TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W122 2013415-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13a
GehG §13b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2013415-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SLUKA HAMMERER TEVINI Rechtsanwälte GmbH, Alpenstraße 26, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Amtes der Universität Mozarteum Salzburg vom 30.11.2015, Zl. 1293/3-2015, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard LEBITSCH betreffend die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13a und §13b GehG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen nur bis 05.12.2010 rückforderbar sind, sodass der Spruch des angefochtenen Bescheides über den Bruttoübergenuss wie folgt zu lauten hat:

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von insgesamt € 13.137,4 brutto für den Gesamtzeitraum von 05.12.2010 bis einschließlich September 2013 zu ersetzen.

Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige Verfahren

1.1. Gemäß Dekret des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.05.1995, Zl. 20.936/2-I/6/95, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.10.1995 zur ordentlichen Hochschulprofessorin für Sologesang an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg (nunmehr: Universität Mozarteum Salzburg) ernannt. Sie steht als ordentliche Hochschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 30.09.2013 in den Ruhestand versetzt.

1.2. Bezugnehmend auf das Dekret wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Rektorates vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, Folgendes mitgeteilt: Ihr gebühre gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 548/1984, ab 01.10.1995 das Gehalt der Gehaltsstufe 1 einer ordentlichen Hochschulprofessorin sowie eine Forschungszulage gemäß § 49a GehG und eine Aufwandentschädigung gemäß § 49b GehG. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die betragsmäßige Höhe des monatlichen Bruttogesamtbetrages zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde festgehalten, dass als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der 01.01.1998 in Betracht kommen werde.

1.3. Anlässlich der Emeritierung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.09.2013 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Zuge der Berechnung des Emeritierungsbezuges bei Durchsicht der Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.1998 bereits in die Gehaltsstufe 3 statt in die Gehaltsstufe 2 vorgerückt sei. Dies teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.09.2013, Zl. 5806-220347/1, mit und bat gleichzeitig um Überprüfung der Vorrückung.

1.4. Die Beschwerdeführerin wurde sodann mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2013, Zl. 612/8-2013, darüber in Kenntnis gesetzt, dass seitens des Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin irrtümlich ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung in der Bundesbesoldung in die Gehaltsstufe 2 eingereiht worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass auch die nachfolgenden Vorrückungen jeweils um eine Stufe zu hoch gewesen seien. Gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung, seien entstandene Übergenüsse dem Bund zu ersetzen. Aufgrund der Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 13b GehG ergebe sich für die Beschwerdeführerin ein Übergenuss in Höhe von € 11.083,79. Vom Pensionsservice sei zur Hereinbringung des Übergenusses eine Rate von monatlich € 250,-- festgelegt worden. Sollte die Beschwerdeführerin mit der festgesetzten Rate nicht einverstanden sein, möge sie sich direkt an das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wenden.

1.5. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin sowohl der belangten Behörde als auch der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter per E-Mail vom 19.12.2013 mit, dass sie mit der Einbehaltung des Übergenusses nicht einverstanden sei, die Angelegenheit selbst erst überprüfen müsse und diesbezüglich um ein Gespräch ersuche.

1.6. Bezugnehmend auf das E-Mail der Beschwerdeführerin richtete sich die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 05.02.2014, Zl. 5806-220347/8, an die belangte Behörde und mit Gleichschrift an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Kenntnisnahme, dass die Beschwerdeführerin mit den einbehaltenen Raten nicht einverstanden sei, sowie um allfällige weitere Veranlassung gemäß § 13a Abs. 3 GehG (Erlassung eines Bescheides). Unter Hinweis auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG wurde darauf hingewiesen, dass die ursprünglich vorgesehenen Ratenzahlungen von monatlich € 250,00 ab März 2014 mit monatlich € 312,00 festgesetzt und einbehalten würden.

1.7. Mit Schreiben vom 02.06.2014 gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin ihre Bevollmächtigung bekannt und hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Gehaltsleistungen in gutem Glauben empfangen und bereits für ihren Unterhalt verbraucht habe. Dass sie – wie behauptet – irrtümlich seit ihrer Ernennung in der Bundesbesoldung in die Gehaltsstufe 2 eingereiht worden sei, sei der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht aufgefallen und habe ihr auch nicht auffallen müssen. Ein Abzug des behaupteten Übergenusses habe daher aufgrund der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu erfolgen.

