in allen derzeit bei die-sen anhängigen (und künftig anhängig werdenden) Verfahren, in denen diese VwGe die Bestimmungen des §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG und/oder des §16 VStG und/oder des §64 Abs2 VStG zu vollziehen haben (werden), und darüber hinaus auch für sämtliche Parteien solcher Anlassverfahren jeweils rechtliche Wirkungen."1. Ob der mit Kundmachung vom 30. Juni 2020, BGBI I 55/2020 (im Folgenden auch kurz: Kundmachung), verlautbarte Rechtsakt in formeller Hinsicht als eine Verordnung i.S.d. Art139 B-VG zu qualifizieren ist, könnte v.a. deshalb fraglich sein, weil diese Kundmachung selbst zwar zweifelsfrei von einem Verwaltungsorgan (nämlich: der Bundesministerin für EU und Verfassung) vorgenommen wurde und sich wohl auch an einen generell-abstrakten Adressatenkreis richtet: Denn gemäß Pkt. römisch vier. dieser Kundmachung i.V.m. §38a Abs3 Z1 VwGG entfaltet sie jedenfalls für sämtliche Verwaltungsgerichte (der Länder) in allen derzeit bei die-sen anhängigen (und künftig anhängig werdenden) Verfahren, in denen diese VwGe die Bestimmungen des §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG und/oder des §16 VStG und/oder des §64 Abs2 VStG zu vollziehen haben (werden), und darüber hinaus auch für sämtliche Parteien solcher Anlassverfahren jeweils rechtliche Wirkungen.

2. Allerdings verkörpert diese Kundmachung in inhaltlicher Hinsicht die Publikation einer individuell-konkreten gerichtlichen Entscheidung, nämlich eines in einem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren ergangenen Beschlusses.

In diesem Zusammenhang ließe sich nun die Auffassung vertreten, dass diese Kundmachung gleichsam nur deshalb nicht durch das Gericht selbst, sondern von einer Behörde vorgenommen wurde, weil das – im Hinblick auf Rechtsvorschriften die größte Breitenwirkung aufweisende – Verlautbarungsmedium 'Bundesgesetzblatt' von Verfassungs wegen traditionell der Handhabung durch Verwaltungsorgane vorbehalten ist (vgl gegenwärtig die Art48 ff B-VG i.V.m. §4 BGBIB).In diesem Zusammenhang ließe sich nun die Auffassung vertreten, dass diese Kundmachung gleichsam nur deshalb nicht durch das Gericht selbst, sondern von einer Behörde vorgenommen wurde, weil das – im Hinblick auf Rechtsvorschriften die größte Breitenwirkung aufweisende – Verlautbarungsmedium 'Bundesgesetzblatt' von Verfassungs wegen traditionell der Handhabung durch Verwaltungsorgane vorbehalten ist vergleiche gegenwärtig die Art48 ff B-VG i.V.m. §4 BGBIB).

3. Man könnte daher davon ausgehend auch der Rechtsmeinung anhängen, dass gleichsam der 'Beitrag der Verwaltung' zur Entstehung der Rechtsverbindlichkeit der vorliegenden Kundmachung nicht konstitutiver, sondern bloß deklarativer Natur ist, sodass gesamthaft betrachtet kein Verwaltungsakt, sondern vielmehr ein solcher der Gerichtsbarkeit vorliegt.

