TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/18 W139 2231303-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2020
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Entscheidungsdatum

18.08.2020

Norm

ABGB §914
BVergG 2018 §12
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §347
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W139 2231303-2/71E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Vorsitzende sowie Mag. Georg KONETZKY als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag von XXXX , betreffend das Vergabeverfahren „9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße-Neubau Justizanstalt Klagenfurt-EU-weiter offener Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen“ der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Nachprüfungsantrag vom 27.05.2020 betreffend das Vergabeverfahren „9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße-Neubau Justizanstalt Klagenfurt-EU-weiter offener Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen“ der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.05.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der seinerseits als „Zuschlagsentscheidung mit der Reihung des Projekt Nr. XXXX von XXXX auf den l. Rang nach Ausscheiden des Projektes Nr. XXXX XXXX “ bezeichneten Entscheidung vom 18.05.2020. Diese Entscheidung sei rechtswidrig, da das auf dem ersten Rang gereihte Projekt zentrale Vorgaben und Ziele des Wettbewerbsverfahrens nicht erfülle, die für alle Wettbewerbsteilnehmer gleichrangig verpflichtende Bedingungen darstellen würden. Insbesondere unterstütze der Bebauungsvorschlag des Siegerprojektes massiv die Möglichkeit der Kontaktaufnahme, des Tausches von Gegenständen und der Verabredung unter den Insassen unterschiedlicher Abteilungen. Die vorgeschlagene Gebäudekonfiguration stelle somit eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Anstaltsvollzugs dar. Die unter Punkt A.3.7. „Beurteilungskriterien“ auf Seite 16 der Wettbewerbsauslobung angeführten Kriterien der Funktionalität würden durch diesen Wettbewerbsbeitrag des Projektes Nr. XXXX nicht erfüllt werden.

Die Entscheidung des Ausscheidens des Projektes Nr. XXXX des Antragstellers ohne Preisrang oder Anerkennung führe durch den Projektentgang oder den Entgang der mit einem Preis verknüpften Entschädigung und aufgrund des großen Wettbewerbsaufwandes zu einem wirtschaftlichen Schaden. Es werde weiterhin ein Interesse am Abschluss eines aus einem Verhandlungsverfahren resultierenden Vertrages behauptet. Da auch die unmittelbar auf den 1. Preis folgenden Projekte in den weiteren Preisrängen und Anerkennungen laut Juryprotokoll gravierende Schwächen aufweisen würden, wäre eine Neujurierung aller Wettbewerbsbeiträge unter Zusammenstellung neuer Jurymitglieder erforderlich. Die Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung mit der Reihung des Projektes Nr. XXXX von XXXX auf den 1. Rang stelle die Voraussetzung für die Prüfung dar und die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens mit XXXX habe zu unterbleiben.

Nach Aufforderung zur Verbesserung entrichtete der Antragsteller die Pauschalgebühr in entsprechender Höhe.

2. Am 02.06.2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

3. Am 03.06.2020 nahm die Auftraggeberin zum gesamten Vorbringen Stellung. Der Antragsteller bekämpfe die Zuschlagsentscheidung, welche im Wettbewerbs nicht erfolge und auch nicht gesondert anfechtbar sei. Weiters habe der Antragsteller es unterlassen, nachvollziehbar darzulegen, in welchem subjektiven Recht er sich als verletzt erachte. Der Nachprüfungsantrag sei daher nicht zulässig.

Zentrales Element des Architekturwettbewerbs sei die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten durch ein unabhängiges Preisgericht. Das Preisgericht sei gegenständlich aus namhaften Experten zusammengesetzt gewesen. Die Ermittlung der Preisträger und Anerkennungen sei in einer klaren und nachvollziehbaren Weise, die Abstimmungen seien protokolliert worden. Das Siegerprojekt sei dabei einstimmig als 1. Preisträger hervorgegangen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, an Stelle des Preisgerichtes selbständig neu zu entscheiden. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers entspreche die Anordnung der Hafträume beim Siegerprojekt der geforderten einseitigen Anordnung gemäß der Wettbewerbsauslobung. Ein Austausch von Gegenständen im Bereich der Innenecken sei nicht möglich. Auch sei das Vorbringen, mit der Ausrichtung einzelner Gebäudefronten nach Süden werde „städtebaulichen Vorgaben“ widersprochen, unrichtig.

4. Am 05.06.2020 erhob die XXXX , vertreten durch Huber | Berchtold Rechtsanwälte OG, Getreidemarkt 14, 1010 Wien, in der Folge auch mitbeteiligte Partei, begründete Einwendungen. Bei der vom Antragsteller bezeichneten Zuschlagsentscheidung handle es sich nicht um einen im offenen Wettbewerb existente und gesondert anfechtbare Entscheidung, weswegen die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages begehrt werde. Inhaltlich führte die mitbeteiligte Partei aus, die Zusammensetzung des Preisgerichtes sei vorab offengelegt worden, die Vorgehensweise bei der Bewertung sei ebenso bestandsfest festgelegt worden und die Begründung zur Beurteilung des Siegerprojektes sei ausführlich und fachlich fundiert. Im Übrigen könne nachträglich die Anonymität der Wettbewerbsarbeiten nicht mehr gewährleistet werden.

5. Am 09.06.2020 äußerte sich der Antragsteller ua zum Vorbringen der Auftraggeberin, er habe die angefochtene Entscheidung nicht korrekt bezeichnet. Es sei mit dieser Bezeichnung eindeutig der Juryentscheid mit dem Zuschlag des 1. Preisträgers an XXXX gemeint. Es handle sich um eine beabsichtigte Zuschlagsentscheidung vor der endgültigen Zuschlagsentscheidung. Die Auftraggeberin verweise zur Rechtfertigung der Juryentscheidung auf allgemeine Ziele von Architekturwettbewerben, wonach diese ein „Instrument zur Weiterentwicklung der Baukultur in Österreich“ seien und richtungsweisend und beispielgebend wirken und neue Wege aufzeigen sollten.

Es werde ausdrücklich bestritten, dass der 1. Preisträger die angeführten hohen, aber sehr allgemein gehaltenen Ziele erfülle. Auch fehle die Begründung womit der 1. Preisträger den angeführten Maßstäben gerecht werde. Im Juryprotokoll werde beschrieben, dass die Anordnung des Siegerprojektes als fünfarmiger Stern als moderne Weiterentwicklung des traditionsreichen Typus des pennsylvanischen Panoptikums mit der Dynamik einer zeitgemäßen Entwicklung verbinde. Dieser Gefängnistyp sei jedoch historisch überholt und nicht für eine Weiterentwicklung geeignet. Bei diesem Typus sei erstmals die Unterbringung in Einzelzellen vorgesehen gewesen, im Gegensatz zur bis dahin üblichen Unterbringung in Gruppen. Dieser Ansatz widerspreche eindeutig der Auslobung, die klar auf eine Unterbringung im Wohngruppenvollzug ausgerichtet sei.

