TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/17 Ra 2018/07/0487

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs2
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art102
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs5
VwGG §59
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der N Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-566/001-2018, betreffend Zurückweisung eines Ausscheidungsantrages nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt S; mitbeteiligte Partei: S Wasserwerksgenossenschaft in H, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin war Inhaberin einer aus dem Jahr 1931 stammenden unbefristeten wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerks und aus diesem Grund Mitglied der mitbeteiligten Wassergenossenschaft.

2        Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 suchte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde um die wasserrechtliche Genehmigung der Stilllegung dieses Kleinwasserkraftwerkes sowie geringfügiger baulicher Änderungen laut beiliegenden Einreichunterlagen an. Diese Einreichunterlagen umfassen auch einen Technischen Bericht, der unter anderem eine Beschreibung der geplanten letztmaligen Vorkehrungen sowie (unter Punkt 8.) „Vorkehrungen für den weiteren Betrieb des gegenständlichen Werkskanalabschnittes und der verbleibenden Ausrüstungen“ enthält. Im Zuge des damaligen Verfahrens führte der wasserbautechnische Amtssachverständige unter anderem aus, dass die bisherige Wasserberechtigte (also die nunmehrige Revisionswerberin) auch weiterhin Mitglied der (nunmehr mitbeteiligten) Wassergenossenschaft bleibe und sich verpflichte, den bisherigen räumlichen Zuständigkeitsbereich zu erhalten, sodass aus wasserbautechnischer Sicht keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich schienen.

3        Mit Bescheid vom 8. August 2005 erklärte die belangte Behörde unter Spruchabschnitt I. die mit Bescheid vom 16. Jänner 1931 unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung (aufgrund Verzichtes) für erloschen. Spruchabschnitt II. dieses Bescheides lautete: „Gem. § 29 Abs. 1 WRG 1991 wird festgestellt, dass nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichunterlagen und der unter I. angeführten Kosten letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich sind. Die (Revisionswerberin) verpflichtet sich, 30 Jahre Mitglied bei der (mitbeteiligten Wassergenossenschaft) zu bleiben.“Mit Bescheid vom 8. August 2005 erklärte die belangte Behörde unter Spruchabschnitt römisch eins. die mit Bescheid vom 16. Jänner 1931 unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligung (aufgrund Verzichtes) für erloschen. Spruchabschnitt römisch zwei. dieses Bescheides lautete: „Gem. Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1991 wird festgestellt, dass nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Einreichunterlagen und der unter römisch eins. angeführten Kosten letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich sind. Die (Revisionswerberin) verpflichtet sich, 30 Jahre Mitglied bei der (mitbeteiligten Wassergenossenschaft) zu bleiben.“

4        Gegen diesen Bescheid, und zwar „gegen Pkt. II. 2. Absatz“, erhob die Revisionswerberin Berufung. Sie machte geltend, sie habe sich nicht verpflichtet, 30 Jahre Mitglied bei der Genossenschaft zu bleiben und ersuche daher, den entsprechenden Passus ersatzlos zu streichen.Gegen diesen Bescheid, und zwar „gegen Pkt. römisch zwei. 2. Absatz“, erhob die Revisionswerberin Berufung. Sie machte geltend, sie habe sich nicht verpflichtet, 30 Jahre Mitglied bei der Genossenschaft zu bleiben und ersuche daher, den entsprechenden Passus ersatzlos zu streichen.

5        Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde gab dieser Berufung mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 Folge und behob im Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides den Satz „Die (Revisionswerberin) verpflichtet sich, 30 Jahre Mitglied bei der (mitbeteiligten Wassergenossenschaft) zu bleiben“, ersatzlos.Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde gab dieser Berufung mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 Folge und behob im Spruchabschnitt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides den Satz „Die (Revisionswerberin) verpflichtet sich, 30 Jahre Mitglied bei der (mitbeteiligten Wassergenossenschaft) zu bleiben“, ersatzlos.