In diesem Zusammenhang ließe sich zudem anführen, dass der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden auch: VfGH) bereits ausgesprochen hat, dass beispiels-weise weder der Kundmachung eines Wahlergebnisses noch den derselben vorausgehenden Teilakten einer Wahl der Charakter einer Verordnung i.S.d. Art139 B-VG zukommt (vgl VfGH vom 11.10.1990, B1549/89 = VfSlg 12500/1990 [wobei der darin enthaltene Hinweis auf VfSlg 8602/1979 insoweit allerdings wohl nicht zutreffend sein dürfte]). Indem es sich dort zumindest um eine einen Selbstverwaltungsträger (Ärztekammer) betreffende Wahl handelte, könnte aus dieser Entscheidung der Größenschluss gezogen werden, dass behördliche Kundmachungen von (einer anderen Staatsgewalt, nämlich) der Gerichtsbarkeit zurechenbaren Akten erst recht keine Verordnungen verkörpern.In diesem Zusammenhang ließe sich zudem anführen, dass der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden auch: VfGH) bereits ausgesprochen hat, dass beispiels-weise weder der Kundmachung eines Wahlergebnisses noch den derselben vorausgehenden Teilakten einer Wahl der Charakter einer Verordnung i.S.d. Art139 B-VG zukommt vergleiche VfGH vom 11.10.1990, B1549/89 = VfSlg 12500/1990 [wobei der darin enthaltene Hinweis auf VfSlg 8602/1979 insoweit allerdings wohl nicht zutreffend sein dürfte]). Indem es sich dort zumindest um eine einen Selbstverwaltungsträger (Ärztekammer) betreffende Wahl handelte, könnte aus dieser Entscheidung der Größenschluss gezogen werden, dass behördliche Kundmachungen von (einer anderen Staatsgewalt, nämlich) der Gerichtsbarkeit zurechenbaren Akten erst recht keine Verordnungen verkörpern.

4.1. Dem steht jedoch zunächst gegenüber, dass der VfGH in ständiger Judikatur davon ausgeht, dass eine Rechts- oder Verwaltungsverordnung stets dann vor-liegt, wenn es sich – unabhängig von der Bezeichnung des Aktes – um eine von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsnorm handelt, wobei für die normative Wirkung eines Verwaltungsaktes ausschließlich sein Inhalt entscheidend ist: Wird durch eine generelle Norm die Rechtslage der Betroffenen (worunter auch – wie bei Verwaltungsverordnungen – staatliche Organe zu verstehen sind) gestaltet, so wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit und stellt somit eine Verordnung dar (vgl zB VfGH vom 10.10.2003, G222/02 ua = VfSlg 17023/2003; s.a. VfSlg 17869/2006 und 17023/2003).4.1. Dem steht jedoch zunächst gegenüber, dass der VfGH in ständiger Judikatur davon ausgeht, dass eine Rechts- oder Verwaltungsverordnung stets dann vor-liegt, wenn es sich – unabhängig von der Bezeichnung des Aktes – um eine von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsnorm handelt, wobei für die normative Wirkung eines Verwaltungsaktes ausschließlich sein Inhalt entscheidend ist: Wird durch eine generelle Norm die Rechtslage der Betroffenen (worunter auch – wie bei Verwaltungsverordnungen – staatliche Organe zu verstehen sind) gestaltet, so wendet sich diese ihrem Inhalt nach an die Allgemeinheit und stellt somit eine Verordnung dar vergleiche zB VfGH vom 10.10.2003, G222/02 ua = VfSlg 17023/2003; s.a. VfSlg 17869/2006 und 17023/2003).

Alle diese essentiellen Kriterien treffen auch auf die verfahrensgegenständliche Kundmachung BGBI I 55/2020 zu.

4.2. Weiters hat der VfGH im Besonderen etwa auch die Kundmachung von Druckfehlern in Bezug auf (Enuntiationen einer anderen Staatsgewalt, nämlich) Gesetze (vgl VfSlg 16852/2003) oder generell verbindliche Äußerungen, die sich zwar formal nur an Unterbehörden richten, der Sache nach aber subjektive Rechte gestalten (vgl zB VfSlg 18495/2008 und 19717/2012, jeweils m.w.N.), als Verordnungen qualifiziert.4.2. Weiters hat der VfGH im Besonderen etwa auch die Kundmachung von Druckfehlern in Bezug auf (Enuntiationen einer anderen Staatsgewalt, nämlich) Gesetze vergleiche VfSlg 16852/2003) oder generell verbindliche Äußerungen, die sich zwar formal nur an Unterbehörden richten, der Sache nach aber subjektive Rechte gestalten vergleiche zB VfSlg 18495/2008 und 19717/2012, jeweils m.w.N.), als Verordnungen qualifiziert.