Die der Struktur eines Zellengefängnisses inhärente Form der Einzelzellenunterbringung lasse sich in der Gebäudeform des fünfarmigen Sterns jedoch nicht innovativ in Richtung der Anforderungen, die der Wohngruppenvollzug stelle umformen oder uminterpretieren, da sie dem modernen Haftvollzug diametral widerspreche. Der Wohngruppenvollzug, in dem die Haftraumtüren unter Tags offengehalten werden, führe nämlich dazu, dass die Orientierung, Sichtkontakte nach außen, Einsehbarkeit der Trakte auf beiden Seiten des Hafttraktes gegeben seien und somit bei einer Gebäudeform eines fünfarmigen Sterns Kommunikations- und Austauschmöglichkeiten zwischen den Trakten entstehen würden, die den Ausschreibungskriterien der Differenzierung der Vollzugsformen klar wiedersprechen würden. Dabei werde in der Auslobung im Kapitel Haftbereich extra darauf hingewiesen, dass für Komplizen keine Ruf- oder Sichtverbindung möglich sein solle. Das Problem des Ruf- und Sichtkontaktes habe es im pennsylvanischen Panoptikum nicht gegeben, da nur zu einer begrenzen Zahl von Hafträumen Ruf- und Sichtverbindungen aufgebaut hätten werden können.

Zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages führte der Antragsteller aus, dass er die angefochtene Entscheidung sehr wohl korrekt bezeichnet habe und sein Anliegen daraus klar hervorgehe. Aus der Wettbewerbsauslobung gehe auch hervor, dass mit dem Wettbewerbsgewinner in Verhandlungen über eine Beauftragung getreten würde. Als Ergebnis dieser Verhandlung resultiere eine Vergabeentscheidung und damit eine endgültige Zuschlagsentscheidung. In Konsequenz müsse die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung auch als anfechtbare Zuschlagsentscheidung nach dem BVergG gelten, da sie unmittelbar zur Beauftragung führen könnte.

Auf das Vorbringen der Auftraggeberin, er habe es unterlassen die Rechte, in welchen er sich verletzt erachte genau zu bezeichnen, führte der Antragsteller aus, er habe die Rechte klar bezeichnet und die Gründe weshalb die Wettbewerbsarbeit anders beurteilt werden hätte müssen, eindeutig angeführt. Als Wettbewerbsteilnehmer beanspruche er das Recht auf eine für alle Wettbewerbsteilnehmer gleichrangig geltende und die Auslobungsbedingungen umsetzende Bewertung aller Wettbewerbsbeiträge. Zudem habe er klar sein aufrechtes Interesse am Abschluss eines aus einem Verhandlungsverfahren resultierenden Vertrages behauptet.

Der Antragsteller habe in seinem Nachprüfungsantrag auch ausgeführt, weshalb sein Projekt die Kriterien der Auslobung besser erfülle als das nunmehrige Siegerprojekt. Sein Antrag sei formal richtig und inhaltlich eindeutig, dahingehende Vorwürfe der Auftraggeberin, dass dies nicht so sei, seien aus der Luft gegriffen.

Weiters führte der Antragsteller aus, dass andere Projekte, welche die Vorgaben weniger gut erfüllten als sein eigenes mit Preisen bedacht und vor seinem eigenen gereiht worden wären. Das frühe Ausscheiden seines Projektes sei nicht nachvollziehbar und müsse somit als ungerechtfertigt gelten.

Zur Zusammensetzung des Preisgerichtes führte der Antragsteller aus, dass er nicht beurteilen wollen würde, ob es sich bei den zwei ausgewählten Personen um, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, namhafte Experten handle, sie würden jedoch wenig Kompetenz und keine Erfahrung auf dem Gebiet der Gefängnisarchitektur vorweisen und besäßen dahingehend keine Referenzen. Es sei deshalb unklar, weshalb sie für das Preisgericht ausgewählt worden seien.

Der Auslober unterliege jedenfalls den Bestimmungen des BVergG 2018, es werde darauf auch in Punkt B4.1. darauf hingewiesen. Aus diesem Grund könne auch die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung nach § 342 BVergG angefochten werden.

Bei der Begründung, weshalb das Siegerprojekt die Auslobungskriterien erfülle, sei genau die entscheidende Stelle geschwärzt worden, weshalb eine hinreichende Beurteilung dieser Einwendung der Auftraggeberin nicht erfolgen könne. Es handle sich bei der Schwärzung bei für den Nachprüfungsantrag zentralen und entscheidenden Begründungen um eine unzulässige und rechtswidrige Vorgangsweise. Als Mitteilnehmer habe er ein Recht auf die Mitteilung der angeführten Information. Es handle sich bei der Frage der Einsehbarkeit um allgemein zugängliche, also öffentliche Informationen, es könne sich hierbei nicht um vertrauliche Informationen handeln. Der Antragsteller beantrage die in seinen Augen rechtswidrige Schwärzung aufzuheben.

Aus den unter Punkt 18 der Auslobung gemachten Angaben ergebe sich deutlich, dass ein zweihüftiger Hafttrakt angeregt und empfohlen werde. Da der Wohngruppenvollzug angedacht sowie eine zeitlich beschränkte Nutzung der Allgemeinräume angedacht sei, die an den Hafträumen gegenüberliegenden Seiten liegen, vorgesehen sei, entstehe über die gesamte Länge der Hafttrakte zwingend und unvermeidlich Einsehbarkeiten und Sichtverbindungen auf beiden Seiten der Hafttrakte. Die Antragsgegnerin führe aus, dass die Anordnung der Hafträume nur auf einer Seite die Bestimmungen der Auslobung erfüllen würde. Dies sei jedoch unzutreffend, da die durch beidseitige Nutzung der Haftbereiche Einsehbarkeiten und Sichtverbindungen durch die Anordnung als 5 Stern entstehen würden. Mögliche Sichtschutzmaßnahmen seien unzweckmäßig, teuer sowie nicht geeignet diese Probleme zu verhindern. Die Nichteinsehbarkeit sei jedoch ein zentrales Anliegen und eine zentrale Anforderung des Wettbewerbs, die das Siegerprojekt nicht erfülle. Eine zuverlässige Nichteinsehbarkeit für Insassen bei gleichzeitiger Gewährleistung der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Einsehbarkeit für die Justizwache und für Kameras sei nur durch konsequente Ausrichtung der Hafttrakte zu erreichen.

Der Antragsteller rügte weiters, dass in der Antwort auf seine Ausführungen, dass es bei der Gebäudeform des 5-Sterns im Bereich der Innenecken zu Austausch von Gegenständen kommen könne, wieder an entscheidender Stelle geschwärzt worden sei, diese Vorgehensweise erachte er für unzulässig und rechtswidrig. Mangels der verdeckten Information könne er zu den Angaben der Antragsgegnerin keine Ausführungen machen.

Der Austausch von Gegenständen könne jedenfalls nicht durch engmaschige Gitter verhindert werden, da diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen.

Der Antragsteller rügte auch die Schwärzungen, die an den Ausführungen über den Straßenlärm vorgenommen wurden, es handle sich bei diesem Problem um ein zentrales der Ausschreibung, es sei ihm nicht möglich auf das Vorbingen der Antragsgegnerin einzugehen, da er die notwendigen Informationen nicht einsehen könne. Er betrachte dieses Vorgehen als rechtwidrig. Auch bei der gewählten Gebäudeform des 5-Sterns sei zumindest ein Teil so ausgerichtet, dass er vom Autobahnlärm betroffen wäre.

Der Antragsteller betonte abermals, dass sein Projekt die Vorgaben besser erfülle als das Siegerprojekt, weshalb die Ausscheidensentscheidung angefochten werde.

6. Mit Replik vom 10.06.2020 nahm der Antragsteller zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei vom 05.06.2020 Stellung. Er führte aus, dass entgegen den Angaben der mitbeteiligten Partei sehr wohl eine Zuschlagsentscheidung vorliege, da der Auftraggeber die konkrete Absicht habe mit dem 1. Preisrang in Verhandlungen über eine Beauftragung zu treten. Als erfolgreiches Ergebnis der Verhandlung resultiere die endgültige Zuschlagsentscheidung. Beabsichtigte Zuschlagsentscheidungen müssten daher auch als anfechtbare Zuschlagsentscheidungen gelten. Darüber hinaus verwies er auf seine bisherigen Ausführungen.

Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei, wonach sich der Nachprüfungsantrag nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richten würde, führte der Antragsteller aus, dass die Nichtzulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren eindeutig bezeichnet sei und sich der Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richte.

Es handle sich entgegen den Angaben der mitbeteiligten Partei auch nicht um eine rein subjektive Betrachtungsweise, sondern es gebe objektivierbare Gründe für die Rechtswidrigkeit der Reihung im bezeichneten Projekt.

Zu den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach eine nachträgliche Anonymität der Wettbewerbsarbeiten nicht mehr gewährleistet werden könne, führte er aus, dass die Art der Weiterführung des Vergabeverfahrens von ihm nicht vorgegeben worden sei.

7. Mit Stellungnahme zur Replik des Antragstellers führte die Auftraggeberin am 19.06.2020 aus, dass es die Vertraulichkeit erfordere, dass gewisse Informationen geschwärzt vorgelegt würden. Dies diene dem Schutz der berechtigten Interessen der Parteien (Mitbewerber). Dem Bundesverwaltungsgericht seien jedoch auch die „ungeschwärzten“ Informationen vorgelegt worden.

Zum Vorwurf des Antragstellers, sie habe in Zusammenhang mit der Übermittlung der Originalunterlagen des Verfahrens das Verfahren „verschleppt“, erwiderte sie, der Antragsteller verkenne die Faktenlage. Das Paket mit den Verfahrensunterlagen sei nachweislich rechtzeitig aufgegeben worden, da es nicht rechtzeitig angekommen sei, sei ein entsprechender Nachforschungsauftrag eingeleitet worden, das Paket sei schließlich am 08.06.2020 eingelangt.

Zudem machte die Auftraggeberin allgemeine Angaben zu Wettbewerben. Darin führte sie aus, dass Preisgerichtssitzungen von Wettbewerben dazu dienen würden, in einem mehrstufigen Diskussionsprozess in einem dazu bestellten Gremium das beste Projekt aus einer Reihe von Vorschlägen auszuwählen. Dabei sei es notwendig, dass die Siegerprojekte in allen Beurteilungskriterien hervorragende Lösungsansätze bieten würden und nicht nur in Teilaspekten überzeugen könnten. Das Protokoll einer Preisgerichtssitzung sei das „Konzentrat“ eines Diskussions- und Entscheidungsprozesses und erhebe nicht den Anspruch, alle Belange der Diskussion zu allen Projekten bis ins letzte Detail zu dokumentieren.

Die vorliegende Anfechtung würde durch den Verfasser eines Projektes erfolgen, welches bereits in der 1. Bewertungsrunde nicht weiter berücksichtigt worden sei und welchem zumindest keine theoretische Siegchance zuzuschreiben wäre. Das Projekt habe schlicht nicht überzeugen können.

Die Ausführungen des Antragstellers, wonach das Projekt der Preisträgerin einem veralteten Paradigma der Häftlingsunterbringung zuzuordnen sei, seien wie seine Ausführungen zum Wohngruppenvollzug haltlos. Auch ein vorgebrachter Vorwurf, dass der Wettbewerbsbeitrag der „Verhinderung der Komplizenschaft“ widerspreche, verkenne die grundlegende Sachlage dazu. Bei Komplizen oder Komplizengruppen dürfe eine bestimmte Zeit keine Kontaktmöglichkeit bestehen. Diese könnten sehr wohl bei der beabsichtigten Gebäudeform nach den geforderten Sicherheitsbestimmungen untergebracht werden. Zudem sei der Wohngruppenvollzug nicht für alle Häftlinge angedacht, es solle aber die Möglichkeit bestehen, diesen räumlich einzurichten. Auch die Vorgaben zur Anordnung und Ausrichtung der Hafträume seien vom Siegerprojekt optimal gelöst worden.

Neben dem Projekt des Antragstellers seien insgesamt 34 andere Projekte bewertet worden, darunter zahlreiche, welche die angestrebten Anforderungen besser erfüllt hätten und daher weiter zu verfolgen gewesen wären. Wenn der Antragsteller vermeine, dass ihr Projekt alle relevanten Anforderungen der Wettbewerbsauslobung vorbildlich erfüllen würde, so entspreche dies schlicht nicht den maßgeblichen Bewertungskriterien als Ganzes, anhand derer die Jury bewertet habe.

Das Projekt der 1. Preisträgerin habe sich in der dritten Wertungsrunde einstimmig als das beste erwiesen und erfülle die genannten Kriterien und die Vorgaben der Ausschreibung in hervorragender Weise. Das Projekt zeichne sich durch eine schlüssige städtebauliche Figur mit angemessener Maßstäblichkeit in der Gliederung aus. Weiters bestehe ein hohes Maß an Übersichtlichkeit in allen Funktionsbereichen. Der Bau werde nicht als Gefängnis wahrgenommen. Die Haft- und Haftnebenräume seien ausschreibungskonform angeordnet, die Kostenschätzung werde laut Vorprüfungsbericht unterschritten.

Dagegen habe das Projekt des Antragstellers das städtebauliche Kriterium weniger gut erfüllt. Zum architektonischen Kriterium sei von der Jury bemerkt worden, dass „der Hafttrakt wie ein Hafttrakt aussehe“. Die funktionalen Kriterien seien grundsätzlich erfüllt worden. Die Übersicht der zentralen Aufsicht in den Departements sei im Projekt des Antragstellers weniger gut gelöst. Die ökonomischen Kriterien seien im Bereich der Kostenschätzung eingehalten worden, jedoch sei die Wirtschaftlichkeit nicht gut gegeben. Das Projekt des Antragstellers stelle sich als personalintensiver dar.

Entgegen den Ausführungen der Antragsteller widerspreche das Siegerobjekt nicht den Zielen eines modernen und wirkungsorientierten Strafvollzuges. Die Bauform biete eine hohe Flexibilität, wodurch je nach Insassenpopulation sämtliche Vollzugsarten kurzfristig vollzogen werden könnten. Auch die Anordnung der Räume sei ausschreibungskonform und entgegen den Ausführungen der Antragsteller zweckmäßig, insbesondere bestünde keine Gefahr, dass sich Komplizen untereinander austauschen würden.

Die Auftraggeberin stelle abschließend den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge des Antragstellers ab- bzw. zurückweisen. Zudem stelle sie den Antrag, sämtliche Verfahrensparteien im Sinne der Prozessökonomie anzuhalten, abseits der bereits eigeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keine weiteren Schriftsätze mehr einzubringen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch fortgesetzte Schriftsatzwechsel hintanzuhalten und, falls notwendig, die Verfahrensparteien für eine weitere Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auf das Parteiengehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu verweisen.

8. Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 nahm der Antragsteller auf das Schreiben der Auftraggeberin Stellung.

Zu den Schwärzungen führte er aus, dass der von der Auftraggeberin behauptete notwendige Schutz vor der Gefährdung berechtigter Interessen aus den geschwärzten Informationen nicht abgeleitet werden könne. Bei den Schwärzungen handle es sich um für den Nachprüfungsantrag zentrale und entscheidende Begründungen die zum einen allgemein zugängliche, also öffentliche Informationen wie die Wettbewerbsauslobung berühren würden, zugleich aber auch zentrale Problemstellungen der Ausschreibung darstellen würden. Bei diesen Schwärzungen handle es sich um einen klaren Versuch, entscheidende Informationen zu verdecken, um sich dem Antragsteller gegenüber Vorteile zu verschaffen und das Bundesverwaltungsgericht in die Irre zu führen.

