Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. E in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 21. November 1994, Zl. 168.327/3-III 2/94, betreffend Neubemessung des Benutzungsentgeltes für eine Garage gemäß § 24a Abs. 5 GG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. E in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 21. November 1994, Zl. 168.327/3-III 2/94, betreffend Neubemessung des Benutzungsentgeltes für eine Garage gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, GG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vorsteher des Bezirksgerichtes M in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 1. April 1986 wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Wohnung und eine (nicht beheizte) Garage als Naturalwohnung zugewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1986 wurde u.a. die Vergütung für die Garagenbenützung gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) mit monatlich S 136,-- festgesetzt. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 1. April 1986 wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Wohnung und eine (nicht beheizte) Garage als Naturalwohnung zugewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1986 wurde u.a. die Vergütung für die Garagenbenützung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) mit monatlich S 136,-- festgesetzt.
Auf Grund der durch die 45. GG-Novelle eingetretenen Neuregelung der Vergütung für Natural- und Dienstwohnungen wurde für die dem Beschwerdeführer überlassene unbeheizte Garage ein Benützungsentgelt von monatlich S 260,-- (1. Jänner 1987 bis 30. November 1990), S 287,50 (1. Dezember 1990 bis 31. Oktober 1993) und S 319, 10 (ab 1. November 1993) in Form von Gehaltsabzügen eingehoben, wobei der Beschwerdeführer jeweils mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Februar 1987, vom 14. Jänner 1991 und vom 26. November 1993 von den Erhöhungen des Garagenbenützungsentgeltes verständigt wurde.
Am 1. Jänner 1994 stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag, die Kosten für die Garagenbenützung mit S 136,-- zuzüglich der entsprechenden Wertsicherung bezogen auf den Zeitpunkt 1. Jänner 1987 zu berechnen und die seit diesem Zeitpunkt "aufgrund zu unrecht herangezogener Bemessungsgrundlagen zu viel vorgenommenen Gehaltsabzüge" auf sein Gehaltskonto zu refundieren. Er führte dazu begründend aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1986, mit dem die Vergütung für die Garagenbenützung mit monatlich S 136,-- festgesetzt worden sei, rechtskräftig und die Einhebung eines höheren Garagenbenützungsentgeltes ohne Vorliegen eines entsprechenden Bescheides unzulässig sei.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. August 1994 wurde sodann das Benützungsentgelt für die dem Beschwerdeführer überlassene Garage entsprechend den Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. November 1986, vom 14. November 1990 und vom 22. Oktober 1993 wie folgt festgesetzt:
"1. Jänner 1987 bis 30. November 1990 monatlich S 260,--
1. Dezember 1990 bis 31. Oktober 1993 monatlich S 287,50
ab 1. November 1993 monatlich
S 319,10."
Am 31. August 1994 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte, das monatliche Benützungsentgelt für die Garage mit nur S 136,-- festzusetzen und ihm die seit 1. Jänner 1987 zu viel einbehaltenen Gehaltsabzüge zu refundieren. Der Beschwerdeführer führte aus, dass einer Erhöhung des Garagenentgeltes die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 1986 entgegenstehe. Zudem sei eine rückwirkende Festsetzung des Benützungsentgeltes für die überlassene unbeheizte Garage nicht zulässig. Das Benützungsentgelt dürfe erst nach Aufhebung des Bescheides vom 28. April 1986 für die Zukunft erhöht werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 1994 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und führte nach Darstellung der Rechtslage und des Verlaufes des Verwaltungsverfahrens begründend aus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit § 2 Z 6 lit. c Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV) zu "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen", somit auch zur Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Benützungsentgeltes die Präsidenten der Oberlandesgerichte - und nicht die belangte Behörde - zuständig seien. Da auf Grund der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, die Benützungsentgelte für Garagen gemäß § 24a Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 neu festzusetzen gewesen seien, sei vom dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden. Außerdem sei in diesem Bescheid die durch die Wertsicherungsklausel des § 24a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 bedingte Erhöhung des Benützungsentgeltes gesetzeskonform berücksichtigt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 1994 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und führte nach Darstellung der Rechtslage und des Verlaufes des Verwaltungsverfahrens begründend aus, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c, Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV) zu "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen", somit auch zur Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Benützungsentgeltes die Präsidenten der Oberlandesgerichte - und nicht die belangte Behörde - zuständig seien. Da auf Grund der 45. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,, die Benützungsentgelte für Garagen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 neu festzusetzen gewesen seien, sei vom dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden. Außerdem sei in diesem Bescheid die durch die Wertsicherungsklausel des Paragraph 24 a, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 bedingte Erhöhung des Benützungsentgeltes gesetzeskonform berücksichtigt worden.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit § 2 Z 6 lit. c DVV sei die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz (§ 2 Abs. 2 1. Satz Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984) zur Festsetzung des Benützungsentgeltes für Garagen gemäß § 24a Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen worden; im Beschwerdefall sei daher der sachlich und örtlich zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes Linz dazu berufen, den Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1986, insoweit dieser die Vergütung für die Garagenbenützung betreffe, in diesem Punkt abzuändern. Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c, DVV sei die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz (Paragraph 2, Absatz 2, 1. Satz Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984) zur Festsetzung des Benützungsentgeltes für Garagen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen worden; im Beschwerdefall sei daher der sachlich und örtlich zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes Linz dazu berufen, den Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1986, insoweit dieser die Vergütung für die Garagenbenützung betreffe, in diesem Punkt abzuändern.
Dem Beschwerdeführer werde insoferne zugestimmt, als die durch die 45. GG-Novelle erfolgte Gesetzesänderung nicht automatisch die Beseitigung des oben genannten Bescheides der belangten Behörde bewirkt habe, jedoch sei eine Abänderung dieses Bescheides in dem Punkt "Festsetzung der Vergütung für die Garagenbenützung monatlich S 136,--" durch den angefochtenen Bescheid erfolgt.
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach eine Anhebung des Benützungsentgeltes nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend erfolgen könne, sei entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten dürfe, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift Derartiges vorsehe.
Da auf Grund der 45. GG-Novelle einerseits die Benützungsentgelte für Garagen gemäß § 24a Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 mit 1. Jänner 1987 neu festzusetzen gewesen seien und andererseits eine Erhöhung dieser Benützungsentgelte entsprechend der Wertsicherungsklausel des § 24a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 vorzunehmen gewesen sei, sei die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte rückwirkende Festsetzung beziehungsweise Erhöhung des Benützungsentgeltes gesetzlich zulässig. Da auf Grund der 45. GG-Novelle einerseits die Benützungsentgelte für Garagen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 mit 1. Jänner 1987 neu festzusetzen gewesen seien und andererseits eine Erhöhung dieser Benützungsentgelte entsprechend der Wertsicherungsklausel des Paragraph 24 a, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 vorzunehmen gewesen sei, sei die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte rückwirkende Festsetzung beziehungsweise Erhöhung des Benützungsentgeltes gesetzlich zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24a GG in der Fassung der 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, lautet: Paragraph 24 a, GG in der Fassung der 45. GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986,, lautet:
"Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Paragraph 24 a, (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
1. vom Bund gemieteten
§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, idF BGBl. Nr. 362/1991 lautet: Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991, lautet:
"§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 25 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV), idF BGBl. Nr. 84/1993, wird - soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind - für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, die Zuständigkeit zur Entscheidung über "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen" auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 25, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1993,, wird - soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind - für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, die Zuständigkeit zur Entscheidung über "Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen" auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen.
Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind gemäß § 2 Z 6 lit. c DVV die Präsidenten der Oberlandesgerichte nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 der genannten Verordnung. Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c, DVV die Präsidenten der Oberlandesgerichte nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des Paragraph eins, der genannten Verordnung.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1986 rechtskräftig sei. Eine bescheidmäßige Abänderung dieses rechtskräftigen Bescheides sei erst durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes am 17. August 1994 erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der genannte Bescheid bis zum 17. August 1994 Gültigkeit gehabt habe. Eine Anhebung des Entgeltes der Benützung der Garage könne sicherlich durch rückwirkende Neufestsetzung der Vergütung für die Garagenbenützung nicht rechtswirksam erfolgen. Der Beschwerdeführer habe durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1986 eine Rechtsstellung erworben. Der Bescheid entfalte nämlich eine Rechtskraft- und Bindungswirkung. Wenn versucht werde, rückwirkend mit 1. Jänner 1987 dem Beschwerdeführer diese Rechtsposition bis zum 17. August 1994 abzuerkennen, so sei dies rechtlich durch nichts gerechtfertigt. Die belangte Behörde hätte von sich aus schon am 1. Jänner 1987 den Bescheid vom 28. April 1986 abändern müssen, um auch Rechtswirkungen mit 1. Jänner 1987 zu erzeugen. Wenn auch das Gehaltsgesetz mit 1. Jänner 1987 eine Erhöhung des Entgeltes für die Garage normiere, so ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsposition bis zum 17. August 1994 innegehabt habe. Wenn man davon ausginge, dass das Benützungsentgelt für die überlassene Garage anzuheben sei, so sei dies sicherlich nur nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides für die Zukunft möglich und keinesfalls rückwirkend zulässig. Auch bewirke eine Gesetzesänderung nicht automatisch die Beseitigung eines bestehenden Bescheides; diesfalls müsse die Rückwirkung gesetzlich normiert worden sein.
Der Beschwerdeführer bekämpfe nicht die gesetzlich normierte Wertsicherung. Die Beschwerde richte sich ausschließlich dagegen, dass eine Anhebung des Benützungsentgeltes nur für die Zukunft, sohin erst mit der Abänderung des Bescheides ab dem 17. August 1994 rechtlich zulässig sei, nicht aber rückwirkend erfolgen könne. Es sei dem Gehaltsgesetz und auch sonstigen Normen nicht entnehmbar, dass § 24a GG Rückwirkungscharakter habe. Der Beschwerdeführer bekämpfe nicht die gesetzlich normierte Wertsicherung. Die Beschwerde richte sich ausschließlich dagegen, dass eine Anhebung des Benützungsentgeltes nur für die Zukunft, sohin erst mit der Abänderung des Bescheides ab dem 17. August 1994 rechtlich zulässig sei, nicht aber rückwirkend erfolgen könne. Es sei dem Gehaltsgesetz und auch sonstigen Normen nicht entnehmbar, dass Paragraph 24 a, GG Rückwirkungscharakter habe.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen im Wesentlichen zwei Bereiche: Einerseits habe der Bescheid des (unzuständigen) Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 1986 verstoßen, andererseits sei das Benützungsentgelt für die Garage unzulässigerweise rückwirkend neu bemessen worden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Garagenvergütung nicht in den Anwendungsbereich des Art X der 45. GG-Novelle fällt, welcher anordnet, dass Grundvergütungen unverändert bleiben sollen, die mit rechtskräftigem Bescheid vor dem 1. Jänner 1987 für "Natural- und Dienstwohnungen" festgelegt worden sind. Zu diesen sind aber schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die nach § 24a Abs. 5 GG zu bemessenden Benützungsentgelte für "Garagen" nicht zu zählen, sodass diese mit 1. Jänner 1987 neu zu bemessen waren. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Garagenvergütung nicht in den Anwendungsbereich des Artikel römisch zehn, der 45. GG-Novelle fällt, welcher anordnet, dass Grundvergütungen unverändert bleiben sollen, die mit rechtskräftigem Bescheid vor dem 1. Jänner 1987 für "Natural- und Dienstwohnungen" festgelegt worden sind. Zu diesen sind aber schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die nach Paragraph 24 a, Absatz 5, GG zu bemessenden Benützungsentgelte für "Garagen" nicht zu zählen, sodass diese mit 1. Jänner 1987 neu zu bemessen waren.