4.3. Von insgesamt entscheidender Bedeutung dürfte aber wohl sein, dass im Lichte des rechtsstaatlichen Grundprinzips jedenfalls im Zweifel dann vom Vorliegen einer Verordnung auszugehen ist, wenn einerseits die Qualifikation als eine sonstige Rechtssatzform noch ferner liegt und andererseits eine Unanfechtbarkeit dieses Aktes wegen Fehlens einer entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeit resultieren würde: Denn das Rechtsstaatsprinzip setzt voraus, dass die Rechtsordnung stets einen ausreichend effizienten Rechtsschutz gewähren muss (vgl zB G126/96 v 11.12.1996 = VfSlg 14702/1996 mit Hinweis auf VfSlg 11196/1986, 12409/1990, 13223/1992, 13699/1994 und 13834/1994).4.3. Von insgesamt entscheidender Bedeutung dürfte aber wohl sein, dass im Lichte des rechtsstaatlichen Grundprinzips jedenfalls im Zweifel dann vom Vorliegen einer Verordnung auszugehen ist, wenn einerseits die Qualifikation als eine sonstige Rechtssatzform noch ferner liegt und andererseits eine Unanfechtbarkeit dieses Aktes wegen Fehlens einer entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeit resultieren würde: Denn das Rechtsstaatsprinzip setzt voraus, dass die Rechtsordnung stets einen ausreichend effizienten Rechtsschutz gewähren muss vergleiche zB G126/96 v 11.12.1996 = VfSlg 14702/1996 mit Hinweis auf VfSlg 11196/1986, 12409/1990, 13223/1992, 13699/1994 und 13834/1994).

4.4. Aus allen diesen Gründen geht das LVwG OÖ somit zusammengefasst davon aus, dass die mit BGBI I 55/2020 erfolgte Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung als Verordnung i.S.d. Art139 B-VG zu qualifizieren ist."

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken gegen die Gesetzwidrigkeit der "Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl Ra 2020/17/0013 anhängigen Verfahren gemäß §38a VwGG" wie folgt dar:

"2. Wie insbesondere aus lita des §38a Abs3 Z1 VwGG folgt, setzt diese Bestimmung voraus, dass eine rechtliche Bindungswirkung an die Entscheidung des VwGH besteht. Denn nur bei Zugrundelegung eines derartigen Ausgangspunktes erhält die Beschränkung der VwGe, vorläufig nur solche (unaufschiebbaren) Handlungen vornehmen bzw Anordnungen oder Entscheidungen treffen zu dürfen, durch die das künftige Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden kann oder die (gleichartige Rechts-)Frage nicht abschließend geregelt (gelöst) wird, ihren maßgeblichen Sinn. Dies gilt in erster Linie für die Ausgangssituation von/einer bereits beim VwGH anhängigen Revision/en, darüber hinaus aber auch für den darauf aufbauenden Sonderfall von erst zukünftig dg. eingehenden Revisionen.

