TE Bvwg Beschluss 2020/7/23 W265 2232006-1

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Entscheidungsdatum

23.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §6a
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W265 2232006-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.05.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. VERFAHRENSGANG

Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2019 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund eines sich am 17.12.2018 ereignenden Vorfalles in der allgemeinen Sonderschule Eggendorf. Der Beschwerdeführer sei dort Pädagoge für sozial emotional benachteiligte Kinder und Jugendliche. Am 17.12.2018 habe ihn ein Schüler, welcher bereits von vorherigen Einrichtungen verwiesen und dem Beschwerdeführer erst im Dezember neu zugeteilt wurde, schwer verletzt, indem er auf ihn eingeschlagen, ihn gewürgt und auch die Stiegen im Schulhaus hinabgestoßen habe. Er habe dadurch eine Knochennekrose des Mondbeines mit Bewegungsverlust der linken Hand, eine Teilruptur des Syndesmosebandes beim linken Sprunggelenk und Prellungen im Bereich seiner Rippen und Oberarme erlitten. Die Verletzung der Bänder im Sprunggelenk sei geheilt, sein linkes Handgelenk sei jedoch schwer geschädigt worden. Er müsse eine Operation durchführen, bei welcher das Mondbein ersetzt und damit die Durchblutung wiederhergestellt werde. Er werde sein Handgelenk nie wieder voll benützen können, aber zumindest geringe Tätigkeiten durchführen können. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige gegen den Schüler erstattet, jedoch sei das Strafverfahren eingestellt worden, da der Jugendliche zum Tatzeitpunkt noch 13 Jahre alt gewesen sei.

Über Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer seine Opfer-/Zeugeneinvernahme vom 16.12.2017 und vom 23.03.2018 (betrifft einen neuerlichen Vorfall mit diesem Schüler) sowie die Beschuldigteneinvernahme des Schülers vom 11.04.2018 vor.

Die belangte Behörde holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers von sämtlichen mit dem Antrag bekannt gegebenen Fachärzten und Krankenanstalten, bei welchen sich der Beschwerdeführer in Behandlung befunden habe, ein und ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende Krankengeschichte des Beschwerdeführers.

In der eingeholten Ambulanzkarte des Landesklinikum XXXX vom 18.12.2017 wurden die Diagnosen einer Prellung des linken Handgelenks sowie eine Zerrung des linken Sprunggelenks getroffen. Zusätzlich findet sich der Vermerk, dass der Röntgenbefund eine vermutlich alte Fraktur des Processus styloideus ulnae zeigt.

Am 08.02.2018 wurde eine radiologische Untersuchung des linken Handgelenks im Institut XXXX in XXXX durchgeführt und ergibt sich aus dem Befundbericht einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 14.02.2018, dass der Beschwerdeführer seit zirka drei Jahren immer wieder Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks mit zum Teil sehneschneidenartigen Entzündungszeichen und Schmerzen habe. Klinisch zeige sich ein etwas verplumptes Handgelenk mit Hauptschmerz ulno-carpal bis medio-carpal. Der Beschwerdeführer habe einmal eine Epiphysenfraktur gehabt und habe seither bei maximaler Dorsalextension Schmerzen bei Belastung, wobei die Schmerzen oft tagsüber bei Belastung auftreten. Es liege ein hochgradiger Verdacht auf Morbus Kienböck vor.

Aus einer weiteren Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 22.03.2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorstellig wurde, weil ein Schüler auf ihn gefallen sei. In der Diagnoseliste findet sich unter anderem ein Verdacht auf Morbus Kienböck links.

Aus einem Befundbericht eines Facharztes für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie vom 23.05.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit zirka zwei Jahren an Schmerzen im linken Handgelenk leidet. Er erlitt vor zirka 20 Jahren eine distale Radiusfraktur, welche konservativ behandelt wurde. Als Diagnose wurde eine Lunatumnekrose Stadium II links festgehalten. Des Weiteren klärte der Facharzt den Beschwerdeführer über die operativen Möglichkeiten auf.