Beantragt wurde die Rückerstattung der bereits einbehaltenen Beträge, in eventu die Feststellung der Verpflichtung des Ersatzes der zu Unrecht empfangenen Leistungen mit anfechtbarem Bescheid gemäß § 13a Abs. 3 GehG, sowie, dass ein weiterer Abzug der festgesetzten Beträge bis zur Rechtskraft des Bescheides unterbleibe.

1.8. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 12.06.2014, Zl. 576/4-2014, mit, dass ihr der verlangte Bescheid in den nächsten Tagen zugehen werde, den weiteren Anträgen jedoch nicht nachgekommen werden könne.

1.9. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde mit Schreiben vom 05.08.2014 die Erlassung des verlangten Feststellungsbescheides urgiert.

1.10. Mit Bescheid vom 06.08.2014, Zl. 576/5-2014, stellte das Amt der Universität Mozarteum Salzburg fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von € 11.083,79 zu ersetzen habe.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Dekret des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 16.05.1995, Zl. 20.936/2-I/6/95, mit Wirkung vom 01.10.1995 zur ordentlichen Hochschulprofessorin ernannt und in die Gehaltsstufe 1 eingereiht worden sei. Im Dekret sei auch ausdrücklich erwähnt worden, dass für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 der 01.01.1998 in Betracht komme. Mit Schreiben der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, sei sie in Ergänzung des Ernennungsdekretes über die betragsmäßige Höhe der ihr gebührenden Bezüge informiert worden. Da der Beschwerdeführerin die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 zur Kenntnis gebracht worden sei, sei ihr der Irrtum der Behörde objektiv erkennbar gewesen, sodass auch kein Empfang in gutem Glauben bestehe.

In weiterer Folge wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, wonach für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfanges der Leistungen die sogenannte „Theorie der objektiven Erkennbarkeit“ gelte. Diese sei im gegenständlichen Fall angesichts der Diskrepanz zwischen der Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 1 und der diese Einreihung übersteigenden Höhe ihrer Bezüge eindeutig gegeben.

Zur Höhe hielt die belangte Behörde fest: „Die Höhe des zu ersetzenden Übergenusses wurde unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 13b GehG in Verbindung mit dem ho. Schreiben vom 05.12.2013, Zl. 612/8-2013, ermittelt und berechnet sich gemäß Anlage (Aufgliederung der Bezüge durch die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 28.07.2014).“

1.11. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 10.09.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.

Gerügt wurde im Wesentlichen, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei, da die belangte Behörde es verabsäumt habe, darzulegen, wann welcher überhöhte Betrag insbesondere auch zum ersten Mal ausbezahlt worden sei, welcher Betrag richtigerweise hätte ausbezahlt werden dürfen, warum dieser Irrtum in der Folge für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar gewesen sei und wie die Behörde den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag ermittelt habe. Die belangte Behörde habe zur Feststellung des behaupteten Übergenusses kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gegeben, zu den Behauptungen Stellung zu nehmen. Ferner habe die belangte Behörde es auch unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen.

Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Behörde dazu verpflichtet sei, die ihrer Auffassung nach für die Erkennbarkeit des Übergenuss sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen (VwGH vom 04.09.2012, 2009/12/0145) sowie die Berechnung des allenfalls entstandenen Übergenusses schlüssig darzulegen und dazu entsprechende Feststellungen zu treffen (VwGH vom 13.03.2009, 2007/12/0096).

Abschließend wurde in der Beschwerde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.10.1995, Zl. 2125/1-95, darüber informiert worden sei, dass ihr Bezüge gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GehG in der seinerzeitig geltenden Fassung gebühren würden. Die genannte Bestimmung habe normiert, dass, soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig sei, der Bundespräsident bei Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor die besoldungsrechtliche Begünstigung gewähren könne, ein höheres als das nach § 48 GehG gebührende Gehalt zu bezahlen. Insoweit habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt, dass sie ein höheres als das nach § 48 GehG gebührende Gehalt erhalten werde. Für die Beschwerdeführerin habe dies nicht als Irrtum objektiv erkennbar sein können, da sie von der belangten Behörde als Wissenschaftlerin aus dem Ausland gewonnen worden sei. Somit lägen zum einen keine Übergenüsse vor, sondern gerechtfertigte Leistungen. Zum anderen wären allfällige Übergenüsse jedenfalls im guten Glauben empfangen worden, sodass ein Abzug im Sinne des § 13a GehG nicht zu erfolgen habe.

1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015 wurde der Bescheid vom 06.08.2014, Zl. 576/5-2014, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an das Amt der Universität Mozarteum Salzburg zurückverwiesen.

Den aufgelisteten Teilsummen ist – abgesehen von einer Zuordnung zu Monaten – nicht entnehmbar, wie diese gebildet wurden.