Zu den Ausführungen der Auftraggeberin zur Verschleppung des Verfahrens führte der Antragsteller aus, dass er nicht behauptet habe, dass es zu einer beabsichtigten Verschleppung seitens des Antragstellers gekommen sei, er habe lediglich angeführt, dass er für die verspätete Übermittlung der Unterlagen nicht verantwortlich sei. Nichtsdestotrotz seien dadurch Verzögerungen entstanden, die die Zeit für die Nachprüfung verkürzt und die Anfechtung somit behindert hätten.

Weiters führte der Antragsteller aus, dass die Angaben der Auftraggeberin zur Rechtfertigung der Juryentscheidung lediglich aus Gemeinplätzen bestehen und keine Aussagekraft haben würden. Diese könnten nicht verbergen, dass die Jury wesentliche Entscheidungen getroffen habe, ohne dies im Protokoll festzuhalten, weshalb diese auch nicht nachvollziehbar seien und willkürlich erschienen.

Zum Vorbringen hinsichtlich des Wohngruppenvollzuges und der Komplizenschaft werde festgehalten, dass es unrichtig sei, dass der Wohngruppenvollzug nur eine Option unter mehreren anderen Formen des Haftvollzuges darstelle. Auf die prioritäre Vollzugsform der Unterbringung im Wohngruppenvollzug werde in der Wettbewerbsauslobung immer wieder explizit, auch im Kapitel Haftbereich, hingewiesen. Tatsächlich sei der Wohngruppenvollzug eindeutig die laut Auslobung und Raumprogramm überwiegend vorgesehene und zentrale Haftform. Auch das Raum- und Funktionsprogramm, das für alle Räume die Funktion und Größe verbindlich vorschreibe, sei hier eindeutig und lasse keine Fragen offen oder Fehlinterpretationen zu.

Die Gebäudeform des Fünfsterns verunmögliche durch die stark annähernden Trakte die zwingend erforderliche Trennung der Abteilungen und der Differenzierung der Haftformen. Die Antragsgegnerin gehe auf das Problem des Sichtkontaktes und der Einsehbarkeit zwischen den Haftbereichen überhaupt nicht ein. Die erforderliche Trennung der Insassen und aller Haftbereiche stelle jedoch einen zentralen Zweck der Auslobung dar, das Siegerprojekt erfülle diese Anforderungen nicht.

Gesetzliche Vorgaben würden eine strikte Trennung der Haftbereiche von Männern und Frauen vorschreiben, dies bedeute eine Unterbindung jeglicher Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch eine strikte räumliche Separierung. In der Auslobung werde, wie auf die Notwendigkeit der Verhinderung der Komplizenschaft, mehrmals darauf hingewiesen. Dabei sei klar, dass Komplizenschaft nicht nur gerichtlich festgestellte Komplizen meine, sondern ein latentes Problem während der gesamten Haft darstelle. Darauf werde in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 19.06.2020, wie auch auf andere vorgebrachte zentrale Mängel des Siegerprojektes, jedoch nicht eingegangen.

Zudem brachte der Antragsteller vor, dass die Gemeinschaftsbildung innerhalb des Wohngruppenvollzuges sogar unterstützt werde. Dadurch könne es auch während der Haft zu kriminellen Zusammenschlüssen kommen und eine in die Zukunft reichende Komplizenschaft entstehen. Es müsse jedenfalls eine Kontaktaufnahme und Komplizenbildung über Abteilungsgrenzen hinweg, unterbunden werden. Insbesondere sei die Kontaktaufnahme von Langzeithäftlingen zu Kurzzeitinhaftierten zu verhindern. Die Gebäudeform des Fünfsterns sei dafür jedoch nicht geeignet.

Die Auftraggeberin habe angegeben, das Problem der Einsehbarkeit im Wohngruppenvollzug durch eine durchgehende Beaufsichtigung der Inhaftierten lösen zu wollen, jedoch gehe aus der Auslobung hervor, dass dies nicht möglich und realistisch sei. Deshalb könnten sich Inhaftierte in den Erschließungsbereichen völlig frei bewegen und auf beiden Seiten des Hafttraktes aufhalten und dort aus dem Fenster sehen und mit Häftlingen aus anderen Hafttrakten Kontakt aufnehmen.

Es sei unmöglich, dass eine vollzeitliche Überwachung der Hafttrakte durch die Justizbeamten erfolgen könne. Denn diese solle durch 8 Beamte für 4 Abteilungen mit je 136 Insassen erfolgen. Es gäbe jedoch alleine 16 Gemeinschaftsräume, die 8 Beamte gar nicht die ganze Zeit gleichzeitig überwachen könnten. Wenn keine Beaufsichtigung der Inhaftierten möglich sei, so sei aber auch eine behauptete gezielte Steuerung deren Verhaltens nicht möglich.

Beim Siegerprojekt seien die Hafträume so angeordnet, dass diese auf gegenüberliegende Hafträume ausgerichtet seien, dies verletzte jedoch die Vorgaben der Ausschreibung. Dies gelte insbesondere für die Sonderhafträume, also jene mit erhöhter Sicherheit, bei deren Anordnung es gerade zu Kontaktaufnahmemöglichkeiten, Sichtkontakten und Einsehbarkeiten komme, die es jedoch zu verhindern gelte. Die Unvereinbarkeit mit den Zielen der Auslobung und dieser schwere Mangel des Siegerprojektes würden durch die Auftraggeberin jedoch als „optimale“ und „gute“ Lösung bezeichnet werden.

Auf das Problem der Kontaktaufnahme und des möglichen Austausches von Gegenständen über den Spazierhof hinweg durch die vorgeschlagene Gebäudeform gehe die Auftraggeberin gar nicht ein. Zudem sei die Gefahr, dass Gegenstände durch die Anordnung der Spazierhöfe, zwischen den Trakten weitergegeben würden, noch erhöht.

Die Antragsgegnerin gehe auch nicht auf das Problem ein, wie einzelne der Autobahn zugewandte süd-gerichtete Haftfronten vor Lärm geschützt würden. Diese nach Süden ausgerichtete Haftfront sei nicht nur Lärm, sondern auch einer Gefahr der Überhitzung ausgeliefert, da konventioneller Sonnenschutz aus Sicherheitsgründen bei Hafträumen entfallen müsse. Auch seien in Unterkunftsräumen, entgegen der Gebäudeform des Siegerprojektes, Fenster nach Norden zu vermeiden.

Zusammengefasst stelle die vorgeschlagene Gebäudekonfiguration des Fünfsterns eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Anstaltsvollzugs dar und erfülle die Anforderungen der Ausschreibung nicht.

9. Mit Replik vom 06.07.2020 führte die Auftraggeberin aus, dass gemäß § 42 BVergG nur ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behaupte, die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen könne, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Daraus ergebe sich, dass nicht jede Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden könne, sondern nur die Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers.

Einem Nachprüfungsantrag könne daher nicht stattgegeben werden, wenn sich ergebe, dass der Antragsteller bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.

Ob der Antragsteller eine echte Chance gehabt hätte, sei nach der Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob er in den engeren Auswahlkreis hinsichtlich der Auftragsvergabe gekommen wäre. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch klar zu verneinen. Es seien 35 Arbeiten eingereicht worden, 12 Arbeiten seien bereits in der ersten Runde ausgeschieden worden, darunter jene des Antragstellers.