Bezüglich der Rechtskraftwirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 1986 ist darauf zu verweisen, dass im Beschwerdefall keine "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, weil durch die 45. GG-Novelle, welche am 1. Jänner 1987 in Kraft getreten ist, jene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung der belangten Behörde im Jahre 1986 "tragend" waren, geändert wurden. Die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirkt, dass er grundsätzlich unabänderlich ist, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Bei Änderung des maßgebenden Sachverhaltes oder der für die Entscheidung maßgebend gewesenen Rechtslage besteht dieses Hindernis jedoch nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0005, mwN). Bezüglich der Rechtskraftwirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 1986 ist darauf zu verweisen, dass im Beschwerdefall keine "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, weil durch die 45. GG-Novelle, welche am 1. Jänner 1987 in Kraft getreten ist, jene Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung der belangten Behörde im Jahre 1986 "tragend" waren, geändert wurden. Die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirkt, dass er grundsätzlich unabänderlich ist, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Bei Änderung des maßgebenden Sachverhaltes oder der für die Entscheidung maßgebend gewesenen Rechtslage besteht dieses Hindernis jedoch nicht vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0005, mwN).
Im Beschwerdefall war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach § 2 Abs. 2 DVG in Verbindung mit § 1 Z 25 und § 2 Z 6 lit. c DVV auch der Präsident des Oberlandesgerichtes zur Bescheiderlassung in erster Instanz zuständig. Die Ausführungen, der Präsident des Oberlandesgerichtes hätte nicht entscheiden dürfen, weil der Bescheid vom 28. April 1986 von der ihm übergeordneten belangten Behörde erlassen worden sei, gehen insofern ins Leere, als der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht über den Bescheid der belangten Behörde entschieden hat, sondern in einem neuen Verfahren in einer neuen "Sache" (der auch nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstand) einen erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Im Beschwerdefall war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 25 und Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c, DVV auch der Präsident des Oberlandesgerichtes zur Bescheiderlassung in erster Instanz zuständig. Die Ausführungen, der Präsident des Oberlandesgerichtes hätte nicht entscheiden dürfen, weil der Bescheid vom 28. April 1986 von der ihm übergeordneten belangten Behörde erlassen worden sei, gehen insofern ins Leere, als der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht über den Bescheid der belangten Behörde entschieden hat, sondern in einem neuen Verfahren in einer neuen "Sache" (der auch nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstand) einen erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat.
Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden bescheidmäßigen Festsetzung des Garagenbenützungsentgeltes ist auszuführen, dass es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/74, zu § 24 GG in der Fassung vor der 45. GG-Novelle ausgesprochen hat - unzutreffend ist, dass die Pflicht zur Leistung der Vergütung für die vor der Erlassung des entsprechenden Bescheides liegende Zeit nicht gegeben wäre. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden bescheidmäßigen Festsetzung des Garagenbenützungsentgeltes ist auszuführen, dass es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/74, zu Paragraph 24, GG in der Fassung vor der 45. GG-Novelle ausgesprochen hat - unzutreffend ist, dass die Pflicht zur Leistung der Vergütung für die vor der Erlassung des entsprechenden Bescheides liegende Zeit nicht gegeben wäre.
Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis vom 28. November 1979, Zl. 1836/79, ausgeführt, dass durch den an sich rechtsbegründenden Verwaltungsakt eines Bescheides betreffend die Festsetzung einer Naturalwohnungsvergütung Rechte begründet werden können, deren Auswirkungen sich auch auf die Vergangenheit beziehen. Eingetretene Rechtskraft eines früheren Bescheides über die Festsetzung der Vergütung für eine Naturalwohnung schränke diese Möglichkeit nur so weit und nur so lange ein, wie sich die dem seinerzeitigen Bescheid zu Grunde gelegenen, für die Festsetzung maßgeblich gewesenen tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich, d.h. nicht in einem nach dem Gesetz für die Höhe der Vergütung maßgebenden Punkt geändert haben.
Davon ausgehend bestehen auch im Beschwerdefall keine Bedenken, dass erst mit dem angefochtenen Bescheid über die gesetzmäßige Vergütung für die vom Beschwerdeführer benützte Garage für die Vergangenheit bescheidmäßig abgesprochen wurde.