Fasst der VwGH also einen Beschluss gemäß §38a VwGG, so resultiert daraus hinsichtlich der damit aufgeworfenen Rechtsfrage einerseits eine vorläufige Bindungswirkung auf Grund dieses Beschlusses und andererseits eine endgültige Bindungswirkung an die abschließende Entscheidung des VwGH gemäß §63 Abs1 VwGG; diese Bindungswirkungen erfassen jedoch – erstens – nur (bereits anhängige oder künftig anhängig werdende) Revisionsverfahren und unter diesen – zweitens – nur jene, in denen jeweils die vom VwGH beschlussmäßig konkretisierte Rechtsfrage zu lösen ist sowie schließlich – drittens – Rechtsfragen, hinsichtlich denen gemäß §38a Abs3 Z1 lita VwGG i.V.m. §63 Abs1 VwGG abstrakt eine entsprechende Bindungswirkung bestehen kann.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden auch: EuGH) hat ein mitgliedstaatliches Gericht zufolge des Grundsatzes der Effektivität des Vorranges des Unionsrechts die Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung mit EU-Recht eigenständig und ohne Bindung an die diesbezügliche Rechtsmeinung anderer nationaler – allenfalls auch im Instanzenzug übergeordneter – Gerichte zu beurteilen und davon ausgehend allein auf dieser eigenständigen Rechtsmeinung basierend zu entscheiden (vgl speziell zu Österreich bzw zu §63 Abs1 VwGG zB EuGH vom 15.10.2015, C-581/14, Rn 33 ff, und vom 7.6.2018, C-589/16, Rn 35, jeweils m.w.N.).3. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden auch: EuGH) hat ein mitgliedstaatliches Gericht zufolge des Grundsatzes der Effektivität des Vorranges des Unionsrechts die Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung mit EU-Recht eigenständig und ohne Bindung an die diesbezügliche Rechtsmeinung anderer nationaler – allenfalls auch im Instanzenzug übergeordneter – Gerichte zu beurteilen und davon ausgehend allein auf dieser eigenständigen Rechtsmeinung basierend zu entscheiden vergleiche speziell zu Österreich bzw zu §63 Abs1 VwGG zB EuGH vom 15.10.2015, C-581/14, Rn 33 ff, und vom 7.6.2018, C-589/16, Rn 35, jeweils m.w.N.).

Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich Fragen der Vereinbarkeit von konkreten nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionrecht – bzw allgemeiner: hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht – schon von vornherein keine Bindungswirkung der VwGe an diesbezügliche Entscheidungen des VwGH besteht.

4. In der vorliegenden Fallkonstellation zielt die vom VwGH beschlussmäßig konkretisierte Rechtsfrage ausdrücklich – und auch ausschließlich – darauf ab, die Problematik der Vereinbarkeit des §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG, des §16 VStG und des §64 Abs2 VStG mit dem Unionsrecht, im Besonderen mit Art56 AEUV und Art49 Abs3 EGRC, einer Lösung zuführen zu wollen.

Mit der Heranziehung des in §38a VwGG geregelten Verfahrens dürfte hierfür je-doch aus den zuvor genannten Gründen eine unzulässige und damit gesetzwidrige Vorgangsweise gewählt worden sein.

5. Betrifft es die Auslegung bzw die Vereinbarkeit von nationalem mit Unionsrecht, ist in §38b VwGG ein – wohl gleichsam spezifisches – (Sonder-)Verfahren vorgesehen:

Bestehen dementsprechende Zweifel, muss der VwGH als ein i.S.d. Art267 AEUV letztinstanzliches Gericht die zugrunde liegende(n) Frage(n) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen (wie dies im Übrigen auch bereits mit Beschluss des VwGH vom 27.4.2020, EU 2020/0002-1, erfolgt ist – vgl dazu das beim EuGH zu C-231/20 anhängige Verfahren).Bestehen dementsprechende Zweifel, muss der VwGH als ein i.S.d. Art267 AEUV letztinstanzliches Gericht die zugrunde liegende(n) Frage(n) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen (wie dies im Übrigen auch bereits mit Beschluss des VwGH vom 27.4.2020, EU 2020/0002-1, erfolgt ist – vergleiche dazu das beim EuGH zu C-231/20 anhängige Verfahren).

Da den Verwaltungsgerichten gemäß den §§17 und 38 VwGVG i.V.m. §38a AVG eine gleichartige Möglichkeit wie dem VwGH nach §38b VwGG zukommt und da-von abgesehen insoweit – wie zuvor […] ausgeführt – schon von vornherein keine (wechselseitige) Bindungswirkung besteht, würde sich daher insgesamt betrachtet das Bestehen bzw die Einrichtung einer zu §38a VwGG analogen Sperrwirkung in §38b VwGG hinsichtlich des Problemkreises 'Auslegung/Vereinbarkeit von nationalem mit Unionsrecht' offenbar sogar als systemwidrig erweisen.

