TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/20 W198 2219300-1

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Veröffentlicht am 20.08.2020
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Entscheidungsdatum

20.08.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W198 2219300-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die INTERCURA Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der vormaligen Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 06.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 06.05.2019, Zl. XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG festgestellt, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet ist, für die in der Anlage des Bescheides namentlich angeführten DienstnehmerInnen und für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge und Sonderbeiträge in Höhe von € 20.302,20 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass den Dienstnehmern von der Beschwerdeführerin für die jeweiligen Saisonen Dienstkleidung ausgehändigt worden sei. Die Dienstkleidung für Frauen habe aus Hosen, Jacken, Blusen, Schuhen, Halstüchern, Schmuck und Umhängetaschen bestanden. Die Dienstkleidung der Männer habe aus Hosen, Hemden, Polos, Cardigans, Krawatten, Schuhen und Gürtel bestanden. Aufgrund der genauen Ausgabe an Stückzahlen sei eine Privatnutzung der Dienstkleidung strengstens untersagt gewesen. Im Zuge der durchgeführten GPLA habe die ÖGK festgestellt, dass der Wert der zur Verfügung gestellten Arbeitskleidung von der Dienstgeberin nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG eingestuft worden sei und den Dienstnehmern beitragsfrei zugekommen sei. Der Wert der Arbeitskleidung und Reinigung derselben zähle jedoch nur dann nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handle. Werde als Arbeitskleidung sogenannte bürgerliche Kleidung, wie dies gegenständlich der Fall sei, überlassen, also Kleidung, wie sie auch außerhalb der Berufssphäre getragen werde, so werde diese Kleidung auch dann nicht zur typischen Berufskleidung, wenn sie nur in Ausübung des Berufes getragen werde. Im gegenständlichen Fall fehle es am Merkmal einer typischen Berufskleidung, sondern sei die Kleidung als „bürgerliche Kleidung“ anzusehen. Es sei daher eine Nachverrechnung erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass das Erscheinungsbild der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Erfolgsfaktor sei. Dementsprechend gebe es seitens der Konzernzentrale im Sinne einer corporate identity sehr strenge und klar definierte Anforderungen an das Erscheinungsbild der Mitarbeiter. Um ein weltweit einheitliches Erscheinungsbild zu garantieren, werde den Dienstnehmern eine verpflichtend zu tragende Einheitsuniform ausschließlich zur Dienstverrichtung zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellte Kleidung habe jedenfalls Uniformcharakter, da diese von der Zielgruppe des Unternehmens aufgrund der weltweiten Einheitlichkeit der Marke dem Unternehmen zugeordnet werden könne. Abgesehen davon, dass eine private Nutzung strengstens verboten sei und es auch verpflichtend sei, die Dienstkleidung vor Ort im Spind aufzubewahren, mache vor allem das Aushändigen einer nur für die Dienstverrichtung ausreichenden Stückzahl an Bekleidungsstücken eine faktische Privatnutzung unmöglich. Der Glaubhaftmachung einer ausschließlich beruflichen Nutzung sei daher mehr als genüge getan. Es könne daher zu keiner Hinzurechnung eines Sachbezuges kommen.

3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:  

Im Betrieb der Beschwerdeführerin wurde eine GPLA für den Beitragszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017 durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Dienstnehmern im verfahrensrelevanten Zeitraum Dienstkleidung unentgeltlich überlassen.

Die Dienstkleidung für Frauen bestand aus schwarzen Hosen, schwarzen Jacken, schwarzen Blusen, Schuhen, Halstüchern, Schmuck und kleinen Umhängetaschen.

Die Dienstkleidung für Männer bestand aus Hosen, Hemden, Polos, Cardigans, Krawatten, Schuhen und Gürtel.

Die Dienstkleidung verblieb im Eigentum der Beschwerdeführerin. Für die Pflege der Kleidung waren die Dienstnehmer zuständig. Die Kleidung hatte stets sauber und in gutem Zustand zu sein. Die Dienstnehmer hatte die Dienstkleidung an allen Tagen, auch an Liefer- oder Dekorationstagen, zu tragen. Nach Arbeitsende war die Dienstkleidung im Spind zu hinterlegen. Eine Privatnutzung der Dienstkleidung war strengstens untersagt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Dienstkleidung ergeben sich aus der „Richtlinie zur Dienstkleidung“ der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.