Die belangte Behörde hat in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt keine ausreichenden Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes angestellt. Deshalb stand ein überprüfbarer Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

Dass es dem angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass die belangte Behörde lediglich die Höhe der gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sowie die diesbezügliche Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin feststellte, nicht jedoch darlegte, wann welcher überhöhte Betrag ausbezahlt worden sei, welcher Betrag richtigerweise hätte ausbezahlt werden dürfen und wie die Behörde den von ihr als Übergenuss angesprochenen Betrag ermittelt habe.

2. Bescheid

Mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl. 1293/3-2015, stellte das Amt der Universität Mozarteum Salzburg fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) in Höhe von insgesamt € 11.083,79 netto für den Gesamtzeitraum vom November 2010 bis einschließlich September 2013 zu ersetzen habe.

Im Zeitraum November 2010 bis einschließlich Dezember 2010 bestehe ein Übergenuss iHv jeweils € 332,80, im Zeitraum von Jänner 2011 bis einschließlich Dezember 2011 ein Übergenuss von jeweils € 335,60, im Zeitraum von Februar 2012 bis einschließlich September 2013 ein Übergenuss von jeweils € 344,80.

Zusätzlich sei bei der Sonderzahlung von Dezember 2010 ein Übergenuss iHv € 166,40 bei den Sonderzahlungen März, Juni, September und Dezember 2011 ein Übergenuss iHv jeweils € 167,80 bei den Sonderzahlungen vom März, Juni, September und Dezember 2012 sowie März, Juni und September 2013 ein Übergenuss iHv jeweils € 172,40 entstanden.

Dies ergebe einen Gesamtübergenuss brutto iHv € 13.969,40, von welchem die Rückerstattung der Lohnsteuer für das Jahr 2013 iHv € 1.342,00 und die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge über die gesamte Verjährungsfrist vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2013 iHv € 1.543,61 abzuziehen seien und somit ein Nettoübergenuss iHv insgesamt € 11.083,79 festgestellt worden sei, der zu Unrecht empfangen und dem Bund zu ersetzen sei.

Die Höhe des zu ersetzenden Übergenusses sei unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 13 b GehG und iVm dem Schreiben 03.09.2013 der PVA ermittelt worden. Die monatlichen Teilsummen seien wie folgt gebildet worden: Für den Zeitraum von 01.11.2010 bis zum 30.09.2013 werde monatlich die Differenz zwischen dem tatsächlich abgerechneten Grundbezug und dem tatsächlich zustehenden Grundbezug ermittelt. In Summe ergebe das eine Bruttodifferenz iHv € 11.925,00 (siehe Anlage 3). Die Differenz der Sonderzahlungen sei in einer eigenen Tabelle (siehe Anlage 4) berechnet worden und ergebe in Summe eine Bruttodifferenz iHv € 2.044,40. Der Gesamtübergenuss brutto betrage somit € 13.969,40. Der Gesamtübergenuss netto € 11.083,79.

3. Beschwerde

Mit Beschwerde vom 25.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass ein Abzug nach § 13 A Gehaltsgesetz nicht zu erfolgen hätte, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben. Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es zu keiner irrtümlichen Vorrückung gekommen wäre. Die belangte Behörde hätte nicht belegen können, waren der Beschwerdeführerin genau welcher Betrag überwiesen worden wäre und welcher genaue Gesamtbetrag ihr hätte richtigerweise überwiesen werden müssen. Selbst wenn von einem Irrtum der Behörde auszugehen gewesen wäre, wäre der Beschwerdeführerin der Irrtum objektiv nicht erkennbar gewesen.

Der Betrag, der der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden wäre, entspreche nicht dem Bezug der Gehaltsstufe zwei samt Zulagen. Nach Angabe der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin wäre von einem anderen Nettobetrag auszugehen gewesen.

Die Beschwerdeführerin hätte sich im Oktober 1995 an das Personalbüro der belangten Behörde gewandt. Die Beschwerdeführerin hätte die Auskunft bekommen, dass alles in Ordnung sei. Unter anderem sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass viermal jährlich eine Sonderzahlung anfallen würde. Hinsichtlich der Gutgläubigkeit könne objektiv nicht mehr von einer aus dem Ausland gewonnen künstlerischen Universitätsprofessorin verlangt werden.