Die Behauptungen des Antragstellers würden sämtlichen Grundlagen entbehren, die Antragsgegnerin halte daher ihren Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge des Antragstellers ab- bzw. zurückweisen aufrecht.

10. Mit ergänzender Stellungnahme vom 07.07.2020 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass keine Wesentlichkeit für den Ausgang des Verfahrens vorliege. Das Begehren der Nichtigerklärung sei rechtlich nicht von Relevanz. Die eingereichte Arbeit des Antragstellers sei zusammen mit weiteren 23 Wettbewerbsarbeiten bereits im ersten Wertungsdurchgang ausgeschieden worden. Von den verbliebenen 12 erhielten nur die ersten sechs ein Preisgeld, und nur der Gewinner würde zum nachfolgenden Verhandlungsverfahren eingeladen.

Unterstelle man dem Antragsgegner, dass dieser tatsächlich eine Rechtswidrigkeit aufzeigen könne, so sei diese im Hinblick auf seine Chance auf ein Preisgeld oder eine Zulassung zum Verhandlungsverfahren dennoch gänzlich ausgeschlossen.

Zum Begründungsumfang der Juryentscheidung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Auslobungsunterlagen nicht angefochten worden, und daher bestandsfest seien. Alle im Vergabeverfahren beteiligten seien daran gebunden.

Die Tatsache, dass zu den ausgeschiedenen Projekten nach dem Wertungsdurchgang keine verbale Begründung erfolgt sei, sei eine ausschreibungskonforme Vorgehensweise. Die „Nichtbewertung“ der ausgeschiedenen Wettbewerbsarbeit des Antragstellers stelle daher keinen Verfahrensmangel dar.

Die Entscheidung über die Zusammensetzung des Preisgerichtes wäre mit der gesondert anfechtbaren Entscheidung gegen die „Ausschreibung“ fristgerecht geltend zu machen gewesen. Diesem Einwand des Antragstellers komme daher auch keine rechtliche Relevanz mehr zu.

Im Übrigen halte die Wettbewerbsgewinnerin aus obigen Gründen ihr Begehren aufrecht.

11. Am 09.07.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der Antragsteller betonte sein Interesse am Abschluss eines aus einem Verhandlungsverfahren resultierenden Vertrages. Weiters hielt er fest, dass der Auslobung keine Tabelle bezüglich der Soll- und Musskriterien zu entnehmen sei. Da es sich um eine Haftanstalt handle, könne aber nicht nur das Kriterium der Sicherheit als Musskriterium gelten, sondern es würden zahlreiche sehr wichtige Kriterien, wie etwa im Hinblick auf das Funktionieren des Haftvollzuges, verpflichtend gelten. Es sei daher auch für Architekten ohne Erfahrung im Gefängnisbau sehr schwierig, diese Kriterien richtig anzuwenden. Es werde entgegen der Darstellung der Auftraggeberin eine konventionelle Haftanstalt ausgeschrieben, welche überwiegend im Wohngruppenvollzug geführt werde. Es gehe bei der Problematik der Komplizenbildung nicht alleine um die gerichtlich angeordnete Komplizentrennung sondern darum, dass Verabredungsmöglichkeiten – Sichtverbindungen oder sonstige Kontaktaufnahmen – grundsätzlich verhindert werden sollen. Dabei handle es sich um ein Musskriterium. Bei der Gebäudeform des Fünfsterns sei es unumgänglich, Gespräche über den Spazierhof hinweg und zwischen den Hafttrakten zu führen.

Die Auftraggeberin führte aus, dass im Rahmen der Vorprüfung die eingereichten Projekte auf deren Fristgerechtheit, Vollständigkeit und das Vorliegen von Ausscheidensgründen geprüft worden seien. Weiters seien die quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Eigenschaften der Projekte im Rahmen der Vorprüfung herausgearbeitet und im Vorprüfungsbericht dokumentiert worden. Die Beurteilung dieser Erkenntnisse der Vorprüfung erfolge durch das Preisgericht. Das Preisgericht gehe dabei nach einem Kriterienkatalog vor. Es mache Sinn, die Definition von Musskriterien so gering wie möglich zu halten, um den Spielraum für die Entwürfe nicht einzuschränken. Es habe sich um einen offenen Wettbewerb für alle Architekten gehandelt, welche nicht notwendigerweise Praxis im Gefängnisbau und aus dem Strafvollzugsbereich aufweisen mussten. Die Justizanstalt Klagenfurt solle ein neues Projekt sein, das den österreichischen Strafvollzug in die Zukunft führe. Die Kontaktaufnahme der Insassen sei insofern unter Beobachtung und Betreuung zwecks Erlernens sozialen Verhaltens durchaus erwünscht. Unterwünscht sei die Kontaktaufnahme dann, wenn Sicherheitsbedenken bestehen würden.

Zum Vorgehen bei der Preisgerichtssitzung befragt führte der Vorsitzende des Preisgerichtes aus, dass alle Wettbewerbsarbeiten anhand der vier definierten Beurteilungskriterien (architektonische Kriterien, städtebauliche Kriterien, Funktionalität und Ökonomie/Ökologie) einschließlich der Unterkriterien beurteilt worden seien. Es seien vorweg die Projekte nach deren Typologie eingeordnet worden. Dabei hätten sich bei 30 Arbeiten im Wesentlichen die Stern-Typologie und die H-Typologie und bei fünf Projekten Sondertypologien ergeben. In der Jury würden dann die Projekte der jeweiligen Typologien miteinander verglichen, um die Vorteile herauszufiltern. Exemplarisch sei nach der Vorstellungsrunde die Problematik der Kontaktaufnahme zwischen Häftlingen anderer Abteilungen an beiden aufgezeigten Typologien besprochen worden, mit dem Ergebnis, dass beide Typologien grundsätzlich tauglich seien. Die Vor- und Nachteile seien projektabhängig und bei jedem einzelnen Projekt diskutiert worden. Über innenliegende Atrien sei eine Kontaktaufnahme ebenso möglich wie über den Hof, was wahrscheinlich bei keinem Gefängnis völlig zu unterbinden sei.

Als weiterer Zeuge wurde ein bei der Preisgerichtssitzung anwesender für die Justizanstalt Klagenfurt fungierender Sachpreisrichter befragt, welcher sich zur Frage der Verwirklichung der Verhinderung der Komplizenbildung und unerwünschten Kontaktaufnahme beim Siegerprojekt wie auch im Allgemeinen im Rahmen des Strafvollzuges äußerte.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2020 wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Auftraggeberin ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.. Sie führt einen EU-weiten, offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanerleistungen zur Erlangung von Vorentwurfskonzepten für den Neubau der Justizanstalt Klagenfurt am Standort Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße, im Oberschwellenbereich durch.

Die Ausschreibung blieb unangefochten. Neben dem Antragsteller reichten weitere 34 Teilnehmer Wettbewerbsarbeiten ein.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Wettbewerbsunterlage lauten:

A FORMALE BESTIMMUNGEN

A.1 TITEL, ART UND ZIELSETZUNG DES WETTBEWERBES

A.1.1   Titel des Wettbewerbes

Neubau der Justizanstalt Klagenfurt

A.1.2   Art des Verfahrens

Der Wettbewerb wird als EU-weiter, offener, einstufiger Wettbewerb im Oberschwellenbereich elektronisch mittels e-Vergabeplattform mit anschließendem Verhandlungsverfahren für die Vergabe von Generalplanungsleistungen gemäß Bundesvergabegesetz (BVergG) i. d. g. F. durchgeführt, wobei die Anonymität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Dauer des Verfahrens bis zum Abschluss der entscheidenden Sitzung des Preisgerichtes (siehe A.3.7) erhalten bleibt.