Am 17.07.2018 wurde beim Beschwerdeführer im Landesklinikum XXXX eine Arthroskopie, arthroskopisches Diskus-Shaving, Knorpelglättung und Synovialektomie durchgeführt. Die Indikation sei ein Morbus Kienböck links Stadium IV gewesen. Mittels der Handgelenksarthroskopie sei der Knorpel des Mondbeines bzw. der Gelenksfläche vom Radius her zu beurteilen gewesen. Eine freie mikrovaskuläre Knochenspanversorgung des Mondbeines sei für 02.10.2018 geplant.

Die geplante Operation für den 02.10.2018 fand aus Kapazitätsgründen nicht statt.

Im Handzentrum XXXX fand am 06.02.2019 eine Besprechung für eine Mondbeinrekonstruktion mit einem gefäßgestielten Span statt und wurde eine derartige Behandlung in weiterer Folge durchgeführt. Die letzte befunddokumentierte Nachbehandlung fand am 11.06.2019 statt.

Mit Schreiben vom 02.03.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sein Antrag abgewiesen werde, weil ein Anspruch auf Schmerzengeld nur für Straftaten bestehe, die zumindest eine schwere Körperverletzung zur Folge haben. Laut Verletzungsanzeige der Abteilung für Unfallchirurgie des Landesklinikums XXXX vom 18.12.2017 habe er eine Prellung des Handgelenks links sowie eine Zerrung des Sprunggelenks links erlitten. Dabei handle es sich um leichte Verletzungen. Nach der Verletzungsanzeige der Abteilung für Unfallchirurgie des Landesklinikums XXXX habe er bei dem Vorfall vom 23.03.2018 eine Schulterprellung links, eine Zerrung des Schultergelenks links, eine Handgelenksprellung links sowie eine Prellung von Finger 4 und 5 links erlitten. Diese Gesundheitsschädigungen seien auch als leichte Körperverletzungen zu qualifizieren. Er könne dazu binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben.

Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 14.05.2020 den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2019 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigungen vom 18.12.2017 und vom 22.03.2018 ab. Die belangte Behörde begründete die Abweisung wie im Schreiben des Parteiengehörs vom 02.03.2020. Da keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB vorliege, sei der Antrag abzuweisen. Eine Stellungnahme sei innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen nicht eingelangt, weshalb vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen habe werden können.

Mit E-Mail vom 27.05.2020 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich die ihm am 18.12.2017 zugefügten Verletzungen im Nachhinein als schwerer herausgestellt hätten, als im Landesklinikum XXXX diagnostiziert. Es handle sich nicht um eine Zerrung des linken Sprunggelenks, sondern um einen Teilabriss des Syndesmosebandes, welches nur mehr an einem Faden gehangen sei. Dies sei bei einer MRT Untersuchung festgestellt worden, die erst durchgeführt worden sei, als es zu keiner Besserung seines Zustandes gekommen sei. Der Hauptschaden sei jedoch im linken Handgelenk entstanden. Durch den Stoß und den nachfolgenden Sturz am 18.12.2017 sei die Blutversorgung zu einem der Handgelenksknochen, dem Mondbein, beschädigt worden. Da die Schmerzen in der Hand immer schlimmer geworden seien, habe der Beschwerdeführer im März 2018 eine Spezialistin für Handerkrankungen aufgesucht und sei die Diagnose der Mondbeinnekrose gestellt worden. Mittlerweile sei er zwei Mal an der Hand operiert worden, zum ersten Mal im Juli 2018, wo seine ebenfalls zum Schaden gekommene Gelenkskapsel operativ versorgt worden sei und zum zweiten Mal in XXXX am 17.03.2019, wo ihm ein Knorpelstück aus dem Knie entfernt und anschließend statt dem geschädigten Mondbein eingesetzt worden sei. Die Hand sei dauerhaft geschädigt, er habe einen Behindertenstatus von 25%. Eine Versteifung des Handgelenks sei eines Tages unvermeidbar. Dass dies die Folgen des von dem Schüler zugefügten Schadens seien, sei von mehreren von ihm konsultierten Fachärzten bestätigt worden. Bei einem zweiten Zwischenfall mit demselben Schüler am 22.03.2018 habe der Beschwerdeführer sich die Schulter verletzt, bei der es aber zu keinen weiteren Folgen gekommen sei. An diesem Tag sei jedoch das linke Handgelenk erneut durch Schläge verletzt worden, was für den allgemeinen Zustand sicherlich nicht förderlich gewesen sei. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Vielzahl bereits aufliegender medizinischer Befunde vor, darüber hinaus einen MRT Befund von seinem linken Sprunggelenk vom 04.04.2018, einen Arztbrief der Privatklinik XXXX vom 14.03.2019 sowie eine Aufenthaltsbestätigung dieser Klinik für den Zeitraum 10.03.2019 bis 14.03.2019.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