6        Mit Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/07/0177, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Berufungsbescheid vom 31. Oktober 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Darin führte er aus, dass Spruchabschnitt II. des erstinstanzlichen Bescheides zwar so gestaltet sei, dass nicht ohne weiteres erkennbar sei, was damit gemeint sei. Unter Zuhilfenahme der Begründung lasse sich sein Inhalt aber doch ermitteln. Demnach verpflichtete die Erstbehörde die Revisionswerberin, im Rahmen einer weiteren Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft die im Punkt 8 des Einreichoperates vorgesehene weitere Erhaltung der Gewässerstrecke zu übernehmen.Mit Erkenntnis vom 27. April 2006, 2005/07/0177, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Berufungsbescheid vom 31. Oktober 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Darin führte er aus, dass Spruchabschnitt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides zwar so gestaltet sei, dass nicht ohne weiteres erkennbar sei, was damit gemeint sei. Unter Zuhilfenahme der Begründung lasse sich sein Inhalt aber doch ermitteln. Demnach verpflichtete die Erstbehörde die Revisionswerberin, im Rahmen einer weiteren Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft die im Punkt 8 des Einreichoperates vorgesehene weitere Erhaltung der Gewässerstrecke zu übernehmen.

7        Es gebe jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, die (nunmehrige) Revisionswerberin dazu zu verpflichten, Mitglied der Wassergenossenschaft zu bleiben, insofern sei die Aufhebung dieses Ausspruches zu Recht erfolgt. Auch habe sich die Revisionswerberin weder in ihren Einreichunterlagen noch in der mündlichen Verhandlung verpflichtet, weiterhin Mitglied der Wassergenossenschaft zu bleiben.

8        Die teilweise Aufhebung des Spruchabschnittes II. bewirke aber, dass der Inhalt des verbleibenden Teiles völlig unklar werde. Aus ihm könne nicht mehr abgeleitet werden, dass die Revisionswerberin zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke verpflichtet sei, wie dies in ihren Einreichunterlagen (noch) vorgesehen gewesen sei. Es könne ohne entsprechende gegenteilige Feststellungen nicht widerlegt werden, dass bei fehlender Verpflichtung der Revisionswerberin zur weiteren Erhaltung des Werkskanales (im Rahmen der Genossenschaft) letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben hätten werden müssen. Mit der Frage, ob mit dem durch den angefochtenen Berufungsbescheid bewirkten Entfall der Verpflichtung der Revisionswerberin zur weiteren Erhaltung des Werkskanales nachteilige Auswirkungen für wasserrechtlich geschützte Rechte der (dortigen) Zweitbeschwerdeführerin verbunden seien, habe sich die Berufungsbehörde nicht auseinandergesetzt und diesen dadurch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.Die teilweise Aufhebung des Spruchabschnittes römisch zwei. bewirke aber, dass der Inhalt des verbleibenden Teiles völlig unklar werde. Aus ihm könne nicht mehr abgeleitet werden, dass die Revisionswerberin zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke verpflichtet sei, wie dies in ihren Einreichunterlagen (noch) vorgesehen gewesen sei. Es könne ohne entsprechende gegenteilige Feststellungen nicht widerlegt werden, dass bei fehlender Verpflichtung der Revisionswerberin zur weiteren Erhaltung des Werkskanales (im Rahmen der Genossenschaft) letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben hätten werden müssen. Mit der Frage, ob mit dem durch den angefochtenen Berufungsbescheid bewirkten Entfall der Verpflichtung der Revisionswerberin zur weiteren Erhaltung des Werkskanales nachteilige Auswirkungen für wasserrechtlich geschützte Rechte der (dortigen) Zweitbeschwerdeführerin verbunden seien, habe sich die Berufungsbehörde nicht auseinandergesetzt und diesen dadurch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

9        Im fortgesetzten Verfahren zog die Revisionswerberin ihre Berufung noch vor Erlassung eines Ersatzbescheides durch die Berufungsbehörde zurück. Der (erstinstanzliche) Bescheid vom 8. August 2005 erwuchs damit am 1. Juni 2007 in Rechtskraft.