A.1.3   Ziel des Wettbewerbes / Intention der Auftraggeberin

Ziel des Wettbewerbs ist die Erlangung von Vorentwurfskonzepten für den Neubau der Justizanstalt Klagenfurt.

Die Projektabwicklung erfolgt mittels BIM - Building Information Modeling (siehe Allgemeines Seite 7)

A.2.3   Zusammensetzung des Preisgerichtes

(F) Fachpreisrichterinnen / Fachpreisrichter, (S) Sachpreisrichterinnen / Sachpreisrichter Hauptpreisrichterinnen / Hauptpreisrichter

Ersatzpreisrichterinnen / Ersatzpreisrichter

Für den BIG Architektur Beirat

Arch. Mag. XXXX  (F)

Arch. DI Dr. techn. XXXX (F)

Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH

Ing. XXXX  (F)

DI (FH) Mag. XXXX (F)

Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH

DI XXXX  (F)

DI XXXX  (F)

Für das Stadtplanungsamt Klagenfurt

DI XXXX  (F)

DI XXXX  (F)

Für die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Arch. DI XXXX  (F)

Arch. DI XXXX  (F)

Für die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Arch. DI XXXX (F)

Arch. DI XXXX  (F)

Für das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz / Für den Nutzer

XXXX    (S)

XXXX   (S)

XXXX

XXXX   (S)

Oberstleutnant Ing. XXXX (S)

Für die Justizanstalt Graz Karlau bzw. Justizanstalt Klagenfurt

Obstl. XXXX (S)

Abtinsp. XXXX (S)

Beratung des Preisgerichtes (ohne Stimmrecht):

AD RegRat XXXX (Für das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

Ing. XXXX (Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH)

XXXX   (Für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH)

Die Ersatzpreisrichterinnen und Ersatzpreisrichter können an allen Sitzungen des Preisgerichtes sowie beim Hearing auch dann teilnehmen, wenn sie keine Ersatzfunktion ausüben (Anwesenheit Hauptpreisrichterinnen und Hauptpreisrichter), jedoch ohne Stimmrecht. Die Ersatzpreisrichterinnen und Ersatzpreisrichter unterstützen in diesem Fall ausschließlich die jeweilige Hauptpreisrichterin / den jeweiligen Hauptreisrichter.

Den bei der konstituierenden Sitzung des Preisgerichtes sowie beim Hearing anwesenden Ersatzpreisrichterinnen und Ersatzpreisrichter einer Fachpreisrichterin / eines Fachpreisrichters steht eine Vergütung zu.

Die genannten Beraterinnen und Berater des Preisgerichtes können bei allen Sitzungen sowie beim Hearing zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung in Sachfragen anwesend sein, jedoch ohne Stimmrecht und ohne Vergütung.

...

A.3.3   Örtliche Begehung, Kolloquium und Fragebeantwortung

Für die Wettbewerbsteilnehmerinnen, die Wettbewerbsteilnehmer und das Preisgericht findet im Regelfall eine örtliche Begehung und ein Kolloquium statt. Im Zuge dieses Kolloquiums können mündliche Fragen gestellt werden.

Weiters können Fragen zum Wettbewerbsgegenstand ausschließlich über das Vergabeportal bis zum Ende der Fragefrist (siehe A.3.1) gestellt werden.

Fragen, die nach diesem Termin einlangen, gelten als verspätet und fließen nicht in die Fragebeantwortung ein. Für das zeitgerechte Einlangen der Anfragen haftet der Fragesteller.

Alle Fragen (mündlich gestellte Fragen des Kolloquiums sowie über das Vergabeportal eingelangte Fragen) werden über das Vergabeportal beantwortet und sind nur in dieser Form als Teil der Fragenbeantwortung verbindlich. Die anonymisierten Fragestellungen und Antworten werden allen Wettbewerbsteilnehmerinnen und Wettbewerbsteilnehmern über das Vergabeportal bereitgestellt. Die Verantwortung über die Kenntnis dieser Fragebeantwortung liegt im Bereich der Wettbewerbsteilnehmerinnen und Wettbewerbsteilnehmer.

...

A.3.5   Vorprüfung der Wettbewerbsarbeiten

Die Verfahrensorganisation hat im ersten Schritt zu prüfen, ob die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer den Verfasserbrief (im PDF-Format) auf das Vergabeportal hochgeladen haben.

Die Verfahrensorganisation hat die äußeren Verpackungen der Wettbewerbsarbeiten nach dem Öffnen der / dem jeweiligen Teilnehmerin / Teilnehmer zuzuordnen und aufzubewahren sowie die inneren Verpackungen mit laufenden Nummern zu versehen. Sie hat sodann eine Liste anzulegen, in die sie jede Wettbewerbsarbeit mit ihrer laufenden Nummer und ihrer Kennzahl einträgt. Jeweils nach Öffnen einer verpackten Wettbewerbsarbeit ist die laufende Nummer auf allen Teilen dieser Wettbewerbsarbeit anzubringen, die sechsstelligen Kennzahlen sind durch Überkleben unkenntlich zu machen.

Unaufgefordert erbrachte Mehrleistungen als Teil einer Wettbewerbsarbeit werden dem Preisgericht nicht zur Kenntnis gebracht und werden vor der Preisgerichtssitzung durch die Verfahrensorganisation unkenntlich gemacht (bspw. durch Aussortieren, Überkleben, Streichen, etc.), sodass diese Mehrleistungen dem Preisgericht nicht ersichtlich sind. Mehrleistungen sind solche, die über die im Ausschreibungstext Absatz C.12 bedungenen Leistungen hinausgehen. Die Unkenntlichmachung ist im Vorprüfungsbericht festzuhalten.

Die eingelangten Wettbewerbsarbeiten werden von der Verfahrensorganisation auf die formale Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Ausscheidungsgründen geprüft. Es erfolgt nur eine Prüfung der quantifizierbaren Eigenschaften der Wettbewerbsarbeiten.

Für jede Wettbewerbsarbeit wird ein Prüfblatt angelegt, in dem das Ergebnis der Vorprüfung festgehalten ist. Die Prüfblätter werden jedem Mitglied des Preisgerichts als Vorprüfungsbericht in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensorganisation enthält sich jeder direkten oder indirekt wertenden Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten.

Für eine Überprüfung ist die Vollständigkeit der Wettbewerbsarbeiten maßgebend. Die Verfahrensorganisation muss geforderte Bestandteile die fehlen, im Vorprüfungsbericht vermerken.

A.3.6   Sitzung des Preisgerichtes

... Die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten erfolgt ausschließlich gemäß den im Ausschreibungstext unter A.3.7 angeführten Beurteilungskriterien unter Berücksichtigung des Teiles C Aufgabenstellung.

Nach Erläuterung der Vorprüfungsberichte durch die Verfahrensorganisation erfolgt die Beurteilung und Reihung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht nach den unter A.3.7 angeführten Beurteilungskriterien.

Das Preisgericht beurteilt die Wettbewerbsarbeiten nach den Beurteilungskriterien als Ganzes, damit die Wettbewerbsziele umfassend berücksichtigt und die den Wettbewerbsarbeiten zugrundeliegenden konzeptionellen Ansätze erfasst werden.