6. Mit Abs1 Z2 der auf Art77 Abs3 B-VG gestützten Entschließung vom 29.1.2020, BGBl II 17/2020 (im Folgenden auch kurz: Entschließung), hat der Bundespräsident der Bundesministerin im Bundeskanzleramt ua auch die sachliche Leitung der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden 'Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit' übertragen.6. Mit Abs1 Z2 der auf Art77 Abs3 B-VG gestützten Entschließung vom 29.1.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, 17 aus 2020, (im Folgenden auch kurz: Entschließung), hat der Bundespräsident der Bundesministerin im Bundeskanzleramt ua auch die sachliche Leitung der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden 'Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit' übertragen.

6.1. Zunächst kann dem Art77 Abs3 B-VG nicht entnommen werden, ob eine derartige Übertragung auch hinsichtlich solcher Agenden zulässig ist, die durch Gesetz – wie etwa gemäß §38a Abs2 VwGG – nicht dem 'Bundeskanzleramt' (als Hilfsorgan), sondern dezidiert dem 'Bundeskanzler' (als monokratischem Verwaltungsorgan) zur Vollziehung zugewiesen sind.

6.2. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, können durch Entschließungen gemäß Art77 Abs3 B-VG doch wohl nur amtsinterne Leitungsagenden übertragen werden; außenwirksame, v.a. die behördliche Zuständigkeit des Bundeskanzlers auf einen anderen Minister verschiebende Delegationen dürften durch diese Verfassungsbestimmung entweder nicht gedeckt sein oder zumindest voraussetzen, dass explizit – zB durch eine Wendung wie: 'für den Bundeskanzler:' – zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei um einen delegierten Akt handelt.

6.3. Davon abgesehen hätte die Kundmachung BGBI I 55/2020 wohl nicht im 'Bundesgesetzblatt I' erfolgen dürfen, sondern gemäß §4 Abs2 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBI I 100/2003 i.d.g.F. BGBI I 24/2020, vielmehr im 'Bundegesetzblatt II' vorgenommen werden müssen.

7. Zusammengefasst dürfte sich die Kundmachung BGBI I 55/2020 somit insoweit als gesetzwidrig erweisen, weil diese

• insofern auf einer widerrechtlichen Verfahrensart basiert, als die Vorausset-zungen des §38a VwGG nicht vorlagen,

• vom unzuständigen Organ erlassen wurde und

• nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form kundgemacht wurde."

6. Die Bundesministerin für EU und Verfassung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag als unzulässig, in eventu als unbegründet erachtet.

6.1. Die Bundesministerin für EU und Verfassung bringt zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages Folgendes vor:

"1. Gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Zu einem solchen Antrag ist ein (ordentliches) Gericht gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde ihrer Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß ebenso für die Verwaltungsgerichte (vgl Art135 Abs4 B-VG)."1. Gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes. Zu einem solchen Antrag ist ein (ordentliches) Gericht gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde ihrer Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß ebenso für die Verwaltungsgerichte vergleiche Art135 Abs4 B-VG).

Die Zulässigkeit eines auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrages setzt somit (1.) das Vorliegen einer Verordnung, welche (2.) im konkreten gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, und (3.) die Antragstellung durch ein Gericht voraus. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es – wie nachfolgend dargelegt wird – schon an der ersten Voraussetzung, nämlich dem Vorliegen einer Verordnung.

2.1. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erlassung von Verordnungen bildet Art18 Abs2 B-VG. Demnach kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter einer Verordnung iSd Art18 Abs2 B-VG – unabhängig von der Bezeichnung – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene, an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis adressierte Rechtsnorm zu verstehen, welche die Rechtslage der Betroffenen gestaltet (vgl zB VfSlg 17.137/2004 mwN; grundlegend VfSlg 1398/1931).2.1. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erlassung von Verordnungen bildet Art18 Abs2 B-VG. Demnach kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter einer Verordnung iSd Art18 Abs2 B-VG – unabhängig von der Bezeichnung – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene, an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis adressierte Rechtsnorm zu verstehen, welche die Rechtslage der Betroffenen gestaltet vergleiche zB VfSlg 17.137/2004 mwN; grundlegend VfSlg 1398/1931).