10       Später beantragte die Revisionswerberin die Erteilung einer neuen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Wasserkraftwerkes, welche ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2013 erteilt wurde. Weil die Revisionswerberin vor Realisierung dieses Projektes auf die Bewilligung wieder verzichtete, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Juli 2016 das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes unter Entfall der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen fest.

11       Die Revisionswerberin teilte der mitbeteiligten Wassergenossenschaft außerdem mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ihren Austritt mit. Nachdem ein Einvernehmen darüber nicht hergestellt werden konnte, stellte sie mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 bei der belangten Behörde einen „Antrag auf Austritt bzw. Ausscheiden als Genossenschaftsmitglied“ aus der mitbeteiligten Wassergenossenschaft. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. März 2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Die Revisionswerberin teilte der mitbeteiligten Wassergenossenschaft außerdem mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ihren Austritt mit. Nachdem ein Einvernehmen darüber nicht hergestellt werden konnte, stellte sie mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 bei der belangten Behörde einen „Antrag auf Austritt bzw. Ausscheiden als Genossenschaftsmitglied“ aus der mitbeteiligten Wassergenossenschaft. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. März 2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

12       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

13       Begründend führte es auf Grundlage des oben wiedergegebenen Verfahrensablaufes aus, dass - auch wenn sich die Revisionswerberin weder in den Einreichunterlagen noch in der damaligen mündlichen Verhandlung zur Mitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft verpflichtet habe - mit dem Bescheid vom 8. August 2005 doch eine rechtskräftige Entscheidung der belangten Behörde „über die Frage der Mitgliedschaft“ vorliege. Die Frage der Mitgliedschaft sei aber auch Gegenstand des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages vom 6. Oktober 2017 gewesen.

14       Eine „entschiedene Sache“ liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid (hier dem Bescheid vom 8. August 2005) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. An der Situation, wonach letztmalige Vorkehrungen nur dann nicht vorzuschreiben seien, wenn die Revisionswerberin die Erhaltung im Sinne des Punktes 8. ihres Einreichoperates auf die Dauer von 30 Jahren als Mitglied der Wassergenossenschaft übernehme, habe sich jedoch nichts geändert. Die letztmaligen Vorkehrungen seien erst mit Ablauf der 30 Jahre als erfüllt anzusehen. Dafür, dass anstelle dieser Maßnahme eine andere gleichwertige getreten wäre, gebe es in den Akten keine Hinweise. Eine Änderung der Rechtslage sei ebenfalls nicht eingetreten. Damit sei im angefochtenen Bescheid der verfahrensgegenständliche Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

15       Zum Vorbringen, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Jahr 2016 betreffend das zweite Wasserbenutzungsrecht sei erneut Voraussetzung für ein Ausscheiden aus der Genossenschaft, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dem der Abspruch in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 8. August 2005 (betreffend die Mitgliedschaft für 30 Jahre) entgegenstehe. Auch aus der Satzung der Wassergenossenschaft lasse sich nichts anderes ableiten.Zum Vorbringen, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Jahr 2016 betreffend das zweite Wasserbenutzungsrecht sei erneut Voraussetzung für ein Ausscheiden aus der Genossenschaft, hielt das Verwaltungsgericht fest, dass dem der Abspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 8. August 2005 (betreffend die Mitgliedschaft für 30 Jahre) entgegenstehe. Auch aus der Satzung der Wassergenossenschaft lasse sich nichts anderes ableiten.

16       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur ihrer Zulässigkeit wird darin unter anderem vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei in unrichtiger Weise vom Vorliegen der für die Annahme einer entschiedenen Sache erforderlichen Identität von Sachbegehren und Rechtsgrund ausgegangen.

17       Die mitbeteiligte Wassergenossenschaft und die belangte Behörde erstatteten jeweils Revisionsbeantwortungen, in denen sie dem Revisionsvorbringen entgegen traten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18       Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache abgewichen ist. Sie ist daher auch begründet.