Das Preisgericht hat bei der Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten zu berücksichtigen, ob eine Teilnehmerin / ein Teilnehmer Wettbewerbsvorgaben nicht erfüllt und/oder geforderte Bestandteile in seiner Wettbewerbsarbeit nicht erbracht hat. Sollte eine solche Wettbewerbsarbeit dennoch in den jeweils nächsten Wertungsrundgang aufsteigen, hat das Preisgericht zu begründen, warum es sich dennoch um eine preiswürdige Wettbewerbsarbeit handelt.

Die Auswahl von Wettbewerbsarbeiten für den jeweils nächsten Wertungsdurchgang erfolgt durch Abstimmung im Preisgericht gemäß dem jeweiligen Abstimmungsmodus (z. B. einfache Stimmenmehrheit, eine oder zwei Pro-Stimmen, etc.). Wettbewerbsarbeiten, die unter Zugrundelegung der Bewertungskriterien keine Mehrheit bei dieser Abstimmung erreichen, verbleiben nicht in der Bewertung. Die Abstimmung wird protokolliert, wobei bis zu jenem Wertungsdurchgang, der die letzten 12 Wettbewerbsarbeiten, die in der Bewertung verbleiben, festlegt, keine verbale Begründung stattfindet. Diese Wertungsdurchgänge und deren Ergebnisse werden entsprechend dem vom Preisgericht festgelegten Abstimmungsmodus protokolliert (z. B. einfache Stimmenmehrheit, eine oder zwei Pro-Stimmen, etc.).

Rückholungen sind mit Begründung nur bis zur abschließenden Festlegung der 12 Wettbewerbsarbeiten möglich, wobei auch nach Rückholung einer (von) Wettbewerbsarbeit(en) die Gesamtzahl der Wettbewerbsarbeiten die Anzahl von 12 für den / die weiteren Wertungsdurchgang / -gänge nicht übersteigen darf.

Für die in der Bewertung verbleibenden 12 Wettbewerbsarbeiten erfolgt für jene 6 Wettbewerbsarbeiten, die in dem / den weiteren Wertungsdurchgang /-gängen nicht in die weitere Auswahl kommen, eine pauschale Begründung bezogen auf die angeführten Beurteilungskriterien.

Jene 6 Wettbewerbsarbeiten, die in der Auswahl der zu prämierenden Wettbewerbsarbeiten beurteilt werden, werden auf Basis der 4 Hauptkriterien beschrieben und gemäß diesen Kriterien beurteilt. Das Preisgericht ist verpflichtet, eine Reihung der prämierungswürdigen Wettbewerbsarbeiten gemäß Punkt A.4 herbeizuführen und ist ferner verpflichtet, entsprechende Empfehlungen und Vorgaben für die weitere Bearbeitung der Wettbewerbsarbeit des 1. Ranges in der Planungsphase abzugeben.

Des Weiteren hat das Preisgericht die Möglichkeit, am Anfang seiner Preisgerichtssitzung mit qualifizierter Mehrheit von zumindest einer Pro-Stimme über die einfache Mehrheit seiner Preisrichterinnen / Preisrichter hinaus, zu beschließen, weitere - über die oben angeführten 12 Wettbewerbsarbeiten hinausgehende - Wettbewerbsarbeiten zu beschreiben, wobei die Anzahl der weiteren zu beschreibenden Wettbewerbsarbeiten sowie die Art der Beschreibung festzulegen und zu protokollieren ist. Diese Beschreibungen durch das Preisgericht haben spätestens nach der abschließenden Festlegung der 12 Wettbewerbsarbeiten, die in der Bewertung verbleiben, zu erfolgen.

Das Protokoll der Preisgerichtssitzung stellt die Entscheidungsfindung nachvollziehbar dar und dokumentiert den Sitzungsablauf, die jeweiligen Abstimmungsergebnisse sowie die vom Preisgericht formulierten Projektbeschreibungen und entsprechende Empfehlungen und Vorgaben.

Danach erfolgt im Beisein des Preisgerichtes die Aufhebung der Anonymität durch Öffnen der Verfasserbriefe auf dem Vergabeportal.

A.3.7   Beurteilungskriterien

Die Bewertung und Reihung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht erfolgt anhand der nachfolgend angeführten, gleich bedeutsamen Beurteilungskriterien:

Architektonische Kriterien

?        Entwurfsansatz und Idee

?        Architektonische Qualität im äußeren und inneren Erscheinungsbild

?        Innovative Potenziale des Projektansatzes

Funktionale Kriterien

?        Funktionalität der Gesamtlösung und verlangter Teillösungen

?        Erfüllung des Raum- und Funktionsprogramms

?        Übereinstimmung mit den Entwicklungszielen der Auftraggeberin

Ökonomische, ökologische Kriterien / Nachhaltigkeit

?        Wirtschaftlichkeit

?        Energieeffizienz

Städtebauliche Kriterien

?        Konfiguration der Baukörper und der Außenräume (Freiraumgestaltung)

?        Funktionale und gestalterische Einbindung in die Umgebung

?        Nutzung des vorhandenen Grundstückes

...

B.2     Ausscheidungsgründe

Eine Wettbewerbsarbeit ist vom Preisgericht auszuscheiden

?        wegen verspäteter elektronischer Abgabe des Verfasserbriefes

?        wegen verspäteter Abgabe der Wettbewerbsarbeit

?        bei Vorliegen von Ausscheidungsgründen im Sinne des Teil B der WSA, § 2 / 2 WOA 2010, idgF, wobei in Abänderung zu § 2 / 2a und 2b kein Ausscheiden einer mit Vorarbeiten befassten Teilnehmerin / eines mit Vorarbeiten befassten Teilnehmers erfolgt, sofern die entsprechenden Vorarbeiten der Wettbewerbsausschreibung beiliegen

Der guten Ordnung halber wird insbesondere auf den Ausschließungsgrund in § 2 Ziffer 2 lit d) des Teil B WOA 2010 idgF hingewiesen.

?        bei Verletzung der Anonymität

?        bei Nichteinhaltung wesentlicher Wettbewerbsvorgaben

..

B.4.1   Grundlagen des Verfahrens

Rechts- und Verfahrensgrundlage sind folgende Verfahrensbedingungen im Sinn der Ausschreibung:

1)       die schriftliche Fragebeantwortung

2)       der Inhalt dieser Ausschreibung samt Beilagen.

Subsidiär gelten:

?        die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes BVergG idgF (http://www.ris.bka.gv.at),

?        die Bestimmungen des Teil B WOA 2010 des WSA 2010

?        die Bestimmungen des ABGB §§ 860 ff.

Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in der angeführten Reihenfolge.

Mit ihrer / seiner Registrierung nimmt jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer sämtliche in dieser Wettbewerbsausschreibung enthaltenen Bedingungen an. Jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer ist bis zur Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses durch die Auftraggeberin zur Geheimhaltung der eigenen Wettbewerbsarbeit verpflichtet und nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Entscheidung des Preisgerichtes in allen Fach- und Ermessensfragen endgültig und unanfechtbar ist.

...

C AUFGABENSTELLUNG

C.1 INTENTION DER AUFTRAGGEBERIN UND AUFGABENSTELLUNG IM DETAIL

Dieser Inhalt dient als Ergänzung und zur Präzisierung der Inhalte aus Pkt. A.1.3:

C.1.1 Information der Justizanstalt Klagenfurt

Da es sich hierbei um ein gerichtliches Gefangenenhaus handelt, sind um den gesetzlichen Grundlagen Rechnung zu tragen (unerlaubte Kontaktaufnahme, Komplizentrennung, ...), die einzelnen Haftabteilungen voneinander getrennt anzuordnen.