Aufgrund variabler Gehaltskomponenten wäre eine Überzahlung für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte allfällige über Genüsse in gutem Glauben empfangen. Hier sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Der Beschwerdeführerin sei nicht einmal Akteneinsicht gewährt worden. Unkenntnis bzw. Informationslücken bei der belangten Behörde würden nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Ein faires Verfahren sei ausgeblieben. Die Gespräche der Beschwerdeführerin mit der Personalabteilung der belangten Behörde seien vollkommen unberücksichtigt geblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als ordentliche Hochschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 30.09.2013 in den Ruhestand versetzt.

Gemäß Intimationsbescheid vom 16.05.1995 ist der 01.01.1998 für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 in Betracht gekommen.

Im Zuge der Berechnung des Emeritierungsbezuges stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bei Durchsicht der Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin besoldungstechnisch ab 01.01.1998 bereits in die Gehaltsstufe 3 vorgerückt war.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2015, Zl. 1293/3-2015, stellte das Amt der Universität Mozarteum Salzburg fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) iHv € 13.969,40 brutto (€ 11.083,79 netto) zu ersetzen habe.

Die Berechnung der Höhe des Betrages ist aufgrund der Darstellung des Rechenvorganges der belangten Behörde iVm den entsprechenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen im Gehaltsgesetz 1956 nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb im Jahr 2012 von der rechtmäßigen Einstufung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe 12 ausgegangen wird.

Rein rechnerisch ergibt sich vor dem Hintergrund der ersten Vorrückung am 01.01.1998 nach 7 Biennalsprüngen die Gehaltsstufe 9.

Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren ist der 05.12.2013 (Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin).

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.1995, Zl 20.936/2-I/6/95 und vom 11.10.1995 in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihr kein höheres als das nach § 48 Gehaltsgesetz 1956 gebührende Gehalt zustehen würde. Der Beschwerdeführerin wurde jedoch aufgrund eines Eingabefehlers in einem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 03.05.1995, Zl 2125/1-95 statt der Gehaltsstufe eins die Gehaltsstufe zwei für ordentliche Universitätsprofessoren angewiesen.

Der Bundespräsident hat der Beschwerdeführerin bei der Ernennung kein höheres als nach § 48 GehG gebührendes Gehalt gewährt.

Mit einer Kontrolle des Bruttobezuges vom 49.966,1 Schilling, abzüglich der Forschungszulage von 4.667,6 Schilling und der Aufwandentschädigung von 933,5 Schilling wäre die BF bereits im November 1995 in der Lage gewesen, festzustellen, dass ihr der Gehalt für ordentliche Univ. Professoren in der Höhe von 44.365 Schilling entsprechend der Gehaltsstufe 2 angewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdeführerin als ordentliche Hochschulprofessorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und mit Ablauf des 30.09.2013 in den Ruhestand versetzt wurde, sowie, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.1998 lediglich besoldungstechnisch bereits in die Gehaltsstufe 3 vorgerückt war, lässt sich der eindeutigen und diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage entnehmen.

Vor dem Hintergrund der zustehenden ersten Vorrückung am 01.01.1998 ergibt sich bspw. nach 7 Biennalsprüngen die Gehaltsstufe 9 für den 01.01.2012.

Die von der belangten Behörde angenommene Gehaltsstufe 12 und 13 nach dem Schema für Universitätsprofessoren entspricht der Gehaltsstufe 9 und 10 für ordentliche Universitätsprofessoren. Auch im Jahr 2011, 2012 und 2013 ist die belangte Behörde auf den - Bezugszetteln nachweisbar – betraglich von einer um 1 zu hoch bemessenen Gehaltsstufe ausgegangen. Dies konnte anhand des Betrages und des Gesetzes in der jeweiligen Fassung § 48 GehG) festgestellt werden.

Die Sonderzahlung vom Dezember 2010 (166,4 €) und die beiden Übergenüsse für November und Dezember 2010 (332,8 €) ergeben eine Summe von 832 €.

Der in der Anlage zum Bescheid Monat für Monat aufgelistete Bruttoübergenuss von 13.969,4 € gekürzt um die Monate November und Dezember 2010 beträgt somit 13.137,4 €. Insoweit die Beschwerdeführerin anführt, Gespräche mit der Personalabteilung hinsichtlich ihr nicht nachvollziehbarer Bezüge geführt zu haben, tritt sie der Tatsache nicht entgegen, dass ihr bereits im Jahr 1995 ein Bezugszettel zur Verfügung gestanden wäre, anhand dessen sie unter Abzug der Aufwandsentschädigung und der Forschungszulage den Bruttobezug der Gehaltsstufe zwei für ordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 48 Gehaltsgesetz 1956 erhalten hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht aufgefallen ist, so wäre sie dennoch in der Lage gewesen herauszufinden, dass ihr bereits zu Beginn ein höheres Gehalt als jenes der Gehaltsstufe eins angewiesen wurde. Die Aussage einer Mitarbeiterin aus der Personalabteilung ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, den ihr angewiesenen Bruttobezug und die zur Anwendung gebrachte Gehaltsstufe herauszufinden.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz 1956 – GehG lauten:

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Betreffend die Berechnungsmethode geht der Verwaltungsgerichtshof zudem davon aus, dass die Ermittlung des Übergenussbetrages nicht nach dem Netto-, sondern nach dem Bruttoprinzip zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 19.09.2003, Zl. 2001/12/0137; VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2004/12/0090).

Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) iHv € 13.969,40 brutto (€ 11.083,79 netto) zu ersetzen habe.

Die beschriebenen Rechenoperationen wurden unter Auflistung der entsprechenden Beträge und Teilergebnisse in der Anlage 3 und 4 dargestellt.

Hinsichtlich der Grundbezüge hat sich für die Monate November 2010 bis einschließlich Dezember 2010 ein Übergenuss iHv je € 332,80, für die Monate Jänner 2011 bis einschließlich Dezember 2011 ein Übergenuss von je € 335,60, und im Zeitraum Februar 2012 bis einschließlich September 2013 ein Übergenuss von je € 344,80 ergeben.

Betreffend die Sonderzahlungen war dieselbe Aufstellung darüber gemacht worden welche Beträge richtigerweise hätten ausbezahlt werden dürfen und welche tatsächlich ausbezahlt wurden. Bei der Sonderzahlung von Dezember 2010 ist ein Übergenuss iHv € 166,40 bei den Sonderzahlungen März, Juni, September und Dezember 2011 ein Übergenuss iHv jeweils € 167,80 bei den Sonderzahlungen vom März, Juni, September und Dezember 2012 sowie März, Juni und September 2013 ein Übergenuss iHv jeweils € 172,40 aus der genau um eine Gehaltsstufe zu hoch angesetzten Summe berechnet worden.

Überdies ist das Ergebnis sowohl als Brutto-Betrag als auch als Netto-Betrag nach Rückerstattung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge nachvollziehbar ausgewiesen.

Der Bescheid der belangten Behörde entspricht somit den Anforderungen der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus § 13b Abs. 2 GehG ergibt sich, dass die Verjährung des Anspruches betreffend zu Unrecht empfangenen Leistungen, dann gehemmt bzw. unterbrochen ist, wenn der Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird.

Der Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen unterliegt gemäß § 13 b GehG der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Die Geltendmachung des Anspruches des Bundes kann – wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat – schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (VwGH 15.12.1986, Zl. 85/12/0216, mwN). Eine solche "Geltendmachung des Vergütungsanspruches" des Bundes stellt im Beschwerdefall das Schreiben der belangten Behörde dar, in denen die Beschwerdeführerin über die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen in Kenntnis gesetzt wurde (VwGH 95/12/0029, Zl. 20.02.2002). Die Verjährungsfrist war daher ab dem 05.12.2013 gehemmt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht sind die beschwerdegegenständlichen Ansprüche des Bundes nicht als verjährt anzusehen. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen waren jedoch lediglich bis zum 05.12.2010 – und nicht bis einschließlich des Bezuges aus November 2010 – rückforderbar.

Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in dem Ausmaß anhaftet, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen lediglich bis zum 05.12.2010 – und nicht bis einschließlich des Bezuges aus November 2010 – rückforderbar sind, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 13a und §13b GehG in diesem Umfang stattzugeben und die Höhe des Übergenusses herabzusetzen.

Hinsichtlich der behaupteten Gutgläubigkeit ist anzuführen, dass nach objektiven Kriterien der Beamtin auffallen hätte können, dass ihr eine um eine Gehaltsstufe höhere Anweisung flüssiggemacht wurde. Das von ihr erwähnte Nachfragen in der Personalabteilung, ob die Höhe des Gehalts stimme, genügt nicht, um zu widerlegen, dass ihr nach objektiven Kriterien auffallen hätte können und müssen, dass sie um eine Gehaltsstufe zu hoch eingereiht wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen und deren Verjährung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich sohin bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bruttoeinkommen Fristenhemmung Gehaltsstufe gutgläubiger Empfang gutgläubiger Verbrauch Herabsetzung Maßgabe Nettoeinkommen Rückforderung Übergenuss Ruhestandsbeamter Sonderzahlung Teilstattgebung Universitätsprofessor Verjährung Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2013415.2.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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