Ebenso ist unstrittig, dass eine Privatnutzung der Dienstkleidung nicht erfolgte.

Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. Es handelt sich daher um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach
§ 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A.) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte grundsätzlich der Arbeitsverdienst, als der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gilt.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs. 1 ASVG).

Nicht als Entgelt gelten gemäß § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.

Nach § 26 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) gehört der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (z.B. Uniformen), nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach der zu der genannten einkommensteuerrechtlichen Bestimmung, die inhaltlich mit
§ 49 Abs. 3 Z 5 ASVG übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die insoweit auf diese Norm übertragbar ist (vgl. Teschner/Widlar, Anmerkung 9 zu § 49 ASVG), ist unter einer typischen Berufskleidung eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0262, und vom 24. April 1997, Zl. 93/15/0069).

Wird so genannte bürgerliche Kleidung (Zivilanzüge, Straßenkleidung) als Arbeitskleidung getragen, handelt es sich selbst dann nicht um typische Berufskleidung, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss (vgl. Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG (2020), § 49 Rz 117ff sowie das Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl. 96/13/0210, mit weiteren Judikaturnachweisen). So handelt es sich bei einem als Arbeitskleidung einem Orchestermitglied überlassenen schwarzen Anzug nicht um typische Berufskleidung (vgl. das Erkenntnis vom 11. April 1984, Zl. 83/13/0048).

Im gegenständlichen Fall wurde von den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum während der Arbeitszeit von der Beschwerdeführerin unentgeltlich überlassene Dienstkleidung getragen. Hierbei handelte es sich bei den Frauen um schwarzen Hosen, schwarzen Jacken, schwarzen Blusen, Schuhen, Halstüchern, Schmuck und kleinen Umhängetaschen und bei den Männern um Hosen, Hemden, Polos, Cardigans, Krawatten, Schuhen und Gürtel. Bei dieser Kleidung handelt es sich um Kleidung, wie sie auch außerhalb der Berufssphäre getragen wird.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass sich die den Dienstnehmern überlassene Dienstkleidung nicht für eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung geeignet hätte bzw. dass diese Merkmale aufgewiesen hätte, wonach sie allgemein erkennbaren, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter gehabt hätte. Hat die Bekleidung aber solche Besonderheiten nicht aufgewiesen, ist sie als "bürgerliche Kleidung" anzusehen, der es dann aber, selbst wenn sie als Arbeitskleidung getragen wird, mangels XXXX sowohl der Kleidung als auch des Trägers der Kleidung zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Berufsgruppe am Merkmal des für eine Berufskleidung "Typischen" fehlt. Durch das Fehlen solcher Besonderheiten unterschied sich die in Rede stehende Kleidung jedoch nicht von vergleichbarer allgemein verwendbarer Kleidung (vgl. VwGH vom 05.06.2002, 99/08/0166).

Zumal es sich gegenständlich sohin nicht um eine typische Berufskleidung handelte, war die Voraussetzung für die Anwendung des § 49 Abs. 3 Z 5 ASVG nicht erfüllt und hat die belangte Behörde zu Recht den Wert der unentgeltlich überlassenen Dienstkleidung und Reinigung derselben als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gewertet.

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde lediglich dem Grunde nach gegen die Nachverrechnung der Beiträge, nicht jedoch gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, wendet.

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die „Aussetzung des von unserer Beschwerde umfassten Betrages in Höhe von EUR 21.575,52 bis zur Erledigung des Verfahrens beim Finanzamt 1/23“ beantragt werde, ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die beantragte Aussetzung nicht substanziiert begründet und wurde nicht dargelegt, inwiefern die verfahrensgegenständliche Entscheidung von einer durch das Bundesfinanzgericht Wien zu lösenden Vorfrage abhängig ist. Abgesehen davon wird nicht klar, worauf sich die beantragte Aussetzung überhaupt bezieht, zumal in der Beschwerde von einem Betrag in Höhe von EUR 21.575,52 die Rede ist; verfahrensgegenständlich ist jedoch ein Betrag in Höhe von EUR 20.302,20.

Lediglich der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass eine grundsätzliche Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts nicht normiert ist (zu der sehr engen Grenze einer allfälligen Bindung vgl. z.B. BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1; BVwG vom 26.08.2014, Zl. W178 2003948-1).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Entgelt GPLA Kleidervorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2219300.1.00

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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