Diese Abteilungen dienen zur Unterbringung von männlichen und weiblichen Untersuchungshäftlingen sowie auch Strafgefangene (mit einer Strafdauer bis zu 18 Monaten) in entsprechender Umgebung (erhöhte Sicherheit, Normalvollzug, Wohngruppenvollzug, gelockerter Vollzug, Freigang). Für erkrankte Insassen ist eine adäquate Krankenabteilung mit zu berücksichtigen.

Die Ausrichtung des Haftbereiches soll in 3 Departments a 4 gleich große und identisch ausgestaltete Abteilungen gehalten werden. Die Zielvorgabe, jeden Inhaftierten regelmäßig (täglich) eine Beschäftigung zuzuteilen, kann nur durch die vor Ort (Abteilungen) ausreichend geschaffenen Raumkapazitäten gewährleistet werden.

...

Mit der neuen Justizanstalt soll Folgendes erreicht werden:

^ Forcierung von besonderen Vollzugsformen (erhöhte Sicherheit, Normalvollzug, Wohngruppenvollzug, gelockerter Vollzug, Freigang)

^ ausgezeichnete Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten (Unterrichtsräume, EDV-Räume für Insassen)

^ alle Inhaftierte sollen regelmäßig (täglich) einer Beschäftigung zugeführt werden

^ moderner Standard in der Unterbringung (Einzelhafträume sowie maximal Doppelhafträume)

^ modern eingerichtete Betriebe

^ optimale Trainings- und Schulungsmöglichkeiten für Bedienstete

^ qualitativ hochwertige Außenanlagen

^ hoher Sicherheitsstandard

^ klare Struktur - kurze effiziente Wege

^ optimale Schnittstellen zu Parteien und Behörden

^ effizienter Personaleinsatz, da die derzeitigen Außenstellen auf einen neuen Standort mit der Hauptanstalt zusammengezogen werden können

...

C.3      STÄDTEBAULICHE GRUNDLAGEN

C.3.1   Grundlegende Information der Stadt Klagenfurt

...

Städtebauliche Vorgaben:

...

?        Da die Liegenschaft im Süden direkt an die A2 Südautobahn heranreicht, wird auf die vorhandene exponierte Lärmsituation und seinen bestehenden Umgebungslärm hingewiesen: Maßgebender Außenlärmpegel: Tag 60-65 dB, Nacht 55-60 dB

?        Im Hinblick auf die Anforderungen laut OIB Richtlinie 5 ergeht folgende Planungsempfehlung: Fensteröffnungen in Richtung Süden (direkt zur Lärmquelle der Autobahn) in seiner Anzahl möglichst gering und klein halten, lageoptimierte Situierung von Aufenthaltsräumen, Ausnutzung baulicher Schallschirme in Bezug auf die Lage der Fensteröffnungen von Aufenthaltsräumen, Begrenzung der Belichtungsflächen von Aufenthaltsräumen auf das bautechnisch erforderliche Mindestmaß

...

C.7      SONSTIGE VORGABEN

...

C.7.2   Gebäudegestaltung allgemein (Ergänzung zum Wegediagramm)

...

Ebenso ist eine klare Trennung der verschiedenen funktionellen Erschließungsflächen aus internen und sicherheitstechnischen Gründen zu berücksichtigen. Die Gebäude bzw. Gebäudeteile sind so klar zu strukturieren, dass unnötige Ecken, Nischen und Aufstiegsund Versteckmöglichkeiten vermieden werden.

Der Hafttrakt (3 Departements a 4 Abteilungen siehe Raum- und Funktionsprogramm) soll so ausgebildet sein, dass die einem Departement zugeordneten 4 Abteilungen von einer Aufsichtsperson überwacht werden können.

...

C.7.3   Bautechnische Schwerpunkte

...

Die Anordnung der Haftraumfenster, vor allem im Untersuchungshaftbereich, hat so zu erfolgen, dass Sichtverbindungen von Hafträumen, von Arbeits- und Freizeiträumen zu benachbarten Gebäuden wegen unerwünschter Kontaktaufnahme zwischen den Insassen untereinander oder Insassen und externen Personen vermieden werden. Die Hafträume sollen jeweils nur auf einer Seite situiert werden. Die andere Seite der Abteilung ist mit Wirtschafts- und Betreuungs-/Schulungs-/Besprechungsräumen zu versehen. Insbesondere ist auf die vom Landesgericht vorgeschriebene Komplizentrennung zu achten.

C.7.5   Funktionsbereiche

Haftbereich

Gliederung der Insassenunterbringung nach der Art und den Aufgaben des Freiheitsentzuges (vgl. StVG 1969 idgF) d.h. Untersuchungshaft (U-Haft) Männer, U-Haft Frauen, jeweils Normalvollzug; Strafhaft; gelockerter Vollzug, Freigängerabteilung/-haus; männliche Jugendliche, weibliche Jugendliche jeweils U/Strafhaft, Junge Erwachsene (U-Haft) Bemerkung: sind in der Jugendabteilung anzuhalten, Mutter-Kind-Bereich (in der Frauenabteilung), Krankenabteilung (in der Nähe der Wäscherei), in entsprechend sicheren, überschaubaren, sparsamen und effizient administrier- und überwachbaren Einheiten unter weitest möglicher Annäherung an die Lebensverhältnisse in der Freiheit.

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse und Hintanhaltung von nachteiligen Folgen des Freiheitsentzuges. Wobei die Unterbringung im Wohngruppenvollzug (ähnlich auch für Untersuchungshäftlinge) im Vordergrund stehen muss. Jede Abteilung in den einzelnen Departements ist nahezu identisch und bietet jegliche Möglichkeiten für die Gestaltung einer den Lebensverhältnissen in der Freiheit abgestimmte Tagesstruktur (Beschäftigungsräume, Sportraum, Gemeinschaftsküche, Therapie-/Besprechungsräume, Arztraum, Aufenthaltsraum siehe Raum- und Funktionsprogramm)

Hafttrakte

Der Hafttrakt soll so angelegt werden, dass er von der Außensicherung möglichst einen Abstand von mindestens 10 Meter vom Sicherheitszaun haben und so gestaltet ist, dass die Aufnahme einer Verbindung von und zu der Außenwelt nicht möglich ist.

Für Insassen, die getrennt werden müssen (Komplizen), darf zwischen den Hafträumen keine Sicht oder Rufverbindung möglich sein.

Untersuchungshäftlinge und Strafgefangene sind in eigenen, weitestgehend voneinander getrennten Abteilungen unterzubringen. Die Frauenunterbringung muss ebenfalls in einer eigenen Abteilung und berührungsfrei vom Männervollzug erfolgen. Die Jugendabteilungen (männlich/weiblich) (wobei weibliche Jugendliche weiterhin in der Frauenabteilung untergebracht werden sollen) sind jeweils getrennt vom Erwachsenenvollzug anzuordnen. Abteilungen sollten als eigene Brandabschnitte ausgestaltet werden.

In Unterkunftsräumen sind Fenster nach Norden zu vermeiden.

Hafträume

Die Hafträume sind idealerweise zur Verhinderung der „Komplizenschaft“ immer nur auf einer Seite der Abteilung zu situieren (auf der anderen Seite befinden sich die Funktionsräume (Lager-, Sport-, Aufenthalts-, Küche-, Besprechungsräume, etc.)

Dienstzimmer und Abteilungszimmer

Der „Dienstraum“ (Dienst-Koordinations-Beobachtungsraum) ist in den einzelnen Departements wie auch in den Betrieben so anzuordnen, dass ein möglichst optimaler Überblick über die 4 zugeordneten Abteilungen bzw. den Betrieben möglich ist. Die 4 Einheiten eines Departe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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