ZU A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Hilfeleistungen

§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

…“

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2017 und im März 2018 von einem Schüler attackiert wurde und der Beschwerdeführer Verletzungen davongetragen hat. Bereits die belangte Behörde ging damit in ihrem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, womit die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG vorliegen.

Ob es sich bei diesen Verletzungen um einen Schweregrad handelt, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt wäre, gilt es im gegenständlichen Fall zu klären.

Eine schwere Körperverletzung liegt gemäß § 84 Abs. 1 StGB bei einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder einer an sich schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung vor.

Was eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (erster Fall des § 84 Abs. 1 StGB) betrifft, so kommt es nicht nur auf die Heilungsdauer an, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. So reichen beispielsweise auch Kopfschmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, aber durch Verrichtungen des täglichen Lebens begründet sind, für die Annahme des ersten Falles des § 84 Abs. 1 StGB aus (VwGH 14.12.2015, Ro 2014/11/0017).

Die belangte Behörde holte zwar die Verletzungen des Beschwerdeführers infolge der Vorfälle am 18.12.2017 und am 22.03.2018 betreffend eine Vielzahl an medizinischen Unterlagen von den ihn behandelnden Fachärzten und Krankenanstalten ein, zog als Beurteilungsgrundlage in ihrem Bescheid jedoch nur die Verletzungsanzeigen des Landesklinikums XXXX vom 18.12.2017 und vom 22.03.2018 heran.

Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge bei mehreren Fachärzten in Behandlung stand und Operationen durchgeführt wurden, wurde von der belangten Behörde gänzlich ignoriert und tätigte sie dahingehend keinerlei Ermittlungsschritte, um herauszufinden, ob diese Behandlungen im Zusammenhang mit den am 18.12.2017 und am 22.03.2018 zugefügten Verletzungen stehen und kausale Folge der erlittenen Straftaten sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nötigenfalls durch Beiziehung medizinischer Sachverständiger in Erfahrung zu bringen haben, ob der diagnostizierte Morbus Kienböck ursächlich auf die Handlungen vom 18.12.2017 und/oder vom 22.03.2018 zurückzuführen ist und ob damit eine länger als 24 Tage dauernde bzw. länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit im Sinne der zitieren Rechtsprechung des VwGH zur Folge hatte.

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass sich aus den Befunden XXXX vom 25.05.2018 und XXXX vom 14.02.2018 die Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 18.12.2017 immer wieder an Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks litt, einmal eine Epiphysenfraktur bzw. vor zirka 20 Jahren eine distale Radiusfaktur links erlitt.

Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen wesentliche Ermittlungen betreffend den Schweregrad der Verletzungen des Beschwerdeführers zu tätigen. Sie ermittelte bloß ansatzweise, indem sie die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Ärzte und Krankenanstalten um Übermittlung der Krankengeschichte bzw. Ambulanzunterlagen ersuchte und den Strafakt einholte, worin sich die vom Beschwerdeführer bereits in Vorlage gebrachten Einvernahmeprotokolle befanden. Weitere Ermittlungsschritte tätigte die Behörde im Anschluss nicht. Es wären jedoch jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig gewesen, um beurteilen zu können, ob die sich aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers ergebenden Verletzungen kausal auf die Vorfälle mit dem Schüler zurückzuführen sind, eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von länger als 24-tägiger bzw. eventuell auch länger als dreimonatiger Dauer nach sich zogen und damit gegebenenfalls einen Anspruch der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a VOG begründen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Sozialministeriumservice gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

ZU B) UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Gesundheitsschädigung Gutachten Kassation Kausalität mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W265.2232006.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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