Der Anspruch des Bundes auf eine Vergütung für eine dem Beamten zur Benützung überlassene Naturalwohnung ist ein Anspruch im Sinne des § 13b Abs. 1 GG und unterliegt demnach der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Die Geltendmachung des Anspruches des Bundes kann - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, Zl. 85/12/0216, mwN). Eine solche "Geltendmachung des Vergütungsanspruches" des Bundes stellen im Beschwerdefall die Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Februar 1987, vom 14. Jänner 1991 und vom 26. November 1993 dar, in denen der Beschwerdeführer von den Erhöhungen des Garagenbenützungsentgeltes verständigt wurde. Da diese (im angefochtenen Bescheid sodann rückwirkend festgesetzten) Beträge ab dem 1. Jänner 1987 auch laufend mittels Aufrechnung gemäß § 24c Abs. 1 GG einbehalten wurden, wurde der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Bedeutungslos für die Frage der Verjährung des Vergütungsanspruches des Bundes ist es dagegen, wann der Beschwerdeführer den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt hat (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, Zl. 85/12/0216), sodass unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die beschwerdegegenständlichen Ansprüche des Bundes nicht als verjährt anzusehen sind. Der Anspruch des Bundes auf eine Vergütung für eine dem Beamten zur Benützung überlassene Naturalwohnung ist ein Anspruch im Sinne des Paragraph 13 b, Absatz eins, GG und unterliegt demnach der Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Die Geltendmachung des Anspruches des Bundes kann - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, Zl. 85/12/0216, mwN). Eine solche "Geltendmachung des Vergütungsanspruches" des Bundes stellen im Beschwerdefall die Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Februar 1987, vom 14. Jänner 1991 und vom 26. November 1993 dar, in denen der Beschwerdeführer von den Erhöhungen des Garagenbenützungsentgeltes verständigt wurde. Da diese (im angefochtenen Bescheid sodann rückwirkend festgesetzten) Beträge ab dem 1. Jänner 1987 auch laufend mittels Aufrechnung gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, GG einbehalten wurden, wurde der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Bedeutungslos für die Frage der Verjährung des Vergütungsanspruches des Bundes ist es dagegen, wann der Beschwerdeführer den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt hat vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1986, Zl. 85/12/0216), sodass unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die beschwerdegegenständlichen Ansprüche des Bundes nicht als verjährt anzusehen sind.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch darauf verweist, dass die rückwirkende Festsetzung bzw. Erhöhung des Benützungsentgeltes mit Ausnahme der in § 24a Abs. 4 GG angeführten Wertsicherungsklausel mangels Bestimmtheit nicht zulässig sei und er damit (ohne konkrete Einwendungen) offenbar die Höhe der festgesetzten Grundvergütung bestreitet, ist ihm zu entgegnen, dass er die ihm von der Behörde bekannt gegebenen Überlegungen bezüglich der Höhe der Grundvergütung, auf die sich schon der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz stützte, im Berufungsverfahren hätte rügen müssen. Die Beschränkung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren auf bestimmte Aspekte, rechtfertigt es - zumindest bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nicht, das im Verwaltungsverfahren Versäumte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0249). Wenn der Beschwerdeführer schließlich auch darauf verweist, dass die rückwirkende Festsetzung bzw. Erhöhung des Benützungsentgeltes mit Ausnahme der in Paragraph 24 a, Absatz 4, GG angeführten Wertsicherungsklausel mangels Bestimmtheit nicht zulässig sei und er damit (ohne konkrete Einwendungen) offenbar die Höhe der festgesetzten Grundvergütung bestreitet, ist ihm zu entgegnen, dass er die ihm von der Behörde bekannt gegebenen Überlegungen bezüglich der Höhe der Grundvergütung, auf die sich schon der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz stützte, im Berufungsverfahren hätte rügen müssen. Die Beschränkung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren auf bestimmte Aspekte, rechtfertigt es - zumindest bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - nicht, das im Verwaltungsverfahren Versäumte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachzuholen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0249).
Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 20. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1995120029.X00Im RIS seit
07.05.2002