19       Die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wörtlich:

ZWEITER ABSCHNITT.
Von der Benutzung der Gewässer
„ZWEITER ABSCHNITT., Von der Benutzung der Gewässer

(...)

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29, (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(...)

NEUNTER ABSCHNITT

Von den Wassergenossenschaften

(...)

Ausscheiden.

§ 82.(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.Paragraph 82 Punkt (, eins,) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen können im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenossenschaften ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

(...)

Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.

§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. (...)“Paragraph 85, (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. (...)“

20       § 68 Abs. 1 AVG lautet wörtlich:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet wörtlich:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

21       Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043, jeweils mwN).

22       In diesem Sinne handelt es sich bei der verwaltungsrechtlichen Angelegenheit, die mit dem Bescheid vom 8. August 2005 (insbesondere dessen Spruchteil II.) erledigt wurde, und jene betreffend den Antrag der Revisionswerberin vom 6. Oktober 2017 um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Die erste betraf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959, wobei die Behörde die Revisionswerberin verpflichtete, im Rahmen einer über weitere 30 Jahre aufrecht zu erhaltenden Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft die von der Revisionswerberin ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke zu übernehmen. Bei der zweiten Angelegenheit handelt es sich hingegen um eine Entscheidung darüber, ob die mitbeteiligte Wassergenossenschaft nach § 82 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet ist, die Revisionswerberin auf ihr Ansuchen hin auszuscheiden, ob also die Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft zu beenden ist. Einen Antrag auf eine derartige Entscheidung hatte die Revisionswerberin bislang nicht gestellt, eine solche Entscheidung wurde auch noch nicht getroffen. Eine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt damit nicht vor.In diesem Sinne handelt es sich bei der verwaltungsrechtlichen Angelegenheit, die mit dem Bescheid vom 8. August 2005 (insbesondere dessen Spruchteil römisch zwei.) erledigt wurde, und jene betreffend den Antrag der Revisionswerberin vom 6. Oktober 2017 um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Die erste betraf die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959, wobei die Behörde die Revisionswerberin verpflichtete, im Rahmen einer über weitere 30 Jahre aufrecht zu erhaltenden Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Wassergenossenschaft die von der Revisionswerberin ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen zur weiteren Erhaltung der Gewässerstrecke zu übernehmen. Bei der zweiten Angelegenheit handelt es sich hingegen um eine Entscheidung darüber, ob die mitbeteiligte Wassergenossenschaft nach Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet ist, die Revisionswerberin auf ihr Ansuchen hin auszuscheiden, ob also die Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft zu beenden ist. Einen Antrag auf eine derartige Entscheidung hatte die Revisionswerberin bislang nicht gestellt, eine solche Entscheidung wurde auch noch nicht getroffen. Eine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt damit nicht vor.

23       Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis durch die Bestätigung der von der belangten Behörde auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Ausscheidungsantrags mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, die zur Aufhebung des Erkenntnisses führt.Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis durch die Bestätigung der von der belangten Behörde auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Ausscheidungsantrags mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, die zur Aufhebung des Erkenntnisses führt.

24       Für das weitere Vorgehen wird zunächst zu beachten sein, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags ist, dem Verwaltungsgericht also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin verwehrt ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).Für das weitere Vorgehen wird zunächst zu beachten sein, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags ist, dem Verwaltungsgericht also in diesem Verfahrensstadium eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin verwehrt ist vergleiche , VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).

25       Die belangte Behörde wird dann im fortgesetzten Verfahren (nach der Behebung ihres zurückweisenden Bescheides) jedoch den Antrag im Hinblick auf die Regelungen in der Satzung der mitbeteiligten Wassergenossenschaft über die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die materiellen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 WRG 1959 zu prüfen haben.Die belangte Behörde wird dann im fortgesetzten Verfahren (nach der Behebung ihres zurückweisenden Bescheides) jedoch den Antrag im Hinb

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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