Verordnungen können somit nur von Verwaltungsorganen erlassen werden, nicht auch von Organen der Gesetzgebung (vgl zB VfSlg 2542/1953) oder von Gerichten iSd Art87 Abs2 B-VG (vgl zB VfSlg 6090/1969).Verordnungen können somit nur von Verwaltungsorganen erlassen werden, nicht auch von Organen der Gesetzgebung vergleiche zB VfSlg 2542/1953) oder von Gerichten iSd Art87 Abs2 B-VG vergleiche zB VfSlg 6090/1969).

Wesentlich für die Bejahung der Verordnungsqualität eines verwaltungsbehördlichen Aktes ist, wie sich schon aus Art18 Abs2 B-VG ergibt (arg. 'kann … erlassen'), dass im Falle der Beteiligung mehrerer Organe an der Verordnungserlassung der die Verordnung in letzter Konsequenz erlassenden Behörde ein entsprechendes Ermessen verbleibt. Eine Regelung, durch welche eine Behörde beispielsweise verpflichtet würde, 'auf Antrag' einer anderen Stelle (Nichtbehörde) eine Verordnung zu erlassen, ohne dass ihr dabei ein eigenes Ermessen zukäme, verstieße klar gegen Art18 Abs2 B-VG (vgl idS Mayer, Die Verordnung, 1977, 20). Würde die Verordnungskompetenz oberster Verwaltungsorgane vom Erfordernis der Zustimmung, des Einvernehmens oder der Genehmigung durch außerhalb der Verwaltung stehende Stellen abhängig gemacht, würde dadurch nach Lehre und Rechtsprechung ein verfassungsrechtlich nicht vorgesehenes Verwaltungsorgan eingerichtet (vgl Mayer, Die Verordnung, 1977, 20 mwN; VfSlg 6495/1971, 7402/1974).Wesentlich für die Bejahung der Verordnungsqualität eines verwaltungsbehördlichen Aktes ist, wie sich schon aus Art18 Abs2 B-VG ergibt (arg. 'kann … erlassen'), dass im Falle der Beteiligung mehrerer Organe an der Verordnungserlassung der die Verordnung in letzter Konsequenz erlassenden Behörde ein entsprechendes Ermessen verbleibt. Eine Regelung, durch welche eine Behörde beispielsweise verpflichtet würde, 'auf Antrag' einer anderen Stelle (Nichtbehörde) eine Verordnung zu erlassen, ohne dass ihr dabei ein eigenes Ermessen zukäme, verstieße klar gegen Art18 Abs2 B-VG vergleiche idS Mayer, Die Verordnung, 1977, 20). Würde die Verordnungskompetenz oberster Verwaltungsorgane vom Erfordernis der Zustimmung, des Einvernehmens oder der Genehmigung durch außerhalb der Verwaltung stehende Stellen abhängig gemacht, würde dadurch nach Lehre und Rechtsprechung ein verfassungsrechtlich nicht vorgesehenes Verwaltungsorgan eingerichtet vergleiche Mayer, Die Verordnung, 1977, 20 mwN; VfSlg 6495/1971, 7402/1974).

2.2. Im vorliegenden Fall könnte man zwar zunächst – mit dem antragstellenden Gericht – meinen, dass es sich bei der Kundmachung BGBI I Nr 55/2020 um eine dem obersten Verwaltungsorgan 'Bundesministerin für EU und Verfassung' zuzurechnenden Verwaltungsakt handle. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich freilich, dass der genannten Bundesministerin in Bezug auf die fragliche Kundmachung weder eine inhaltliche Gestaltungsbefugnis noch ein sonstiges Ermessen iSd Art18 Abs2 B-VG zukommt.2.2. Im vorliegenden Fall könnte man zwar zunächst – mit dem antragstellenden Gericht – meinen, dass es sich bei der Kundmachung BGBI römisch eins Nr 55/2020 um eine dem obersten Verwaltungsorgan 'Bundesministerin für EU und Verfassung' zuzurechnenden Verwaltungsakt handle. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich freilich, dass der genannten Bundesministerin in Bezug auf die fragliche Kundmachung weder eine inhaltliche Gestaltungsbefugnis noch ein sonstiges Ermessen iSd Art18 Abs2 B-VG zukommt.

Aus §38a Abs1 VwGG ergibt sich vielmehr, dass die Frage, ob es im Endergebnis überhaupt zu einer entsprechenden Kundmachung iSd §38a Abs2 VwGG kommt, im Ermessen des VwGH bzw des im konkreten Verfahren nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates liegt. Unter den in §38a Abs1 VwGG genannten Voraussetzungen (Anhängigkeit erheblicher Anzahl von Verfahren über Revisionen mit gleichartigen Rechtsfragen oder Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird) kann der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss aussprechen, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Hat der VwGH von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und einen Beschluss iSd §38a Abs1 VwGG gefasst, so tritt automatisch die in §38a Abs2 VwGG für diesen Fall angeordnete Rechtsfolge ein: Soweit es sich bei den im Beschluss genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, hat der Bundeskanzler der zuständige Landeshauptmann oder die ansonsten zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes die unverzügliche Kundmachung vorzunehmen.

Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der angefochtenen Kundmachung iSd §38a Abs2 VwGG mangels jeglichen Einflusses auf den Inhalt und Zeitpunkt der Setzung des fraglichen Aktes seitens der zur Kundmachung berufenen Verwaltungsbehörden um keine Verordnung der Bundesministerin für EU und Verfassung iSd Art18 Abs2 B-VG handeln kann (vgl idS auch Puck, Massenverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – Bemerkungen zu §38a VwGG, in Bammer et al (Hrsg.), FS Machacek/Matscher (2008), 367 (377) und Forster/Herbst/Pichler, Das Massenverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 2017, 287 (297)).Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der angefochtenen Kundmachung iSd §38a Abs2 VwGG mangels jeglichen Einflusses auf den Inhalt und Zeitpunkt der Setzung des fraglichen Aktes seitens der zur Kundmachung berufenen Verwaltungsbehörden um keine Verordnung der Bundesministerin für EU und Verfassung iSd Art18 Abs2 B-VG handeln kann vergleiche idS auch Puck, Massenverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – Bemerkungen zu §38a VwGG, in Bammer et al (Hrsg.), FS Machacek/Matscher (2008), 367 (377) und Forster/Herbst/Pichler, Das Massenverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 2017, 287 (297)).

In die Richtung der hier vertretenen Auslegung, nämlich der Nichtzurechenbarkeit der fraglichen Kundmachung zu Verwaltungsbehörden, weist im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte des §38a VwGG. Ursprünglich war nämlich eine Kundmachung des (ursprünglich mit eingeschränkterem sachlichem Anwendungsbereich ausgestatteten) 'Massenverfahrens-Beschlusses' durch den Präsidenten des VwGH selbst im Bundesgesetzblatt vorgesehen (vgl §26a Abs1 VwGG idF IA 318/A 21. GP 1). Später wurde der VwGH-Präsident dann durch den Bundeskanzler und den Landeshauptmann bzw die obersten Verwaltungsorgane ersetzt.In die Richtung der hier vertretenen Auslegung, nämlich der Nichtzurechenbarkeit der fraglichen Kundmachung zu Verwaltungsbehörden, weist im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte des §38a VwGG. Ursprünglich war nämlich eine Kundmachung des (ursprünglich mit eingeschränkterem sachlichem Anwendungsbereich ausgestatteten) 'Massenverfahrens-Beschlusses' durch den Präsidenten des VwGH selbst im Bundesgesetzblatt vorgesehen vergleiche §26a Abs1 VwGG in der Fassung IA 318/A 21. Gesetzgebungsperiode 1). Später wurde der VwGH-Präsident dann durch den Bundeskanzler und den Landeshauptmann bzw die obersten Verwaltungsorgane ersetzt.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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